Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 24. Juli 2012
Aktenzeichen: I-20 U 35/12

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 24.07.2012, Az.: I-20 U 35/12)

Tenor

Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 9. Februar 2012 verkündete Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

Die zulässige Berufung der Antragstellerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der im Rahmen des vorliegenden Verfügungsverfahrens geltend gemachte, auf das Galaxy Tab 10.1N der Antragsgegnerin bezogene Unterlassungsanspruch steht der Antragstellerin nicht zu, wie das Landgericht zu Recht entschieden hat, und zwar weder aufgrund des Gemeinschaftsgeschmacksmusters hinsichtlich der gesamten Europäischen Union noch auf wettbewerbsrechtlicher Grundlage beschränkt auf die Bundesrepublik Deutschland.

1. Der mit Wirkung für die gesamte europäische Union geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt nicht aus Artikel 19 Abs. 1 Satz 1 GGV. Der angegriffene Tablet-Computer der Antragsgegnerin verletzt nicht das am 24. Mai 2004 eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster 181607-0001 der Antragstellerin. Der Senat nimmt zur näheren Begründung auf die Ausführungen in seinem den Parteien bekannten, weil in ihrem Verhältnis zueinander ergangenen Urteil vom 31. Januar 2012 Bezug

(I-20 U 175/11, hier: S. 21 ff., veröffentlicht in GRUR-RR 2012, 200 = CR 2012, 224). Auch nach nochmaliger Überprüfung und Beratung hält der Senat an der dort geäußerten Ansicht zu Rechtsgültigkeit des Gemeinschaftsgeschmacksmusters und dessen eingeschränktem Schutzbereich, dem das angegriffene Erzeugnis nicht unterfällt, fest. Die Ausführungen der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren, insbesondere im Berufungsverfahren zu ihrer hiervon teilweise abweichenden Ansicht rechtfertigen keine andere Beurteilung.

Dass das sog. „Ozolins-Design“, wie es sich in dem am 3. März 2003 angemeldeten und am 30. Juni 2003 eingetragenen deutschen Geschmackmuster 403 018 67 - 0001 und in der amerikanischen Patentanmeldung US 2004/0041504 zeigt, als Teil des vorbekannten Formenschatzes zu berücksichtigen ist und wie der informierte Benutzer die unter Verwendung von gestrichelten Linien angefertigte Zeichnung versteht, hat der Senat in dem genannten Urteil bereits ausgeführt. Entgegen der Auffassung der Berufung hat der Senat auch nicht dieses deutsche Geschmacksmuster mit der aus der amerikanischen Patentanmeldung ersichtlichen Form in irgendeiner Weise „kombiniert“, sondern beide Darstellungen nebeneinander und für sich betrachtet. Auch angesichts der Ausführungen der Berufung zu den unterschiedlichen Erzeugnisarten, die dem „Ozolins-Design“ einerseits („Flachbildschirm ohne Rahmen“) und dem Verfügungsgeschmacksmuster andererseits („Taschencomputer“) zugrundeliegen, hält der Senat an seiner bisherigen Auffassung fest, dass die Übertragung der aus einer bestimmten Warengattung bekannten Formgestaltung auf ein anderes Erzeugnis als solche nicht schutzfähig ist, zumal - wie der Senat ebenfalls bereits ausgeführt hat - auch ein Taschencomputer der vom Verfügungsgeschmacksmuster erfassten Art im Grunde (allein) aus einem rahmenlosen Flachbildschirm besteht, in den die Tastatur in der Form von berührungsempfindlichen Flächen integriert ist. Auch an den Ausführungen des Senats im Urteil vom 31. Januar 2012 zur - zu verneinenden - Verletzung des geschützten Geschmackmusters durch das angegriffene Erzeugnis hält der Senat fest. Das im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Galaxy Tab 10.1N entfernt sich sogar gerade bei der Frontansicht noch weiter von der Form, die Gegenstand des Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist. Das betrifft den bereits vom Landgericht erörterten Umstand eines gegenüber den Längsseiten verbreiterten Randes an den Querseiten, in den deutlich sichtbar an beiden Seiten zwei Lautsprecher integriert sind.

2. Ein - dann auf Deutschland beschränkter - Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 9 a) UWG besteht ebenfalls nicht. Der Senat hält auch insoweit an seiner bereits im Urteil vom 31. Januar 2012 geäußerten Auffassung fest (a.a.O., S. 35 ff.). Danach weisen sowohl das iPad als auch das iPad 2 der Antragstellerin eine durch Benutzung und Wertschätzung bei den angesprochenen Verkehrskreisen gesteigerte, im Ergebnis herausragende wettbewerbliche Eigenart auf. Es spricht weiter viel dafür, auch das hier verfahrensgegenständliche Galaxy Tab 10.1N der Antragsgegnerin als eine Nachahmung dieser iPads anzusehen, und zwar unter Berücksichtigung der Gründe, die der Senat im Urteil vom 31. Januar 2012 bereits zu dem Vorgängermodell der Antragsgegnerin ausgeführt hat (S. 40 ff.). Die die wettbewerbliche Eigenart der iPads ausmachenden Merkmale finden sich nämlich weitgehend auch beim Galaxy Tab 10.1N wieder. Das gilt jedenfalls hinsichtlich der für den Gesamteindruck ganz wesentlichen Gestaltung der Vorderseite des Geräts. Sie ist derjenigen des iPad sehr ähnlich, wie der Senat zum Vorgängermodell bereits ausgeführt hat. Die Ähnlichkeiten bestehen auch dann, wenn man die breiteren Schmalseiten und die dort sichtbar eingelassenen Lautsprecher mit in die Betrachtung einbezieht. Die Gesamtgestaltung der Vorderseite nimmt jedenfalls erkennbar Bezug auf die Modelle der iPads der Antragstellerin.

Nähere Ausführungen hierzu, auch zu den weiteren Unterschieden der Geräte, können indes dahin stehen, weil jedenfalls auch bei Bejahung einer Nachahmung das weitere Unlauterkeitsmerkmal des § 4 Nr. 9 a) UWG zu verneinen ist. Zusätzlich zu der Nachahmung ist danach nämlich Voraussetzung für die Annahme einer Unlauterkeit, dass eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeigeführt wird. Das hält der Senat für ähnlich fern liegend wie in dem der Entscheidung vom 31. Januar 2012 zugrunde liegenden Fall. Er nimmt auf die dortigen Ausführungen (S. 36) Bezug. Es erscheint aus den dort genannten Gründen weiterhin kaum denkbar, dass ein Abnehmer im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Tablet-Computers das Gerät der Antragsgegnerin für ein iPad der Antragstellerin hält - von den zusätzlichen Unterschieden, die das jetzt zu beurteilende Galaxy Tab 10.1N gegenüber seinem Vorgängermodell aufweist, ganz abgesehen.

Soweit die Antragstellerin im Zusammenhang mit der Herkunftstäuschung auf Ähnlichkeiten des Betriebssystems bzw. der Benutzeroberfläche abstellt, kommt es hier­auf schon deshalb nicht an, weil letztere nicht Gegenstand des Verfügungsantrags sind, der allein auf die äußere Form des angegriffenen Erzeugnisses abstellt und dieses allein in Abbildungen zeigt, in denen das Gerät ausgeschaltet ist.

3. Auch ein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 9 b) UWG besteht im vorliegenden Fall - anders als vom Senat in der das Vorgängermodell betreffenden Entscheidung angenommen - nicht. Nach dieser Vorschrift handelt unlauter, wer Waren anbietet, die eine Nachahmung der Waren eines Mitbewerbers sind, wenn er die Wertschätzung der nachgeahmten Ware unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt. Auch insoweit sei die Nachahmung der iPads der Antragstellerin durch das Galaxy Tab 10.1N der Antragsgegnerin unterstellt. Weiter geht der Senat - wie bereits ausgeführt - von einer hohen wettbewerblichen Eigenart der Schutz beanspruchenden Erzeugnisse der Antragstellerin aus, die zweifellos in der Öffentlichkeit auch eine Wertschätzung genießen. Gleichwohl ist weder eine Rufausbeutung noch eine Rufbeeinträchtigung anzunehmen.

Eine Ausnutzung der Wertschätzung (Rufausbeutung, -ausnutzung) liegt vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise die Wertschätzung für das Original, also die Vorstellungen über dessen Güte und Qualität, auf die Nachahmung übertragen (s. nur BGHZ 187, 255 = GRUR 2011, 436, Rn. 18 - Hartplatzhelden.de). Bei der Beurteilung dieser Frage ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Grades der Nachahmung und der Stärke des Rufes des Produktes zu entscheiden, ob es zu einer Übertragung von Güte- und Wertvorstellungen kommt (BGH GRUR 2010, 1125, 1128, Rn. 42 - Femur-Teil). Eine unlautere Rufausnutzung liegt insbesondere dann vor, wenn die Eigenart und die Besonderheiten des Originalerzeugnisses zu Qualitätserwartungen führen, die diesem Produkt zugeschrieben werden und der Nachahmung deshalb zu Gute kommen, weil der Verkehr sie mit dem Original verwechselt (BGH GRUR 2010, 1125, 1128, Rn. 41 - Femur-Teil). Hiervon ist im vorliegenden Fall indes auf Seiten der Abnehmer, der Kaufinteressenten nicht auszugehen, wie bereits ausgeführt wurde.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (etwa GRUR 2010, 1125, 1128, Rn. 42 - Femur-Teil) kann eine nach § 4 Nr. 9 b) Fall 1 UWG unlautere Rufausnutzung aber auch ohne eine derartige Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise auf einer Anlehnung an die fremde Leistung beruhen, die eine erkennbare Bezugnahme auf den Mitbewerber oder seine Produkte erfordert. Die Frage, ob hierdurch eine Wertschätzung (Gütevorstellung) unangemessen ausgenutzt wird, ist danach (BGH a.a.O.) jeweils im Wege einer Gesamtwürdigung zu beantworten, bei der alle relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Grad der Anlehnung sowie die Stärke des Rufs des nachgeahmten Produkts, zu berücksichtigen sind. Allerdings reicht für eine Rufausbeutung nicht aus, wenn lediglich Assoziationen an ein fremdes Produkt und damit Aufmerksamkeit erweckt werden (BGH a.a.O.; BGHZ 161, 204, 214 = GRUR 2005, 349 - Klemmbausteine III).

Der Senat hat in dem das Vorgängermodell der Antragsgegnerin betreffenden Verfahren eine derartige Rufausnutzung auf Grund der Gefahr einer Warenverwechslung angenommen, die zwar - wie ausgeführt - nicht bei den Abnehmern des Galaxy Tab 10.1, wohl aber bei Dritten eintreten könne, die das Galaxy Tab 10.1 bei einem Nutzer sehen (insbesondere unter Bezugnahme auf BGH GRUR 1985, 876 - Tchibo/Rolex). Der Senat hat im Urteil vom 31. Januar 2012 darauf abgestellt, dass die Antragsgegnerin durch eine weithin identische Übernahme sämtlicher bei gewöhnlicher Benutzung sichtbarer Gestaltungsmerkmale der iPads deren guten Ruf auf ihr Produkt überleite. Die für vorübergehende Dritte hochgradige Ähnlichkeit der äußeren Gestaltung stelle - so der Senat weiter - für die potentiellen Erwerber einen erheblichen Kauf­anreiz unter dem Gesichtspunkt dar, dass diese Nachahmung es ermögliche, gegenüber Dritten mit der Nachahmung „Eindruck zu schinden“. Die Möglichkeit, das gattungsbegründende Original zu erwerben, appelliere an das Prestigedenken der potentiellen Käufer und nutze den Prestigewert und den guten Ruf des fremden Erzeugnisses in unlauterer Weise zur Förderung des eigenen Absatzes (S. 43).

Das setzt indes die Überlegung voraus, dass es aufgrund der hochgradigen Ähnlichkeit der Erzeugnisse zu Verwechslungen beim Publikum kommen kann. Das hat der Senat seinerzeit bejaht (vgl. S. 41 f.). Im vorliegenden Fall ist eine derartige Verwechslungsgefahr indes zu verneinen. Dafür ist in erster Linie maßgeblich, dass der Schriftzug mit der Bezeichnung der Antragsgegnerin („Samsung“) im unteren Rahmen des Galaxy Tab 10.1N ungleich deutlicher wahrnehmbar ist als bei dem Vorgängermodell. Er fällt sofort ins Auge und wird in erheblich geringerem Umfang dritte Betrachter zu der Annahme verleiten, bei dem Gerät handele sich um ein iPad der Antragstellerin. Der Nachahmer kann die Gefahr einer Warenverwechslung nämlich durch geeignete und zumutbare Maßnahmen, wie etwa durch Anbringung einer eigenen Herkunftskennzeichnung, ausschließen (BGH GRUR 2003, 973, 975 - Tupperwareparty; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl. 2012, § 4 Rn. 9.54 m. w. Nachw.). Darüber hinaus werden auch die seitlich in den Rahmen eingelassenen Lautsprecher deutlich als Unterschied zu den iPads der Antragstellerin wahrgenommen, deren Gestaltung wesentlich von der einheitlichen, gerade nicht durch sichtbare Lautsprecher unterbrochenen, sondern durchgehenden Gestaltung der Vorderseite geprägt wird, in die allein und nur schwach wahrnehmbar der sog. „Home-Button“ eingelassen ist.

Auch eine Beeinträchtigung der Wertschätzung im Sinne des § 4 Nr. 9 b) Fall 2 UWG ist zu verneinen. Sie liegt vor, wenn der Vertrieb der Nachahmung dazu führt, dass der gute Ruf des Originals Schaden nimmt (Köhler, a.a.O., § 4 Rn. 9.59). Beruht der gute Ruf auf der Qualität des Originals, so nimmt er Schaden, wenn die Nachahmung qualitativ minderwertig ist (BGH GRUR 2010, 1125, Rn. 51 - Femur-Teil; Köhler a.a.O. m. w. Nachw.). Von letzterem ist nicht auszugehen. Auch für einen Verlust an Exklusivität der Produkte der Antragstellerin durch einen Vertrieb des angegriffenen Geräts der Antragsgegnerin spricht vor allem angesichts der preislichen und qualitativen Vergleichbarkeit der Produkte nichts.

Auf das Ergebnis der von der Antragsgegnerin vorgelegten, zu dem Vorgängermodell Galaxy Tab 10.1 durchgeführten Umfrage kommt es nicht weiter an.

4. Auch eine Behinderung als ungeschriebener, die Unlauterkeit begründender Umstand im Rahmen des § 4 Nr. 9 UWG (Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl. 2012, § 4 Rn. 9.63 m. Nachw.) ist nicht gegeben. Liegt keiner der Fälle des § 4 Nr. 9 a) bis c) UWG vor, kann mit Blick auf die grundsätzlich bestehende Nachahmungsfreiheit nur in Ausnahmefällen das Nachahmen eines fremden Produkts als wettbewerbswidrig angesehen werden (so ausdrücklich BGH GRUR 2007, 795, Rn. 51 - Handtaschen). Für die Annahme einer wettbewerbswidrigen Behinderung bedarf es deshalb besonderer Umstände, was der Bundesgerichtshof in früherer Zeit bei der fast identischen Nachahmung des Designs eines berühmten Produkts angenommen hat, ohne dass ein Grund für die Anlehnung zu erkennen wäre (BGHZ 138,143 = GRUR 1998, 830 - Les-Paul-Gitarren). Derartiges ist im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung der Antragstellerin schon aufgrund des - wie dargestellt - hinreichenden Abstands zwischen den Produkten der Parteien nicht ersichtlich. Vor allem aufgrund der nunmehr deutlichen Aufschrift des Namens der Antragsgegnerin werden die Verkehrskreise die so gekennzeichneten Geräte letzterer zuordnen. Durch deren Vertrieb kann die Antragstellerin daher nicht in wettbewerbswidriger Weise in ihrem Bemühen behindert werden, die Wertschätzung und die Exklusivität ihrer Waren und somit ihre Absatzmöglichkeiten aufrecht zu erhalten.

Ohne Erfolg macht die Antragstellerin darüberhinaus eine Behinderung unter dem Gesichtspunkt einer systematischen Nachahmung einer Vielzahl ihrer Erzeugnisse geltend. Zwar ist auch diese Fallgruppe denkbar (Köhler, a.a.O., Rn. 9.66 m. Nachw.). Feststellungen hierzu sind jedoch schon deshalb nicht möglich, da die von der Antragstellerin im nachterminlichen Schriftsatz vom 25. Juni 2012 erwähnten Modelle nicht sämtlich in das vorliegende Verfahren eingeführt worden sind.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Ein Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit unterbleibt, § 704 Abs. 1, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO.






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 24.07.2012
Az: I-20 U 35/12


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/080cbc79f622/OLG-Duesseldorf_Urteil_vom_24-Juli-2012_Az_I-20-U-35-12




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share