Bundespatentgericht:
Beschluss vom 24. März 2003
Aktenzeichen: 30 W (pat) 76/02
(BPatG: Beschluss v. 24.03.2003, Az.: 30 W (pat) 76/02)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Februar 2002 aufgehoben soweit die Anmeldung hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen "wissenschaftliche, Schiffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, Signal-, Rettungsapparate und -instrumente; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Versicherungswesen" zurückgewiesen worden ist.
2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist Quicktrade für die Waren/Dienstleistungen Datenverarbeitungsgeräte und Computer, Computerhardware, Computersoftware; wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontrol-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; elektronische Apparate und Instrumente, soweit in Klasse 9 enthalten; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Daten, Texten, Ton und Bild; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen; Teile vorgenannter Waren, soweit in Klasse 9 enthalten;
Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate);
Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Dienstleistungen eines Retail-Technologie-Anbieters, nämlich Beratung auf betriebswirtschaftlichem Gebiet;
Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen; Dienstleistungen eines Retail-Technologie-Anbieters, nämlich Beratung in Finanzdingen;
Telekommunikation; Dienstleistungen eines Retail-Technologie-Anbieters, nämlich Beratung bezüglich Instore-Kommunikation im Handel;
Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen eines Retail-Technologie-Anbieters, einschließlich Beratung in technischer Hinsicht.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen bestehender absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen, weil sie eine beschreibende Angabe darstelle, die lediglich darauf hinweise, daß die Waren und Dienstleistungen für einen "schnellen Handel" bestimmt seien oder diesen ermöglichten.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Eine Begründung ist nicht zu den Akten gelangt. Auch im Verfahren vor dem Patentamt hat sie sich zur Sache nicht geäußert.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Februar 2002 aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist hinsichtlich der im Tenor unter 1. genannten Waren und Dienstleistungen begründet; der Eintragung der angemeldeten Marke Quicktrade stehen insoweit die absoluten Eintragungshindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht entgegen. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet; die angemeldete Marke ist für die verbleibenden Waren und Dienstleistungen nach den Vorschriften des Markengesetzes von der Eintragung ausgeschlossen; sie ist ohne Unterscheidungskraft sowie eine beschreibende Angabe.
1. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können. Diese Voraussetzungen liegen bei der angemeldeten Marke vor.
Der englische Begriff "quick" bedeutet "schnell (reagierend), sofort" (vgl Der kleine Eichborn, Englisch-Deutsch S 633); er kommt in der deutschen Sprache in entsprechender Bedeutung vor ("flink, rege, lebhaft" vgl Duden, Deutsches Universalwörterbuch 4. Aufl S 1265). Das englische Wort "Trade" bedeutet im Deutschen "Gewerbe, Geschäft, Handel, Handel treiben" (vgl Duden Oxford Großwörterbuch Englisch 2. Aufl 1999 S 1627).
Die sprachüblich gebildete, aus sich heraus ohne weiteres verständliche Wortzusammensetzung Quicktrade ergibt in Bezug auf die - nach Ziffer 2 des Tenors - versagten Waren und Dienstleistungen die sinnvolle und zur Beschreibung geeignete Sachaussage, daß sie zum Betreiben eines schnellen Handels mit dem Ziel des schnellstmöglichen Geschäftsabschlusses bestimmt und geeignet sind.
In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, daß der Online- Handel seit geraumer Zeit dem konventionellen Handel Konkurrenz macht und zum Betrieb Geräte wie Software und Dienstleistungen angeboten werden, die in der Kommunikation zwischen Herstellern/Lieferanten/Endabnehmern die Daten über Bestellmengen und Preise von Verkaufsartikeln/Dienstleistungen prompt zur Verfügung stellen und so der gesamte Handel erheblich beschleunigt abgwickelt wird. Aber auch im Bereich des herkömmlichen Kaufs und Verkaufs ist das schnellstmögliche Betreiben des Handels von Bedeutung, so daß auch hier in weiten Bereichen der Online-Geschäftsverkehr üblich ist; so hat beispielsweise die Einführung der elektronischen Kassensysteme, in die zB auch Wägesysteme - wie ua beansprucht - integriert werden können, zu einer erheblichen Beschleunigung der Geschäftsabwicklung geführt.
Zur Ermöglichung und Erreichung eines schnellen Handels können die versagten Waren der Klasse 9 bestimmt und geeignet sein. Bei den versagten Waren der Klasse 16 kann es sich um gedruckte Erzeugnisse handeln, die Anleitungen und Hinweise zum Einsatz der Produkte enthalten, die den schnellen Handel ermöglichen oder auch um Druckwerke, die allgemein über schnellen Handel unterrichten. Auch in bezug auf die versagten Dienstleistungen stellt Quicktrade eine knappe, aber dennoch ausreichend deutliche Sachangabe in der Form einer Bestimmungsangabe bzw einer Angabe über deren Inhalt dar, durch die das angesprochene Publikum erfährt, daß sich die Dienstleistungen auf die im Zusammenhang mit schnellem Handel anfallenden Tätigkeiten beziehen oder hiermit im Zusammenhang stehen. Die Dienstleistungen können zum Beispiel darauf gerichtet sein, einzelne Unternehmen in Bezug auf die Beschaffung von Geräten zur Ermöglichung/Unterstützung von schnellem Handel im gesamten Geschäftsablauf zu beraten, wie dies insbesondere auch ausdrücklich im Dienstleistungsverzeichnis mit der Bezugnahme auf "Dienstleistungen eines Retail-Technologie-Anbieters" und "Beratung bezüglich Instore-Kommunikation im Handel" zum Ausdruck gebracht ist. Inhalt der Werbung kann zB der Schnellhandel sein oder sie kann im Bereich des Online-Schnellhandels - zB durch Einblendungen in der aufgerufenen Bildschirmseite - erfolgen usw..
Die angemeldete Marke kann daher im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der versagten Waren und Dienstleistungen dienen, ist also als beschreibende freihaltebedürftige Angabe iSd § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG insoweit von der Eintragung ausgeschlossen.
Wegen des in bezug auf diese Waren und Dienstleistungen für die angesprochenen Verkehrskreise erkennbar im Vordergrund stehenden rein beschreibenden Begriffsinhalts der angemeldeten Wortzusammensetzung fehlt der angemeldeten Marke auch jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG (vgl ua BGH GRUR 2001, 1153 - antiKalk; BGH WRP 2001, 1082, 1083 - marktfrisch).
2. Anders verhält es sich hinsichtlich der im Tenor unter 1. genannten Waren und Dienstleistungen "wissenschaftliche, Schiffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, Signal-, Rettungsapparate und -instrumente; Papier, Pappe (Karton), und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Versicherungswesen". Es geht insoweit nicht um Waren und Dienstleistungen, die den Bereich des schnellen Handels ernstlich betreffen könnten. Unter diesen Umständen kann nicht hinreichend sicher davon ausgegangen werden, daß Quicktrade eine konkrete, sachliche Mitteilung ist, die Gegenstand eines Freihaltebedürfnisses iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sein könnte.
Ausgehend von diesen Überlegungen kann der angemeldeten Marke, da ihr insoweit kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zuzuordnen ist, auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen werden. Es sind auch keine anderen Umstände erkennbar, die gegen ihre Eignung zur Ausübung der Herkunftsfunktion sprechen.
Dr. Buchetmann Winter Hartlieb Hu
BPatG:
Beschluss v. 24.03.2003
Az: 30 W (pat) 76/02
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