Landgericht Wuppertal:
Urteil vom 6. März 2003
Aktenzeichen: 12 O 147/99

(LG Wuppertal: Urteil v. 06.03.2003, Az.: 12 O 147/99)

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

a)

von ihr angebotenen Kraftstoff, dessen Eigenschaften nicht den Mindestan-forderungen der DIN EN 228, Ausgabe Mai 1993, entsprechen, als "Super Plus", insbesondere als "Super Plus DIN EN 228", zu bezeichnen und/oder unter dieser Bezeichnung zu vertreiben,

b)

von ihr angebotenen Kraftstoff, dessen Eigenschaften nicht den Mindestan-forderungen der DIN EN 590, Ausgabe Mai 1993, entsprechen, als "Diesel", insbesondere als "Diesel DIN EN 590", zu bezeichnen und/oder unter dieser Bezeichnung zu vertreiben,

2.

an die Klägerin 161,39 EUR nebst 4 % Jahreszinsen seit dem 07. Dezember 1999 zu zahlen.

II. Für jeden Fall zukünftiger Zuwiderhandlung gegen das vorstehend unter Zif-fer I. 1. ausgesprochene Unterlassungsgebot wird der Beklagten die Verhän-gung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt 2 Jahren - letztere zu voll-ziehen an ihren Geschäftsführern -, angedroht. Für den Fall, daß ein festge-setztes Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, wird der Beklagten die Verhängung von ebenfalls an ihren Geschäftsführern zu vollziehender Ordnungshaft, und zwar bis zu 6 Wochen, angedroht.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.300 EUR vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische Bürg-schaft einer im Bundesgebiet ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs e.V. Frankfurt am Main, die sämtliche Industrie- und Handelskammern, alle Handwerkskammern und etwa 400 Verbände der gewerblichen Wirtschaft zu ihren Mitgliedern zählt.

Die Beklagte betreibt Tankstellen, darunter eine im Industriepark E. Bei dieser Tankstelle entnahm die B GmbH in F am 23.02.1999 Proben aus denjenigen Tanksäulen, die mit "Super Plus DIN EN 228" bzw. "Diesel DIN EN 590" beschriftet waren.

Die Klägerin behauptet, daß die beiden Proben, wie sich bei ihrer labormäßigen Untersuchung herausgestellt habe, nicht den jeweiligen Anforderungen nach DIN EN 228 bzw. 590 entsprochen hätten.

Die Klägerin hält daher sowohl den Vertrieb der Kraftstoffe unter den angegebenen Bezeichnungen, als auch die Werbung mit diesen Kraftstoffbezeichnungen für wettbewerbswidrig.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte bei Meidung von Ordnungsmitteln für jeden Fall zukünftiger Zuwiderhandlung zu verurteilen,

1.

es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

a)

von ihr angebotenen Kraftstoff, dessen Eigenschaften nicht den Mindestanforderungen der DIN EN 228, Ausgabe Mai 1993, entsprechen, als "Super Plus", insbesondere als "Super Plus DIN EN 228", zu bezeichnen und/oder unter dieser Bezeichnung zu vertreiben, b)

von ihr angebotenen Kraftstoff, dessen Eigenschaften nicht den Mindestanforderungen der DIN EN 590, Ausgabe Mai 1993, entsprechen, als "Diesel", insbesondere als "Diesel DIN EN 590", zu bezeichnen und/oder unter dieser Bezeichnung zu vertreiben, 2.

an sie 315,65 DM zuzüglich 4 % Jahreszinsen aus diesem Betrag für die Zeit ab Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie zieht die Klagebefugnis der Klägerin in Zweifel.

In der Sache bestreitet sie, Otto- bzw. Dieseltreibstoffe verkauft zu haben, die nicht den Anforderungen der angegebenen Normen entsprochen hätten. In diesem Zusammenhang wirft sie der B GmbH eine fehlerhafte Vorgehensweise bei der Durchführung der Überprüfung vor. Auch behauptet sie, daß die Klägerin nicht nur das Prüfverfahren, sondern auch das anschließende außergerichtliche Vorgehen bewußt und planmäßig verzögert habe, um eine Überprüfung des Untersuchungsergebnisses unmöglich zu machen.

Endlich bestreitet die Beklagte, daß die angeblichen Unterschreitungen der Normwerte bei den gezogenen Proben mit Nachteilen und Risiken für den Kunden verbunden gewesen wären und daß es sich um eine wesentliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs gehandelt habe. In diesem Zusammenhang beruft sie sich darauf, den Kraftstoff bei einem ihr als zuverlässig bekannten Lieferanten bezogen zu haben.

Schließlich erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen sowie auf die gerichtlichen Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift über die Vernehmung von Zeugen vom 19.09.2000 (Bl. 109 ff. d.A.) sowie auf die schriftlichen Gutachten der gerichtlich bestellten Sachverständigen Dipl.-Ing. L vom 25.09.2001 (vgl. Anl. zu Bl. 163 f.d.A.) und Diplom-Chemiker Dr. rer. nat. M vom 26.07.2002 (Bl. 194 ff. d.A.) nebst Ergänzung vom 18.11.2002 (Bl. 219 ff. d.A.) verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

Der klagende Verband kann die Beklagte in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang auf Unterlassung in Anspruch nehmen, weil die Werbung der Beklagten mit den angegriffenen Kraftstoffbezeichnungen gegen § 1 UWG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen (10. BImSchV) vom 13.12.1993 in der Fassung vom 08.12.1997 verstößt und zugleich irreführend im Sinne von § 3 UWG ist, so daß auch der Vertrieb wettbewerbsrechtlich zu beanstanden ist, wenn die angebotenen Kraftstoffe nicht die Eigenschaft aufweisen, die der Verbraucher nach den angegebenen DIN-Normen erwarten darf.

1.

Der klagende Verband ist für die geltend gemachten Unterlassungsansprüche aktivlegitimiert und damit klagebefugt, weil ihm, wie gerichtsbekannt ist, sämtliche Industrie- und Handelskammern, alle Handwerkskammern und etwa 400 Verbände der gewerblichen Wirtschaft angehören, so daß auch Gewerbetreibende aus der einschlägigen Branche und dem maßgeblichen regionalen Markt nach Anzahl, Größe, Marktbedeutung und wirtschaftlichem Gewicht repräsentativ in ihm vertreten sind (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Dementsprechend ist auch seine Klagebefugnis in ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung anerkannt worden.

2.

Daß die beanstandete Werbung auch geeignet ist, den Wettbewerb auf dem relevanten Markt wesentlich zu beeinträchtigen, weil es sich nicht um einen bloßen Bagatellverstoß handelt, sondern ein besonderes Interesse der Allgemeinheit einschließlich der Verbraucher an der Qualität der hier mit irreführenden Angaben angebotenen Waren besteht, liegt auf der Hand.

3.

Tatsächlich ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aber auch davon auszugehen, daß die aus den mit "Super Plus DIN EN 228 und "Diesel DIN EN 590" beschrifteten Tanksäulen der von der Beklagten betriebenen Tankstelle durch die B GmbH in F entnommenen Kraftstoffproben nicht den Anforderungen nach den genannten DIN-Normen entsprachen, also nicht normgerecht waren. a)

Daß die B GmbH bei der Durchführung der Überprüfung fehlerhaft vorgegangen wäre, wie die Beklagte meint, ist nicht erkennbar. aa)

Das gilt zum einen, soweit es um die Behälter geht, in die die Probenentnehmer die Kraftstoffproben abgefüllt haben. Nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dipl.-Ing. L in seinem schriftlichen Gutachten vom 25.09.2001 hat es sich bei den von den Probeentnehmern, nämlich den auf Antrag des klagenden Verbandes als Zeugen vernommenen Mitarbeitern der B GmbH in F

L2 und Q als "handelsübliche 5-Liter-Kraftstoffkanister mit einem BAM-Prüfzeichen und normalem Kunststoffdrehverschluß" bezeichneten Behältern um solche des Herstellers Hünersdorff mit einer amtlichen Bauartzulassung gehandelt, die den "Allgemein anerkannten Regeln der Technik" entsprachen. Daß sie "in keiner DIN-Norm erfaßt" und auf Grund ihrer kunststoffspezifischen Permeation nicht "gasdicht" sind, wie der Sachverständige weiter ausgeführt hat, steht im Hinblick auf die gemäß Zulassungsprüfung bestehende Permeationsrate von 0,010 g/l x h ihrer Verwendung als Reservekraftstoff-Kanistern und damit, wie im übrigen noch auszuführen sein wird, als Behältnis zur Aufbewahrung der gezogenen Proben nicht entgegen.

bb)

Die Beweisaufnahme hat aber auch keine Anhaltspunkte dafür erbracht, daß der B GmbH im übrigen bei der Durchführung der Überprüfung Fehler unterlaufen wären.

So steht auf Grund der Aussagen der Zeugen L2 und Q fest, daß nach der Probeentnahme die Behältnisse mit den gezogenen Proben vor übermäßiger Erwärmung geschützt worden sind, wie es unter Ziffer 4.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der 10. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BimSchG) gefordert wird. Die Zeugen haben nämlich übereinstimmend bestätigt, daß sie die Kanister mit den gezogenen Proben alsbald nach der Probeentnahme in eine dafür vorgesehene Tiefkühltruhe gelegt hätten und daß zwischen der Entnahme und der Verbringung in die Tiefkühltruhe nur etwa 30 - 40 Minuten vergangen seien. Sie haben ferner bekundet, daß auch während des Transports in einem Metallanhänger die zulässige Temperatur nicht überschritten worden sei und auch die Temperatur in der Tiefkühltruhe einer ständigen Kontrolle unterlegen habe. Dementsprechend seien auch die streitgegenständlichen Kanister bei ihrer Herausnahme aus der Kühltruhe "nur ganz wenig eingefallen" gewesen.

Diese Vorgehensweise hat aber der gerichtlich bestellte Sachverständige Diplom-Chemiker Dr. rer. nat. M in seinem schriftlichen Gutachten vom 26.07.2002 ausdrücklich als sachgerecht bezeichnet. Dabei hat er die zur Aufbewahrung benutzen Kanister trotz ihrer nicht vorhandenen absoluten Gasdichtigkeit als geeignet bezeichnet und auch die Art der Aufbewahrung nicht beanstandet (vgl. auch Ziffer 4. seines Ergänzungsgutachtens vom 18.11.2002, Bl. 220 d.A.).

Aber auch soweit es um den Zeitraum geht, der zwischen der Probeentnahme am 23.02.1999 und deren Untersuchung Ende April 1999 verstrichen ist, vermag das Gericht nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. M einen entscheidenden Verfahrensfehler nicht zu erkennen. Maßgeblich für diese Feststellung ist, daß es keine sicheren Anhaltspunkte dafür gibt, daß die bei der Untersuchung festzustellenden Merkmale der Kraftstoffe (Oktanzahl bzw. Flammpunkt) infolge der längeren Aufbewahrung der gezogenen Proben einer relevanten Veränderung unterlegen wären. Vielmehr hat der Sachverständige Dr. M darauf hingewiesen, daß die anläßlich eines vor dem Landgericht Mönchengladbach geführten Rechtsstreits vorgenommenen Untersuchungen von Kraftstoffproben zu verschiedenen Zeiten und durch unterschiedliche Untersuchungsinstitute auch über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren eng beieinanderliegende Untersuchungsergebnisse erbracht hätten, bei denen die Abweichung zwischen den festgestellten Werten nach dem gleichen Verfahren durch verschiedene Prüfstellen im Rahmen des Zulässigen gelegen habe. Die von dem Sachverständigen daraus gezogene Schlußfolgerung, daß die Oktanzahlen und Flammpunkte normgerechter Otto- und Dieselkraftstoffe bei ordnungsgemäßer Lagerung jedenfalls vor Ablauf von mehr als zwei Jahren keinen signifikanten Veränderungen unterlägen, ist nach Auffassung der Kammer nicht zu beanstanden. Das Gericht sieht daher auch keine Veranlassung, hierzu ein Obergutachten einzuholen, zumal die Beklagte, die diesen Feststellungen entgegengetreten ist, selbst nicht dargelegt hat, daß ein anderer Sachverständiger über bessere Erkenntnismöglichkeiten verfügte.

cc)

Mithin sind Verfahrensfehler bei der Durchführung der Untersuchung der gezogenen Proben, die zu einem unrichtigen Ergebnis hätten führen können, nicht festzustellen.

b)

Aber auch soweit die Beklagte die Richtigkeit der sich aus den Prüfberichten der B GmbH vom 19.05.1999 ergebenden Prüfergebnisse (vgl. Anl. K 1 zur Klageschrift hinsichtlich der festgestellten Oktanzahl MOZ, Bl. 9 f.d.A., und Anl. K 2 a.a.O. wegen des fesgestellten Flammpunktes, Bl. 12 f.d.A.) in Frage stellt, teilt die Kammer diese Bedenken nicht.

Zum einen trifft es nicht zu, daß die Beklagte das Prüfverfahren selbst von Anfang an beanstandet habe, wie es ihr Prozeßbevollmächtigter im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 30.01.2003 (vgl. die Sitzungsniederschrift von diesem Tage, Bl. 236 f.d.A.) dargestellt hat. Vielmehr hat die Beklagte stets nur die Auffassung vertreten, daß die B GmbH "bei der Durchführung der Überprüfung erkennbar fehlerhaft vorgegangen" sei, weil sie die Untersuchung erst längere Zeit nach der Probeentnahme vorgenommen, zur Aufbewahrung der Proben ungeeignete Behälter verwandt und die gezogenen Proben nicht sachgerecht verwahrt habe (vgl. Ziffer II. 1. der Klagebeantwortung vom 05.01.2000, Bl. 45 ff. d.A.). Derartige Fehler haben aber entsprechend dem Vorgesagten nicht vorgelegen.

Zum anderen geht aber auch der Vorwurf der Beklagten, wonach ausweislich der vorgelegten Prüfberichte vorgeschriebene Prüfnormen, nämlich für die Ermittlung der Klopffestigkeit des untersuchten bleifreien Ottokraftstoffs das Prüfverfahren ISO 5163 und für die Ermittlung des Flammpunkts des untersuchten Dieselkraftstoffs die Normen DIN 51 750 Teil 1 und Teil 2 sowie DIN 51 610, nicht beachtet worden seien, fehl. So hat der Sachverständige Dr. M die durchgeführten Untersuchungen ausdrücklich als "ordnungsgemäß" bezeichnet. Diese Feststellung hat er in seinem Ergänzungsgutachten vom 18.11.2002 unter Hinweis darauf, daß er weder bei der Probeentnahme noch bei der Untersuchung selbst zugegen gewesen sei, mit seiner Erfahrung und den aus verschiedenen Quellen gewonnenen Erkenntnissen über die Qualität der gutachterlichen Tätigkeit der B GmbH begründet, die wegen ihrer regelmäßigen Teilnahme an Ringversuchen zur Bestimmung der Kraftstoffeigenschaften, insbesondere der Oktanzahlen, für die amtliche Prüfung von Kraftstoffen zugelassen sei. Anhaltspunkte dafür, daß die B GmbH trotz dieser bestätigten Qualifikation im vorliegenden Fall ausnahmsweise fehlerhaft gearbeitet habe, hat die Beklagte jedoch nicht dargetan.

c)

Nach alledem ist der Vorwurf, daß die entnommenen Kraftstoffproben nicht normgerecht gewesen seien, berechtigt.

4.

Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich bei den von der B GmbH festgestellten Werten auch nicht um nur ganz geringfügige Abweichungen vom Normwert, wie die Beklagte meint.

Vielmehr hat, wie der Sachverständige Dr. M in seinem Ergänzungsgutachten vom 18.11.2002 noch einmal bekräftigt hat, der untersuchte Dieselkraftstoff mit einem Flammpunkt von 48 ( eine erhebliche Abweichung von der Mindestanforderung der DIN EN 590 von "über 55 ( ". Aber auch die MOZ des untersuchten Otto-Kraftstoffs weicht mit einem festgestellten Klopffestigkeitswert von 87, 1 deutlich vom erforderlichen Wert nach der DIN EN 228 von mindestens 88 ab.

5.

Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß sie die beanstandeten Kraftstoffe als normgerechte Kraftstoffe bei ihrem Vorlieferanten erworben habe, weil sie für die objektiven Verstöße auch ohne eigenes Verschulden einzustehen hat. Ob es sich zudem, wie die Beklagte mutmaßt, um einen bedauerlichen, von ihr aber nicht zu verhindernden "Ausreißer" gehandelt hat, kann dahinstehen, weil es Aufgabe der Beklagten ist, durch entsprechende Überprüfungen Sorge dafür zu tragen, daß sie nur solche Kraftstoffe vertreibt, die den angegebenen Normen entsprechen.

6.

Insgesamt bewendet es mithin dabei, daß die Beklagte durch den Verkauf von nicht normgerechtem Kraftstoff gegen die Bestimmungen über die Angaben der Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualität von Kraftstoffen verstoßen und damit auch die Verbraucher irregeführt hat. Daß dieses Verhalten geeignet war, den Wettbewerb auf dem relevanten Markt wesentlich zu beeinflussen, ist angesichts des gesteigerten Interesses der Verbraucher, ihre Fahrzeuge nur mit normgerechten und damit für die Motoren ihrer Fahrzeuge geeigneten Kraftstoffen zu betreiben, offensichtlich.

7.

Der dem klagenden Verband damit zustehende Unterlassungsanspruch war im Zeitpunkt der Klageerhebung auch nicht verjährt (§ 21 UWG). Die - ohnehin erkennbar nur spekulative - ursprüngliche Annahme der Beklagten, wonach dem klagenden Verband die streitgegenständlichen Prüfberichte der B GmbH spätestens am 22.05.1999 zugegangen seien, ist durch dessen unwidersprochen gebliebene Darstellung (im Schriftsatz vom 14.03.2000, dort unter Ziffer IV., Bl. 61 d.A.) widerlegt, wonach er von dem Wettbewerbsverstoß der Beklagten erst durch Mitteilung der Prüfberichte im Juli 1999, nämlich kurz vor der Absendung seines (als Anl. K 4 zur Klageschrift vorgelegten) Abmahnungsschreibens vom 21.07.1999, erfahren habe. Mithin war die 6-monatige Verjährungsfrist im Zeitpunkt der Klagezustellung am 07.12.1999 noch nicht abgelaufen.

8.

Nach alledem hat die Klage mit dem Klageantrag zu 1. a) und b) Erfolg, nachdem die tatsächliche Vermutung der Wiederholungsgefahr, die in Wettbewerbsangelegenheiten besteht, nicht widerlegt ist. Die Androhung von Ordnungsmitteln für den Fall etwaiger zukünftiger Verstöße rechtfertigt sich aus § 890 Abs. 2 ZPO.

II.

Nach gefestigter Rechtsprechung steht dem klagenden Verband daneben ein Anspruch gemäß §§ 683 Satz 1, 670 BGB auf die mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachte Abmahnungspauschale gegen die Beklagte zu, nachdem die Beklagte auf die dort erfolgte Abmahnung nicht reagiert, sondern es auf ein streitiges Verfahren hat ankommen lassen. Die Höhe dieser Pauschale schätzt die Kammer gemäß § 287 ZPO auf die geltend gemachten 315,65 DM (= 161,39 EUR). Die Zuerkennung des Zinsanspruchs hinsichtlich dieses Betrags rechtfertigt sich aus den §§ 284, 286 BGB a.F..

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufig Vollstreckbarkeit und die Sicherheitsleistung beruht auf den §§ 709, 108 ZPO.

Streitwert: für den Klageantrag zu 1. 15.338,76 EUR

für den Klageantrag zu 2. 161,39 EUR

insgesamt also 15.500,15 EUR

Dr. Reinecke Linder Sahm






LG Wuppertal:
Urteil v. 06.03.2003
Az: 12 O 147/99


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/077128779bb7/LG-Wuppertal_Urteil_vom_6-Maerz-2003_Az_12-O-147-99




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share