Bundespatentgericht:
Beschluss vom 6. Dezember 2007
Aktenzeichen: 6 W (pat) 324/07
(BPatG: Beschluss v. 06.12.2007, Az.: 6 W (pat) 324/07)
Tenor
Das Patent 199 25 226 wird aufrechterhalten.
Gründe
I.
Gegen das Patent 199 25 226, dessen Erteilung am 10. Oktober 2002 veröffentlicht wurde, ist am 8. Januar 2003 Einspruch erhoben worden.
Der Einspruch stützt sich auf den Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit des Patentgegenstandes, wobei sich die Einsprechende ausschließlich auf eine angebliche offenkundige Vorbenutzung bezieht, nämlich ein Rollo für ein Glasdach für den Fahrzeugtyp Mercedes SL, welches im Jahr 1996 in einer Stückzahl von ... unter der Artikel-Nummer A 1298100120 von der Einsprechenden an die da- malige M... AG ausgeliefert worden sei.
Hierzu werden in Kopie vorgelegt:
- eine Zusammenbauzeichnung Nr. 13 60 015 00 00 für das Glasdachrollo,
- eine Konstruktionszeichnung Nr. 13 60 015 43 00 für einen Folienstraffer des Glasdachrollos und - Rechnung und Lieferschein für die behauptete Auslieferung.
Für die behaupteten Umstände der Vorbenutzung, insbesondere die Übereinstimmung der ausgelieferten Rollos mit der vorgelegten Zusammenbauzeichnung, wird Zeugenbeweis angeboten.
Die Einsprechende stellt den Antrag, das angegriffene Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag, das angegriffene Patent aufrecht zu erhalten.
Sie führt aus, dass die behauptete Vorbenutzung nicht geeignet sei, die Patentfähigkeit des Gegenstands des geltenden Patentanspruchs 1 in Frage zu stellen.
Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Die im vorangegangenen Erteilungsverfahren in Betracht gezogenen Druckschriften DE 196 03 534 A1, DE 32 44 880 A1, DE 297 16 955 U1, DE 94 00 757 U1 und US 57 82 284 A wurden im Einspruchsverfahren nicht aufgegriffen.
Das Patent betrifft nach dem Wortlaut des erteilten Patentanspruchs 1 eine Rollblendenvorrichtung für ein trapezförmiges Fenster, insbesondere für ein Fahrzeugfenster, mit einer eine Rollblende (1) aufnehmenden Wickelwelle (10)
und einer den abgewickelten Teil der Rollblende (1) zur Fensterfläche hin umlenkenden und nahe zum Rand der Fensterfläche angeordneten Umlenkeinrichtung (20), dadurch gekennzeichnet, dass die Umlenkeinrichtung (20) stabförmig ausgebildet istund dass die Achsen der Wickelwelle (10) und der Umlenkeinrichtung (20) relativ zueinander gekippt angeordnet sindund somit die Wickelwelle (10) zur Verringerung des Bauraumes gegenüber der Normalen zur Auszugsrichtung gekippt anordenbar ist.
Hieran schließen sich rückbezogene Unteransprüche 2 bis 7 an, zu deren Wortlaut auf die Patentschrift verwiesen wird.
Nach der in Abs. [0006] der Patentschrift angegebenen Aufgabe soll damit eine einfache und kostengünstige Rollblendenvorrichtung mit verringerten Bauraumanforderungen bereitgestellt werden.
II.
1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Einspruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung zuständig geworden, weil der Einspruch im in dieser Vorschrift genannten Zeitraum beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist. Gegen die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für das Einspruchsverfahren nach dieser Vorschrift bestehen weder unter dem Aspekt der Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) noch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. BGH GRUR 2007, 859, 861 f. - Informationsübermittlungsverfahren I).
Das Bundespatentgericht ist auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori, der u. a. in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO seine gesetzliche Ausprägung gefunden hat, zuständig geblieben (vgl. hierzu auch BPatG GRUR 2007, 499 - Rundsteckverbinder; BPatG GRUR 2007, 907 - Gehäuse/perpetuatio fori; BGH GRUR 2007, 862 f. - Informationsübermittlungsverfahren II).
2. Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch ist substantiiert auf einen Widerrufsgrund gem. § 21 PatG gegründet und daher zulässig. Er ist jedoch nicht erfolgreich, da der Patentgegenstand gegenüber dem angeführten Stand der Technik patentfähig ist.
3.1 Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu.
Zwar zeigt die zu der behaupteten Vorbenutzung vorgelegte Zusammenbauzeichnung Nr. 13 60 015 00 00 eine Rollblendenvorrichtung im Wesentlichen gemäß dem Oberbegriff des angegriffenen Patentanspruchs 1, bei welcher in Übereinstimmung mit dem ersten kennzeichnenden Merkmal des Patentanspruchs 1 die Umlenkeinrichtung ebenfalls stabförmig ausgebildet ist. Das für die Lösung der zugrundeliegenden Aufgabe entscheidende Merkmal, nämlich dass die Achsen der Wickelwelle und der Umlenkeinrichtung relativ zueinander gekippt angeordnet sind (mit der im darauffolgenden Merkmal beschriebenen Wirkung), ist nach Überzeugung des Senats der Zeichnung jedoch nicht entnehmbar.
Die Einsprechende gründet die behauptete Merkmalsübereinstimmung nämlich lediglich darauf, in der im Maßstab 1 : 1 vorliegenden, im Übrigen unbemaßten Zeichnung ließe sich "mit Hilfe eines Lineals nachmessen, dass der Abstand zwischen dem (der Umlenkeinrichtung entsprechenden) Folienstraffer 8 am außenliegenden Ende der Wickelwelle gegenüber der Achse der Wickelwelle um ca. 1 mm größer ist als am innenliegenden Ende". Daher seien auch dort die Achsen der Wickelwelle und der Umlenkeinrichtung relativ zueinander gekippt angeordnet. Dies hält der Senat, der sich in der mündlichen Verhandlung durch wiederholtes Nachmessen an der besagten Zeichnung von dem Sachverhalt überzeugen konnte, schon deswegen für nicht relevant, weil eine Maßabweichung in dieser Größenordnung (ca. 1 mm) relativ zur Längenabmessung der betreffenden Teile (etwa 50 cm), also im Bereich von 2 Promille, weder in der Zeichnung noch bei dem angeblich vorbenutzten Gegenstand mit aussagekräftiger Sicherheit nachmessbar ist. Bei einer derartigen, mit bloßem Auge nicht wahrnehmbaren Maßabweichung hätte der interessierte Fachmann im Übrigen auch gar keine Veranlassung, gerade an der bezeichneten Stelle zu messen, es sei denn in Kenntnis des Patentgegenstandes, was eine unzulässige expost-Betrachtung darstellt. Auch fehlt hierzu jeglicher anderweitige Hinweis auf der Zeichnung, wie eine schriftliche Anweisung zu einer besonderen Ausrichtung der Komponenten beim Einbau o. dgl.
Die Neuheit des Patentgegenstandes bezüglich der im Erteilungsverfahren in Betracht gezogenen Druckschriften wurde von der Einsprechenden nicht angezweifelt.
3.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Bezüglich der behaupteten Vorbenutzung folgt dies schon daraus, dass das für die patentierte Lehre entscheidende Merkmal der relativ zueinander gekippt angeordneten Achsen von Wickelwelle und Umlenkeinrichtung der vorgelegten Zeichnung nicht entnehmbar ist (vgl. oben zur Neuheit). Somit konnte von dieser Zeichnung bzw. dem darin dargestellten Gegenstand auch keine Anregung für eine erfinderische Weiterentwicklung in diese Richtung ausgehen.
Der Begriff "trapezförmig" im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 umfasst in seiner allgemeinen Auslegung auch eine rechteckige Fläche. Dass eine solche im Fall des vorliegenden Streitpatents jedoch nicht gemeint sein kann, ist u. a. den Absätzen [0003] und [0004] des Streitpatents entnehmbar. Vielmehr soll mit der beanspruchten Verdunkelungseinrichtung Material im Wesentlichen planparallel zu der abzudeckenden Fläche, die von einer Rechteckform abweicht, ausgegeben werden.
Bereits durch diese Aufgabenstellung hätte ein hier tätiger Fachmann keinerlei Veranlassung gesehen, im von der Einsprechenden vorgelegten Plan vorhandene Achsabstände zu überprüfen. Wie von der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dient beim angeblich vorbenutzten Gegenstand die spezielle Anordnung der Walzen zueinander nämlich nicht zur Egalisierung einer Trapezform sondern allein zum Ausgleich der vorhandenen Dachausbauchung. Damit wird erkennbar ein Zweck verfolgt, der beim Streitpatent nicht angestrebt ist.
Da auch im Weiteren, im Zuge des Erteilungsverfahrens berücksichtigten Stand der Technik der Aspekt der gegenseitigen räumlichen Anordnung von Wickelwelle und Umlenkeinrichtung keine Rolle spielt, konnte auch dieser - weder aus einer Druckschrift für sich noch in Verbindung mit (einem der) anderen Dokumente(n) - den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht nahelegen.
4. Mit dem sie tragenden Hauptanspruch haben auch die Unteransprüche 2 bis 7 Bestand, da sie auf nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen der beanspruchten Vorrichtung gerichtet sind.
Dr. Lischke Guth Hildebrandt Ganzenmüller Cl
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Beschluss v. 06.12.2007
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