Bundespatentgericht:
Beschluss vom 26. Februar 2009
Aktenzeichen: 17 W (pat) 60/04
(BPatG: Beschluss v. 26.02.2009, Az.: 17 W (pat) 60/04)
Tenor
1.
Der Antrag des Patentinhabers auf Berichtigung des Beschlusses des 17. Senats vom 8. April 2008 wird zurückgewiesen.
2.
Der Antrag der Einsprechenden auf Berichtigung des Tatbestandes wird verworfen.
Gründe
I.
1. Der Patentinhaber beantragt mit Schriftsatz vom 22. Juli 2008, eingegangen am 23. Juli 2008, den Beschluss des Senats vom 8. April 2008 zu berichtigen. Auf Seite 10 heiße es in den Zeilen 14-17:
"Im Schriftsatz vom 1. April 2004 bezeichnet sie die Einsprechende als "Drittbegünstigten". Zwar hat sie in der mündlichen Verhandlung das Vorliegen eines Vertrags zugunsten Dritter bestritten, die Einsprechende aber weiterhin als "Drittbegünstigte" bezeichnet."
Dabei handle es sich um drei Schreibfehler. Dieser Passus habe korrekt zu lauten:
"Im Schriftsatz vom 14. April 2003 bezeichnet sich die Einsprechende als "Drittbegünstigten". Zwar hat sie in der mündlichen Verhandlung das Vorliegen eines Vertrags zugunsten Dritter bestritten, sich aber weiterhin als "Drittbegünstigte" bezeichnet."
2. Die Einsprechende beantragt mit Schriftsatz vom 8. September 2008, eingegangen am 9. September 2008, den Beschluss des Senats vom 8. April 2008 auf Seite 10 ab Zeile 7 Mitte bis einschließlich Zeile 17 durch folgende Formulierung zu ersetzen:
"Zwischen dem Vertreter der Einsprechenden und den Vertretern des Patentinhabers wurde kontrovers diskutiert, ob ein Vertrag zu Gunsten Dritter vorliege. Die Vertreter des Patentinhabers hatten diesbezüglich darauf hingewiesen, dass die Einsprechende im Verfahren vor dem Patentamt vom Vorliegen eines Vertrages zu Gunsten Dritter ausgegangen ist. Die Vertreter der Einsprechenden verwiesen hierzu auf folgenden Auszug aus dem Schriftsatz der Einsprechenden vom 14. April 2003: "Die dem Schreiben des Patentinhabers vom 27. November 2002 als Anlage P6 beigefügte Vereinbarung stellt einen Vertrag zu Gunsten Dritter -hier der Einsprechenden -dar. Der Vertreter der Einsprechenden hat hierauf in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass der Begriff des "Vertrages zu Gunsten" Dritter auslegungsbedürftig ist und dass insbesondere zwischen einem eigentlichen Vertrag und einem uneigentlichen Vertrag zu Gunsten Dritter zu unterscheiden sei. Der Vertreter der Einsprechenden verwies hierbei darauf, dass auf den Unterschied zwischen einem eigentlichen Vertrag zu Gunsten Dritter und einem uneigentlichen Vertrag zu Gunsten Dritter in mehreren Schriftsätzen der Einsprechenden eingegangen wurde und dass bereits die erste Würdigung dieses Aspekts in dem Schreiben vom 14. April 2003 weitaus differenzierter war, als dies die Klägervertreter stark verkürzend vortrugen. Hierbei las der Vertreter der Einsprechenden folgende Passage des Schreibens der Einsprechenden vom 14. April 2003 -Seite 3 -zur Erläuterung vor:
"Die dem Schreiben des Patentinhabers vom 27.11.2002 als Anlage P6 beigefügte Vereinbarung stellt einen Vertrag zu Gunsten Dritter -hier der Einsprechenden dar. Es ist zwischen den Beteiligten unstrittig, dass die Forschungszentrum J... GmbH im Institut für Medizin (IME) den Gegenstand des mit dem Einspruch angefochtenen Patents nutzen darf. Wie oben bereits dargestellt, möchte die Einsprechende auch Rechte zur Weitergabe an Dritte erhalten. Auch wenn angenommen wird, dass die Einsprechende die Stellung einer Lizenznehmerin hat, steht dies der Einspruchsberechtigung nicht entgegen. Eine Nichtangriffspflicht wurde bisher nur für Veräußerer von Erfindungen, für ausschließliche Lizenznehmer sowie für den Fall, dass eine Nichtangriffspflicht ausdrücklich vereinbart wurde, anerkannt. Da keine dieser Einschränkungen der Einspruchsberechtigung vorliegt, war und ist die Einsprechende zur Erhebung des Einspruchs berechtigt."
In Würdigung dieser Ausführungen erfolgte eine kontroverse Diskussion zwischen den Vertretern des Patentinhabers und dem Vertreter der Einsprechenden. Gegenstand dieser Diskussion war, dass es weiterhin zwischen den Beteiligten unstrittig ist, dass die Forschungszentrum J... GmbH im Institut für Medizin (IME) den Gegenstand des mit dem Einspruch angefochtenen Patents nutzen darf, dass die Rechtsnatur dieses Benutzungsrechts zwischen den Parteien jedoch strittig ist. Hierbei führte der Vertreter der Einsprechenden aus, dass die Rechtsnatur der Vereinbarung zwischen Herrn Professor Z... und dem Patentinhaber noch klärungsbedürftig sei, dass aber nach der Rechtssauffassung der Einsprechenden unabhängig hiervon der Einspruch zulässig sei, da es sich hierbei um ein Jedermann-Recht handelt. Der Vertreter der Einsprechenden führte dabei aus, dass eine Beschränkung des Einspruchsrechts nach Rechtsauffassung der Einsprechenden bereits kartellrechtlich höchst bedenklich ist."
Zur Begründung dieses Antrags führte die Einsprechende aus, dass das Sitzungsprotokoll keinerlei Hinweise über die geführte Diskussion über die Rechtsnatur der Vereinbarung zwischen Herrn Professor Z... und der Einsprechenden enthalte, der Beschluss in der Beschwerdesache betreffend das Patent 198 29 170 aber die die Entscheidung stützenden Bestandteile des Parteivortrags enthalten solle. Gegen diesen Beschluss sei von ihr, der Einsprechenden, Rechtsbeschwerde eingelegt worden. Um die Vollständigkeit der Akten des Bundesgerichtshofs sicherzustellen werde um Vervollständigung des Verhandlungsablaufs gebeten.
II.
1. Der Antrag des Patentinhabers auf Berichtigung des Beschlusses gemäß § 95 PatG ist zulässig. Eine Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen und ist nicht an die Einhaltung einer bestimmten Frist gebunden. Das Rechtsschutzbedürfnis ist wegen der Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss vom 8. April 2008 durch die Gegenseite großzügig auszulegen, da wegen der nachfolgenden Rechtsmittelinstanz trotz des Obsiegens des Patentinhabers vor dem Bundespatentgericht ein erhöhtes Klärungsinteresse der Partei anzuerkennen ist.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet, da der Beschluss keine offenbare Unrichtigkeit enthält.
Dabei muss eine Unrichtigkeit im Sinne des § 95 PatG einem Schreiboder Rechenfehler ähnlich sein. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn ein Widerspruch zwischen dem tatsächlich vom Gericht Erklärten und dem erkennbar Gewollten, eine Divergenz zwischen Wille und Erklärung vorliegt. Beispiele hierfür sind unter anderem Formulierungsfehler, Vergreifen im Ausdruck, eine versehentliche Auslassung, ein Widerspruch zu Naturgesetzen oder ähnliches (Schulte, PatG, 8. Aufl., § 95 Rdnr. 3). Ein solcher Widerspruch zwischen dem vom Senat Gewollten und Erklärten liegt nicht vor.
Entgegen der Auffassung des Patentinhabers hat sich der Senat auf der vom Patentinhaber als unrichtig zitierten Seite 10, Zeile 14 des Beschlusses tatsächlich auf den Schriftsatz vom 1. April 2004 bezogen (Zitatstelle dort Seite 5, vorletzter Absatz am Ende, entspricht Blatt 416 der Amtsakten). Eine Divergenz zwischen dem tatsächlich Erklärten und dem tatsächlich Gewollten ist hier nicht feststellbar, so dass kein Anlass für eine Berichtigung ersichtlich ist.
Auch der nachfolgende Passus ist nicht zu berichtigen. Aus dem Gesamtzusammenhang des fraglichen Absatzes ist ersichtlich, dass darin Einlassungen beider Parteien zum Vorliegen eines Vertrags zugunsten Dritter wiedergegeben werden sollten. Dies wird eingeleitet mit den Worten: "Zudem gehen auch beide Parteien vom Vorliegen eines Vertrags zugunsten Dritter aus." Der folgende Satz betrifft die Vorlage eines Gutachtens durch den Patentinhaber, der danach anschließende Satz beschäftigt sich bis zum Ende des Absatzes mit der Haltung der Einsprechenden zu diesem Themenkomplex, meint also die Ausführungen der Einsprechenden (selbst) zur Einsprechenden. Dieser Sinnzusammenhang ist durch den einleitenden Satz und die nachfolgende Aufteilung auf die einzelnen Parteien eindeutig.
2.
Der Antrag der Einsprechenden auf Wiedergabe einer in der mündlichen Verhandlung geführten Diskussion über die Rechtsnatur der Vereinbarung zwischen Herrn Prof. Z... und dem Patentinhaber in der zugrundeliegenden Entscheidung ist unzulässig. Ein Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes gemäß § 96 PatG ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung zu stellen (§ 96 Abs. 1 PatG). Tatbestand im Sinne dieser Vorschrift sind alle Teile einer Entscheidung, die Feststellungen über das Parteivorbringen enthalten. Sie können in der eigentlichen Sachdarstellung, aber auch in den Entscheidungsgründen enthalten sein (Schulte, a. a. O., § 96 Rdnr. 2). Die Einsprechende hat jedoch denfraglichen Beschluss laut des von ihr bzw. ihrem anwaltlichen Vertreter unterzeichneten Empfangsbekenntnisses am 21. Juli 2008 erhalten. Die Frist von zwei Wochen nach Zustellung beginnt damit am 22. Juli 2008 zu laufen und endet mit Ablauf des 4. August 2008. Der Antrag auf Berichtigung des Beschlusses ging mittels Telekopie am 9. September 2008 und damit nicht fristgerecht (§ 96 Abs. 1 PatG) ein.
3.
Der Beschluss konnte sowohl hinsichtlich der beantragten Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten gemäß § 95 PatG als auch hinsichtlich der beantragten Tatbestandsberichtigung gemäß § 96 PatG ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 95 Abs. 2 Satz 1 PatG; § 96 PatG i. V. m. § 79 Abs. 2 Satz 2 PatG alg. -Schulte, a. a. O., § 95 Rdnr. 7; § 96 Rdnr. 6).
Dr. Fritsch Prasch Dr. Thum-Rung Eder Ko
BPatG:
Beschluss v. 26.02.2009
Az: 17 W (pat) 60/04
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/0843eaf04872/BPatG_Beschluss_vom_26-Februar-2009_Az_17-W-pat-60-04