Bundespatentgericht:
Beschluss vom 15. Januar 2002
Aktenzeichen: 23 W (pat) 43/00
(BPatG: Beschluss v. 15.01.2002, Az.: 23 W (pat) 43/00)
Tenor
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse B 60 Q des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. Juli 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur weiteren Prüfung auf der Grundlage der in der mündlichen Verhandlung überreichten Ansprüche 1 bis 8 an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
Gründe
I Die vorliegende Patentanmeldung ist unter der Bezeichnung "Fahrzeugscheinwerfer-Beleuchtungsrichtung-Steuerungsvorrichtung" und unter Inanspruchnahme der Unionspriorität in Japan vom 1. Februar 1996 (Az 8-37109) am 31. Januar 1997 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht worden.
Mit Beschluß vom 20. Juli 2000 hat das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse B 60 Q - die Anmeldung zurückgewiesen (vgl Beschluß-Original, Amtsakte Bl 127 bis 129). Sie hat ihre Entscheidung damit begründet, daß der Gegenstand des damals geltenden, am 17. Dezember 1997 eingegangenen Patentanspruchs 1 im Hinblick auf den Stand der Technik nach der deutschen Offenlegungsschrift 42 02 908 - der einzigen im Prüfungsverfahren ermittelten Druckschrift - nicht patentfähig sei.
Gegen diesen Zurückweisungsbeschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin neue Patentansprüche 1 bis 8 vorgelegt und erklärt, daß sie den mit der Beschwerdebegründung vom 3. April 2001 eingereichten Patentanspruch 1 im Hinblick auf den erstmals vom Senat in das Verfahren eingeführten Stand der Technik nach der europäischen Patentschrift 0 355 539 und der Literaturstelle ATZ, Bd 95, H.9, 1993, Seiten 466 bis 469, nicht weiterverfolge.
Die Anmelderin vertritt jedoch die Auffassung, daß die nunmehr beanspruchte Leuchtweitensteuerungsvorrichtung nach dem in der Verhandlung vorgelegten neuen Anspruch 1 sowie das zugehörige Verfahren nach dem nebengeordneten Anspruch 6, deren Lehren auf die alternativen Ausführungsformen gemäß den ursprünglichen Figuren 9 und 10 gestützt seien, durch den nachgewiesenen Stand der Technik nicht patenthindernd getroffen seien. Sie macht insbesondere geltend, daß das Anspruchsmerkmal, wonach die Leuchtweitensteuerung einen eingeschränkten maximalen Winkelbereich für die Einstellung der Leuchtweite aufweise, wenn sich das Fahrzeug nicht in einem Beschleunigungs- oder Bremsvorgang befindet, im nachgewiesenen Stand der Technik keinerlei Vorbild habe.
Die Anmelderin beantragt, den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse B 60 Q des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. Juli 2000 aufzuheben und das Patent 197 03 665 mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüchen 1 bis 8 zu erteilen, hilfsweise den genannten Beschluß der Prüfungsstelle aufzuheben und die Sache zur weiteren Prüfung an die Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts zurückzuverweisen.
Die geltenden Patentansprüche 1 bis 8 haben - nach Anpassung der Anspruchskategorie der auf einen Verfahrensanspruch zurückbezogenen Ansprüchen 7 und 8 - folgenden Wortlaut:
1. Leuchtweitensteuerungsvorrichtung zur Einstellung der Leuchtweite eines Kraftfahrzeugscheinwerfers (5) in Abhängigkeit von einem erfaßten Nickwinkel und einem erfaßten Beschleunigungs- oder Bremsvorgang des Kraftfahrzeugs, gekennzeichnet durch einen eingeschränkten maximalen Winkelbereich (a) für die Einstellung der Leuchtweite, wenn sich das Kraftfahrzeug nicht in einem Beschleunigungs- oder Bremsvorgang befindet.
2. Leuchtweitensteuerungsvorrichtung nach Anspruch 1, gekennzeichnet durch eine niedrigere obere Grenze (m) des maximalen Winkelbereichs (a) bei Einschränkung des maximalen Winkelbereichs (a).
3. Leuchtweitensteuerungsvorrichtung nach Anspruch 2, gekennzeichnet durch eine höhere untere Grenze des maximalen Winkelbereichs (a) bei Einschränkung des maximalen Winkelbereichs (a).
4. Leuchtweitensteuerungsvorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 3, gekennzeichnet durch eine Beschleunigungsdetektionseinrichtung (3b), mit der der Wert der Beschleunigung indirekt, beispielsweise über eine Beschleunigungsanweisung, wie das Gaspedal oder die Drosselklappenstellung bzw. die Bremsvorrichtung, festgestellt wird.
5. Leuchtweitensteuerungsvorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 3, gekennzeichnet durch eine Beschleunigungsdetektionseinrichtung (3b), mit der der Wert der Beschleunigung aus der Motordrehzahl ermittelt wird.
6. Verfahren zur Einstellung der Leuchtweite eines Kraftfahrzeugscheinwerfers (5) mit den Schritten:
Erfassen eines Nickwinkels des Kraftfahrzeugs, Feststellen, ob sich das Kraftfahrzeug in einem Beschleunigungs- oder Bremsvorgang befindet, und Einstellen der Leuchtweite des Kraftfahrzeugsscheinwerfers (5) in Abhängigkeit von dem erfaßten Nickwinkel und einem festgestellten Beschleunigungs- oder Bremsvorgangdadurch gekennzeichnet, dass ein eingeschränkter maximaler Winkelbereich (a) für die Einstellung der Leuchtweite festgelegt wird, wenn festgestellt wird, dass sich das Kraftfahrzeug nicht in einem Beschleunigungs- oder Bremsvorgang befindet.
7. Leuchtweitensteuerungsverfahren nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, dass eine niedrigere obere Grenze (m) für den maximalen Winkelbereich (a) bei Einschränkung des maximalen Winkelbereichs (a) festgelegt wird.
8. Leuchtweitensteuerungsverfahren nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, dass eine höhere untere Grenze für den maximalen Winkelbereich (a) bei Einschränkung des maximalen Winkelbereichs (a) festgelegt wird."
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig und auch insoweit begründet, als der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache - wie hilfsweise beantragt - mit den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten neugefaßten Patentansprüchen 1 bis 8 zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen ist, weil das geänderte Patentbegehren noch nicht ausreichend geprüft ist (§ 79 Abs 3 Satz 1 Nr 1 und 3 PatG).
1.) Sämtliche Patentansprüche sind zulässig, denn alle Anspruchsmerkmale sind für den Fachmann aus der Gesamtheit der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen als zur angemeldeten Erfindung gehörig offenbart herzuleiten (vgl hierzu BGH Mitt. 1996, 204, 206 liSp - "Spielfahrbahn" mwN).
So stützt sich der geltende Sachanspruch 1 bzw der nebengeordnete Verfahrensanspruch 6 inhaltlich auf den ursprünglichen Anspruch 1, Alternativmerkmal 2 des letzten Merkmalskomplexes (beschränkter zulässiger Bereich der Richtung des Lichtkegels) iVm der Beschreibung und Zeichnung der diesbezüglichen speziellen Ausführungsformen der Leuchtweitensteuerung nach den Figuren 9 und 10. Die geltenden Patentansprüche 2 und 3 bzw 7 und 8 stützen sich in ihrem technischen Inhalt auf die Beschreibung Seite 22 leAbs bis Seite 23 Absatz 2 der Figuren 9 und 10. Die geltenden Patentansprüche 4 und 5 sind inhaltlich gestützt durch die ursprüngliche Beschreibung Seite 11 Absatz 1 der Figur 1.
2.) Aufgrund des nunmehr geltenden Patentanspruchs 1 ist zwar der dem angefochtenen Beschluß zugrundeliegende Zurückweisungsgrund entfallen. Jedoch beinhaltet der neugefaßte Patentanspruch 1, der auf eine Leuchtweitensteuerungsvorrichtung mit eingeschränktem maximalen Winkelbereich für die Einstellung der Leuchtweite, wenn sich das Kraftfahrzeug nicht in einem Beschleunigungs- oder Bremsvorgang befindet, gerichtet ist, eine wesentliche Änderung des bisherigen - auf das gedämpfte bzw ungedämpfte Regelverhalten gerichteten - Patentbegehrens, die im Rahmen des Prüfungsverfahrens ersichtlich noch nicht ausreichend geprüft ist.
Zwar belegt der bisher ermittelte Stand der Technik eine Leuchtweitensteuerung mit dem bisher beanspruchten gedämpften bzw ungedämpften Regelverhalten. Für die nunmehr beanspruchte alternative Ausführungsform der Leuchtweitensteuerung mit eingeschränktem maximalen Winkelbereich für die Einstellung der Leuchtweite, wenn sich das Kraftfahrzeug nicht in einem Beschleunigungs- oder Bremsvorgang befindet, geben die im Verfahren befindlichen, eingangs genannten Druckschriften in dessen kein Vorbild.
Es ist jedoch nicht auszuschließen, daß ein diesbezüglicher, einer Patenterteilung möglicherweise entgegenstehender Stand der Technik existiert, nachdem hinsichtlich dieser alternativen Ausführungsform ersichtlich noch nicht recherchiert worden ist.
Da insoweit eine sachliche Prüfung der Patentfähigkeit des Gegenstandes des neugefaßten Anspruchs 1 noch nicht erfolgt ist und eine Entscheidung in der Sache nur aufgrund einer sorgfältigen Ermittlung des relevanten druckschriftlichen Standes der Technik ergehen kann, wofür in erster Linie die Prüfungsstellen mit ihrem Prüfstoff und den ihnen zur Verfügung stehenden Recherchemöglichkeiten in Datenbanken (DEPATIS) berufen sind, ist die Sache im Rahmen der geltenden Patentansprüche 1 bis 8 an das Deutsche Patent- und Markenamt zur weiteren Prüfung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 79 Abs 3 PatG).
Dr. Beyer Dr. Meinel Dr. Gottschalk Knoll Na
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Az: 23 W (pat) 43/00
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