Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 28. Februar 2011
Aktenzeichen: I-26 W 13/06 (AktE)

(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 28.02.2011, Az.: I-26 W 13/06 (AktE))

Tenor

Auf die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 5., 6. und 7. wird unter Zurückweisung im Übrigen der Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 10.03.2006 hinsichtlich der Kostenentscheidung abgeändert und die Kostenentscheidung erster und zweiter Instanz wie folgt gefasst:

Die Gerichtskosten sowie die Vergütung und Auslagen des gemeinsamen Vertreters der Minderheitsaktionäre erster und zweiter Instanz trägt die Antragsgegnerin.

Die Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen ihre in erster Instanz und zweiter Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Der Geschäftswert wird für beide Instanzen auf 200.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin war Hauptaktionärin, die Antragsteller Minderheitsaktionäre der C., D. Am . . . beschloss die außerordentliche Hauptversammlung der C., D., die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Antragsgegnerin gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von 295 Euro pro Stückaktie. Der Übertragungsbeschluss wurde am . . . in das Handelsregister eingetragen.

Das Grundkapital der C. betrug . . . Euro und war in . . . Inhaber-Stückaktien aufgeteilt. Am . . . hielt die Antragsgegnerin 98,656% der Aktien, die übrigen . . . Aktien befanden sich im Streubesitz.

Die Mehrheit der C.-Aktien (96,1%) wurde bis zum . . . von der E., D. (. . . Aktien), und der gemeinnützigen E. Stiftung (. . . Aktien) gehalten. Diese beiden Hauptaktionäre hatten sich mit Vertrag vom . . . verpflichtet, die Aktien auf die Antragsgegnerin zu übertragen, was dann am . . . erfolgte. Den verbliebenen Aktionären unterbreitete die Antragsgegnerin am . . . gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 WpÜG das öffentliche Pflichtangebot auf Übernahme ihrer Aktien gegen Zahlung von 295 Euro je Aktie. Dieses Angebot wurde von einem Teil der Aktionäre angenommen. Bis zum Ablauf der Annahmefrist am . . . erhöhte sich so der Anteil der Antragsgegnerin am Grundkapital auf 98,656%.

Ebenfalls am . . . gab die Antragsgegnerin öffentlich bekannt, dass sie eine Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf sich beabsichtige. Mit der Ermittlung des Unternehmenswerts der C. beauftragte sie die F., G. Mit Beschluss vom . . . hat das Landgericht Köln die H., G., zum sachverständigen Prüfer über die Angemessenheit der Barabfindung für den beabsichtigten Ausschluss der Minderheitsaktionäre der C. bestellt (§§ 327 c Abs. 2, 293 c Abs. 1 S. 3 - 5, 293 d AktG).

In dem Bericht der Antragsgegnerin vom . . . war auf Basis des Bewertungsgutachtens der F., G., vom . . . ein Ertragswert je Aktie von 93,65 Euro ermittelt worden. Ungeachtet dieses Wertes legte die Antragsgegnerin im Übertragungsbericht die Barabfindung gemäß § 327 b AktienG auf 295 Euro fest, um

"die Position der Minderheitsaktionäre gegenüber dem Pflichtangebot gemäß § 35 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom . . . nicht zu verschlechtern und durch ein großzügiges Angebot Diskussionen über die Angemessenheit der Barabfindung zu vermeiden."

Der sachverständige Prüfer war in seinem Prüfbericht vom . . . zu dem Ergebnis gekommen, dass die von der Antragsgegnerin festgelegte Barabfindung in Höhe von 295 Euro je Aktie angemessen sei. Auch der Ertragswert je Aktie in Höhe von 93,65 Euro sei nicht zu beanstanden, wenn er auch - da deutlich unter dem Börsenkurs - möglicherweise nicht allein wertbestimmend sein könne.

Der gerundete Durchschnittsbörsenkurs im 3-Monatszeitraum vor dem . . . (§ 5 WpÜG-Angebotsverordnung, Zeitraum vor Übernahme der Anteile der Mehrheitsaktionäre) betrug 295 Euro, der Durchschnittskurs im 3-Monatszeitraum vor dem . . . (Bekanntgabe der Squeezeout-Absicht) 275 Euro und der Durchschnittsbörsenkurs im 3-Monatszeitraum vor dem Tag der Hauptversammlung am . . . 309 Euro.

Im Rahmen einer gegen die C. gerichteten Anfechtungsklage bot die Antragsgegnerin den Aktionären später eine Barabfindung von 395 Euro je Aktie unter der Bedingung an, dass die annehmenden Aktionäre auf die Durchführung eines Spruchverfahrens verzichteten.

Die Antragsteller haben die im Rahmen des Squeezeouts angebotene Barabfindung von 295 Euro für zu gering gehalten.

Sie haben in erster Instanz vorgetragen, der Bericht der Antragsgegnerin, das Bewertungsgutachten F. und der Prüfbericht des sachverständigen Prüfers seien ohne Aussagekraft. Wesentliche wertbestimmende Parameter seien nicht oder unzutreffend behandelt. Die Beschwerdeführer haben erstinstanzlich beantragt,

gemäß § 327 f. AktG in Verbindung mit § 1 Nr. 3 SpruchG die Barabfindung für die ausgeschiedenen Aktionäre wegen der zwangsweisen Übertragung ihrer Aktien an die Antragsgegnerin zu erhöhen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie hat zunächst die Antragsberechtigung der Antragsteller in Frage gestellt. Die weit über dem ermittelten Ertragswert von 93,65 Euro liegende nachträglich angebotene Abfindung von 395 Euro sei angemessen. Nach der Erhöhung der Abfindung im Anfechtungsverfahren um 100 Euro auf 395 Euro bestehe kein Rechtschutzbedürfnis mehr, ein Spruchverfahren durchzuführen.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 10.3.2006 die Nachprüfungsanträge zurückgewiesen und entschieden, dass die Antragsteller - bis auf die Vergütung des gemeinsamen Vertreters der Minderheitsaktionäre - sämtliche gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten tragen.

Gegen den Beschluss des Landgerichts haben die Antragsteller zu 5., 6. und 7. fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Auf einen Hinweis des Gerichts, dass die Beschwerde der Antragstellerin zu 4. verspätet eingegangen sei, hat die Antragstellerin zu 4. in der mündlichen Verhandlung vom 16.04.2008 ihre Beschwerde zurückgenommen.

Die Antragsteller haben die festgesetzte Barabfindung für zu gering und die Kostenentscheidung des Landgerichts für unzutreffend gehalten. Die Antragsteller zu 5., 6. und 7. haben zunächst beantragen,

die aus Anlass der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der C. auf den Hauptaktionär und Antragsgegnerin gemäß §§ 327 a ff. AktG gewährende Barabfindung für die übernommenen Aktien der C. auf einen höheren Betrag als den im Übertragungsbeschluss festgelegten Betrag von 295 Euro je Aktie festzusetzen.

Mit Beschluss vom 09.09.2009 hat der Senat die Sache dem Bundesgerichtshof im Hinblick auf die Frage, welcher Zeitraum zur Bestimmung des relevanten Börsenkurses herangezogen werden soll, zur Entscheidung vorgelegt.

Der Bundesgerichtshof hat dann am 19.07.2010 entschieden, dass bei der Bestimmung des relevanten Börsenkurses auf den nach Umsätzen gewichteten Durchschnittskurs innerhalb einer dreijährigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung der Strukturmaßnahme abzustellen sei. Wenn zwischen der Bekanntgabe der Strukturmaßnahme und dem Tag der Hauptversammlung ein längerer Zeitraum verstreiche und die Entwicklung der Börsenkurse eine Anpassung geboten erscheinen lasse, ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofes der Börsenwert entsprechend der allgemeinen oder branchenüblichen Wertentwicklung unter Berücksichtigung der seitherigen Kursentwicklung hochzurechnen. Im vorliegenden Fall war der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, dass zwischen der Bekanntgabe der Squeezeout-Absicht am . . . und dem Tag der Hauptversammlung am . . . mit 7 ½ Monaten ein "längerer Zeitraum" verstrichen sei, der eine Berücksichtigung der Börsenkursentwicklung erfordere.

Der Senat hat die Beteiligten dann am 06.09.2010 darauf hingewiesen, dass ‑ soweit ersichtlich ‑ die Entwicklung der Börsenkurs im entscheidungserheblichen Zeitraum negativ sei und die sofortigen Beschwerden daher unbegründet sein dürften.

Die Antragsteller zu 5., 6. und 7. haben daraufhin ihre Anträge, eine Erhöhung der Barabfindung zu erreichen, nicht mehr weiter verfolgt und wenden sich nur noch gegen die landgerichtliche Kostenregelung und die Festsetzung des Streitwerts.

Der Vertreter der außenstehenden Aktionäre hat keinen Antrag gestellt.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerden der Antragstellerinnen zu 5. und 6. als unzulässig zu verwerfen und die Beschwerde des Antragstellers zu 7. zurückzuweisen.

II.

Die zulässigen Beschwerden sind im Wesentlichen unbegründet.

1.

Nachdem der Bundesgerichtshof auf die Vorlage des Senats vom 09.09.2009 die hier zuletzt noch entscheidungserhebliche und umstrittene Rechtsfrage entschieden hat, auf welchen Referenzzeitraum für die Ermittlung des relevanten Börsenkurses abzustellen, sind die Beschwerden ‑ soweit eine höhere Barabfindung verlangt wird ‑ unbegründet.

Die Antragsteller sind mit Hinweisbeschluss vom 06.09.2010 hingewiesen worden, dass eine Anpassung der Barabfindung aufgrund des relevanten Börsenkurses nicht in Betracht kommt. Der hier relevante 3-Monats-Durchschnittskurs vor Bekanntgabe der Squeezeout-Absicht am . . . lag mit 275 Euro unter der angebotenen Barabfindung von 295 Euro. Soweit ersichtlich, war die Börsenkursentwicklung zwischen dem . . . und dem Tag der Hauptversammlung am . . . negativ, so dass auch insoweit keine Anpassung der Abfindung geboten war. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Vorlageentscheidung des Senats vom 09.09.2009 und den Hinweisbeschluss vom 06.09.2010 verwiesen.

2.

Die Antragsteller zu 5., 6. und 7. haben im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes und den Hinweisen des Beschwerdesenats nunmehr keine Einwendungen mehr geltend gemacht und ihr Ziel, eine höhere Abfindung zu erreichen, nicht mehr weiterverfolgt. Sie beanstanden weiterhin die landgerichtliche Kostenentscheidung.

Es liegt hier keine Rücknahme in der Hauptsache vor, die ggfs. dann zur Unzulässigkeit einer insolierten Anfechtung der Kostenentscheidung führen könnte (vgl. § 20a FGG). Die Antragsteller haben hier deutlich gemacht, dass sie aufgrund der ergangenen BGH-Entscheidung und den Hinweisen des Senats in der Sache keine weiteren Punkte angreifen werden. Auch haben die Antragsteller nicht den Begriff "Rücknahme" verwandt. Vielmehr haben sie durch die erkennbar weiche Formulierung "nicht mehr weiterverfolgt" zu erkennen gegeben, dass sie gerade keine Rücknahme beabsichtigen, sondern lediglich aus Gründen der Prozessökonomie auf weitere Stellungnahmen verzichten und nunmehr von einer Aussichtslosigkeit bzgl. des Hauptbegehrens ausgehen. Es ist auch nicht missbräuchlich, wenn es einem Beschwerdeführer trotz erkennbarer Aussichtslosigkeit in der Hauptsache nur auf eine Änderung der Kostenentscheidung ankommt (vgl. zur Frage der Missbräuchlichkeit zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde: Baronin von König in Jansen, FGG, § 20a, Rdnr. 9). Auch das Rechtsschutzziel, die hier unzutreffende Kostenentscheidung des Landgerichts überprüfen zu lassen, und der Verfahrensverlauf sprechen dagegen, dass die Antragsteller eine "echte" Rücknahme der Hauptsache beabsichtigt haben.

3.

Die Gerichtskosten der ersten Instanz und zweiten Instanz trägt die Antragsgegnerin gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG.

Die Norm sieht als Regelfall vor, dass die Gerichtskosten von den Vertragsparteien des Unternehmensvertrages zu tragen sind. Im vorliegenden Fall besteht keine Veranlassung, von dieser gesetzlichen Wertung abzuweichen und die Kosten den Antragstellern gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 SpruchG aufzuerlegen.

Eine Kostentragung der Gerichtskosten durch die Antragsteller kommt ausnahmsweise in Betracht, etwa wenn Anträge verfristet, offensichtlich unbegründet oder rechtsmissbräuchlich sind (Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 2. Auflage, § 15 SpruchG, Rdnr. 17). Auch bei komplexen Fragestellungen kann die Kostenlast bei dem Antragsgegner verbleiben (Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 2. Auflage, § 15 SpruchG, Rdnr. 17).

Ein mutwilliges oder rechtsmissbräuchliches Verhalten der Antragsteller, das Verfahren einzuleiten, ist hier nicht zu erkennen. Das Landgericht Köln hatte zwar noch angenommen, dass die Anträge "offensichtlich" unbegründet und "auch für den Laien erkennbar zum Scheitern verurteilt" seien und hatte daher den Antragstellern die Gerichtskosten auferlegt. Das Landgericht war jedoch unzutreffend von einem weit höheren relevanten Abfindungsbetrag von 395 Euro ausgegangen.

Im Übrigen war die hier streitentscheidende Rechtsfrage, auf welchen Referenzzeitraum zur Bestimmung des maßgeblichen Börsenkurses abzustellen ist, in Rechtsprechung und Literatur umstritten und ungeklärt. Wie dargelegt, kann es bei einer derart ungeklärten Rechtsfrage bei der Kostenregel gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG verbleiben. Der Senat geht, wie im Hinweisbeschluss vom 06.09.2009 dargelegt, davon aus, dass im vorliegenden Fall ein Börsenkurs von 275 Euro zugrunde zu legen und auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesgerichtshofes eine Erhöhung aufgrund der allgemeinen oder branchenüblichen Börsenkursentwicklung nicht veranlasst war.

4.

Die Antragsteller tragen ihre außergerichtlichen Kosten erster und zweiter Instanz selbst.

Es sind keine maßgeblichen Umstände ersichtlich, die außergerichtlichen Kosten gemäß § 15 Abs. 4 SpruchG ausnahmsweise der Antragsgegnerin aufzulegen. Nach dieser Vorschrift sind der Antragsgegnerin nur ausnahmsweise die Kosten der Antragsteller aufzuerlegen (Rosskopf in D.er Kommentar zum SpruchG, § 15, Rdnr. 48). Im Regelfall haben die Antragsteller ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Dies gilt regelmäßig insbesondere dann, wenn im Spruchverfahren keine Erhöhung der Barabfindung bestimmt wird (Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 2. Auflage, § 15 SpruchG, Rdnr. 20; Rosskopf in D.er Kommentar zum SpruchG, § 15, Rdnr. 48). Hier waren die Beschwerden der Antragsteller in der Sache erfolglos und eine Erhöhung der Abfindung ist im Spruchverfahren nicht erfolgt (vgl. auch Hüffer, AktG, 8. Auflage, § 15 SpruchG, Rdnr. 6; zu eng: Rosskopf in D.er Kommentar, § 15 SpruchG, Rdnr. 48).

Eine Kostenerstattung durch die Antragsgegnerin kann dann in Betracht kommen, wenn diese sich im Vorfeld wenig kooperativ verhalten, notwendige Informationen zurückgehalten oder nur verzögert gegeben hat (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.06.2009, I-26 W 1/07 AktE "Dahlbusch"; Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 2. Auflage, § 15 SpruchG, Rdnr. 20). Für ein derartiges Verhalten der Antragsgegnerin liegen hier keine zureichenden Anhaltspunkte vor. Vielmehr hatte sie etwa den Minderheitsaktionären ein weit über dem tatsächlichen Aktienwert liegendes Vergleichsangebot gemacht.

5.

Die Antragsgegnerin trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Es ist umstritten, inwieweit überhaupt die der Antragsgegnerin entstandenen Kosten einem Antragsteller auferlegt werden können. Zum Teil wird die Auffassung vertreten, dass § 15 Abs. 4 SpruchG, der eine Regelung nur für die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller enthält, abschließend sei (Meilicke/Heidel, DB 2003, 2267; Hüffer, AktG, § 15 SpruchG, Rdnr. 6; Vollrath in Widmann/Mayer, UmwG, § 15 SpruchG, Rdnr. 50; Drescher in Spindler/Stilz, AktG, § 15 SpruchG, Rdnr. 21). Mangels einer entsprechenden Vorschrift für die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin, komme eine Kostentragung durch die Antragsteller nicht in Betracht. Die Gegenauffassung geht davon aus, dass § 15 Abs. 4 SpruchG keine Aussage hinsichtlich der Kostenpflicht der Antragsteller für außergerichtliche Kosten einer Antragsgegnerin treffe (OLG G., AG 2005, 853; Winter in Simon, SpruchG, 2007, § 15, Rdnr. 101 m. w. Nachw.; Rosskopf in D.er Kommentar, §15 SpruchG, Rdnr. 53; Volhard in Münchener Kommentar, § 15 SpruchG, Rdnr. 14).

Jedenfalls hinsichtlich der in erster Instanz einer Antragsgegnerin entstandenen Kosten schließt die Wertung des § 15 Abs. 4 SpruchG eine Kostenerstattung aus (Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 2. Auflage, § 15 SpruchG, Rdnr. 21).

Auch hinsichtlich der in zweiter Instanz entstandenen Kosten kommt im vorliegenden Fall eine Kostenerstattung nicht in Betracht.

Zwar bleibt § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG grundsätzlich gemäß § 17 Abs. 1 SpruchG anwendbar, der im Falle eines unbegründeten Rechtsmittels an sich eine Kostentragung vorsieht (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.01.2009, I-26 W 7/07 AktE "Bogestra"; OLG Zweibrücken, ZIP 2005, 948; Vollrath in Widmann/Mayer, UmwG, § 15 SpruchG, Rdnr. 70; Winter in Simon SpruchG, § 15, Rdnr. 101 ff.). Jedoch ist auch im Beschwerdeverfahren die Wertung des § 15 Abs. 4 SpruchG zu beachten, wonach im Regelfall jeder Beteiligte seine Kosten selbst tragen soll (vgl. Hüffer, AktG, 9. Auflage, § 15 SpruchG, Rdnr. 6). Dies ist im Rahmen der zu treffenden Kostenregelung zu berücksichtigen.

Hier sind keine besonderen Umstände erkennbar, die es erfordern, den Antragstellern die der Antragsgegnerin außergerichtlich entstandenen Kosten aufzuerlegen.

6.

Der gemeinsame Vertreter der Minderheitsaktionäre kann gem. § 6 Abs. 2 SpruchG von der Antragsgegnerin in entsprechender Anwendung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes den Ersatz seiner Auslagen und eine Vergütung für seine Tätigkeit verlangen.

Der Geschäftswert gilt nach § 6 Abs. 2 Satz 3 SpruchG auch für die Bemessung der Vergütung des Vertreters der Minderheitsaktionäre.

7.

Der Geschäftswert war für beide Instanzen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG auf 200.000 € festzusetzen.






OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 28.02.2011
Az: I-26 W 13/06 (AktE)


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