Verwaltungsgericht Gelsenkirchen:
Beschluss vom 1. August 2006
Aktenzeichen: 14 L 872/06

(VG Gelsenkirchen: Beschluss v. 01.08.2006, Az.: 14 L 872/06)

Untersagung der Werbung für Sportwetten im Internet

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 9. Juni 2006 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. Mai 2006 hinsichtlich dessen Ziffer 1. wiederherzustellen und hinsichtlich dessen Ziffer 3. anzuordnen,

hat keinen Erfolg.

A)Dem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - hat die Antragsgegnerin genügt.

Sie hat in ausreichender Weise zu erkennen gegeben, dass sie gewichtige und dringliche Vollzugsinteressen annimmt, die nicht ausschließlich auf denjenigen Gründen beruhen, die den Erlass des Verwaltungsakts selbst und das allgemeine Interesse an dessen Vollzug ohnehin rechtfertigen.

Unter Ziffer 1. der angegriffenen Verfügung vom 24. Mai 2006 wird dem Antragsteller die Werbung auf seiner Internetseite für Sportwetten, die nicht von der Westdeutschen Lotterie GmbH & Co OHG (WestLotto) angeboten werden, untersagt und er wird aufgefordert, diese Werbung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides einzustellen. Zur Begründung der unter Ziffer 2. verfügten Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO hat die Antragsgegnerin u.a. ausgeführt, dass die derzeitige den Straftatbestand des § 284 Abs. 4 des Strafgesetzbuchs- StGB - erfüllende Werbebetätigung des Antragstellers zur Gewährleistung der Anforderungen des Mediendienstestaatsvertrages und des Strafgesetzbuchs unmittelbar und nicht erst nach einem sich eventuell über Jahre hinziehenden Rechtsstreit beendet werden müsse und dass überdies während der Dauer eines solchen Gerichtsverfahrens das beanstandete Verhalten des Antragstellers vor allem mit Rücksicht auf die rechtstreuen Wettunternehmer, zur Vermeidung von Nachahmeffekten sowie zum Schutz der Wetter, aber auch unter dem Gesichtspunkt der Bekämpfung von Geldwäsche und organisierter Kriminalität sowie von Spielsucht und möglichen Vermögensschäden nicht geduldet werden dürfe.

Auf die inhaltliche Richtigkeit dieser Erwägungen kommt es in vorstehendem Zusammenhang nicht ausschlaggebend an. Vielmehr trifft das Gericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO eine in Würdigung aller einschlägigen Gesichtspunkte vorzunehmende eigene Entscheidung über die Rechtfertigung des Sofortvollzugs.

OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2006 - 4 B 961/06 - www.justiz.nrw.de.

Diese Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus.

B) Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs oder der Klage wiederherstellen bzw. anordnen. Dabei kommt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs nur in Betracht, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen an dem einstweiligen Nichtvollzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig erscheint. Insoweit ist regelmäßig davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist, während bei einem offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakt das Suspensivinteresse des Betroffenen als vorrangig anzusehen ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache bei der in einem derartigen Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung nicht abschließend beurteilen, ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände abzuwägen, wessen Interesse für die Dauer des Hauptsacheverfahrens der Vorrang gebührt.

Nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung spricht vieles dafür, dass sich die streitige Untersagungsverfügung im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen wird. Allenfalls sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs als offen anzusehen. Das berücksichtigend überwiegt das Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung.

I. An der Zuständigkeit der Antragsgegnerin zum Erlass der Untersagungsverfügung bestehen keine Bedenken.

Die Untersagungsverfügung ist auf § 22 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Mediendienstestaatsvertrages vom 27. Juni 1997 in der Fassung des Art. 3 des Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 7. Juni 2002 (GV NRW S. 178) - MDStV - i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 2 MDStV gestützt. Hiernach ist die Antragsgegnerin als Aufsichtsbehörde nach § 1 der Zuständigkeitsverordnung für Mediendienste vom 1. Juli 1997 in der Fassung des § 1 der zugehörigen Änderungsverordnung vom 28. Februar 2003 (GV NRW S. 84) sachlich und örtlich zuständig.

Der Mediendienstestaatsvertrag ist im Hinblick auf das im vorliegenden Einzelfall zu beurteilende konkrete Internetangebot,

dazu vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2003 - 8 B 2567/02 - www.justiz.nrw.de sowie Zimmermann, Polizeiliche Gefahrenabwehr und das Internet, NJW 1999, 3145 (3146), jeweils m.w.N.,

anwendbar, weil die Internetseite die Voraussetzungen für einen Mediendienst i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 4 MDStV erfüllt - und keinen Teledienst, wie der Antragsteller meint. Denn sie betrifft das Angebot und die Nutzung von an die Allgemeinheit gerichteten Informations- und Kommunikationsdiensten (Mediendienste) in Text, Ton oder Bild, die unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters verbreitet werden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 MDStV). Sie enthält in diesem Rahmen insbesondere Abrufdienste, bei denen Text-, Ton- oder Bilddarbietungen auf Anforderung aus elektronischen Speichern zur Nutzung übermittelt werden, mit Ausnahme solcher Dienste, bei denen der individuelle Leistungsaustausch oder die reine Übermittlung von Daten im Vordergrund stehen (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 MDStV).

Demgegenüber erbringt der Antragsteller mit der betroffenen Internetseite, soweit er darin nunmehr für die Firma wirbt, keinen Teledienst nach § 2 Abs. 1 des Teledienstgesetzes - TDG -, welches alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste erfasst, die für eine individuelle Nutzung kombinierbarer Daten wie Zeichen, Bilder oder Töne bestimmt sind und denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt (Teledienste). Soweit der Antragsteller zuvor für die Firma Interwetten N. Lt. (interwetten.com) geworben hat (wohl bis einschließlich Juni 2006), gilt insoweit - und für die nachfolgenden Ausführungen - nichts anderes.

Nach den genannten Vorschriften ist bei der Abgrenzung zwischen Medien- und Telediensten von einem Mediendienst dann auszugehen, wenn die einzelne Webseite sich an die Allgemeinheit richtet und ihrer redaktionellen Gestaltung nach, d.h. durch ihre inhaltliche, sprachliche, grafische oder akustische Bearbeitung, der öffentlichen Meinungsbildung oder Information dienen soll. Demgegenüber bezieht sich der Teledienst auf ein konkretes Individualverhältnis zwischen dem Nutzer und dem Anbieter oder auf die Verbreitung reiner (amtlicher) Informationen; Beispiele dafür wären etwa das Telebanking nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 TDG, Datendienste wie Verkehrsfunk und Wetterdienst nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 TDG oder das Angebot von Waren und Dienstleistungen mit unmittelbarer Bestellmöglichkeit nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 TDG.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2003 - 8 B 2567/02 - a.a.O. sowie Zimmermann, a.a.O., S. 3146, jeweils m.w.N.

Wenn somit auch die Tätigkeit, die die Firma beim Abschluss oder der Vermittlung von Sportwetten via Internet selbst ausübt, sich als Teledienst i.S.d. § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 TDG darstellen mag,

dazu vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg - HOLG -, Urteil vom 5. Juni 2002 - 5 U 74/01 -, juris, S. 6, 7,

dürften doch die dem Internetauftritt des Antragstellers (lediglich) zu entnehmenden Hinweise auf bestimmte Wettquoten von Fußballspielen sowie auf die für jedermann bestehende Möglichkeit, sich - ohne Vermittlung durch den Antragsteller - über die Webseite der Firma an derartigen von dieser veranstalteten Sportwetten zu beteiligen, allein bezwecken, die Nutzer der eigenen Seite auf diese Glücksspiele aufmerksam zu machen, sie dafür zu interessieren und eventuell dafür zu gewinnen, dass sie tatsächlich durch gesonderte Kontaktaufnahme mit der genannten Firma dort eine Wette eingehen. Kommen dem diesbezüglichen Inhalt der betroffenen Internetseite demnach allein werbende Funktionen zu, hält der Antragsteller insoweit keine Teledienste, sondern Mediendienste zur Nutzung bereit.

So VG Gelsenkirchen, Urteil vom 9. Mai 2006 -15 K 6474/04 - zu einem an einen in Essen ansässigen Fußballverein gerichteten Internet- Werbeverbot für die Firma betandwin; vgl. allg. HOLG, Urteil vom 5. Juni 2002 - 5 U 74/01 -, juris, S. 7

II. Es spricht auch alles dafür, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller die hier in Rede stehende Werbung für mit der Firma abschließbare Sportwetten gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 MDStV i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 2 MDStV zu Recht untersagt hat.

Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 MDStV trifft die zuständige Aufsichtsbehörde - d.h. vorliegend, wie dargetan, die Antragsgegnerin -, sofern sie einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Mediendienstestaatsvertrages mit Ausnahme des § 10 Abs. 3, des § 11 Abs. 2 und 3, des § 14 und der §§ 16 bis 20 MDStV feststellt, die zur Beseitigung des Verstoßes erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Diensteanbieter; nach § 22 Abs. 2 Satz 2 MDStV kann sie in diesem Zusammenhang insbesondere Angebote untersagen. Im übrigen regelt der durch die Antragsgegnerin hier angewandte § 11 Abs. 1 MDStV, bei dessen Missachtung ein Vorgehen der Aufsichtsbehörde nicht nach § 22 Abs. 2 MDStV ausgeschlossen ist, dass für die Angebote die verfassungsmäßige Ordnung gilt (Satz 1) und dass die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre einzuhalten sind (Satz 2).

Bei summarischer Prüfung geht die Kammer davon aus, dass der Antragsteller, indem er auf seiner Webseite für die Möglichkeit wirbt, sich durch den Abschluss entsprechender Verträge mit der Firma - u.a. über das Internet - an Sportwetten zu beteiligen, nicht die allgemeinen Gesetze einhält und daher als verantwortlicher Dienstanbieter i.S.d. § 6 Abs. 1, § 3 Satz 1 Nr. 1 MDStV gegen § 11 Abs. 1 Satz 2 MDStV verstößt.

Die Antragsgegnerin hat darauf abgestellt, der Antragsteller erfülle durch den genannten Internetauftritt den Straftatbestand des § 284 Abs. 4 StGB i.V.m. § 284 Abs. 1 StGB. Nach diesen Vorschriften macht sich nicht nur derjenige strafbar, der ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt (Abs. 1), sondern desgleichen derjenige, der für ein öffentliches Glücksspiel i.S.d. § 284 Abs. 1 und 2 StGB wirbt (Abs. 4).

Mit der vorgenannten Begründung entspricht die Untersagungsverfügung der durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - NJW 2006, 1261 geschaffenen Rechtslage.

Danach besteht nach geltendem Recht in Bayern und wegen der Übereinstimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften auch in Nordrhein- Westfalen ein uneingeschränktes Verbot der privaten Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten (mit Ausnahme von Pferdewetten).

Das Bundesverfassungsgericht geht mit den seiner Entscheidung zugrunde liegenden Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 2001 - BVerwG 6 C 2.01 -, BVerwGE 114, 92, und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. August 2000 - 22 B 00.1833 -, GewArch 2001, 65, davon aus, dass die Veranstaltung und Vermittlung von Wetten gemäß § 284 StGB grundsätzlich verboten, aber ausnahmsweise einer Erlaubnis zugänglich ist. Vor diesem Hintergrund behält das bayerische Staatslotteriegesetz die Veranstaltung von Wetten dem Staat vor, ohne die Möglichkeit zur Erteilung einer Erlaubnis für gewerbliche Wettangebote durch private Wettunternehmen vorzusehen. Über die Veranstaltung und Durchführung hinaus ist auch das Anbieten und Vermitteln von Wetten privater Wettunternehmen in Bayern verboten.

Die vom Bundesverfassungsgericht übernommene fachgerichtliche Auslegung des in Bayern geltenden Rechts entspricht der Rechtslage in Nordrhein-Westfalen, wie sie von den nordrheinwestfälischen Verwaltungsgerichten bislang verstanden worden ist. Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts sind daher auf die Verhältnisse in Nordrhein-Westfalen ohne weiteres übertragbar. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 des nordrheinwestfälischen Sportwettengesetzes - SportWettG - dürfen auch in Nordrhein-Westfalen Sportwetten nur von öffentlichrechtlich organisierten oder dominierten juristischen Personen veranstaltet werden. Das beinhaltet nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) ein Verbot der privaten Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten

ständige Rechtsprechung des OVG NRW seit Beschluss vom 13. Dezember 2002 - 4 B 1844/02 -, NWVBl. 2003, 220 und der 7. Kammer des beschließenden Gerichts, vgl. Beschluss vom 29. Mai 2006 - 7 L 701/06 - m.w.Nw.

und schließt als zwangsläufige Konsequenz das Verbot einer dahinzielenden Werbung ein.

Davon ausgehend unterliegt die hier streitige Untersagungsaufforderung keinen rechtlichen Bedenken:

1. Dass der Antragsteller auf der o.a. Webseite für die auf das Anbieten von Sportwetten spezialisierte Firma Werbung betreibt, stellt er nicht in Abrede.

2. Die durch diese Firma vermittelten Sportwetten (Oddset-Wetten), bei denen der Erfolg, anders als beim Geschicklichkeitsspiel, allein oder überwiegend vom Zufall abhängt, sind als Glücksspiele i.S.d. § 284 StGB einzuordnen. Insofern macht sich die Kammer die u.a. durch das Bundesverwaltungsgericht, den Bundesgerichtshof (hier: Zivil- und Strafsenat) sowie das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vertretene Auffassung zu eigen

vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 23. August 1994 - 1 C 18.91 -, BVerwGE 96, 293 (295 f), und vom 28. März 2001 - 6 C 2.01 -, BVerwGE 114, 92 (94); BGH, Urteile vom 14. März 2002 - 1 ZR 279/99 -, NJW 2002, 2175, und vom 28. November 2002 - 4 StR 260/02 -, GewArch 2003, 332 (333); OVG NRW, ständige Rechtsprechung seit Beschluss vom 13. Dezember 2002 - 4 B 1844/02 -, NWVBl 2003, 220, vgl. zuletzt Beschluss vom 28. Juni 2006 - 4 B 961/06 a.a.O..

3. Die Firma besitzt ohne Zweifel nicht eine für den Betrieb eines Wettunternehmens für sportliche Wettkämpfe erforderliche Zulassung nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 SportWettG. Sie kann eine solche auch nicht erwerben, weil gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 SportWettG Träger des Wettunternehmens nur eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine juristische Person des privaten Rechts sein kann, deren Anteile überwiegend juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören.

Ohne Bedeutung ist, ob die Sportwetten von privaten Unternehmen veranstaltet und angeboten werden, die über eine im Ausland hierfür erteilte Erlaubnis verfügen, oder ob es sich um Unternehmen handelt, denen vor der Wiedervereinigung in der früheren DDR eine Erlaubnis zum Veranstalten von Sportwetten erteilt worden ist - wie hier die dem Inhaber dieser Firma, E. . T. Q. , durch den Rat des Kreises M. nach dem Gewerbegesetz der ehemaligen DDR erteilte bestandskräftige Genehmigung vom 11. April 1990. Diese Erlaubnisse gelten entgegen der Ansicht des Antragstellers räumlich nur für das Gebiet des Bundeslandes, in dem sie erteilt worden sind.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Dezember 2002 - 4 B 1844/02 a.a.O., 14. Mai 2004 - 4 B 2096/03 - und 8. November 2004 - 4 B 1270/04 beide unter www.justiz.nrw.de; so wohl auch nunmehr BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 6 C 19.06 - zur Rechtslage in Bayern; ausweislich der bislang allein veröffentlichten Pressemitteilung (www.bverwg.de) rechtfertigt eine vor dem 3. Oktober 1990 von einem Hoheitsträger in der damaligen DDR erteilte gewerberechtliche Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten es nicht, in Bayern solche Wetten zu veranstalten oder zu vermitteln.

Insbesondere vermag die Kammer, auch in diesem Punkt übereinstimmend mit dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2004 - 4 B 2096/03 -, S. 8

etwas Gegenteiliges zu der Frage, ob die dem Inhaber der Firma im April 1990 konkret erteilte Gewerbegenehmigung derzeit als behördliche Erlaubnis i.S. d. § 284 Abs. 1 StGB für das Bundesland Nordrhein-Westfalen weitergilt, nicht dem vom Antragsteller benannten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Oktober 2001 - I ZR 172/99 -, GewArch 2002, 162 f, zu entnehmen, welches einen gegen diese Firma gerichteten Wettbewerbsprozess betrifft. Denn der Bundesgerichtshof hat hier keine eigene Würdigung der Fortgeltung der Genehmigung vorgenommen, sondern lediglich argumentiert, dass der Firma deshalb, weil sie diese als ausreichende rechtliche Grundlage für ihre Geschäftstätigkeit angesehen habe, kein sittenwidriges Handeln i.S.d. § 1 des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb vorzuwerfen sei.

4. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts ist das staatliche Wettmonopol allerdings in seiner derzeitigen Ausgestaltung mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Da ein Verbot der privaten Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten aber ein geeignetes und erforderliches Mittel zur Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht ist und daher grundsätzlich aus verfassungsrechtlicher Sicht die Errichtung eines staatlichen Wettmonopols zulässig wäre, hat das Bundesverfassungsgericht die bestehende Rechtslage übergangsweise bis spätestens Ende 2007 für anwendbar erklärt, um dem Bundesgesetzgeber und/oder den Landesgesetzgebern Gelegenheit zu geben, das bestehende Regelungsdefizit zu beseitigen. Ausdrücklich (a.a.O., Rdnr. 158) hat es ausgeführt, es sei den zuständigen Behörden erlaubt, das gewerbliche Veranstalten von Wetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von Wetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet werden, weiterhin als verboten anzusehen und ordnungsrechtlich zu unterbinden.

In Nordrhein-Westfalen ist, wie dargelegt, die Rechtslage in allen wesentlichen Punkten vergleichbar. Die Ansicht, private Sportwetten dürften in Nordrhein- Westfalen legal veranstaltet und vermittelt werden, ist danach nicht mehr haltbar. Ob die Vermittlung gewerblich veranstalteter Sportwetten in der Übergangszeit nach § 284 StGB strafbar ist, spielt hierfür keine Rolle. Das Bundesverfassungsgericht hat zwischen den ordnungsrechtlichen und den strafrechtlichen Auswirkungen seiner Entscheidung klar unterschieden (Urteil vom 28. März 2006 a.a.O., Rdnr. 158 und 159) und die Befugnis zum ordnungsbehördlichen Einschreiten gerade nicht eingeschränkt. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Oddset-Wetten in Baden-Württemberg betreffenden Beschluss vom 4. Juli 2006 - 1 BvR 138/05 - www.bverfg.de nochmals bekräftigt.

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OVG NRW,

vgl. Beschluss vom 28. Juni 2006 - 4 B 961/06 - a.a.O.,

geht die beschließende Kammer hiernach davon aus, dass auch das Sportwettengesetz NRW in seiner gegenwärtigen Fassung nach Maßgabe der Gründe der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts weiter anwendbar ist und das gewerbliche Veranstalten von Wetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung solcher Wetten weiterhin ordnungsrechtlich unterbunden werden können. Wenn aber das gewerbliche Veranstalten von Glücksspiel ohne Erlaubnis als verboten angesehen werden muss und dagegen ordnungsrechtlich eingeschritten werden darf, muss das auch für die Untersagung der (Internet-) Werbung eines Diensteanbieters für einen solchen unerlaubten privaten Wettveranstalter nach dem Mediendienstestaatsvertrag gelten.

5. Ebenso wenig wie die zuständigen Ordnungsbehörden an einer ordnungsrechtlichen Untersagung der Vermittlung von Sportwetten gehindert sind, ist der Antragsgegnerin die Unterbindung der Werbung im Internet für die gewerbliche Vermittlung von Sportwetten durch die Maßgaben verwehrt, mit denen das Bundesverfassungsgericht die Übergangszeit bis zur gesetzlichen Neuregelung verbunden hat.

Danach haben der Freistaat Bayern und demzufolge auch die anderen Bundesländer unverzüglich ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des staatlichen Wettmonopols andererseits herzustellen. Außerdem muss in der Übergangszeit bereits damit begonnen werden, das bestehende Wettmonopol konsequent an einer Bekämpfung der Wettsucht und einer Begrenzung der Wettleidenschaft auszurichten. Der Staat darf die Übergangszeit nicht zu einer expansiven Vermarktung von Wetten nutzen. Daher sind bis zu einer Neuregelung die Erweiterung des Angebots staatlicher Wettveranstaltungen sowie eine Werbung, die über sachliche Informationen zur Art und Weise der Wettmöglichkeit hinausgehend gezielt zum Wetten auffordert, untersagt. Ferner hat die staatliche Lotterieverwaltung umgehend aktiv über die Gefahren des Wettens aufzuklären (vgl. BVerfG a.a.O., Rdnr. 157 und 160).

Diesen Maßgaben ist in Nordrhein-Westfalen genügt. Das Innenministerium NRW hat mit Schreiben an die Geschäftsführung der Westdeutschen Lotterie GmbH & Co OHG vom 19. April 2006, Az: 14-38.07.06-5, eingehende Auflagen in Bezug auf den Wettgegenstand, die Werbung, die Vertriebskanäle und Maßnahmen zur Suchtprävention erlassen. Danach ist insbesondere die Werbung so zu gestalten, dass sie keinen Aufforderungscharakter enthält. Sie ist allein auf Informationen zur Art und Weise der Wettmöglichkeiten zu beschränken. Grundsätzlich verboten sind die TV- und Radiowerbung, die Bandenwerbung in den Stadien, die Trikotwerbung, Gewinnspiele zu Oddset in den Medien, die Oddset-Werbung über Großplakate und Werbeterminals sowie die Durchführung von Promotionaktionen auf Messen, Jahrmärkten etc. Außerdem ist deutlich auf die Suchtgefahr hinzuweisen. Es besteht kein Grund zu der Annahme, dass die Lotteriegesellschaft diese Auflagen nicht befolgen wird. Im Gegenteil werden ausweislich des von der Antragsgegnerin vorgelegten Berichts der Westdeutschen Lotterie GmbH & Co. OHG vom 6. Juni 2006 die geforderten Maßnahmen im Rahmen ihrer zeitlichen Realisierbarkeit tatsächlich umgesetzt.

Nach der Rechtsauffassung des OVG NRW in dessen Beschluss vom 28. Juni 2006 (a.a.O.) bestehen hiernach keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass den Forderungen des Bundesverfassungsgerichts für die Übergangszeit in den wesentlichen Punkten nicht entsprochen wäre; dass einige Maßnahmen einer gewissen Umsetzungszeit bedürfen - gerade der Austausch der Werbemittel vielfach nicht sofort gelingt - liege in der Natur der Sache und rechtfertige nicht den Schluss, dass ein erheblicher Verstoß gegen die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts für die Übergangszeit vorliege.

Vgl. in diesem Sinne auch OVG Hamburg, Beschluss vom 11. Juli 2006 - 1 Bs 496/04 - www.gluecksspielundrecht.de.

Dieser Würdigung schließt sich die beschließende Kammer in Einklang mit der Rechtsprechung der 7. Kammer des erkennenden Gerichts an (vgl. deren Beschluss vom 29. Mai 2006 - 7 L 701/06 - u.a.). Hiernach verfängt insbesondere der durch vielfältige Internetauszüge belegte Hinweis des Antragstellers auf die „aggressive" Werbung von WestLotto/oddset nicht, so dass offen bleiben mag, inwieweit diese Werbemaßnahmen überhaupt noch aktuell sind.

6. Auch der Einwand des Anwendungsvorrangs des Europäischen Gemeinschaftsrechts verhilft dem Antrag nicht zum Erfolg.

Insoweit dürfte im Ausgangspunkt Einigkeit herrschen, dass die vom Europäischen Gerichtshof formulierten Vorgaben ,

vgl. insbesondere Urteil vom 6. November 2003 - C 243/01 - Gambelli u.a., Slg. 2003, I-13076, RdNr. 62 ff.,

und die Anforderungen des deutschen Verfassungsrechts parallel laufen. Nach Auffassung des OVG NRW in seinem mehrfach zitierten Beschluss vom 28. Juni 2006 (a.a.O.) wird zudem das vom Bundesverfassungsgericht hergeleitete, für Nordrhein-Westfalen entsprechend anzunehmende Defizit der gesetzlichen Regelung durch die vorgenannte Anordnung des Innenministeriums NRW und deren Umsetzung durch die Westdeutsche Lotteriegesellschaft nicht beseitigt.

Das OVG NRW hat indessen zugleich im einzelnen dargelegt, dass der sog. Anwendungsvorrang des EG-Rechts und die damit grundsätzlich korrespondierende Nichtanwendungspflicht des nationalen Rechts aus Gründen der Rechtssicherheit in dem seltenen Ausnahmefall nicht greife, wenn dies zu einer inakzeptablen Gesetzeslücke führte; ein solcher Ausnahmefall liege im Falle der sofortigen Nichtanwendbarkeit der das staatliche Sportwettenmonopol in Nordrhein-Westfalen begründenden Normen vor, weil dann keine hinreichenden Instrumente zur Eindämmung der Spielsucht, zur Gewährleistung hinreichenden Verbraucherschutzes im Glücksspielbereich und zur präventiven Bekämpfung der dort drohenden Begleit- und Folgekriminalität bestünden. Diese erheblichen Belange des Allgemeininteresses wögen ersichtlich schwerer als das Interesse der privaten Wettanbieter und -vermittler, bis zu einer Neuregelung des Sportwettenrechts (weiterhin) freien Zugang zum Sportwettenmarkt zu haben.

Diese Grundsätze müssen auch Geltung beanspruchen, wenn es, wie vorliegend, um die Untersagung der von einem Fußballverein verantworteten (Internet)Werbung für einen privaten Wettanbieter geht, weil den aufgezeigten Gefahren durch die vom Antragsteller offerierte Werbung Vorschub geleistet wird.

Die durch eine Presseerklärung der EU-Kommission vom 4. April 2006 - IP/06/436 - bekannt gewordene Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 226 EG-Vertrag gegen Deutschland und sechs andere Mitgliedstaaten wegen der in diesen Ländern bestehenden Beschränkungen für Sportwetten nötigt vor diesem Hintergrund zu keiner anderen Einschätzung, zumal die Presseerklärung ausdrücklich hervor hebt, dass sich die Untersuchung der Kommission nicht gegen bestehende Monopole oder die staatlichen Lotterien in den genannten Mitgliedstaaten richte und auch keine Auswirkungen auf die Liberalisierung des Dienstleistungsmarkts für Glückspiele im Allgemeinen oder das Recht der Mitgliedstaaten auf den Schutz des Allgemeininteresses habe, solange der Mitgliedstaat sich in gemeinschaftskonformer Weise auf notwendige und verhältnismäßige Maßnahmen beschränke und Diskriminierungen vermeide.

7. Der Einwand des Antragstellers, die Firma WestLotto, für die er ausweislich der Untersagungsverfügung eine Sportwettenwerbung betreiben dürfte, verfüge über keine gültige Erlaubnis nach dem SportWettG, dürfte nach dem Vortrag der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 29. Juni 2006 (S. 14 ff) schon vom Tatsächlichen her nicht greifen. Hiernach ist die landesrechtliche Konzession der Nordwestlotto in Nordrhein-Westfalen GmbH, deren Gesellschafter die NRW-Bank ist, erteilt worden, und damit einer juristischen Person, deren Anteile ausschließlich juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehörten. Mit der Durchführung der Wetten sei die privatrechtliche Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. OHG (WestLotto) beauftragt worden, was nach § 5 Abs. 2 Lotteriestaatsvertrag zulässig sei.

Jedenfalls folgte aus einer etwaigen unzureichenden Konzessionierung von WestLotto nicht die Rechtswidrigkeit der hier angegriffenen Untersagungsverfügung bzw. eine daraus resultierende Verletzung des Antragstellers in eigenen Rechten nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Denn eine - etwaige - unzureichende Legitimation eines anderen Wettanbieters änderte nichts daran, dass die vom Antragsteller aktuell betriebene Internetwerbung für betandwin mit der Rechtslage nicht in Einklang steht und deshalb nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen untersagt werden darf. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt es nicht. Etwas anderes wäre allenfalls zu erwägen, wenn dem Antragsteller bindend aufgegeben worden wäre, zukünftig für WestLotto zu werben. Einen solchen Regelungsgehalt enthält die streitige Verfügung vom 24. Mai 2006 indessen nicht.

8. Auch das abschließende Antragsvorbringen, dem Antragsteller werde nicht nur die Werbung für rechtmäßige ausländische Anbieter, sondern auch diejenige für in anderen Bundesländern legale Anbieter untersagt, dürfte nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung führen. Diese Einwände liegen vornehmlich in den technischen Möglichkeiten des Internets begründet.

Insoweit ist zu beachten, dass ein unerlaubtes öffentliches Veranstalten eines Glücksspiels i.S.d. § 284 Abs. 1 StGB bereits dann vorliegt, sobald der Abschluss entsprechender Spielverträge angeboten wird bzw. die Beteiligungsmöglichkeit geschaffen ist,

vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2002 - 1 ZR 279/99 -, NJW 2002, 2175; Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 52. Auflage, § 284 StGB Rdnr. 11 und speziell zu über das Internet angebotenen Wetten: OVG NRW, Beschluss vom 5. Dezember 2003 - 4 B 1987/03 - www.justiz.nrw.de und vom 8. November 2004 - 4 B 1270/04 - a.a.O.,

und nach § 9 StGB eine Straftat u.a. dort begangen wird, wo nach der Vorstellung des Täters irgendein Teil des zum Tatbestand gehörigen Erfolges eintreten soll. Das dürfte (auch) in Nordrhein-Westfalen der Fall sein, soweit die Webseite der Firma mit den darin enthaltenen Angeboten zum Abschluss von Sportwetten gerade den Internet-Nutzern in diesem Bundesland zugänglich gemacht und dadurch für diesen Personenkreis die Beteiligungsmöglichkeit eröffnet wird, wie der Antragsteller, allerdings in einem anderem Zusammenhang, selbst nicht verkennt.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Dezember 2003 - 4 B 1987/03 - a.a.O., 14. Mai 2004 - 4 B 2096/03 - und 8. November 2004 - 4 B 1270/04 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 9. Mai 2006 - 15 K 6474/04 -.

Nach der vorzitierten obergerichtlichen Rechtsprechung dürfte unter Einbeziehung des Sinns und Zwecks des § 284 Abs. 4 StGB zudem davon auszugehen sein, dass ein Glücksspiel selbst dann im Inland (illegal) veranstaltet wird, wenn der Veranstalter sein Angebot über das Internet aus dem Ausland macht.

Dass die Werbung für die Firma betandwin über die Homepage des Antragstellers auch außerhalb Nordrhein-Westfalens, bspw. in Sachsen, und auch außerhalb Deutschlands aufgerufen und deren Wettangebote abgerufen werden können, ändert nichts an dem im vorstehenden Zusammenhang entscheidungserheblichen Sachverhalt, dass der Antragsteller als ein in Nordrhein- Westfalen ansässiger und nach § 6 Abs. 1 MDStV verantwortlicher Diensteanbieter für einen Wettanbieter wirbt, der in diesem Bundesland keine dazu erforderliche gültige Erlaubnis hat, und deshalb in diesem Bundesland ein illegales Glücksspiel veranstaltet.

Ob die Untersagungsverfügung auch staatlich genehmigte Wettangebote anderer Bundesländer erfasst, etwa Oddset-Angebote der Bayerischen Lotterieverwaltung, die von in dem jeweiligen Bundesland ansässigen Internetnutzern, die dort an dem Wettangebot teilnehmen dürften, über die Homepage des Antragstellers aufgerufen werden - was eher unwahrscheinlich erscheint -, und das eine Rechtsverletzung des Antragstellers i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO begründen könnte, bedarf im vorstehenden Verfahren keiner Entscheidung. Der Antragsteller betreibt eine solche Werbung aktuell nicht und hat auch nicht geltend gemacht, derartiges zukünftig zu beabsichtigen.

9. Dürfte somit die Frage, ob der Antragsteller, indem er auf seiner Internetseite für die wettunternehmerische Betätigung der Firma wirbt, die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 2 MDStV erfüllt, eher zu bejahen und günstigstenfalls als offen zu beurteilen sein, entspricht die Untersagungsverfügung vom 24. Mai 2006 des weiteren den Vorschriften des § 22 Abs. 2 Satz 3 bis 5 MDStV. Insbesondere ist sie weder als unverhältnismäßig noch - da bei ihrer Befolgung jedenfalls die Werbung des Antragstellers für die wettunternehmerische Tätigkeit der Firma über das Internet unterbleiben wird und somit ein „Schritt in die richtige Richtung" getan worden ist -

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2003 - 8 B 2567/02 -, S. 19, m.w.N.

als zur Erreichung des angestrebten Ziels ungeeignet zu bezeichnen.

C) Nach alledem fällt schließlich die vorzunehmende Interessenabwägung zulasten des Antragstellers aus, weil dem sofortigen Schutz der Bevölkerung vor den mit unerlaubten Glücksspielen verbundenen Gefahren ein höheres Gewicht zukommt als dem Interesse des Antragstellers, seine Werbung für die Firma als Anbieterin von Sportwetten über das Internet zumindest einstweilen bis zur Bestandskraft der Untersagungsverfügung fortzusetzen.

Das folgt vornehmlich aus den obigen Ausführungen (unter B II. 6.) zum Vorliegen einer bei Annahme des Anwendungsvorrangs des EG-Rechts inakzeptablen Regelungslücke und den insoweit betroffenen erheblichen Belangen des Allgemeininteresses.

Vgl. auf diese Erwägungen im Rahmen der Interessenabwägung vorrangig abstellend auch OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2006 - 4 B 961./06 - a.a.O..

Auch hat das Bundesverfassungsgericht in seinem schon zitierten Beschluss vom 4. Juli 2006 - 1 BvR 138/05 - unter Hervorhebung dessen, dass die unerlaubte Vermittlung gewerblich veranstalteter Sportwetten in der Übergangszeit als ordnungsrechtlich verboten angesehen werden darf, ausgeführt, dass sich „aus diesem Verbot auch unabhängig von einer Strafbarkeit zugleich ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung (ergibt)".

Bei der Interessenabwägung berücksichtigt die Kammer auch, dass der Antragsteller - anders als die von entsprechenden ordnungsrechtlichen Untersagungsverfügungen betroffenen privaten Vermittler/Wettbüros - nicht substantiell in Rechten aus Art. 12 Abs. 1 GG tangiert sein und die auf seiner Homepage ermöglichte Werbung keine erheblichen Investitionen erforderlich gemacht haben dürfte. Zudem hat der Antragsteller nicht einmal substantiiert, welche wirtschaftliche Bedeutung eine Aufgabe der Internetwerbung bzw. eine uneingeschränkte Weiterführung seiner Geschäftsbeziehungen zu der Firma für ihn hat, so dass auch von daher nichts für ein Überwiegen seines Interesses spricht, vom Vollzug der Untersagungsverfügung vorläufig verschont zu bleiben.

Soweit der Antrag sich außerdem darauf erstreckt, betreffend die in Ziffer 3. der Verfügung vom 24. Mai 2006 enthaltene und nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 8 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung kraft Gesetzes sofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen, bleibt er desgleichen erfolglos. Die Androhung eines Zwangsgeldes von 2.000,00 Euro nebst der - aus Ziffer 1. der Verfügung hervorgehenden - Bestimmung einer zweiwöchigen Frist zur Einstellung der untersagten Werbung ist mit § 55 Abs. 1, § 60 Abs. 1, § 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes zu vereinbaren und rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Mangels einer bezifferbaren Bedeutung des Wertes der Streitsache für den Antragsteller ist der Auffangstreitwert zu Grunde zu legen. Von einer Reduzierung dieses Wertes im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des Verfahrens sieht die Kammer ab. Das angedrohte Zwangsgeld bleibt bei der Streitwertfestsetzung außer Betracht (vgl. Zif. 1.6.2. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).






VG Gelsenkirchen:
Beschluss v. 01.08.2006
Az: 14 L 872/06


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/08230cc3da9e/VG-Gelsenkirchen_Beschluss_vom_1-August-2006_Az_14-L-872-06




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