Bundespatentgericht:
Beschluss vom 20. Februar 2001
Aktenzeichen: 24 W (pat) 123/00
(BPatG: Beschluss v. 20.02.2001, Az.: 24 W (pat) 123/00)
Tenor
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. September 2000 aufgehoben.
Gründe
I Als farbige Bildmarke angemeldet wurde die nachstehend wiedergegebene Darstellungsiehe Abb. 1 am Endefür folgende Waren:
"ätherische Öle; ätherische Öle als Duftmittel für Wäschezwecke, Seifen; Wasch- und Bleichmittel, Spülmittel für Wäsche und Geschirr, Fleckenentfernungsmittel, Wäschestärke; Deodorierungsmittel, insbesondere in Behältern für Wäsche und Textilien".
Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese Anmeldung mit Beschluß vom 5. September 2000 wegen fehlender Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen. Die angemeldete Marke erwecke beim Betrachter den Eindruck einer naturnahen Darstellung von Rosenblüten. Die Waren, für die die Marke angemeldet worden sei, könnten sämtlich aus pflanzlichen Wirkstoffen bestehen oder pflanzliche Duftstoffe enthalten. Das sei den Verbrauchern bekannt. Die Abbildung von Inhaltsstoffen auf der Verpackung oder im Zusammenhang mit der Anpreisung der Waren sei auf dem einschlägigen Warensektor übliche Praxis. Dazu hat die Markenstelle auf eine Reihe konkreter Belege verwiesen. Aus diesen Gründen würden die angesprochenen Verkehrskreise die angemeldete Marke im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren als einen Hinweis darauf verstehen, daß die betreffenden Produkte unter Verwendung von Rosenextrakt, ätherischen Rosenölen oder Teilen von Rosenpflanzen hergestellt seien. Insoweit werde in der Marke eine Warenbeschreibung gesehen werden und kein Hinweis auf die Herkunft der angebotenen Waren aus einem bestimmten Unternehmen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie stellt den Antrag, den Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. September 2000 aufzuheben.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und begründet. Denn einer Eintragung der angemeldeten Bildmarke stehen die Eintragungshindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht entgegen.
An der angemeldeten Bildmarke ist ein Freihaltungsbedürfnis iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht ersichtlich; denn sie besteht nicht ausschließlich aus solchen Angaben gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, die die beanspruchten Waren konkret beschreiben. Es mag sein, daß bestimmte Gestaltungselemente der angemeldeten Marke für sich genommen als konkrete Warenbeschreibung in Frage kommen könnten. Die rosafarbenen Rosenblüten könnten trotz ihrer stilisierten Darstellung dazu geeignet sein, den Duft zu beschreiben, den einige der beanspruchten Waren entwickeln, oder auf Rosenöl als Bestandteil mancher Waren hinzuweisen. Die Blüten sind jedoch nicht das einzige Gestaltungselement der angemeldeten Darstellung. Es handelt sich vielmehr um ein quadratisches Bild auf weißem Hintergrund, vor dem die Blüten zu einer geometrischen Konfiguration angeordnet sind. Dabei entsteht der Eindruck, als handele es sich um einen bestimmten Ausschnitt aus einem fortlaufenden Muster. Wegen dieser Bildkomposition unterscheidet sich die angemeldete Marke deutlich von einer reinen Warenbeschreibung. Darum ist für diese konkrete Bildkomposition kein Freihaltungsbedürfnis ersichtlich. Das wird auch daran deutlich, daß die Eintragung der vorliegenden Bildmarke die Anmelderin nicht dazu berechtigt, Mitbewerber in der freien Verwendung von Rosen-Darstellungen zur Warenbeschreibung zu behindern, selbst wenn es sich dabei um stilisierte Abbildungen handeln sollte, wie sie zu den Gestaltungselementen der angemeldeten Marke gehören.
Die angemeldete Marke verfügt auch über die erforderliche Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Daß die Bildmarke nicht ausschließlich aus konkreten Sachangaben besteht, wurde bereits bei der Prüfung des Freihaltungsbedürfnisses festgestellt. Unter diesem Gesichtspunkt kann der Marke daher die erforderliche Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Es sind aber auch keine anderen Umstände erkennbar, die gegen die Herkunftsfunktion der angemeldeten Marke sprechen. Insbesondere läßt sich die angemeldete Marke nicht als reines Dekor einordnen. Es mag sein, daß Mitbewerber der Anmelderin Verpackungen und Behälter von Produkten aus dem beanspruchten Warenbereich häufig mit den naturgetreuen oder stilisierten Abbildungen von Blumen, Blättern, Schmetterlingen und Ähnlichem verzieren. In diesen Fällen werden die genannten Gegenstände jedoch isoliert dargestellt, sind also der wesentliche und häufig auch der einzige Gegenstand des jeweiligen Dekors und haben die Funktion eines Schmuckelements, sei es für die Verpackung als solche oder in bezug auf einen darauf befindlichen Schriftzug. Im Gegensatz dazu handelt es sich bei der angemeldeten Marke um eine in sich geschlossene Bildkonzeption mit quadratischem Umriß, deren Gegenstand nicht nur die stilisierten Rosenblüten sind, sondern auch deren Anordnung zu einem feststehenden geometrischen Muster, das sich deutlich von jeder natürlichen Anordnung unterscheidet. Diese Gestaltung macht die angemeldete Marke zu einem selbständigen Bild und hebt sie über ein untergeordnetes Schmuckelement hinaus. Damit ist das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG überwunden, nachdem hierfür jede noch so geringe Unterscheidungskraft als ausreichend erachtet wird (vgl BGH MarkenR 1999, 349, 351 "Yes"; BGH MarkenR 1999, 351, 353 "FOR YOU").
Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde der Anmelderin der angegriffene Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben.
Dr. Ströbele Dr. Hacker Werner Bb Abb. 1 http://agora/bpatg2/docs/24W(pat)123-00.3.gif
BPatG:
Beschluss v. 20.02.2001
Az: 24 W (pat) 123/00
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