Bundespatentgericht:
Beschluss vom 2. Mai 2000
Aktenzeichen: 27 W (pat) 61/00

(BPatG: Beschluss v. 02.05.2000, Az.: 27 W (pat) 61/00)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Zur Eintragung als Wortmarke für "Software für PC mit folgenden Inhalten: Nachschlagewerke, Ratgeber, Informationssammlungen, praktische Tips" angemeldet ist CD-ROM Gallery Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren erging, die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Der inländische Verkehr werde die angemeldete Bezeichnung ohne weiteres im Sinne von "CD-ROM Galerie" verstehen und sie als unmittelbar beschreibenden Hinweis auf Art und Inhalt der angebotenen CDs auffassen, soweit dies ihrer Art nach in Frage komme, was zB für Nachschlagewerke, Informationssammlungen und praktische Tips in Bezug auf Kunstsammlungen gelte (Museumskataloge und -führer).

Darüber hinaus werde der weitaus überwiegende Teil der angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnung als Gattungsbegriff für die Art der Verkaufsstätte der angebotenen Waren verstehen. Das deutsche Wort "Galerie" und die entsprechenden fremdsprachigen Bezeichnungen "Galleria", "Galeria" und "Gallery" würden im Geschäftsverkehr zunehmend häufiger für Einkaufspassagen, überdachte Einkaufszentren etc verwendet. An derartigen werbeüblich formulierten Gattungsbezeichnungen für einen Vertriebsort der beanspruchten Waren bestehe ein Freihaltungsbedürfnis der Mitbewerber.

Wegen seines ersichtlichen allgemeinen Sinngehaltes sei der angemeldete Begriff auch nicht zur Herkunftskennzeichnung geeignet.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er meint, die Kombination "CD-ROM Gallery" sei originell, bisher noch nicht verwendet worden und einprägsam. Schutz für das Wort "Gallery" in Alleinstellung werde nicht begehrt. Es sei nicht verständlich, wenn die Marke "Play Station" für Computerspiele eingetragen werde und die wesentlich prägnantere Anmeldemarke nicht.

Die mit der Ladung übersandten Nachweise der Verwendung der angemeldeten Bezeichnung bezögen sich allein auf den Bereich der Kunst.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet, da die angemeldete Marke als beschreibende Angabe freihaltebedürftig ist (MarkenG § 8 Abs 2 Nr 2) und ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (MarkenG § 8 Abs 2 Nr 1), so daß sie von der Eintragung ausgeschlossen ist und von der Markenstelle daher zu Recht zurückgewiesen wurde (MarkenG § 37 Abs 1).

Die angemeldete Bezeichnung ist unter Berücksichtigung der beanspruchten Waren insbesondere dazu geeignet, für die angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich in erster Linie um Nutzer von PCs und anderen Computern handelt, ohne weiteres verständlich beschreibend darauf hinzuweisen, daß es sich bei den so gekennzeichneten Erzeugnissen um CD-ROMs mit hierauf gespeicherter Software handelt, die Teil einer Serie von CD-ROMs sind.

Der Hinweis des Anmelders, die angemeldete Bezeichnung werde bislang, wie sich aus den vom Senat übersandten Ergebnissen einer Internet-Recherche ersehen lasse, allenfalls im künstlerischen Bereich benutzt, kann aus zweierlei Gründen nicht zur Schutzfähigkeit der beanspruchten Marke führen.

Zum einen umfaßt das Warenverzeichnis des Anmelders auch Software mit Nachschlagewerken, Ratgebern, Informationen und praktischen Tips, die sich auf den Bereich der Kunst beziehen können; so mag zB eine unter der angemeldeten Bezeichnung angebotene CD-ROM ein Nachschlagewerk zur Kunstgeschichte, einen Ratgeber zur Hilfe beim Kauf moderner Kunst, eine Informationssammlung über Museen in Deutschland oder praktische Tips darüber beinhalten, wie bestimmte Museen für Rollstuhlfahrer oder Leute mit Kinderwägen zu be"gehen" sind.

Andererseits hat sich der Begriff "Gallery" aber auch, wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, ebenso wie das entsprechende deutsche Wort "Galerie" (und die weiteren fremdsprachlichen Begriffe "Galeria" und "Galleria") jedenfalls im Verständnis deutscher Verbraucher von der ursprünglichen Bedeutung wegentwickelt zu einem nicht mehr nur im künstlerischen Bereich, sondern allgemein verwendeten Begriff, mit dem insbesondere auf die Darbietung eines vielfältigen Angebotes vor allem in bestimmten Verkaufsstätten hingewiesen wird. Im vorliegenden Gesamtausdruck wird er ohne weiteres im Sinne einer "Sammlung" (insoweit der ursprünglichen Bedeutung nicht unähnlich), "Serie", "Reihe" verschiedener CD-ROMs verstanden werden.

Handelsübliche CD-ROMs beinhalten in aller Regel Software und häufig solche für einen PC. Insbesondere sind auf derartigen CD-ROMs Informationen verschiedenster Art gespeichert, wobei es - wie in den entsprechenden Abteilungen von Kaufhäusern, Buchhandlungen und Fachmärkten ohne weiteres ersichtlich ist - kaum ein Thema gibt, zu dem keine CD-ROM erhältlich ist. Zu einer Serie von CD-ROMs, die eine Suchmaschine im Internet bei Suche nach dem Ausdruck "CD-ROM Gallery" findet, können durchaus auch solche zu den beanspruchten Themenkreisen gehören. So werden auf Homepages aus der dem Anmelder übersandten Internet-Recherche ua CD-ROMs mit Fotos für Werbeanzeigen oder Anwendungen der Informatik in der Medizin vorgestellt.

Nach alledem ist die angemeldete Bezeichnung als Angabe, die geeignet ist, die Art der beanspruchten Waren zu beschreiben, freihaltebedürftig.

Gleichzeitig fehlt ihr die für eine Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft (MarkenG § 8 Abs 2 Zi 1), dh die Eignung, die beanspruchten Waren nach ihrer betrieblichen Herkunft, nicht nach ihrer Beschaffenheit oder Bestimmung unterscheidbar zu machen (Althammer/Ströbele, Markengesetz, 5. Aufl, § 8 RdNr 12; BGH GRUR 95, 408), weil ihr jedenfalls ein markenrechtlich relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise in Anbetracht des im Vordergrund stehenden beschreibenden Charakters lediglich eine Beschaffenheitsangabe bezüglich der derart gekennzeichneten Produkte, nicht jedoch eine Herkunftskennzeichnung entnehmen wird.

Die vom Anmelder zitierte Eintragung einer Marke "Play Station" für Computerspiele rechtfertigt keine andere Beurteilung. Abgesehen davon, daß eine Vergleichbarkeit von unterschiedlichen Marken, die für verschiedene Waren bestimmt sind, sowieso zweifelhaft ist, würde selbst eine Eintragung der identischen Marke für identische oder ähnliche Waren keinen Anspruch auf Registrierung begründen (vgl zB BGH GRUR 1989, 420 "K-SÜD"; BPatGE 32, 5, 9 "CREATION GROSS").

Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.

Dipl.-Ing. Hellebrandkann wegen Urlaubsnicht unterschreiben.

Albert Albert Friehe-Wich Pü






BPatG:
Beschluss v. 02.05.2000
Az: 27 W (pat) 61/00


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