Bundespatentgericht:
Beschluss vom 29. September 2003
Aktenzeichen: 30 W (pat) 7/03
(BPatG: Beschluss v. 29.09.2003, Az.: 30 W (pat) 7/03)
Tenor
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse IR 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. August 2002 ist wirkungslos, soweit der IR-Marke 654 400 wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 106 140 der Schutz in der Bundesrepublik Deutschland verweigert worden ist.
Gründe
Mit Beschluss vom 2. August 2002 hat die Markenstelle für Klasse IR 5 des Deutschen Patent- und Markenamts Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG iVm §§ 107, 114 Abs 3, 43 Abs 2, 42 Abs 2 Nr 1 iVm Art 5 Abs 1 MMA iVm Art 6quinquies Abschn B Nr 1 PVÜ der angegriffenen IR-Marke 654 400 mit der Widerspruchsmarke 2 106 140 festgestellt und der angegriffenen IR-Marke den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland verweigert.
Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens wurde die angegriffene Marke an die Widersprechende übertragen. Die Widersprechende hat ihren Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der Schutzverweigerung in der Bundesrepublik Deutschland wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlass.
Dr. Buchetmann Winter Schramm Cl
BPatG:
Beschluss v. 29.09.2003
Az: 30 W (pat) 7/03
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