VerfGH des Landes Berlin:
Beschluss vom 25. Juli 2002
Aktenzeichen: 112/01, 149/01

(VerfGH des Landes Berlin: Beschluss v. 25.07.2002, Az.: 112/01, 149/01)

Tenor

Die Verfahren werden unter dem führenden Aktenzeichen VerfGH 112/01 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen zwei Beschlüsse des Kammergerichts, mit denen seine Anträge zur Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) zur Durchführung eines Berufungsverfahrens gegen ein Teilurteil des Landgerichts Berlin vom 14. Januar 1999 (14.O.417/97) zurückgewiesen wurden.

In dem landgerichtlichen Verfahren, das sich gegen die Schufa richtete, hatte er der Beklagten rechtswidrige Auskunftserteilung vorgeworfen und einen daraus folgenden Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte sowie Löschungs-, Verhaltens-, Zahlungs- und Feststellungsansprüche geltend gemacht. Mit Ausnahme eines Zahlungsanspruchs in Höhe von 132 DM wurde die Klage hinsichtlich dieser Ansprüche vom Landgericht weitgehend durch Teilurteil vom 14. Januar 1999 abgewiesen.

Der Beschwerdeführer legte durch seine damaligen Prozeßbevollmächtigten fristgerecht Berufung ein, die hinsichtlich der Schadensersatzforderung, des Löschungsanspruchs und des Feststellungsanspruchs auch von den Prozeßbevollmächtigten umfangreich begründet wurde. Nach Niederlegung des Mandats durch die damaligen Prozeßbevollmächtigten beantragte der Beschwerdeführer Prozeßkostenhilfe. Zur Begründung dieses Antrags formulierte er im Laufe des Verfahrens eine größere Zahl von eigenen Sachanträgen (im folgenden: €Berufungsanträge€).

Mit dem angegriffenen Beschluß vom 15. Mai 2001 wies das Kammergericht den Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe zurück. Zur Begründung führte es aus, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Berufungsverfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Dabei komme es in erster Linie auf die Sache selbst an. Prozeßkostenhilfe sei unbeschadet möglicher formeller Mängel einer angegriffenen Entscheidung zu versagen, wenn eine materielle Änderung des Ergebnisses sehr unwahrscheinlich sei.

In der weiteren Begründung seiner Entscheidung setzte sich das Kammergericht dann mit den verschiedenen Berufungsanträgen auseinander und kam jeweils zum Ergebnis, daß sie erfolglos bleiben müßten.

Am 23. Mai 2001 setzte der Vorsitzende des zuständigen Senats des Kammergerichts Termin zur mündlichen Verhandlung über die Berufung des Beschwerdeführers für den 7. September 2001 an. Mit Schreiben vom 22. August 2001 beantragte der Beschwerdeführer die Verlegung dieses Termins, da seine sachgerechte anwaltliche Vertretung nicht sichergestellt sei. Gleichzeitig kündigte er die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde an, die dann am 27. August 2001 beim Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin einging (VerfGH 112/01). Das Kammergericht führte die mündliche Verhandlung am 7. September 2001 durch, stellte fest, daß für den ordnungsgemäß geladenen Kläger niemand erschienen sei, und erließ ein Versäumnisurteil, mit dem es die Berufung zurückwies.

Am 25. September 2001 beantragte der Beschwerdeführer Prozeßkostenhilfe zur Durchführung eines Einspruchsverfahrens nach § 338 ZPO gegen das Versäumnisurteil. Dieses beruhe auf einem Verstoß des Kammergerichts gegen sein Grundrecht auf ein faires Verfahren, weil seinem Vertagungsantrag im Hinblick auf das anhängige Verfassungsbeschwerdeverfahren hätte stattgegeben werden müssen, so daß der Einspruch hinreichende Aussicht auf Erfolg verspreche. Diesen Antrag des Beschwerdeführers wies das Kammergericht durch Beschluß vom 28. September 2001 zurück, weil sein Klagevorbringen aus den Gründen des Prozeßkostenhilfebeschlusses des Senats vom 15. Mai 2001, auf den Bezug genommen werde, keine Aussicht auf Erfolg habe und das Vorbringen im neuen Antrag nicht geeignet sei, eine andere Beurteilung zu rechtfertigen.

Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit einer weiteren Verfassungsbeschwerde (VerfGH 149/01).

Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, daß der Beschluß des Kammergerichts vom 15. Mai 2001 ihn in seinen Rechten auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 VvB), auf faires Verfahren (Art. 15 Abs. 4 VvB) und auf den gesetzlichen Richter (Art. 15 Abs. 5 VvB) sowie in seinem informationellen Selbstbestimmungsrecht (Art. 33 VvB) verletze. Der Beschluß vom 28. September 2001 verstoße gegen das Willkürverbot des Art. 10 Abs. 1 VvB und enthalte zusätzlich weitere Verstöße gegen Art. 15 Abs. 1 VvB.

Der Beschwerdeführer begründet seine Verfassungsbeschwerde unter Hinweis auf seine einzelnen Begehren im fachgerichtlichen Verfahren wie folgt:

Im fachgerichtlichen Verfahren mache er mit dem Berufungsantrag zu 1. einen Schadensersatzanspruch im Wege einer Teilforderung von 10.500 DM geltend, der deshalb begründet sei, weil die Beklagte wissentlich und widerrechtlich inhaltlich unzutreffende personenbezogene Daten gespeichert und an Dritte übermittelt habe, was für ihn zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten und schließlich zum vollständigen Ruin geführt habe. Das Landgericht habe seinen Klagevortrag als nicht hinreichend schlüssig und bewiesen angesehen. Diese Auffassung habe das Kammergericht unter Verstoß gegen sein Recht auf Gewährung ausreichenden rechtlichen Gehörs (Art. 15 Abs. 1 VvB) und auf ein faires Verfahren bestätigt und dabei Vorbringen teilweise überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen. Weiterhin habe es sachfremde Erwägungen angestellt und nicht ausreichend darauf hingewirkt, daß er sich über alle erheblichen Tatsachen vollständig und rechtzeitig erkläre.

Im landgerichtlichen Verfahren habe er die Löschung bzw. Sperrung einer bezüglich seiner Person gespeicherten früheren Anschrift verlangt, was das Landgericht abgelehnt habe. Inzwischen sei die Anschrift gelöscht, so daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei, und er im Berufungsverfahren Prozeßkostenhilfe für den Kostenantrag begehre. Das Kammergericht habe insoweit unter Verstoß gegen sein Grundrecht aus Art. 33 Satz 1 VvB entschieden, daß eine Weiterführung des Verfahrens keine für ihn günstige Kostenfolge haben könne.

Bereits im landgerichtlichen Verfahren und später mit seinem neu gefaßten Berufungsantrag zu 5. habe er gefordert, daß der Schufa untersagt werde, seine personenbezogenen Daten an angeschlossene Unternehmen zu übermitteln, soweit eine schriftliche Einwilligung in eine rechtlich zulässige Schufa-Klausel nicht vorliege bzw. die zur Übermittlung erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen nach vorheriger Überprüfung nicht vorlägen. Die Erfolgsaussichten dieses Antrags habe das Kammergericht unter Verstoß gegen sein Recht auf ausreichendes rechtliches Gehör und auf faires Verfahren mit der Begründung für aussichtslos erachtet, er habe nicht hinreichend dargetan, warum (weitere) Rechtsbeeinträchtigungen durch die Schufa zu besorgen sein sollten. Dies treffe nicht zu; andernfalls hätte das Kammergericht ihn im übrigen darauf hinweisen müssen; dann hätte er fehlenden Vortrag nachgeholt. Indem die Richter des Kammergerichts in diesem Zusammenhang als Ausgangspunkt unterstellten, daß sich die Datenübermittlung durch die Schufa im Rahmen des § 29 Abs. 2 BDSG halten, bestünden Zweifel an ihrer Unbefangenheit, so daß die angegriffene Entscheidung wegen ihrer Mitwirkung auch gegen Art. 15 Abs. 5 VvB verstoße.

Er habe im Berufungsverfahren darüber hinaus mit dem Berufungsantrag zu 6. die Feststellung begehrt, daß die Schufa verpflichtet sei, eine Voranschrift nach einem Zeitraum von fünf Jahren (nach Umzug) auf Aufforderung zu löschen. Diesen Antrag habe das Kammergericht unter Verstoß gegen das Willkürverbot und den Grundsatz des rechtlichen Gehörs als unzulässig, weil auf die Feststellung eines zukünftigen Rechtsverhältnisses bzw. einer abstrakten Rechtsfrage gerichtet, erachtet. Hätte das Kammergericht ihn amtspflichtgemäß vor Erlaß des angegriffenen Beschlusses auf diesen Mangel hingewiesen, so hätte er den Antrag €versehen mit einem subjektiven Element so abgeändert, daß dem Gesuch auf Prozeßkostenhilfe stattzugeben gewesen wäre€.

Hinsichtlich seines durch den weiteren angegriffenen Beschluß des Kammergerichts zurückgewiesenen Begehrens, Prozeßkostenhilfe zur Durchführung eines Einspruchsverfahrens gegen das Versäumnisurteil zu erlangen, ist der Beschwerdeführer der Auffassung, daß seine Rechte aus Art. 15 Abs. 1 VvB sowie aus Art. 15 Abs. 4 VvB verletzt seien. Das Kammergericht habe verkannt, daß es im Einspruchsverfahren nicht um die Durchsetzung einzelner Klageanträge gegangen wäre, sondern um die Verhinderung des Eintritts der formellen Rechtskraft. Hierzu sage die Entscheidung jedoch nichts, sondern stütze sich ausschließlich auf die frühere Entscheidung vom 15. Mai 2001. Insoweit sei das Gericht jedoch verpflichtet gewesen, ihm die Absicht, den Antrag mit dieser Begründung zurückzuweisen, vorab mitzuteilen und ihm Gelegenheit zur erneuten sachlichen Äußerung zu geben. Hätten die Richter dies getan, so hätte er ausdrücklich darauf hingewiesen, daß es ihm mit dem neuen PKH-Antrag nur um die Hemmung der formalen Rechtskraft gegangen sei.

II.

Die Verfassungsbeschwerden sind teilweise unzulässig und im übrigen unbegründet.

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung des Prozeßkostenhilfeantrags des Beschwerdeführers für die weitere Verfolgung des Schadensersatzanspruches richtet, ist sie zulässig, aber unbegründet. Der Beschwerdeführer war bereits in einem früheren, einen Beschluß des Landgerichts in dem gleichen fachgerichtlichen Verfahren betreffenden Verfassungsbeschwerdeverfahren (VerfGH 48/99) darauf hingewiesen worden, daß Art. 15 Abs. 1 VvB die Fachgerichte nicht verpflichtet, jedes Vorbringen eines Beteiligten in den Gründen ihrer Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Vorliegend hat das Kammergericht sich sachlich mit dem wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und die Erfolgsaussichten des Begehrens des Beschwerdeführers in Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts aus verschiedenen, unabhängig voneinander geltenden Gründen verneint. Die Tatsache, daß es dabei zu einem anderen Ergebnis kommt, als der Beschwerdeführer es für richtig hält, ist kein Indiz dafür, daß es wesentliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hätte. Das Kammergericht war auch angesichts der Tatsache, daß die Berufung bereits umfänglich anwaltlich begründet war und der Beschwerdeführer selbst seinen PKH-Antrag darüber hinaus begründet hatte, nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer vorab auf die aus der rechtlichen Sicht des Gerichts sich ergebenden €Mängel€ der vorliegenden Begründung hinzuweisen.

Hinsichtlich des Begehrens, Prozeßkostenhilfe zur Durchführung des Berufungsverfahrens mit dem Ziel einer für den Beschwerdeführer günstigeren Kostenentscheidung für seine € in der Hauptsache erledigte € Klage auf Löschung der Voranschrift zu gewähren, ist die Verfassungsbeschwerde ebenfalls unbegründet. Das insoweit geltend gemachte Recht des Beschwerdeführers auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 33 VvB) ist durch die angegriffenen Beschlüsse nicht verletzt. Dieses Recht ist, wie der Beschwerdeführer selbst hervorhebt, nicht vorbehaltlos gewährleistet. Es kann vielmehr zum Schutz überwiegender Allgemeininteressen durch Gesetz beschränkt werden (Art. 33 Sätze 2 und 3 VvB). Dies ist durch § 35 Abs. 2 Nr. 4 BDSG geschehen, wonach der Anspruch auf Löschung zulässigerweise gespeicherter personenbezogener Daten, die geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung verarbeitet werden, u. a. davon abhängig gemacht wird, daß eine längerwährende Speicherung nicht €erforderlich€ ist. Das Kammergericht hat angenommen, die Beklagte habe bis zur inzwischen vorgenommenen Löschung ein berechtigtes und überwiegendes Interesse an der Speicherung der Voranschrift des Beschwerdeführers gehabt, weil diese als Personenstammdatum auch noch nach längerer Zeit die sichere Identifizierung des Betroffenen erleichtere, die im Interesse aller Beteiligten liege. Dies gelte insbesondere bei langfristigen, nach Vertragsschluß gleichsam selbstlaufenden Kreditgeschäften, wie sie auch der Beschwerdeführer mit seiner Bank getätigt habe. Diese rechtliche Würdigung des konkreten Sachverhalts am Maßstab des einfachen Rechts läßt weder Willkür noch eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung und Reichweite des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung erkennen. Daß das Kammergericht in diesem Zusammenhang Art. 33 VvB nicht ausdrücklich erwähnt hat, reicht dafür ebensowenig aus wie der Vortrag des Beschwerdeführers, er sei seit 1991 nicht mehr unter der Voranschrift wohnhaft gewesen.

Hinsichtlich der Rügen des Beschwerdeführers zur Zurückweisung seines Berufungsantrags zu 5. ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs muß der Beschwerdeführer dann, wenn er geltend macht, ihm sei keine ausreichende Gelegenheit zum Vortrag gegeben worden, gleichzeitig darlegen, was er bei ausreichender Gelegenheit vorgetragen hätte und weshalb dieser Vortrag an der angegriffenen Entscheidung etwas geändert hätte. Dieser Obliegenheit genügt die vorliegende Verfassungsbeschwerde hinsichtlich des Berufungsantrags zu 5. nicht. Der Beschwerdeführer legt lediglich dar, daß er bei einem entsprechenden Hinweis des Gerichts €auf mehreren Seiten die anspruchsbegründenden Tatsachen näher dargelegt€ und €Versäumtes bzw. Übersehenes unverzüglich nachgeholt€ hätte. Was dieses gewesen wäre und warum es dem Begehren zum Erfolg verholfen hätte, wird jedoch nicht dargelegt. Soweit eine Verletzung von Art. 15 Abs. 5 VvB gerügt wird, weil die Richter des Kammergerichts befangen gewesen seien, ist diese Rüge unzulässig, weil es an der Wahrnehmung des vorlaufend gegebenen fachgerichtlichen Rechtsschutzes durch entsprechende Befangenheitsanträge fehlt.

Die gleichen Erwägungen zum Darlegungserfordernis bei der Rüge nicht ausreichenden rechtlichen Gehörs wie zu 3. gelten auch hinsichtlich der Darlegungen des Beschwerdeführers zu den Erfolgsaussichten seines Berufungsantrags zu 6.

Auch der allgemeine Hinweis auf das verfassungsrechtliche Verbot, im PKH-Verfahren allzu strenge Anforderungen zu stellen, den der Beschwerdeführer in seiner Verfassungsbeschwerde mehrfach wiederholt, vermag diesem nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil insoweit nicht dargelegt wird, weshalb das Kammergericht im einzelnen die Anforderungen an die gebotene Prüfung der Erfolgsaussichten hinsichtlich eines bei der Berufungsbegründung noch anwaltlich vertretenen Rechtsmittelführers überspannt.

Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß des Kammergerichts vom 28. September 2001 ist hinsichtlich der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs unzulässig und im übrigen unbegründet. Es ist im Rahmen des Art. 15 Abs. 1 VvB nichts dafür vorgetragen, daß das Kammergericht das Ziel des Beschwerdeführers, den Eintritt der formellen Rechtskraft des Versäumnisurteils zu verhindern, übersehen oder nicht erwogen hätten. Auch unter dem Gesichtspunkt des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz ist nicht zu beanstanden, wenn das Kammergericht entsprechend seiner einleitenden Begründung in seinem Beschluß vom 15. Mai 2001 im Rahmen der Gewährung von Prozeßkostenhilfe nicht auf die formale Möglichkeit der Weiterführung des Prozesses, sondern auf eine materielle Änderung des Ergebnisses abstellt. Materiell hätte der vom Beschwerdeführer erstrebte Einspruch gegen das Versäumnisurteil nach der € wie vorstehend zu 1. bis 5. dargelegt verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden € Auffassung des Kammergerichts nicht zu einer Änderung der Entscheidung führen können. Ein darüber hinausgehender Anspruch, Prozeßkostenhilfe zur Verhinderung des €Eintritts der formellen Rechtskraft€ zu erhalten, ergibt sich aus dem Grundrecht auf wirksamen Rechtsschutz nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

Dieser Beschluß ist unanfechtbar.






VerfGH des Landes Berlin:
Beschluss v. 25.07.2002
Az: 112/01, 149/01


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