Bundespatentgericht:
Beschluss vom 18. August 2003
Aktenzeichen: 17 W (pat) 8/03
(BPatG: Beschluss v. 18.08.2003, Az.: 17 W (pat) 8/03)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die vorliegende Patentanmeldung ist am 16. Juli 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Bezeichnung:
"Stufe 121"
eingereicht worden.
Sie wurde von der Prüfungsstelle 11.14 des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom 22. April 2002 aus den im Bescheid vom 20. Februar 2002 genannten Gründen gemäß § 42 Abs 3 PatG zurückgewiesen. In diesem Bescheid ist ua ausgeführt, dass die Anmeldungsunterlagen keine Erfindung mit technischem Charakter offenbarten.
Der Anmelder hat mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2002 Beschwerde eingelegt.
Er beantragt sinngemäß (zuletzt mit den Schriftsätzen vom 8. März und 5. April 2003)
die Erteilung eines Patents auf die am 16. Juli 2001 eingereichten Unterlagen (8 Seiten Beschreibung).
Der Anmelder vertritt die Auffassung, dass es sich bei dem von ihm angemeldeten "Konzept Stufe 121" um ein politisches Konzept handle, welches mitunter auch als technisches Konzept anzusehen sei. Der technische Charakter einer politischen wirtschaftlichen Steuerung sei der wesentliche Faktor einer funktionierenden Wirtschaft. Weiterhin sei dieses Konzept auch als Geschäftsidee anzusehen, die volkswirtschaftlich zu fördern sei (vgl Schriftsatz vom 5. April 2003).
II.
Die in rechter Frist und Form erhobene Beschwerde ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet, da offensichtlich ist, dass der Gegenstand der Anmeldung seinem Wesen nach keine Erfindung ist (§ 42 Abs 2 Satz 1 Nr 1 PatG).
Das mit "Stufe 121" bezeichnete Konzept umfasst elf Punkte. Die einzelnen Punkte befassen sich mit der Haftpflichtversicherung, einem Haftpflichtversicherungserlass, der Wirtschaftlichkeit, dem Strafrecht, der gesetzlichen Eigentumssicherung gegenüber dem Gesetzgeber und den Sozialbedürftigen, der Aufhebung der Haftungspflicht von Eltern für ihre Kinder ab 7 Jahren, dem Ausfallgeld, den Unterhaltsleistungen, dem Erbrecht, der Erwerbsunfähigkeitsrente und der Pflegeversicherung. Zu diesen Punkten werden jeweils rechtliche oder politische Änderungen vorgeschlagen. Beispielsweise wird in Punkt 1 vorgeschlagen, ein neues Haftpflichtversicherungsgesetz einzuführen, das eine Versicherungspflicht vorsieht. Insgesamt soll mit den vorgeschlagenen Maßnahmen eine Absicherung des eigenen privaten Vermögens erreicht werden (vgl S 8 der ursprünglich eingereichten Unterlagen).
§ 1 PatG bestimmt, dass nur eine "Erfindung" Gegenstand eines Patents sein kann. Unter dem im deutschen wie im europäischen Patentrecht geltenden Begriff "Erfindung" ist eine Lehre zu verstehen, die auf dem Gebiet der Technik liegt. Der Bundesgerichtshof führt hierzu in der Entscheidung "Suche fehlerhafter Zeichenketten" aus, dass das Patentrecht geschaffen wurde, ... um Problemlösungen auf dem Gebiet der Technik zu fördern. Das verbietet es, jedwede ... Lehre als patentierbar zu erachten. Die prägenden Anweisungen der beanspruchten Lehre müssen vielmehr ... der Lösung eines konkreten technischen Problems dienen (vgl GRUR 2002, 143, 144).
Aus den eingereichten Unterlagen ist weder ein konkretes technisches Problem ersichtlich noch eine auf technischem Gebiet liegende Problemlösung.
Die auf S 8 der ursprünglich eingereichten Unterlagen genannte Problemstellung, eine Absicherung des eigenen privaten Vermögens zu erreichen, ist zweifelsfrei nicht technischer Natur. Aber auch eine auf dem Gebiet der Technik liegende Problemlösung kann in keinem der vorgeschlagenen elf Punkte erkannt werden. Denn die Gestaltung von rechtlichen oder politischen Rahmenbedingungen ist eben nicht dem Gebiet der Technik zuzuordnen und somit dem Patentschutz nicht zugänglich.
Soweit in Punkt 3 "Wirtschaftlichkeit" eine Automatisierung von Betrieben oder die Produktion angesprochen werden, sind die Ausführungen so allgemein gehalten, dass ein Techniker daraus keine konkrete technische Lehre entnehmen kann.
Bei dieser Sachlage war die Beschwerde des Anmelders gegen den Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle für Klasse 11.14 des Deutschen Patent- und Markenamts zurückzuweisen.
Grimm Dr. Schmitt Bertl Prasch Na
BPatG:
Beschluss v. 18.08.2003
Az: 17 W (pat) 8/03
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