Bundespatentgericht:
Beschluss vom 23. März 2010
Aktenzeichen: 23 W (pat) 312/05

(BPatG: Beschluss v. 23.03.2010, Az.: 23 W (pat) 312/05)

Tenor

Das Patent wird widerrufen.

Gründe

I.

Die Prüfungsstelle für Klasse H05K des Deutschen Patentund Markenamtes hat auf die am 18. Oktober 2001 eingereichte Patentanmeldung das Patent 101 52 510 (Streitpatent) mit der Bezeichnung "Schutzgehäuse für elektrische Betriebsmittel" erteilt. Das Patent umfasst 10 Patentansprüche, von denen der Anspruch 1 auf ein Schutzgehäuse zur druckfesten Kapselung Zündquellen aufweisender Betriebsmittel und der nebengeordnete Anspruch 10 auf eine Schleusenbaueinheit zum Anschluss an ein dem Explosionsschutz dienendes druckfestes Gehäuse für elektrische Betriebsmittel gerichtet ist. Die weiteren Ansprüche 2 bis 9 sind vom Anspruch 1 abhängig.

Der Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 23. September 2004.

Gegen die Patenterteilung hat die Einsprechende fristgerecht mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2004 (per Fax am selben Tag beim Deutschen Patentund Markenamt eingegangen) Einspruch erhoben.

Als patenthindernder Stand der Technik werden in der Einspruchsbegründung die Druckschriften E1 EP 1 044 703 A2 E2 EG-Baumusterprüfbescheinigung Nr. IBExU00ATEX2004 X betreffend die Deflagrationssicherung "PROTEGO FA-G-1 1/4"-IIC" bzw. "PROTEGO FA-G-1"-IIC" der Braunschweiger Flammenfilter GmbH vom 16. Februar 2000 und E3 Katalogausschnitt betreffend eine Deflagrationssicherung der Fa. Protego, Seite 7.2, Ausgabe 1. März 2000 genannt, von denen beispielsweise die Druckschrift E1 den Streitpatentgegenstand neuheitsschädlich vorwegnähme. Auch seien druckfeste Sperren mit einer Vielzahl von Durchlasskanälen aus dem Stand der Technik nach den Druckschriften E2 und E3 bekannt. Somit sei der Patentgegenstand auch im Hinblick auf diesen Stand der Technik nicht patentfähig.

Die Patentinhaberinnen verteidigen ihr Patent gemäß Eingabe vom 7. Juni 2005 mit einem neuen Anspruch 1, der an die Stelle des erteilten Anspruchs 1 treten soll. In der Eingabe wird ausgeführt, dass das Schutzgehäuse nach dem nunmehr geltenden Anspruch 1 weder neuheitsschädlich aus dem genannten Stand der Technik hervorgehe, noch durch diesen nahegelegt sei.

Durch Eingabe eines Dritten vom 24. Februar 2010, den Parteien vom Bundespatentgericht mit Schriftsatz vom 25. Februar 2010 zugestellt, wird u. a. die weitere Druckschrift E4 DE-PS 604 286 im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes in das Verfahren eingeführt (vgl. Schulte, PatG, 8. Auflage, § 87, Rdn. 4).

In der mündlichen Verhandlung, zu welcher der Vertreter der Patentinhaberinnen, wie mit Schriftsatz vom 15. März 2010 angekündigt, nicht erschienen ist, führt die Einsprechende aus, dass auch der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 im Hinblick auf die im Verfahren befindlichen Druckschriften, insbesondere auf die Druckschrift E4 nicht patentfähig sei.

Die Einsprechende stellt den Antrag, das Patent zu widerrufen.

Von den Patentinhaberinnen liegt sinngemäß der Antrag vor, das Patent mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:

Patentanspruch 1, eingegangen am 21. November 2005, Patentansprüche 2 bis 10 wie erteilt, Beschreibung Abs. [0005] bis [0007], eingegangen am 21. November 2005, übrige Beschreibung wie erteilt, Zeichnung (4 Figuren), wie erteilt.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

"1. Schutzgehäuse (1) zur druckfesten Kapselung Zündquellen aufweisender Betriebsmittel, insbesondere elektrischer Betriebsmittel, mit wenigstens einem Durchgang in der druckfesten Schutzgehäusewand, in welchem eine Drucksperre (18) angeordnet ist, die eine Vielzahl von Durchlasskanälen (24) aufweist, deren Querschnittsund Längenabmessungen ein Zünddurchschlag vom Gehäuseinneren durch die Drucksperre (18) hindurch nach außen verhinderndadurch gekennzeichnet, dass der Durchgang in Leitungsverbindung mit Einbauten im Gehäuseinneren steht, dass die Einbauten von einem Medium, z. B. Kühlwasser, durchströmbar sind, welches durch den Durchgang hindurch den Einbauten zuführbar oder von den Einbauten abführbar ist, unddass die Einbauten mangels druckfester Ausführung durch eine Explosion im Gehäuseinneren zerstörbar sind."

Wegen der abhängigen Ansprüche 2 bis 9 und des nebengeordneten Anspruchs 10 wird auf das Streitpatent, wegen weiterer Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Das anhängige Einspruchsverfahren wurde gemäß § 147 Abs. 3, 1. Alternative PatG i. d. F. vom 1. Januar 2002 an das Bundespatentgericht abgegeben. Diese zeitlich bis zum 30. Juni 2006 begrenzte Verlagerung der Zuständigkeit hat der BGH als nicht verfassungswidrig beurteilt (BGH GRUR 2009, 184 -"Ventilsteuerung" m. w. N.).

Demnach besteht eine vor dem 1. Juli 2006 begründete Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für die Entscheidung über den Einspruch auch nach der Aufhebung des § 147 Abs. 3 PatG fort.

III.

Der Einspruch hat nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung Erfolg, da er zum Widerruf des Streitpatents führt:

1. Die Zulässigkeit des Einspruchs ist von der Patentinhaberin zwar nicht in Frage gestellt worden. Jedoch haben Patentamt und Gericht auch ohne Antrag des Patentinhabers die Zulässigkeit des Einspruchs in jedem Verfahrensstadium von Amts wegen zu überprüfen (vgl. Schulte, PatG, 8. Auflage, § 59, Rdn. 160), da ein unzulässiger, einziger Einspruch zur Beendigung des Einspruchsverfahrens ohne weitere Sachprüfung über die Rechtsbeständigkeit des Streitpatents führt (vgl. hierzu Schulte, PatG, 8. Auflage, § 61, Rdn. 23 und 29; BGH GRUR 1987, 513, II.1. -"Streichgarn").

Gegen die Zulässigkeit des Einspruchs bestehen im vorliegenden Fall aber insofern keine Bedenken, als die Einsprechende innerhalb der Einspruchsfrist gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 den Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht und die Tatsachen im Einzelnen angegeben hat, die den Einspruch rechtfertigen (vgl. § 59 Abs. 1 Satz 4 PatG), indem sie den erforderlichen Zusammenhang zwischen sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 des Streitpatents und dem jeweiligen Stand der Technik beispielsweise nach der Druckschrift E1 hergestellt hat (vgl. hierzu BGH BlPMZ 1988, 250, Leitsatz 2, 251, li. Sp., Abs. 1 -"Epoxidation"; Schulte, PatG, 8. Auflage, § 59 Rdn. 91 bis 97). Ob die dabei vorgetragenen Tatsachen den Widerruf des Patents auch tatsächlich rechtfertigen, ist nicht bei der Zulässigkeit, sondern bei der Begründetheit des Einspruchs zu prüfen (vgl. BGH GRUR 1987, 513, 514, li. Sp., Abs. 2.a). -"Streichgarn"; BlPMZ 1985, 142, Leitsatz -"Sicherheitsvorrichtung"; Schulte, PatG, 8. Auflage, § 59 Rdn. 99).

2. Nach Angaben der geltenden Beschreibung betrifft das Streitpatent Schutzgehäuse zur druckfesten Kapselung Zündquellen aufweisender Betriebsmittel mit wenigstens einem Durchgang für die Zuoder Abführung eines Mediums in das bzw. aus dem Gehäuse, wobei in dem Durchgang eine druckfeste Sperre angeordnet ist (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0001]).

Bekanntermaßen dienen solche Schutzgehäuse zur Kapselung vor allem elektrischer Betriebsmittel, die in explosionsgefährdeten Umgebungen, z. B. im Kohlebergbau unter Tage, eingesetzt werden. Für die druckfeste Kapselung in Betracht kommen u. a. Elektromotoren, Schaltgeräte zur Energieverteilung und Wandlung wie z. B. Transformatoren oder Frequenzwandler, welche gegebenenfalls mit einem entsprechenden Kühlmedium gekühlt werden müssen. Dementsprechend ist in das Gehäuse ein Kühlmedium einzuleiten und wieder aus dem Gehäuse abzuführen. Im Falle einer Explosion im Gehäuseinneren ist eine Durchzündung nach außen, beispielsweise über die Durchgänge für die Zuund Abführung des Mediums, zu verhindern. Entsprechende Schutzgehäuse werden auch für Einrichtungen zum Messen von Gaskonzentrationen verwendet, wobei in dieser Ausführungsform Umgebungsluft in das Schutzgehäuse einzuleiten ist. Daher müssen diese Gehäuse den konstruktiven Anforderungen für die Gewährleistung von Explosionsschutz genügen (vgl. Streitpatentschrift Abs. [0002]).

Aus dem in der Streitpatentschrift genannten Stand der Technik sind Ausführungen bekannt, bei welchen in aufwändiger und daher nachteiliger Weise der Innenbereich des Schutzgehäuses explosionsgeschützt ausgelegt ist (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0003]).

Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, ein neues Schutzgehäuse der eingangs erwähnten Art zu schaffen, das eine EX(plosions)-Schutzausführung von einem Medium durchströmter Inneneinbauten überflüssig macht (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0004]) sowie sinngemäß eine zum Anschluss an dieses Gehäuse geeignete Schleuseneinheit anzugeben.

Gelöst wird diese Aufgabe das Schutzgehäuses betreffend durch die Merkmale des Anspruchs 1. Wesentlich hierbei ist die Verwendung einer druckfesten Sperre mit einer Vielzahl von Durchlasskanälen für das Medium, wobei deren Querschnittsund Längenabmessungen so gewählt sind, dass ein Zündungsdurchschlag vom Gehäuseinneren durch die Sperre nach außen verhindert wird. Dadurch können sich auf der Gehäuseinnenseite Leitungen und Einrichtungen von geringerer Festigkeit anschließen, die im Falle einer Explosion zerstört werden. Ein Zündungsdurchschlag nach außen ist dennoch ausgeschlossen, da in den geeignet bemessenen Durchlasskanälen heiße Explosionsgase auf Temperaturen unterhalb der Zündtemperatur, z. B. von Methangas, abgekühlt werden. Vorteilhaft lassen sich so unter Einsparungen von Kosten und Gewicht in der Industrie übliche Standardleitungen und -einrichtungen verwenden (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0005] bis [0007]).

3. Die Frage der Zulässigkeit der geltenden Patentansprüche kann in Folge dahinstehen, da sich die Vorrichtung des geltenden Anspruchs 1 nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung als nicht patentfähig erweist (vgl. BGH GRUR 1991, 120, 121, II.1 -Elastische Bandage").

Denn die Druckschrift E4 offenbart wie die Lehre des geltenden Anspruchs 1 ebenfalls ein Schutzgehäuse (schlagwettergeschützter Akkumulatoren-Behälter) zur druckfesten Kapselung (vgl. Seite 1, Zeilen 31 bis 35, "...durch Überdruck, der im Inneren des Behälters entsteht...") Zündquellen aufweisender Betriebsmittel (vgl. E4, Seite 1, Zeile 43 ff., "...und es können demnach keine gefährlichen Gasgemische auftreten, die durch irgendeinen zufälligen Kriechoder Flatterkontakt innerhalb der Batterie zur Zündung und damit zur zerstörenden Explosion führen können."), insbesondere elektrischer Betriebsmittel (vgl. Fig., Akkumulatorenbatterie h mit Schmelzsicherung e), mit wenigstens einem Durchgang in der druckfesten Gehäuseschutzwand (Öffnungen mit Plattenschutzpaketen g bzw. d), in welchem eine Drucksperre angeordnet ist, die eine Vielzahl von Durchlasskanälen aufweist, deren Querschnittund Längenabmessungen einen Zünddurchschlag vom Gehäuseinneren durch die Drucksperre nach außen verhindern (vgl. E4, Fig., Plattenschutzpakete g bzw. d wobei zur Wirkung der Plattenschutzpakete auf die Beschreibung Seite 1, Zeilen 10 ff., verwiesen wird; "...bei der Explosion von in den Behälter eingedrungenen Schlagwettern (Methangase) die gezündeten Gase in den Plattenschutzpaketen gelöscht werden und nach außen keine Zündung verursachen."). Der Durchgang steht hierbei in Leitungsverbindung mit Einbauten im Gehäuseinneren (vgl. gestrichelt eingezeichneter Luftstrom in der einzigen Figuri. V. m. Beschreibung, Seite 1, Zeilen 35 bis 50), wobei die Einbauten mangels druckfester Ausführung durch eine Explosion im Gehäuseinneren zerstörbar sind (vgl. Seite 1, Zeile 49, Hinweis auf zerstörende Explosion). Die Einbauten sind hierbei von einem Medium durchströmbar, welches durch den Durchgang (d bzw. g) hindurch den Einbauten zuführbar oder von den Einbauten abführbar ist.

Zwar lehrt Druckschrift E4, dass der durch den Ventilator b erzeugte Luftzug primär zum Herausdrücken der beim Ladevorgang des Akkumulators entstehenden Gase aus dem Behälter und nicht zur Kühlung des Gehäuseinnenbereichs dient, wie dies als fakultatives Merkmal (z. B. Kühlwasser) im verteidigten Anspruch 1 des Streitpatents offenbart ist. Diese fakultative Angabe schränkt jedoch den Anspruchsgegenstand und damit auch seinen Verwendungszweck nicht ein. Eineeinschränkende Auslegung des die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs ist jedoch nicht zulässig ist (vgl. BGH GRUR 2004, 1023, 1. Leitsatz -"Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung"). Lediglich der Vollständigkeit halber muss in diesem Zusammenhang angemerkt werden, dass auch die Lehre des Streitpatents eine Ausführungsform umfasst, bei welcher die Zuund Ableitung des Mediums nicht zur Kühlung des Innenbereichs dient (vgl. Streitpatentschrift, Seite 2, li. Sp., Abs. [0002], vorle. Satz, "Als Inneneinbauten im vorangehend genannten Sinne kommen auch im Schutzgehäuse untergebrachte Einrichtungen zum Messen von Gaskonzentrationen [...] in Betracht, wobei in das Schutzgehäuse in diesem Fall Umgebungsluft einzuleiten ist.").

Somit ist der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 durch die technische Lehre der Druckschrift E4 neuheitsschädlich vorweggenommen. Der verteidigte Anspruch 1 ist daher nicht rechtsbeständig.

4.

Mit dem Patentanspruch 1 fällt aufgrund der Antragsbindung auch der nebengeordnete Anspruch 10 sowie die abhängigen Ansprüche 2 bis 9 (vgl. BGH GRUR 2007, 862 Leitsatz -Informationsübermittlungsverfahren II" m. w. N.).

5.

Bei dieser Sachlage war das Patent zu widerrufen.

Lokys Dr. Hock Brandt Maile Pü






BPatG:
Beschluss v. 23.03.2010
Az: 23 W (pat) 312/05


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