Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 1. Oktober 2003
Aktenzeichen: I-15 U 185/02

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 01.10.2003, Az.: I-15 U 185/02)

Tenor

Soweit die Beklagten des Rechtsmittels der Berufung nicht bereits durch des-sen Rücknahme verlustig sind, was nach § 516 Abs. 3 ZPO in Bezug auf die Verurteilung zu Zahlungen an die Kläger zu 1) bis 4) der Fall ist, wird ihre Be-rufung gegen das am 27. August 2002 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuld-ner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers zu 5) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Kläger zu 5) in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

I.

Die im November 1996 als Aktiengesellschaft mit einem Stammkapital von 100.000,00 DM gegründete Beklagte zu 1) betreibt eine Wertpapierhandelsbank. Wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unstreitig geworden ist, verfügt die Beklagte zu 1) über die nach § 32 KWG erforderliche Erlaubnis zur Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen und für fremde Rechnung (Finanzkommissionsgeschäft) nach § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 KWG. Vorstandsvorsitzender der Beklagten zu 1) ist der Beklagte zu 2). Die Parteien streiten - nachdem die Beklagten ihre zunächst auch gegen die Kläger zu 1) bis 4) erhobene Berufung zurückgenommen haben, im Berufungsverfahren nur über einen Schadensersatzanspruch des Klägers zu 5), im weiteren Kläger genannt, aus Aufklärungspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Vermittlung von Optionsgeschäften.

Der zum damaligen Zeitpunkt 22 Jahre alte Kläger (geb. am 2. Juli 1977), von Beruf Stuckateur mit einem jährlichen Nettoeinkünften von - so seine Selbstauskunft - ca.50.000,00 DM, meldete sich am 6. September 1999 aufgrund einer Fernsehwerbung der Beklagten zu 1) bei dieser und gab bei seiner ersten telefonischen Befragung an, über ein freies Spekulationskapital von 30.000,00 DM zu verfügen, welches er investieren wolle. Der Verlauf der Akquisition des Klägers ist nicht in allen Einzelheiten geklärt. Wunschgemäß übermittelte jedenfalls die Beklagte zu 1) dem Kläger die Vertragsunterlagen bestehend aus einem 35 Seiten umfassenden Hochglanzprospekt mit dem Titel "Der spekulative Handel mit Optionen" und den Kontoeröffnungsunterlagen mit dem "Know Your Customer Formblatt" und den "Wichtigen Informationen über die Verlustrisiken bei Optionsgeschäften". Unstreitig erhielt der Kläger im Verlauf der Akquisition den Telefonanruf einer Kundenberaterin der von der Beklagten zu 1) mit dem Vertrieb ihrer Dienstleistungen beauftragten Ml GmbH. Nach der Behauptung der Beklagten soll diese den Kläger am 13. Dezember 1999 über bestimmte Risikofaktoren bei Optionsgeschäften aufgeklärt haben. Das Ergebnis dieser in ihrem Umfang tatsächlich streitigen Aufklärung hat die Beraterin durch Ankreuzen aller entsprechenden Ausfüllkästchen eines eigenen Formblatts der M GmbH in der Weise dokumentiert, wie sich dies aus der Anlage 23 (Bl. 359 GA) zum Schriftsatz der Beklagten vom 27. März 2003 ergibt. Danach kam es zu einem Telefongespräch zwischen einem Mitarbeiter der Beklagten zu 1) und dem Kläger. Dieses Gespräch verhielt sich auch darüber, wie das nachbenannte Formblatt vom Kläger auszufüllen sei, wobei die Einzelheiten streitig sind. Im Anschluss an dieses Gespräch übermittelte der Kläger der Beklagten zu 1) mit Datum vom 15. Dezember 1999 das von ihm ausgefüllte "Know Your Customer Formblatt". In diesem Formblatt, wegen dessen Inhalt auf Bl. 356 ff GA Bezug genommen wird, gibt der Kläger auf die Frage nach seinem bisherigen Anlageverhalten an, dass er die für eine Anlageentscheidung notwendigen Kenntnisse durch Aktienkäufe und Beteiligungen an Investmentfonds erworben habe. Es findet sich dort auch die handschriftliche Eintragung, wonach "nötige Grundkenntnisse in Börsentermingeschäften vorhanden" seien. Aktien- und Fondsbeteiligungen erwerbe er seit weniger als fünf Jahren, der Umfang der Geschäfte betrage pro Tranksaktion zwischen 10.000,00 und 50.000,00 DM bei mehr als 10 Wertpapierkäufen pro Jahr. Keine dieser Geschäfte seien von ihm auf Kreditbasis getätigt worden. Er verfüge über ein freies Vermögen von 100.000,00 DM. Seine zukünftig verfolgte Anlagestrategie sei schwerpunktmäßig spekulativ (= Hohen Ertragschancen stehen hohe Risiken gegenüber). Sein besonderes Ziel sei die Spekulation bei einem zeitlichen Anlagehorizont von kurzfristig bis maximal ein Jahr. Demgemäss sei seine Risikobereitschaft sehr hoch; "sein Risiko sei sein eingesetztes Kapital". Gleichzeitig mit dem von ihm ausgefüllten Formblatt übermittelte der Kläger der Beklagten zu 1) das von ihm ebenfalls mit Datum vom 15. Dezember 1999 unterzeichnete Merkblatt "Wichtige Informationen über Verlustrisiken bei Börsentermin und Warentermingeschäften".

In der Zeit vom 11. Januar bis zum 4. April 2000 zahlte der Kläger auf das für ihn bei der Beklagten zu 1) eingerichtete Kundenkonto einen Betrag in Höhe von insgesamt 155.800,00 DM ein und zwar 8.500,00 DM am 11. Januar 2000, 13.500,00 DM am 17. Januar 2000, 4.800,00 DM am 10. Februar 2000, 4.000,00 DM am 25. Februar 2000, 85.000,00 DM am 17. März 2000 und 40.000,00 DM am 4. April 2000. Davon wurde vorab ein Agio in Höhe von 4,9 % (= 7.277,59 DM) zugunsten der Beklagten zu 1) einbehalten, so dass für Handelszwecke nur noch netto 148.522,41 DM zur Verfügung standen. Ausweislich der dem Kläger von der Beklagten zu 1) zur Verfügung gestellten Unterlagen tätigte diese in der Zeit vom 13. Januar 2000 bis 24. Mai 2000 insgesamt 18 Transaktionen mit insgesamt 140 Optionskontrakten. Im Einzelnen handelte es sich dabei um folgende Transaktionen:

1)

13. Januar 2000 1 Call; S & P-500-Index, 1650; 06/00

Das Engagement endete mit einem Handelsgewinn von 400 US $. Hiervon verblieben dem Kläger nach Abzug der Kommission von 120 US $ und der Gewinnbeteiligung von 56 US $ als Gewinn 224 US $.

2)

13. Januar 2000 2 Call; DJ-Index; 112; 06/00

Das Engagement endete mit einem Handelsverlust von 1.025 US $. Zuzüglich der Kommission von 240 US $ ist dem Kläger aus diesem Engagement ein Verlust von 1.265 US $ entstanden.

3)

18. Januar 2000 6 Call; DJ-Index; 112; 06/00

Das Engagement endete mit einem Handelsverlust von 3.000 US $. Zuzüglich der Kommission von 720 US $ ist dem Kläger aus diesem Engagement ein Verlust von 3.720 US $ entstanden.

4)

18. Januar 2000 1 PUT; S&P-Index; 1150; 06/00

Das Engagement endete mit einem Handelsgewinn von 350 US $. Hiervon verblieben dem Kläger nach Abzug der Kommission von 120 US $ und der Gewinnbeteiligung von 46 US $ als Gewinn 184 US $.

5)

26. Januar 2000 2 Call; DJ-Index; 110; 06/00

Das Engagement endete mit einem Handelsverlust von 175 US $. Zuzüglich der Kommission von 240 US $ ist dem Kläger aus diesem Engagement ein Verlust von 415 US $ entstanden.

6)

14. Februar 2000 2 Call; Wheat-Future; 270; 05/00

Das Engagement endete mit einem Handelsverlust von 1.750 US $. Zuzüglich der Kommission von 240 US $ ist dem Kläger aus diesem Engagement ein Verlust von 1.990 US $ entstanden.

7)

28. Februar 2000 2 Call; Platin; 510; 07/00

Das Engagement endete mit einem Handelsverlust von 1.500 US $. Zuzüglich der Kommission von 240 US $ ist dem Kläger aus diesem Engagement ein Verlust von 1.740 US $ entstanden.

8)

20. März 2000 15 Call; S & P-500-Index, 1600; 06/00

Das Engagement endete mit einem Handelsgewinn von 10.875 US $. Hiervon verblieben dem Kläger nach Abzug der Kommission von 1.800 US $ und der Gewinnbeteiligung von 1.815 US $ als Gewinn 7.260 US $.

9)

21. März 2000 8 Call; S & P-500-Index, 1600; 06/00

Das Engagement endete mit einem Handelsgewinn von 9.000 US $. Hiervon verblieben dem Kläger nach Abzug der Kommission von 960 US $ und der Gewinnbeteiligung von 1.608 US $ als Gewinn 6.432 US $.

10)

21. März 2000 4 PUT; S&P-100-Index; 720; 06/00

Das Engagement endete mit einem Handelsverlust von 2.150 US $. Zuzüglich der Kommission von 480 US $ ist dem Kläger aus diesem Engagement ein Verlust von 2.630 US $ entstanden.

11)

23. März 2000 31 PUT; S&P-100-Index; 880; 06/00

Das Engagement endete mit einem Handelsverlust von 387,50 US $. Zuzüglich der Kommission von 3.720 US $ ist dem Kläger aus diesem Engagement ein Verlust von 4.107,50 US $ entstanden.

12)

23. März 2000 2 Call; S&P-100-Index; 880; 06/00

Das Engagement endete mit einem Handelsverlust von 125 US $. Zuzüglich der Kommission von 240 US $ ist dem Kläger aus diesem Engagement ein Verlust von 365 US $ entstanden.

13)

30. März 2000 38 Call; S&P-500-Index; 1675; 16/00

Das Engagement endete mit einem Handelsverlust von 39.900 US $. Zuzüglich der Kommission von 4.560 US $ ist dem Kläger aus diesem Engagement ein Verlust von 44.460 US $ entstanden.

14)

5. April 2000 10 PUT; S&P-100-Index; 740; 06/00

Das Engagement endete mit einem Handelsverlust von 1.750 US $. Zuzüglich der Kommission von 1.200 US $ ist dem Kläger aus diesem Engagement ein Verlust von 2.950 US $ entstanden.

15)

6. April 2000 5 Call; S&P-500-Index; 1650; 06/00

Das Engagement endete mit einem Handelsverlust von 6.187,50 US $. Zuzüglich der Kommission von 600 US $ ist dem Kläger aus diesem Engagement ein Verlust von 6.787,50 US $ entstanden.

16)

10. April 2000 4 Call, S&P-500-Index; 1650; 06/00

Das Engagement endete mit einem Handelsverlust von 5.250 US $. Zuzüglich der Kommission von 480 US $ ist dem Kläger aus diesem Engagement ein Verlust von 5.730 US $ entstanden.

17)

14. April 2000 6 PUT; S&P-100-Index; 660; 06/00

Das Engagement endete mit einem Handelsgewinn von 1.650 US $. Abzüglich der Kommission von 720 US $ und der Gewinnbeteiligung von 186 US $ ist dem Kläger aus diesem Engagement ein Gewinn von 744 US $ verblieben.

18)

18. Mai 2000 1 PUT; S&P-500-Index; 1100; 09/00

Das Engagement endete mit einem Handelsgewinn von 225 US $. Abzüglich der Kommission von 120 US $ und der Gewinnbeteiligung von 21 US $ ist dem Kläger aus diesem Engagement ein Gewinn von 84 US $ verblieben.

Am 13. April 2000 zahlte die Beklagte zu 1) an den Kläger 10.078,00 DM, am 25. April 2000 14.586,99 DM und am 29. Mai 2000 1.934,20 DM aus. Den Differenzbetrag in Höhe von 129.200,81 DM (= 66.059,32 EUR) zum eingezahlten Kapital macht der Kläger mit der vorliegenden Klage als Schaden gegen die Beklagten geltend.

Der Kläger hat behauptet, dass er von der Beklagten zu 1) nicht ausreichend über die Risiken von Optionsgeschäften aufgeklärt worden sei. Vor seinem Kontakt mit der Beklagten zu 1) habe er von Optionsgeschäften nichts verstanden. Die von ihm in dem Formblatt "Know Your Costumer" gemachten Abgaben und handschriftlichen Zusätze habe er entsprechend dem Diktat durch den Kundenmitarbeiter R der Beklagten zu 1) vorgenommen. Herr R habe ihn aufgefordert, den Punkt 5 "bisheriges Anlageverhalten" um die Worte "nötige Grundkenntnisse in Börsentermingeschäften vorhanden" zu ergänzen, da er sonst keine Termingeschäfte mit der Beklagten zu 1) tätigen könne. Auch im Punkt "künftig verfolgte Anlageziele" habe er nur deswegen angegeben, spekulative Anlageziele zu verfolgen und eine sehr hohe Risikobereitschaft zu haben, weil ihm dies von Herrn R. so diktiert worden sei. Ebenso verhalte es sich mit der von ihm handschriftlich vorgenommenen Ergänzung " Mein Risiko ist mein eingesetztes Kapital". Eine mündliche Aufklärung über den Hebeleffekt von Derivaten, die Möglichkeit des Totalverlustes beim Kauf von Optionen, den Zeitwertverlust bei abnehmender Laufzeit, die Nachschusspflicht bei Futures und Short Optionen, das Marktrisiko beim Aussetzen des Handels/geringe Liquidität, die Risikoerhöhung durch Gebühren und Kosten, die Risikoerhöhung durch mehrere aufeinanderfolgende Geschäfte, das Währungsrisiko, das neue Zahlungsrisiko und die Liquidität des Kunden sei entgegen der Behauptung der Beklagten zu 1) nie erfolgt. Wäre er nicht von Seiten der Telefonverkäufer der Beklagten zu 1) über die Risiken der angebotenen Geschäfte getäuscht und nachhaltig durch Gewinnversprechungen zu diesen Geschäften gedrängt worden, hätte er keine Optionsgeschäfte getätigt. Die von ihm eingezahlten Kundengelder seien von der Beklagten zu 1) überhaupt nicht an der Börse platziert worden. Zumindest sei ihm die Beklagte zu 1) den Nachweis einer ordnungsgemäßen Platzierung schuldig geblieben, da sie ihm zum vorgeblichen Nachweis der Platzierung lediglich Eigenbelege und nicht die Belege eines zugelassenen Brokers vorgelegt habe. Die von der Beklagten zu 1) berechneten Gebühren seien insgesamt unangemessen hoch. Auch dies sei den Hinweisen der Beklagten zu 1) nicht zu entnehmen gewesen. Die Beklagte zu 1) verlange als Kontoeröffnungsgebühr ein Agio von 4,9 %. Für vergleichbare Geschäfte werde bei großen deutschen Banken und Brokerhäusern überhaupt kein Agio verlangt. Die berechnete roundturn-Kommission von 120 US $ pro gehandelten US $-Kontrakt betrage das 2,4-fache der von deutschen Banken und Brokerhäusern geforderten Kommission. Neben der Kommission verlange der Beklagte zu 1) eine Gewinnbeteiligung von 20 %, sobald auch nur in einer Transaktion ein Gewinn entstanden sei. Sinnvoll könne eine Gewinnbeteiligung aber nur dann sei, wenn sie sich am Gesamtguthaben und somit am Nettovermögenszuwachs des Kunden orientiere.

Demgegenüber haben die Beklagten behauptet, dass der Kläger zwei Tage vor Ausfüllung des Formblatts "Know Your Costumer" von einem Mitarbeiter der von ihr beauftragten Vertriebsfirma "M GmbH" angerufen und in einem ausführlichen, mindestens einstündigen Gespräch über den Hebeleffekt von Derivaten, die Möglichkeit des Totalverlustes beim Kauf von Optionen, den Zeitwertverlust bei abnehmender Laufzeit, die Nachschusspflicht bei Futures und Short Optionen, das Marktrisiko beim Aussetzen des Handels/geringe Liquidität, die Risikoerhöhung durch Gebühren und Kosten, die Risikoerhöhung durch mehrere aufeinanderfolgende Geschäfte, das Währungsrisiko, das neue Zahlungsrisiko und die Liquidität des Kunden aufgeklärt worden sei. Im Zusammenhang mit der Ausfüllung des "Know Your Costumer" Formblatts könne es sein, dass dem Kläger dabei von ihrem Kundenberater gesagt worden sei, dass nur solche Personen Kunden bei der Beklagten zu 1) sein könnten, die bereit seien, hohe Risiken einzugehen. Deswegen müsse der Kläger dazu eine entsprechende Angabe im Formblatt machen. Keinesfalls sei jedoch der Kläger durch ihren Kundenberater dazu angehalten worden, insoweit falsche Angaben zu machen. Der Kläger sei von ihren Mitarbeitern nie unaufgefordert angerufen worden, sondern habe sich von sich aus gemeldet. Bei den Gesprächen hätten die Mitarbeiter dem Kläger jeweils die Handlungsmöglichkeiten vorgestellt, die die Beklagte zu 1) vorher evaluiert hatte und ihm dann die letztendliche Entscheidung überlassen. Teilweise habe sich der Kläger gegen ihren ausdrücklichen Rat zum Kauf bestimmter Optionen entschieden, so am 20. März 2000, als der Kläger 25.000 US $ in S & P-500-Index, 1600; 06/00 investiert habe. Vor jeder Order sei der Kläger auf die Risiken, insbesondere die Gefahr des Totalverlustes hingewiesen worden. Die Kontengeschichte des Klägers zeige in aller Deutlichkeit, dass er bewusst und gegen die Beratung der Beklagten zu 1) höchste Risiken eingegangen sei.

Durch Urteil des Landgerichts Kleve vom 27. August 2002 wurde der Kläger antragsgemäß zur Zahlung von 66.059,32 EUR nebst Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat das Landgericht in seiner angefochtenen Entscheidung, auf dessen tatsächliche Feststellungen im übrigen gemäß § 540 ZPO Bezug genommen wird, ausgeführt, dass die Beklagte zu 1) den Kläger nicht objektgerecht beraten habe. Der gegenteilige Vortrag der Beklagten stehe in Widerspruch zu deren Vorbringen in den Verfahren AZ.: 3 O 288/01, 3 O 22/01 und 3 O 48/01, jeweils LG Kleve und sei deswegen nicht ausreichend substantiiert. Die objektgerechte Beratung müsse vor jedem einzelnen Optionsgeschäft erfolgen und eine Erläuterung der Risiken, Chancen und Eigenschaften des Optionsgeschäfts enthalten. Aus den vorgelegten Dokumenten ergebe sich nicht, aus welchen Gründen die Beklagte dem Kläger den einen oder anderen Optionskontrakt empfohlen habe.

Gegen dieses ihnen am 30. August 2002 zugestellte Urteil haben die Beklagten am 30. September 2002 Berufung eingelegt und diese innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet.

Die Beklagten wenden sich mit ihrer Berufung gegen die vom Landgericht getroffenen Feststellungen. Sie sind der Meinung, dass das Landgericht die von ihnen in erster Instanz vorgetragenen Tatsachen unzutreffend gewürdigt habe. Eine schriftliche Aufklärung des Klägers über die besonderen Risiken bei Optionsgeschäften sei nicht erforderlich gewesen, weil an die Beklagte zu 1) in deren Eigenschaft als Kreditinstitut nicht dieselben Anforderungen an die Aufklärungspflicht zu stellen sei wie bei einem gewerblichen Vermittler von Warentermingeschäften. Auch eine entsprechende Anwendung der für gewerbliche Vermittler geltenden Aufklärungspflichten komme im Streitfall nicht in Betracht, weil sich die Gebührenstruktur der Beklagten zu 1) in einem Bereich bewege, der ohne Einfluss auf die Gewinnchance des Kunden sei und von der Beklagten zu 1) auch keine höheren Gebühren gefordert würden, als sie von den Kreditinstituten in der Bundesrepublik Deutschland üblicherweise beansprucht würden. Der ihr danach obliegenden mündlichen Aufklärungspflicht habe die Beklagte zu 1) genügt. In allen Fällen sei der Kläger vor dem jeweiligen Optionskontrakt in allen Einzelheiten über die besonderen Risiken, insbesondere auch über die Möglichkeit des Totalverlusts informiert worden. Eine noch intensivere Beratung könne der Kläger nicht für sich beanspruchen. Denn wer für sich das "Spekulativste vom Sepkulativen" fordere, sich auch sonst als erfahren geriere und im Internet als Börsen-Guru betätige, könne sich nicht darauf berufen, gegebenenfalls keine objektgerechte Beratung erhalten zu haben.

Die Beklagten beantragen,

das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 27. August 2002 in Bezug auf den Kläger abzuändern und seine Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Er wiederholt und ergänzt sein erstinstanzliches Vorbringen und weist erneut darauf hin, dass er nicht ordnungsgemäß über die Risiken bei Optionsgeschäften aufgeklärt worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend Bezug genommen auf den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten in Bezug auf den Kläger ist unbegründet.

Dem Kläger steht gegen die gemäß §§ 421, 840 BGB gesamtschuldnerisch haftenden Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von insgesamt 66 059,32 EUR Schadensersatz zu. Während die Beklagte zu 1) aus culpa in contrahendo (c.i.c.) haftet, ist dem Beklagten zu 2) als Vorstand der Beklagten zu 1) eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Klägers gemäß § 826 BGB anzulasten, welche sich die Beklagte zu 1) wiederum über § 31 BGB zurechnen lassen muss.

a)Die Beklagte zu 1) ist dem Kläger aus culpa in contrahendo (c.i.c.) zum Schadensersatz verpflichtet. Denn sie hat vor Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrages vom 15. Dezember 1999 ihre gegenüber dem Kläger bestehende Aufklärungspflicht über die mit den getätigten Optionsgeschäften verbundenen Risiken verletzt; hierdurch ist dem Kläger ein Schaden in der geltend gemachten Höhe entstanden.

Auch wenn die Informationsbroschüre der Beklagten zu 1) über die "Verlustrisiken bei Börsentermin- und Warentermingeschäften" inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügen sollte (BGH WM 1995, 658), kann ein über § 53 Abs. 2 BörsG hinausgehender, durch individuelle Verhältnisse des Anlegers oder Eigenarten der jeweiligen Geschäfte bedingter Informationsbedarf eine zusätzliche Aufklärung erfordern (BGH WM 1996, 1260, 1261). Die hohen Anforderungen, die das Landgericht im Streitfall für die Erfüllung dieser zweiten Stufe der Kundenaufklärung bei Optionsgeschäften aufgestellt hat, überspannen nicht die Pflichten der Beklagten zu 1) als Wertpapierhandelsbank im Sinne der §§ 32, 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 KWG.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind gewerbliche Vermittler von Terminoptionen aufgrund eines vorvertraglichen Vertrauensverhältnisses verpflichtet, Kaufinteressenten vor Vertragsschluss schriftlich die Kenntnisse zu vermitteln, die sie in die Lage versetzen, den Umfang ihres Verlustrisikos und die Verringerung ihrer Gewinnchance durch den Aufschlag auf die Optionsprämie richtig einzuschätzen. Dazu gehört neben der Bekanntgabe der Höhe der Optionsprämie auch die Aufklärung über die wirtschaftlichen Zusammenhänge des Optionsgeschäfts und die Bedeutung der Prämie sowie deren Einfluss auf das mit dem Geschäft verbundene Risiko. So muss darauf hingewiesen werden, dass die Prämie den Rahmen eines vom Markt noch als vertretbar angesehenen Risikobereichs kennzeichnet und ihre Höhe den noch als realistisch angesehenen, wenn auch weitgehend spekulativen Kurserwartungen des Börsenfachhandels entspricht. Ferner ist darzulegen, ob und in welcher Höhe ein Aufschlag auf die Prämie erhoben wird, und dass ein solcher Aufschlag die Gewinnerwartung verschlechtert, weil ein höherer Kursaufschlag als der vom Börsenfachhandel als realistisch angesehene notwendig ist, um in die Gewinnzone zu kommen. In diesem Zusammenhang ist unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass höhere Aufschläge vor allem Anleger, die mehrere verschiedene Optionen erwerben, aller Wahrscheinlichkeit im Ergebnis praktisch chancenlos machen. Die Aussagekraft dieses Hinweises, der schriftlich und in auch für flüchtige Leser auffälliger Form zu erfolgen hat, darf weder durch Beschönigungen noch auf andere Weise beeinträchtigt werden (BGH WM 2002, 1445 ff und 2313 ff).

In diesem Zusammenhang verkennt der Senat nicht, dass die gesteigerten Anforderungen, die der Bundesgerichtshof an die Aufklärung von Kunden gewerblicher Vermittler von Termindirekt- und Optionsgeschäften stellt und die das Anlegerpublikum auch vor solchen Gefahren schützen sollen, deren schlechte Aussichten es bei einiger geistiger Anstrengung vielleicht auch selbst hätte erkennen können ( BGH BB 2001, 2022 ff) auf den Effektenhandel von Kreditinstituten grundsätzlich nicht übertragbar sind (BGH WM 1998, 1391 ff, BGH, a.a.O.). Denn diese sind auf Geschäfte zugeschnitten, bei denen durch hohe Aufschläge auf die Börsenpreise jede Gewinnchance des durch Telefonverkäufer angeworbenen typischerweise unerfahrenen Kunden von vornherein praktisch ausgeschossen ist. Diese Voraussetzungen sind beim bankmäßigen Wertpapierhandel nach Auffassung des Bundesgerichtshofs normalerweise nicht gegeben. Kreditinstitute können die ihnen obliegenden Aufklärungshinweise deshalb grundsätzlich auch mündlich erteilen.

Im vorliegenden Fall weist jedoch das Verhalten der Beklagten zu 1) - obgleich Kreditinstitut - durchaus ähnliche Erscheinungsformen auf, wie sie für gewerbliche Kreditvermittler typisch sind und die deshalb die besondere Schutzbedürftigkeit des Anlegers begründen, so dass es nach Auffassung des Senats in einem solchen Fall geboten ist, an die Aufklärungspflicht der Beklagten zu 1) auch dieselben Anforderungen wie an die eines gewerblichen Vermittlers zu stellen.

Die Beklagte zu 1) übt von den nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 - 12 KWG möglichen Bankgeschäften eines Kreditinstituts allein das Finanzkommissionsgeschäft aus, wozu auch die Warentermin- und Optionsgeschäfte gehören (Fülbier in Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, München 2000, Rdnr. 57 zu § 1KWG). Sie wird damit in demselben Marktbereich tätig, in dem gewerbliche Vermittler von Termindirekt- und Optionsgeschäften ihre Dienstleistungen dem Kunden anbieten.

Ebenso wie die gewerblichen Finanzvermittler bedient sich die Beklagte zu 1) zur Erfüllung ihrer Aufgaben "telefonischer Berater", die Kontakt zu dem Kunden aufnehmen und die die von der Beklagten zu 1) angebotenen Finanzinstrumente telefonisch beratend an den Kunden vermitteln. So führte auch im Streitfall ein Telefonkontakt zwischen dem Kläger und einem Mitarbeiter der Beklagten zu 1) zum - noch dazu durch eine externe Vertriebsbeauftragte vermittelten - Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrages zwischen den Parteien. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass sich der Kläger aufgrund einer Fernsehwerbung der Beklagten zu 1) von sich aus an diese gewandt hatte. Ausschlaggebend ist insoweit allein, dass der Kläger aufgrund eines Telefonkontakts angeworben worden ist und aufgrund dieses Kontakts der Beklagten zu 1) Gelder zur Durchführung von Optionsgeschäften zur Verfügung gestellt hatte.

Gleich den gewerblichen Finanzvermittlern erhebt die Beklagte zu 1) Aufschläge auf die Optionsprämie, die so hoch sind, dass für den Kunden eine Gewinnchance praktisch ausgeschlossen ist. So weist die Beklagte zu 1) in ihrer Informationsbroschüre selbst darauf hin, dass das von ihr einmalig auf die Anlagesumme erhobene Agio von 4,9 % und die von ihr erhobene Geschäftsbesorgungsgebühr von 120 USD pro Transaktion auf die Originalprämie so hoch seien, dass insbesondere der - von ihr allerdings durchaus geförderte - Einsatz des Kunden bei wiederholter Spekulation praktisch chancenlos sei und im Endeffekt zum Verlust der Einlagesumme führe (so ausdrücklich die auf Bl. 17 der Informationsbroschüre in Fettdruck hervorgehobenen Risikohinweise). Soweit die Beklagte zu 1) abweichend hiervon in ihrer Berufungsbegründung vom 30. Dezember 2002 behauptet, die Gebühren, die die sie verlange, seien im Vergleich zu den Gebühren anderer Kreditinstitute marktüblich und beeinträchtigten nicht signifikant die Gewinnchance ihrer Kunden, ist dieses Vorbringen angesichts ihrer eigenen Ausführungen in ihrer Informationsbroschüre nicht nachvollziehbar. Dem Senat ist zudem aus zahlreichen Fällen aus dem Bereich des "grauen Kapitalmarkts" bekannt, dass eine Geschäftsgebühr von 120 USD pro Trankaktion auf die Originalprämie den im vergleichbaren Zeitraum von gewerblichen Kapitalanlagevermittlern beanspruchten Roundturn-Gebühren der Höhe nach entspricht.

Das Aufklärungsbedürfnis des Klägers über die Risiken von Optionsgeschäften war, bloß weil sich der Kläger an eine Wertpapierhandelsbank gewandt hatte, jedenflas im vorliegenden Fall nicht geringer als bei einer Anlage über einen gewerblichen Kreditvermittler. Auch der Kläger war - wie dies für die Kunden von gewerblichen Finanzvermittlern typisch ist - in Börsen- Warentermingeschäften unerfahren. Soweit die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte zu 1) behauptet, dass es sich bei dem Kläger um einen in Börsentermingeschäften erfahrenen "Börsenguru" handele, der im Internet unter dem Pseudonym J. aufgetreten sei, hat sie für diese vom Kläger bestrittene Behauptung weder konkrete Anhaltspunkte vorgetragen noch ihren Sachvortrag unter Beweis gestellt. Die Unerfahrenheit des Klägers hat sich die Beklagte zu 1) zusätzlich zunutze gemacht, um diesen zu einer Erklärung über seine Kenntnisse und Erfahrungen in Optionsgeschäften zu veranlassen, in der sich dieser abweichend von seinem tatsächlichen Kenntnisstand als erfahren gerierte.

Um den Kenntnisstand und die Risikobereitschaft des Kunden zu ermitteln und zu dokumentieren, so wie dies § 31Abs. 2 Nr. 1 WpHG vorschreibt, bedient sich die Beklagte zu 1) eines als "Know Your Customer" bezeichneten Fragebogens. In diesem von dem Kläger am 15. Dezember 1999 unterzeichneten Fragebogen hatte dieser durch Ankreuzen der entsprechenden Kästchen angegeben, dass er seit weniger als fünf Jahren mit Aktien und Anteilen an Investmentfonds handele. Die Abfragekästchen über etwaige Erfahrungen in den Geschäftsformen "Optionsscheine" und "Börsentermingeschäfte" kreuzte der Kläger nicht an. Wohl gab er an, der Umfang seiner bisherigen Geschäfte (also in Aktien und Investmentsfonds) belaufe sich auf bis zu 50.000,00 DM pro Transaktion bei mehr als 10 Wertpapierkäufen pro Jahr. Angesichts des Umstandes, dass der Kläger seine Bruttojahreseinkünfte mit (nur) 50.000,- DM und sein Gesamtvermögen mit ca. 100.000,- DM angegeben hatte, war schon allein diesen Zahlenwerk gegenüber Skepsis angebracht. Aufgrund der Angaben des Klägers in Bezug auf sein bisheriges Anlageverhaltens mussten die Verhandlungsführer auf Seiten der Beklagte zu 1) beim Kläger ganz gewiss aber von einem jedenfalls in Optionsgeschäften unerfahrenen Kunden ausgehen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger in dem Fragebogen weiterhin handschriftlich eingetragen hatte, "nötige Grundkenntnisse in Börsentermingeschäften seien vorhanden" und zu seiner Risikobereitschaft ausgekreuzt hat, diese sei "sehr hoch", und wiederum handschriftlich hinzugefügt hat: "Mein Risiko ist mein eingesetztes Kapital". Selbst wenn es zutreffen sollte, dass der für die Beratung des Klägers zuständige Mitarbeiter der Beklagten zu 1) dem Kläger diese Angaben nicht- so wie dies vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 10. April 2002 (Bl. 379 GA) behauptet wurde - ausdrücklich diktiert sondern entsprechend dem Sachvortrag der Beklagten zu 1) deren Kundenberater den Kläger lediglich darauf hingewiesen hat, dass nur solche Personen Kunden bei der Beklagten zu 1) sein könnten, die bereit seien, hohe Risiken einzugehen, weswegen der Kläger eine entsprechende Angabe in dem Formblatt machen müsse (Bl. 382 GA), musste sich bei der Beklagten zu 1) schon aufgrund der Tatsache, dass der Kläger nicht imstande war, die in dem Formblatt gestellten Fragen ohne Beratung durch ihren Kundenmitarbeiter selbständig zu beantworten und vor allem sich bei wahrheitsgemäßem Verhalten nicht in der Lage sah, sich durch Ankreuzen der entsprechenden Kästchen zu Erfahrungen mit Optionsscheinen und Börsentermingeschäften zu bekennen, der Verdacht aufdrängen, dass sich der Kläger ihr gegenüber nur als erfahren gerierte. Zwar hat die vorvertragliche Aufklärungspflicht auch bei Börsentermingeschäften nicht den Zweck, einen Kunden, der seinen Geschäftspartner über seine Erfahrungen täuscht, vor sich selbst zu schützen (BGH WM 1996, 1214 f). Insoweit ist den Beklagten auch grundsätzlich darin zuzustimmen, dass der Kläger für seine Angaben im Fragebogen selbst verantwortlich ist. Die Situation ändert sich jedoch, wenn - wie hier - der Kundenberater erkennen musste, dass die Selbstdarstellung des Klägers unglaubwürdig ist (Ellenberger, Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Börsenterminhandel, WM Sonderbeilage 1999 Nr. 2, S. 16). In einem solchen Fall reicht es nicht aus, wenn das beklagte Kreditinstitut seine Kunden erst unmittelbar vor Entgegennahme der spekulativen Kaufaufträge auf die besondern Risiken bei Optionsgeschäften mündlich hinweist sondern die Beklagte zu 1) hatte dem Kläger eingedenk dessen besonderer Schutzbedürftigkeit bereits vor Vertragsschluss schriftlich die Kenntnisse zu vermitteln, die diesen in die Lage versetzten, den Umfang seines Verlustrisikos und die Verringerung seiner Gewinnchance durch den Aufschlag auf die Optionsprämie richtig einzuschätzen.

Diesen Anforderungen genügt die Broschüre der Beklagten zu 1) unter der Überschrift "Der spekulative Handel mit Optionen" nicht. Dies gilt unbeschadet des Umstandes, dass die Broschüre den Kunden bereits auf Seite 3 im Zusammenhang mit der Darstellung der Funktionsweise der Optionen über die Höhe der Kosten und Gebühren der Beklagten zu 1) unterrichtet. Sie schildert auch die wirtschaftlichen Zusammenhänge des Warenterminoptionsgeschäfts und die Bedeutung der Prämie sowie ihren Einfluss auf das mit dem Geschäft verbundene Risiko. Auch wird in der Broschüre klar darauf hingewiesen, dass das vereinbarte Disagio von 4,9 % auf die Anlagesumme und die pro Optionskontrakt erhobene Geschäftsbesorgungsgebühr von 120,00 USD die Gewinnerwartung verschlechtert, weil zum Erreichen der Gewinnzone ein höherer Kursausschlag erforderlich sei, als er vom Börsenfachhandel als noch realistisch eingeschätzt werde, und dass sich dadurch das Verhältnis von Chance und Risiko entscheidend zuungunsten des Anlegers verändere. Formal gesehen gibt die Beklagte damit sämtliche aufklärenden Hinweise, wie sie von der höchstrichterlichen Rechtsprechung verlangt werden.

Diese formale Betrachtungsweise ist jedoch letztlich nicht entscheidend. Maßgebend ist, wie die Broschüre insgesamt auf den unbefangenen, mit den besonderen Risiken des Optionsgeschäfts nicht vertrauten Leser wirkt, wenn er vor der Frage steht, ob er die ihm von der Beklagten zu 1) empfohlenen Optionen erwerben soll oder nicht. Hierbei ergibt sich, dass durch Gestaltung, Aufmachung und sonstigen Inhalt der Broschüre die warnende Wirkung der aufklärenden Hinweise wieder weitgehend entwertet werden (BGH WM1991, 1410, 1411) mit der Folge, dass hierdurch die erteilte Information insgesamt ihre notwendige Funktion als schriftliche Aufklärung über die Risiken des Waren und Börsenterminhandels verliert.

So wird zwar auf Seite 17 der Broschüre in Fettdruck hervorgehoben, dass es im Hinblick auf die Höhe der Geschäftsbesorgungsgebühr für jede einzelne Transaktion in vielen Fällen nur eine Frage der Zeit sei, bis das gesamte ursprünglich zur Verfügung stehende Spekulationskapital vollkommen aufgezehrt sei. Um auch nur das eingesetzte Ursprungskapital zu erhalten, müsse die Kursentwicklung bei jedem einzelnen Optionsgeschäft so positiv sein, dass das einmalig auf die Anlagesumme erhobene Agio von 4,9 %, die Geschäftsbesorgungsgebühr von 120 USD auf die Originalprämie und die Originalprämie selbst verdient würden. Im Falle einer Wideranlage des (Rest)-Kapitals nehme mit jedem weiteren Optionserwerb die sowieso schon geringe Gewinnchance weiter zwingend ab, so dass der Einsatz eines Kunden bei wiederholter Spekulation praktisch chancenlos sei und im Endeffekt zum Totalverlust der Einlage führe. Dies heiße, dass die Prämienentwicklung aller Optionsgeschäfte im Durchschnitt eine außergewöhnliche Bewegung "in die richtige Richtung" aufweisen müsse, um auch nur den ursprünglich insgesamt eingesetzten Betrag zu erhalten. Ein konkreter Gewinn setze demnach sogar eine weitere Kursentwicklung voraus. Eine solche Entwicklung sei absolut unwahrscheinlich. Dieser Hinweis ist aber so in den Gesamttext eingearbeitet, das seine Aussagekraft wieder entwertet ist. So wird dem Kunden durch die Vereinbarung einer Gewinnbeteiligung von 20 % auf das einzelne Geschäft (so z.B. S. 3 Abs. 2 und S. 5 Abs. 7 der Broschüre) suggeriert, dass er allen warnenden Hinweisen zum Trotz die Optionsgeschäfte doch mit einem Gewinn beenden könne. Denn aus welchem Grund - so muss sich der unbefangene Leser der Informationsbroschüre der Beklagten zu 1) fragen - sollte wohl die Beklagte zu 1) von ihren Kunden für die von ihr vermittelten Optionsgeschäfte zusätzlich zu dem Agio und der Geschäftsbesorgungsgebühr eine Gewinnbeteiligung von 20 % auf das einzelne Geschäft fordern, wenn es praktisch ausgeschlossen sein sollte, dass der Kunde bei den gehandelten Optionskontrakten auch gewinnen kann. Sinn macht die Vereinbarung einer Gewinnbeteiligung bei wirtschaftlicher Betrachtung doch nur dann, wenn die realistische Chance besteht, dass der Anleger im Endergebnis auch mit Gewinn abschließen kann. Dieser beim Kunden hervorgerufene Eindruck, dass er eben durchaus nicht chancenlos sei und damit auch mit Gewinn abschließen könne, wird dadurch verstärkt, dass die Beklagte zu 1) auf Seite 4 der Informationsbroschüre im 4. Absatz ausdrücklich darauf hinweist, dass der Anleger auch gewinnen könne, wenn er nur sein Engagement zum richtigen Zeitpunkt beende. Dieser Hinweis wird auf S. 5 im 1. Absatz der Informationsbroschüre sogar noch wiederholt. Demgegenüber verfängt es nicht, dass diese Gewinnerwartung im gleichen Zusammenhang als "theoretisch" und nur "mit viel Glück" erreichbar dargestellt wird. Denn die suggestive Wirkung einer vorgeblich auch für die Beklagte zu 1) profitablen Gewinnchance auf den vom Gewinngedanken getriebenen Anleger darf in diesem Zusammenhang ebenso wenig vernachlässigt werden wie die in der Broschüre in Aussicht gestellte Steuerbarkeit der Chance durch den "richtigen" Ausstiegszeitpunkt. Der Erwerber von Optionskontrakten wird somit im Gesamtzusammenhang betrachtet gerade nicht als praktisch chancenlos gekennzeichnet, sondern es wird eine, wenn auch eine geringe Gewinnchance für den Fall behauptet, dass der Kunde sein Engagement rechtzeitig beendet. Diese Formulierungen verschleiern aber das tatsächlich bestehende Risiko beim Erwerb von mehreren Optionen.

Als weiteres kommt - allerdings nicht streitentscheidend - hinzu, dass die Beklagte zu 1) auch nicht über die Höhe der von ihr erhobenen Aufschläge in der Broschüre widersprüchlich informiert. Denn die Klägerin berechnet das Agio von 4,9 % nicht - wie auf Seite 3 ihrer Informationsbroschüre angegeben - auf das zur Optionsspekulation zu Verfügung gestellte Kapital sondern - folgt man ihren Berechnungsbeispielen auf Seite 18 und 19 ihrer Broschüre auf die Summe aus Optionsprämie und Geschäftsbesorgungsgebühr.

Dem Kläger ist durch die Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten zu 1) ein Schaden in der geltend gemachten Höhe entstanden. Unstreitig hatte der Kläger in der Zeit vom 11. Januar bis 4. April 2000 bei der Beklagten zu 1) zur Durchführung von Optionsgeschäften insgesamt 155.800,00 DM (= 79.659,27 EUR) eingezahlt. Hiervon wurden ihm in der Zeit vom 13. April bis 25. April 2000 insgesamt 26.599,19 DM (= 13.599,95 EUR) zurückgezahlt. Das eingesetzte Kapital des Klägers ist somit in Höhe von insgesamt 66.059,32 EUR verloren gegangen.

Die Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten zu 1) war auch kausal für den Verlust des eingesetzten Kapitals von 66.059,32 EUR. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt, dafür beweispflichtig, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte also den Rat oder Hinweis nicht befolgt hätte (BGHZ 124, 151, 159 m.w.N.). Der Kläger war demnach nicht gehalten, Anhaltspunkte dafür vorzutragen, dass er bei ordnungsgemäßer Aufklärung von den Optionsgeschäften mit der Beklagten zu 1) abgesehen hätte.

b)

Der Beklagte zu 2) haftet dem Kläger aus § 826 BGB für den eingetretenen Vermögensschaden.

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der der Senat folgt, fügt der Geschäftsführer einer Gesellschaft, die Aktienoptionen vermittelt, dem Optionskäufer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise dann vorsätzlich Schaden zu, wenn er veranlasst oder bewusst nicht verhindert, dass die Gesellschaft den in den Einzelheiten nicht eingeweihten Optionserwerber über die wirtschaftlichen Zusammenhänge und Risiken des Optionsgeschäfts nicht ausreichend aufklärt (BGH WM 2002, 1445). Der Beklagte zu 2) ist als Vorstandsmitglied gemäß § 77 AktG zur Geschäftsführung der Beklagten zu 1) berufen. In dieser Funktion war er dafür verantwortlich, dass die Kunden der Beklagten zu 1) entsprechend den rechtlichen Grundsätzen über die mit den Börsentermingeschäften verbundenen Risiken aufgeklärt wurden. Dieser Verpflichtung ist der Beklagte zu 2) nicht nachgekommen. Hinsichtlich der notwendigen schriftlichen Kundeninformation ergibt sich dies daraus, dass die von ihm als Verantwortlichen in Verkehr gebrachte Informationsbroschüre - wie dargestellt - keine sachgerechte und umfassende Risikoaufklärung über das Anlagegeschäft enthielt. Durch dieses Verhalten hat der Beklagte zu 2) bewusst veranlasst, dass der Kläger nicht in gehöriger Weise aufgeklärt worden ist. Er hat seinen Wissen- und Erfahrungsvorsprung im Hinblick auf den Börsenterminhandel nicht weitergegeben und seine daraus folgende überlegene Stellung auf grob anstößige Weise dadurch missbraucht, dass er im Vertrauen auf die Unkenntnis und unzureichende Aufklärung des Klägers die Durchführung der Termingeschäfte mit ihm nicht verhindert hat. Daraus folgt zugleich, dass er eine Schädigung des Klägers durch die abgeschlossenen Geschäfte billigend in kauf genommen hat.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 849, 246 BGB a.F.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 516 Abs. 3, 100 Abs. 4 ZPO. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird zugelassen, weil die Entscheidung des Senats die vom Bundesgerichtshof in seiner in der WM 1998, S. 1391 ff abgedruckten Entscheidung getroffene Grenzziehung zwischen den Aufklärungspflichten eines Kreditinstitut und eines gewerblichen Vermittlers berührt.

Streitwert:

für das Berufungsverfahren bis zum 14. Oktober 2002: 112.946,98 EUR

für das weitere Verfahren: 66.059,32 EUR






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 01.10.2003
Az: I-15 U 185/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/07fdac97b477/OLG-Duesseldorf_Urteil_vom_1-Oktober-2003_Az_I-15-U-185-02




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share