Landessozialgericht Baden-Württemberg:
Urteil vom 23. Januar 2013
Aktenzeichen: L 2 R 2671/12
(LSG Baden-Württemberg: Urteil v. 23.01.2013, Az.: L 2 R 2671/12)
1. Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ist in Bezug auf in einem nicht anwaltlichen Unternehmen angestellte Juristen nur für einen Syndikusanwalt, nicht aber für einen Justiziar oder Rechtsreferenten möglich.
2. Die Befreiung eines Syndikusanwalts ist nicht von vornherein durch die Doppel- oder Zweiberufe-Theorie (BGH, Urt. v. 25.02.1999 - IX ZR 384/97 = BGHZ 141, 69; ebenso EuGH Große Kammer, Urt. v. 14.09.2010 -C-550/07 P), die im Sozialrecht keine Anwendung findet, ausgeschlossen.
3. Die Befreiung orientiert sich dann am Inhalt der ausgeübten Tätigkeit, die ihrem Kernbereich nach anwaltstypisch sein muss.
4. Vier Kriterien, die kumulativ vorliegen müssen, qualifizieren eine angestellte Tätigkeit als anwaltstypisch: die Rechtsberatung, die Rechtsentscheidung, die Rechtsgestaltung und die Rechtsvermittlung. (Anschluss an Hessisches LSG, Urteil vom 29.10.2009 - L 8 KR 189/08).
5. Das Kriterium der Rechtsentscheidung setzt voraus, dass der angestellte Rechtsanwalt gleichberechtigt an richtungsweisenden internen Entscheidungsvorgängen des Unternehmens teilnimmt.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 30. Mai 2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 05.07.2010 bis 04.10.2011 in Bezug auf seine Tätigkeit als angestellter Jurist in einem Chemieunternehmen.
Der am 1983 geborene Kläger hat das erste und zweite juristische Staatsexamen abgelegt. Anschließend war er vom 01.03.2010 an bei der SE in .als Jurist angestellt. Am 05.07.2010 wurde der Kläger zudem als Rechtsanwalt zugelassen und in das Anwaltsverzeichnis der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe eingetragen. Seitdem war er Mitglied des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg, von wo einkommensbezogene Beiträge erhoben wurden. Seine Zulassung als Rechtsanwalt wurde am 04.10.2011 widerrufen und die Löschung im Anwaltsverzeichnis der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe erfolgte zeitgleich (Bl. 35 SG-Akte). Am 30.11.2011 beendete er seine Tätigkeit bei der B. SE und übt seither eine Tätigkeit als Richter aus.
Für die Tätigkeit bei der SE beantragte der Kläger bei der Beklagten mit Schreiben vom 23.09.2010 die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI). Seinem Antrag legte der Kläger eine von dem Zeugen K. ausgestellte Tätigkeitsbeschreibung - Anlage zum Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung - der SE vom 23.09.2010 bei (Bl. 2 Verwaltungsakte). Danach sei der Kläger als Rechtsanwalt tätig. Die Bearbeitung und Bewertung von Rechtsfragen, die Herausarbeitung von Lösungsmöglichkeiten und deren Umsetzung erfolge eigenständig und unabhängig. Die Aufgaben des Klägers umfassten die unabhängige und selbständige Beratung der Unternehmenseinheiten und der Konzerngesellschaften der SE. Daneben gehöre zu seinen Tätigkeiten die Erstellung von Gutachten in juristischen - insbesondere sozial- und arbeitsrechtlichen - Fragen. In diesem Bereich vertrete der Kläger die SE sowohl außergerichtlich als auch vor Arbeits- und Sozialgerichten sowie ordentlichen Gerichten. Hinsichtlich rechtlicher Fragen habe der Kläger eine eigene Entscheidungskompetenz und vertrete seine Ansicht im Namen der SE, insbesondere gegenüber Aufsichtsbehörden, nach außen. Daneben habe der Kläger wesentlichen Einfluss auf die Ausgestaltung von betrieblichen Regelungen wie Betriebsvereinbarungen und Satzungen. Bei der Konzeption und Umsetzung von personalpolitischen Instrumenten sei der Kläger insbesondere im Hinblick auf die juristische Prüfung und Bewertung in eigener Verantwortung beteiligt. Darüber hinaus stelle der Kläger rechtliche Änderungen im Bereich des Sozialrechts und deren Auswirkungen auf das Unternehmen dar und präsentiere Lösungs- und Umsetzungsvorschläge.
Auf Anforderung der Beklagten legte der Kläger mit Schreiben vom 15.12.2010 den mit der SE am 01.02.2010 geschlossenen Arbeitsvertrag vor (Bl. 26 ff. Verwaltungsakte); ein Organigramm sowie ein Stellenanforderungsprofil könne er jedoch aus Gründen der Vertraulichkeit nicht vorlegen. Nach den Angaben im Arbeitsvertrag war er ab dem 01.03.2010 als Jurist bei der SE tätig. Die Arbeitskraft war voll für das Unternehmen einzusetzen, die Aufnahme einer Nebentätigkeit bedurfte der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Arbeitgebers (Arbeitsvertrag Nr. 6). Daneben legte der Kläger eine Bestätigung seines Arbeitgebers bei (Bl. 32 Verwaltungsakte), wonach ein unwiderrufliches Einverständnis bestehe, dass der Kläger neben seiner Tätigkeit als Angestellter den Beruf als Rechtsanwalt ausüben könne mit der Erlaubnis, sich auch während der Dienstzeit zur Wahrnehmung anwaltlicher Tätigkeiten jederzeit von seinem Dienstplatz entfernen zu dürfen. Als Ergänzung zur Tätigkeitsbeschreibung vom 23.09.2010 legte der Kläger ein vom Zeugen K. unterzeichnetes Schreiben vom 15.12.2010 (Bl. 34 Verwaltungsakte) vor. Danach vertrete der Kläger die jeweils rechtlich selbständigen VVaG B. Pensionskasse und B. Sterbekasse. Als Berater nehme er daneben bei rechtlichen, insbesondere datenschutzrechtlichen Fragestellungen an den Sitzungen des Vorstandes der B. Pensionskasse VVaG teil. Sein direkter disziplinarischer und fachlicher Vorgesetzter sei Dr. W. G., der kein Jurist sei. In juristisch-fachlicher Hinsicht entscheide der Kläger unabhängig und selbständig. Bei Entscheidungen mit unternehmenspolitischer Bedeutung erfolge die Beratung mit seinem direkten Vorgesetzten oder dem nächsthöheren Vorgesetzten, dem Zeugen K.. Die juristisch-fachliche Entscheidungskompetenz verbleibe aber bei dem Kläger. In der Einheit des Klägers seien derzeit noch sechs weitere, ihm gleichgeordnete Referenten beschäftigt, von denen einer ebenfalls als Rechtsanwalt tätig sei. Ferner legte der Kläger die Stellenausschreibung der mittlerweile mit ihm besetzten Stelle vor (Bl. 33 Verwaltungsakte). Gesucht worden waren Juristen mit abgeschlossenem Studium der Rechtswissenschaften mit Prädikatsexamen und Schwerpunkt Arbeitsrecht.
Mit Bescheid vom 21.03.2011 (Bl. 35 Verwaltungsakte) lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Befreiung von der Versicherungspflicht für seine Tätigkeit bei der B. SE in Ludwigshafen ab. Der Kläger erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nicht. Bei der von ihm ausgeübten Tätigkeit handele es sich nicht um eine berufsständische (anwaltliche) Tätigkeit. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht sei tätigkeits- und nicht personenbezogen. Die Zulassung als Rechtsanwalt reiche nicht aus. Bei Rechtsanwälten sei vielmehr Voraussetzung, dass sie eine dem Kammerberuf entsprechende berufsspezifische Tätigkeit in Form der für einen Rechtsanwalt typischen anwaltlichen Berufstätigkeit in einer Kanzlei ausübten. Rechtsanwälte, die bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber beschäftigt seien, könnten ausnahmsweise in den Genuss der Befreiung kommen, wenn sie dort eine für einen Rechtsanwalt typische anwaltliche Tätigkeit ausübten. Erforderlich sei eine Abgrenzung der anwaltlichen Tätigkeit von einer bloß juristischen Tätigkeit anhand mehrerer Kriterien. Die vier Tätigkeitsfelder der Rechtsberatung, Rechtsentscheidung, Rechtsgestaltung und Rechtsvermittlung müssten kumulativ abgedeckt sein, wobei die einzelnen Felder in Abhängigkeit von der Art der ausgeübten Beschäftigung unterschiedlich zu gewichten sein könnten. Letztlich setze eine solche anwaltliche Tätigkeit aber stets einen tatsächlichen und rechtlichen Handlungsspielraum voraus. Notwendig sei, dass die Tätigkeit weisungsfrei gleich einem bei einem Rechtsanwalt angestellten Rechtsanwalt ausgeübt werden könne. Der Kläger sei aufgrund seiner Zulassung als Rechtsanwalt zwar Pflichtmitglied der Rechtsanwaltskammer und des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte, das Gesamtbild der Tätigkeit ergebe aber, dass er keine anwaltliche Tätigkeit bei seinem Arbeitgeber ausübe. Eine Qualifikation als Volljurist sei nicht zwingend erforderlich. Aus der Stellenausschreibung gehe nicht eindeutig hervor, dass die erfolgreiche Ablegung des zweiten juristischen Staatsexamens unabdingbare Einstellungsvoraussetzung gewesen sei. Dieses sei aber nach § 3 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) gerade Voraussetzung für eine anwaltliche Tätigkeit.
Gegen den ablehnenden Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 15.04.2011 Widerspruch ein (Bl. 37 Verwaltungsakte). Zur Begründung verwies er auf die Tätigkeitsbeschreibung vom 23.09.2010, wonach er auch mit der Vertretung in gerichtlichen Verfahren betraut sei, so dass die Qualifikation als Volljurist Voraussetzung für seine Tätigkeit sei. Dies gelte auch für die von ihm bearbeiteten Fälle auf dem Gebiet des Zwangsvollstreckungsrechts. Darüber hinaus legte der Kläger eine vom Zeugen K. unterschriebene Bescheinigung der B. SE vor (Bl. 38 Verwaltungsakte), nach der die Qualifikation als Volljurist Einstellungsvoraussetzung gewesen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.07.2011 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück (Bl. 43 f. Verwaltungsakte). Zur Begründung wiederholte und vertiefte sie im Wesentlichen die Ausführungen des Ablehnungsbescheids. Insbesondere sei die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit nicht als anwaltlich anzusehen, da sie objektiv nicht zwingend die Qualifikation als Volljurist voraussetze. Aus der Stellenausschreibung gehe hervor, dass lediglich ein abgeschlossenes juristisches Studium mit dem Schwerpunkt Arbeitsrecht erforderlich gewesen sei. Die Tätigkeit sei daher auch für Juristen ohne Befähigung zum Richteramt zugänglich gewesen, so dass es sich nicht um eine anwaltliche Tätigkeit gehandelt haben könne.
Der Kläger hat dagegen am 04.08.2011 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben. Zur Begründung hat er darauf hingewiesen, dass sich die Begründung der Beklagten lediglich auf die Stellenanzeige beziehe. Auf die Bescheinigung der B. SE, dass die erfolgreiche Ablegung beider juristischer Prüfungen Voraussetzung für die Tätigkeit sei, sei die Beklagte nicht eingegangen.
Die Beklagte hat an ihrer Auffassung festgehalten, dass es sich bei der Tätigkeit des Klägers für die B. SE nicht um eine berufsspezifische anwaltliche Tätigkeit gehandelt habe und dazu die vier Merkmale einer anwaltlichen Tätigkeit bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber nicht erfüllt seien.
Das SG hat im Erörterungstermin am 17.02.2012 den Zeugen K. vernommen, der ausgesagt hat, dass er der Vorgesetzte des Klägers gewesen sei. Ohne Zweifel habe - wie auch bezüglich der Vorgänger des Klägers - ein Volljurist eingestellt werden sollen. Der Kläger sei als Sozialrechtler eingestellt worden, alle diesbezüglichen Fragen seien in seiner Zuständigkeit gewesen. Die unmittelbaren und weiteren Vorgesetzten, wie auch er, seien keine Juristen gewesen, sodass das Fachwissen beim Kläger gewesen sei. Der Kläger habe vor Gericht, im Bereich der Unfallversicherung sowie in seiner beratenden Funktion national und international eigene Kompetenzen gehabt. Generell üblich sei in Großunternehmen ein gewisses Abstimmungsverhalten.
Das SG hat mit Beschluss vom 17.02.2012 das Versorgungswerk der Rechtsanwälte Baden-Württemberg zum Verfahren beigeladen.
Mit Gerichtsbescheid vom 30.05.2012 hat das Sozialgericht die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 21.03.2011 sowie des Widerspruchsbescheids vom 06.07.2011 verurteilt, den Kläger für seine Tätigkeit bei der B. SE in der Zeit vom 05.07.2011 bis 04.10.2011 (während der Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Anwälte) von der Versicherungspflicht zu befreien. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI seien für die abhängige Tätigkeit des Klägers als Volljurist bei der B. SE vom 05.07.2010 bis 04.10.2011 erfüllt gewesen. Insbesondere sei - verfassungsrechtlich unbedenklich - für die Befreiung als ungeschriebenes negatives Tatbestandsmerkmal, eine dem Kammerberuf entsprechende berufsspezifische Tätigkeit, erforderlich. Dieses sei nicht durch die insoweit beweisbelastete Beklagte nachgewiesen worden. Die Beklagte habe nicht nachweisen können, dass im Falle des Klägers die vier Kriterien der berufsspezifischen Tätigkeit, Rechtsberatung, Rechtsentscheidung, Rechtsgestaltung und Rechtsvermittlung, nicht vorgelegen hätten. Der Kläger sei ausweislich der Tätigkeitsbeschreibung vom 23.09.2010 durch die selbständige Beratung von Unternehmenseinheiten und die Erarbeitung von Lösungsmöglichkeiten rechtsberatend tätig gewesen. Durch die eigenständige Entscheidungskompetenz und das Vertreten von Rechtsansichten nach außen sei auch das Kriterium der Rechtsentscheidung erfüllt. Dies stelle auch die ergänzende Tätigkeitbeschreibung vom 15.12.2010 dar, nach der die juristische Entscheidungskompetenz allein beim Kläger gelegen habe und lediglich eine unternehmenspolitische Abstimmung erfolgt sei. Rechtsgestaltend tätig geworden sei der Kläger durch seinen wesentlichen Einfluss auf betriebliche Regelungen, Betriebsvereinbarungen und Satzungen sowie die Erarbeitung neuer Konzeptionen betrieblicher Sozialleistungen. Indem der Kläger rechtliche Änderungen und deren Auswirkungen im Unternehmen dargestellt habe, sei seine Tätigkeit auch als rechtsvermittelnd anzusehen. Die Eigenschaft eines Volljuristen sei in der berufsspezifischen Tätigkeit nicht gefordert. Es handele sich dabei um keinen anerkannten Ausschlussgrund für die Befreiung von der Versicherungspflicht. Dies könne aber letztendlich dahinstehen, da zur Überzeugung des Gerichts nach der Vernehmung des Zeugen K. feststehe, dass die Absolvierung beider Examina Voraussetzung für die Einstellung des Klägers gewesen sei. Ferner sei für eine berufsspezifische Tätigkeit nicht erforderlich, dass ein forensischer Auftritt mit Antragstellung in der mündlichen Verhandlung erfolgen müsse. Dies könne aber ebenfalls dahinstehen, da der Kläger überzeugend dargelegt habe, vor Gericht aufgetreten zu sein.
Gegen den ihr am 04.06.2012 gegen Empfangsbekenntnis zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 22.06.2012 Berufung eingelegt. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI im Fall des Klägers nicht erfüllt seien. Nach der gesetzlichen Formulierung müsse ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den gesetzlich angeordneten Pflichtmitgliedschaften und der ausgeübten Tätigkeit bestehen. Die Tätigkeit müsse berufsspezifisch sein. Bei Juristen setze dies zwingend voraus, dass die Beschäftigung nur von Personen ausgeübt werden könne, die die Befähigung zum Richteramt besäßen. Die Merkmale der Beschäftigung müssten objektiv den typischen, durch die Hochschulausbildung und den Hochschulabschluss geprägten Berufsbild und Tätigkeitsbereich eines Anwalts entsprechen. Ob in der Tätigkeit auch durch die Hochschulausbildung erlangte Sachkenntnisse eingesetzt würden, sei ohne Belang. Ebenso sei unerheblich, ob nach den Kammergesetzen oder Satzungen der Versorgungseinrichtungen die fragliche Tätigkeit die Pflichtmitgliedschaft zu begründen vermag. Die Beschäftigung des Klägers bei der B. SE habe weder die Befähigung zum Richteramt als objektiv unabdingbare Voraussetzung erfordert, noch habe sie die vier Kriterien einer anwaltlichen Tätigkeit erfüllt. Der Kläger habe vielmehr eine Position bekleidet, die auch von einem juristischen Sachbearbeiter ohne zweites juristisches Staatsexamen hätte ausgeübt werden können. Insbesondere enthalte der Arbeitsvertrag umfassende Regelungen, die keinen Raum für ein eigenständiges anwaltliches Tätigwerden ließen. Wenn die Eigenschaft als Volljurist Einstellungsvoraussetzung gewesen sei, hätte dies in der Stellenanzeige ausdrücklich formuliert werden müssen. Selbst wenn man von einer berufsspezifischen Tätigkeit ausginge, seien die Merkmale einer anwaltlichen Tätigkeit bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber beim Kläger nicht erfüllt. Es sei lediglich das Merkmal der Rechtsberatung erfüllt. Insbesondere sei die eigenständige Vertretung vor Gericht in der Aufgabenbeschreibung des Klägers nicht erwähnt worden.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 30. Mai 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen,hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,hilfsweise die Revision zuzulassen.
Er hält den Gerichtsbescheid für zutreffend. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass ein bestandenes zweites Staatsexamen mit einer Note zumindest im hohen befriedigenden Bereich zwingende Einstellungsvoraussetzung gewesen sei.
Der Beigeladene beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,hilfsweise die Revision zuzulassen.
Er ist insbesondere der Ansicht, dass die von der Rechtsprechung entwickelten und auf Grund langjähriger Verwaltungspraxis angewandten vier Kriterien zur Bestimmung der berufsspezifischen Tätigkeit weder dem Grundsatz des Erfordernisses der statusbildenden Norm noch der Vorgabe des Art. 20 Abs. 3 GG widersprächen. Infolgedessen könne ein Anwalt im Unternehmen eine anwaltliche Tätigkeit ausüben. Der Kläger habe gemessen an der Berufswirklichkeit diese Kriterien erfüllt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Gründe
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg.
I.
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte und statthafte (§ 143 SGG) Berufung ist zulässig.
II.
Die Berufung ist begründet. Das SG hat die Beklagte zu Unrecht verurteilt, den Kläger von der Versicherungspflicht zu befreien. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die von dem Kläger bei der B. SE ausgeübte Tätigkeit liegen nicht vor. Der Kläger war bei der SE nicht im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI tätig. Der Bescheid der Beklagten vom 21.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.07.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Kläger war bei der B. SE gegen Entgelt beschäftigt. Insoweit lag eine nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI abhängige Beschäftigung vor, die grundsätzlich der Versicherungspflicht bei der Beklagten unterlag. Gemäß § 6 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 SGB VI werden Beschäftigte für die Beschäftigung, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, auf Antrag unter gewissen weiteren Voraussetzungen von der Versicherungspflicht befreit.
Der Kläger war auf Grund seiner Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer ab dem 05.07.2010 gem. § 5 Abs. 2 des Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG vom 10.12.1984) Pflichtmitglied des Versorgungswerks. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI lagen dennoch in Bezug auf seine abhängige Beschäftigung nicht vor.
Die Befreiung ist gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI auf die jeweilige Beschäftigung beschränkt. Der Befreiungstatbestand ist also nicht personen-, sondern tätigkeitsbezogen. Die Befreiung erfolgt nur wegen der jeweiligen Beschäftigung, aufgrund derer eine Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung besteht, kommt also nur bei berufsgruppenspezifischer Tätigkeit in Betracht (BSG, Urteile vom 22.10.1998 - B 5/4 RA 80/97 R = SozR 3-2600 § 56 Nr. 12 = juris Rn. 19 f und vom 07.12.2000 - B 12 KR 11/00 R - SozR 3-2600 § 6 Nr. 5 sowie Urteile vom 31.10.2012 - B 12 R 8/10 R - und - B 12 R 3/11 R sowie - B 12 R 5/10 R -, Terminbericht Nr. 56/12 vom 01.11.2012, im Volltext noch nicht vorliegend).
Die Aufnahme eines Volljuristen in die Rechtsanwaltskammer und in das ihr zugeordnete Versorgungswerk mit einkommensbezogener Beitragserhebung mag zwar eine Indizwirkung für einen solchen tätigkeitsbezogenen Zusammenhang haben. Die von der Versorgungseinrichtung vorgenommene Bewertung bindet jedoch weder den Rentenversicherungsträger noch die Gerichte (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.03.2011 - L 11 4872/09 - in Juris). Im Hinblick darauf, dass eine anwaltliche Tätigkeit auch im Nebenberuf ausgeübt werden kann, ist es erforderlich, dass die Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung auf genau jener Beschäftigung (wegen der) beruht, für die eine Befreiung von der Versicherungspflicht begehrt wird. Bei einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis muss neben der die Kammer- und Versorgungswerksmitgliedschaft bereits auslösenden selbständigen Tätigkeit eine dem Kammerberuf vergleichbare berufsspezifische Tätigkeit in abhängiger Beschäftigung ausgeübt werden. Im Falle einer Mitgliedschaft in einem Versorgungswerk der Rechtsanwälte ist es also erforderlich, dass es sich bei der Beschäftigung, für die eine Befreiung begehrt wird, um eine dem anwaltlichen Berufsbild entsprechende Tätigkeit handelt (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 29.10.2009 - L 8 KR 189/08, juris Rn. 40).
Das ist vorliegend nicht der Fall. Zunächst war die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltskammer nicht eine rechtliche Voraussetzung für die Tätigkeit bei der B. SE, wie es etwa für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt der Fall ist. Wann eine Tätigkeit anwaltlich ist, ist gesetzlich nicht abschließend geregelt. Anknüpfungspunkt für die Definition ist zunächst das Berufsrecht, Anhaltspunkte finden sich in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). § 1 BRAO definiert den Rechtsanwalt als unabhängiges Organ der Rechtspflege. Der Rechtsanwalt übt nach § 2 Abs. 1 BRAO einen freien Beruf aus und ist gemäß § 3 Abs. 1 BRAO der unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten. Dem Leitbild des Anwalts wohnt also eine gewisse Unabhängigkeit inne. Ob das Element der Unabhängigkeit auch im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses erfüllt sein kann, ist in der Rechtsprechung umstritten.
Zu unterscheiden ist zunächst zwischen dem Syndikusanwalt einerseits und einem Justiziar oder Rechtsreferenten andererseits. Der Syndikusanwalt wird gem. § 46 BRAO als Rechtsanwalt in einem ständigen Dienstverhältnis beschrieben. Darunter versteht man einen zugelassenen Rechtsanwalt, der gleichzeitig aufgrund Dienstvertrags gegen feste Vergütung bei einem Unternehmen oder einem Verband als ständiger Rechtsberater tätig ist (Hans-Jochem Mayer in Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 5. Aufl. 2012, § 1 Rn. 64). Der Syndikusanwalt ist stets bei einer Rechtsanwaltskammer zugelassen. Er ist zu unterscheiden von in der Wirtschaft angestellten Rechtsberatern (Definition des Justiziars nach Creifelds Rechtswörterbuch 2002), die als Juristen (Volljuristen oder Juristen) neben ihrer Angestelltentätigkeit zwar im Nebenberuf als Rechtsanwalt tätig sein dürfen und darüber eine Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Anwälte begründen, ihre angestellte Tätigkeit aber auch ohne Anwaltszulassung ausüben können. Nach Auffassung des Senats kann für letztere auf Grund ihrer angestellten Tätigkeit von vornherein eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI nicht in Betracht kommen. So wird die Befreiung von der Versicherungspflicht auch nur für den Syndikusanwalt diskutiert.
Teilweise wird die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vertretene Zwei-Berufe-Theorie, wonach der Syndikusanwalt außerhalb seines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses einer anwaltlichen Tätigkeit nachgehe, innerhalb desselben jedoch nicht (u.a. BGH, Urteil vom 25.02.1999 - IX ZR 384/97 = BGHZ 141, 69 = juris Rn. 8; ebenso EuGH Große Kammer, Urteil vom 14.09.2010 -C-550/07 P, Leitsatz Nr.2 über juris), auf das Sozialversicherungsrecht übertragen. Die Tätigkeit eines zugelassenen Rechtsanwaltes als Angestellter für einen nichtanwaltlichen Arbeitgeber erfülle die Voraussetzung für eine Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nicht (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.03.2004 - L 4 RA 12/03, juris Rn. 39). Die Tätigkeit eines Syndikusanwaltes für seinen Dienstherrn entspreche von vornherein nicht dem anwaltlichen Berufsbild, nämlich dem des unabhängigen freiberuflich tätigen Rechtsanwaltes, sondern sei vielmehr durch ein Über- und Unterordnungsverhältnis geprägt.
Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Ein solches Absehen von den Inhalten und Rahmenbedingungen der Tätigkeit im Einzelfall entspricht nicht der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 5 SGB VI getroffenen Regelung, die gerade auf die konkrete Beschäftigung und Tätigkeit der zu befreienden Person abstellt. Auch erschließt sich nicht, weshalb das mit einer abhängigen Beschäftigung notwendig verbundene Subordinationsverhältnis bei einem standesrechtlich nicht gebundenen Arbeitgeber einer anwaltlichen Tätigkeit immer entgegenstehen soll, bei einem Arbeitgeber, der selbst Rechtsanwalt ist, im Übrigen jedoch dieselben Weisungsrechte genießt, jedoch nie.
Vielmehr kann auch die Tätigkeit eines Syndikusanwaltes bei einem nicht anwaltlichen Arbeitgeber nach den allgemeinen Grundsätzen als berufsspezifisch einzuordnen sein. Die Tätigkeit muss dem typischen, durch die Hochschulausbildung und den entsprechenden Hochschulabschluss geprägten Berufsbild und Tätigkeitsbereich entsprechen. Für die Beurteilung, ob die Tätigkeit berufsspezifisch ist, ist im Rahmen der tätigkeitsbezogenen Betrachtung entscheidend, ob sich das Berufsbild im Kernbereich der anwaltlichen Tätigkeit bewegt oder nur dessen Randbereiche berührt (vgl. für die Berufe des Arztes, Tierarztes und Apothekers: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.01.2009 - L 4 R 738/06 = juris RdNr. 29). Übertragen auf die berufstypische Tätigkeit eines Anwalts bedeutet dies nach Auffassung des Senats entgegen der Ansicht des SG, dass auch die Ablegung des zweiten juristischen Staatsexamens für die Tätigkeit erforderlich sein muss, weil ansonsten eine Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer und im Versorgungswerk der Rechtsanwälte logisch denkbar nicht in Frage kommen könnte. In der Rechtsprechung und der Verwaltungspraxis haben sich als eine anwaltlich berufstypische Tätigkeit qualifizierend vier Kriterien herausgebildet: Als Voraussetzung für einen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung muss die Tätigkeit eines Syndikusanwaltes die Rechtsberatung, die Rechtsentscheidung, die Rechtsgestaltung und die Rechtsvermittlung bei einem nicht anwaltlichen Arbeitgeber umfassen. Alle diese vier Kriterien müssen kumulativ vorliegen (Hessisches LSG, Urteil vom 29.10.2009 - L 8 KR 189/08 = juris RdNr. 41).
Der Senat stellt fest, dass der Kläger nicht als Syndikusanwalt bei der B. SE eingestellt worden ist. Da sich seine Tätigkeit im Laufe der Beschäftigungszeit nicht geändert hat, findet sie ihr Gepräge bereits ab dem Beginn der beruflichen Tätigkeit, selbst wenn diese noch durch eine gewisse Einarbeitungszeit geprägt war. Ein Indiz für die Beurteilung der Tätigkeit als berufsspezifisch für eine anwaltliche Tätigkeit ist in dem Zusammenhang zum einen der Anstellungsvertrag als auch das in der Stellenausschreibung zu Tage kommende Anforderungsprofil für die auszuübende Tätigkeit. Hierfür ist es bedeutend, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, dass die Einstellung ausweislich des Arbeitsvertrages nicht etwa als Rechtsanwalt, wie bei einem Syndikusanwalt üblich, sondern lediglich als Jurist erfolgte. Es kann dahingestellt bleiben, ob die B. SE tatsächlich einen Volljuristen zwingend beschäftigen wollte, wie es das SG nach der als glaubhaft angesehenen Aussage des Zeugen K. festgestellt hat. Der Senat hat hieran Zweifel, weil eine Divergenz zwischen der Zeugenaussage und den objektiven schriftlichen Belegen, nämlich Arbeitsvertrag und Stellenausschreibung, besteht. Ausweislich der Stellenausschreibung war nur ein abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften mit Prädikatsexamen, Schwerpunkt Arbeitsrecht gefordert. Die Ablegung des zweiten juristischen Staatsexamens war damit ausdrücklich nicht Eingangsvoraussetzung. Dass es sich bei diesen Formulierungen lediglich um mangelnde Sensibilität für die korrekte Bezeichnung gehandelt haben soll, wie der Zeuge K. ausgesagt hat, erscheint bei einem Großkonzern, in dem die Stellenausschreibungen und Personaleinstellungen nicht durch die Fachabteilungen, sondern durch eine hochqualifizierte Personalabteilung erfolgen, nur schwer vorstellbar. Die Aussage ist auch vor dem Hintergrund der Interessenlage des Arbeitgebers zu würdigen, die durch die Zahlungspflicht für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag besteht (§ 28e Abs. 1 SGB IV). Einer erneuten Vernehmung des Zeugen K. bedurfte es jedoch nicht, weil dies dahin stehen kann. Jedenfalls wurden keine Rechtsanwälte gesucht, obwohl die Unterscheidung selbstverständlich ist, wenn denn Rechtsanwälte gesucht werden und es für die auszuübende Tätigkeit etwa aus Haftungsgesichtspunkten (Berufshaftpflicht des Anwalts) oder anderen Gründen darauf ankommt, einen zugelassenen Rechtsanwalt statt nur einen Volljuristen zu beschäftigen. Dies wird auch durch den Umstand gestützt, dass der Kläger seine berufliche Tätigkeit bereits am 01.03.2010 aufnehmen konnte, obwohl er erst am 05.07.2010, also über vier Monate später, die Zulassung als Rechtsanwalt erlangt hatte. Hieran ändert auch die zeitlich später ausgestellte Tätigkeitsbeschreibung des Zeugen K., wonach der Kläger als Rechtsanwalt bei ihnen tätig sei, nichts. Letztlich hat dies der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung bestätigt, wonach eine Anwaltszulassung zwar erwünscht, nicht aber Voraussetzung für die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit war. Ebenso werden bei dem Unternehmen Juristen, denen keine Befreiung von der Versicherungspflicht erteilt wurde, auch ohne Anwaltszulassung auf dieser Stelle weiterbeschäftigt. Schließlich kann sich der Kläger für die Geltung der Befreiung für die Tätigkeit als Jurist bei der B. SE nicht darauf berufen, dass dem Vortrag des Zeugen K. zufolge ausschließlich Volljuristen mit der entsprechenden Sachkenntnis beschäftigt wurden (vgl. LSG-Baden-Württemberg Urteil vom 23.01.2009 - L 4 R 738/06, juris Rn. 29). Die angestellte Tätigkeit als Jurist wird nicht dadurch zu einem typischen Kammerberuf mit Pflichtmitgliedschaft, wenn sie von einem Rechtsanwalt ausgeübt wird. In diesem Licht betrachtet stellt sich auch die arbeitsvertraglich vereinbarte Freistellung für anwaltliche Tätigkeit als echte Nebentätigkeitsbefreiung dar.
Unabhängig von den äußerlich beschreibenden Kriterien ist der Senat davon überzeugt (§ 128 SGG), dass sich auch aus der Darstellung der Tätigkeitsinhalte, wie sie in den schriftlichen Tätigkeitsbeschreibungen sowie den Aussagen des Zeugen K. und des Klägers zum Ausdruck kommen, keine tragfähigen Anknüpfungspunkte für eine im Kern anwaltliche Tätigkeit ergeben. Es fehlt an zwei der vier kumulativ erforderlichen Kriterien.
Der Kläger ist - wie zwischen den Beteiligten auch unstreitig - zwar rechtsberatend tätig gewesen. Die Rechtsberatung umfasst die unabhängige Analyse von betriebsrelevanten, konkreten Rechtsfragen, die selbständige Herausarbeitung und Darstellung von Lösungswegen und Lösungsmöglichkeiten vor dem spezifischen betrieblichen Hintergrund und das unabhängige Bewerten der Lösungsmöglichkeiten (Hessisches LSG, Urteil vom 29.10.2009 - L 8 KR 189/08 = juris RdNr. 42). Ausweislich der Tätigkeitsbeschreibung vom 23.09.2012 berät der Kläger die Unternehmenseinheiten selbständig und erarbeitet Lösungsmöglichkeiten.
Auch wurde der Kläger rechtsvermittelnd tätig. Dies umfasst die mündliche Darstellung abstrakter Regelungskomplexe vor einem größeren Zuhörerkreis, bzw. deren schriftliche Aufarbeitung und Bekanntgabe sowie Erläuterung von Entscheidungen im Einzelfall (Hessisches LSG, Urteil vom 29.10.2009 - L 8 KR 189/08 = juris RdNr. 45). Der Tätigkeitsbeschreibung vom 23.09.2010 ist hierzu zu entnehmen, dass der Kläger rechtliche Änderungen und deren Auswirkungen im Unternehmen darstellte. Gleichzeitig erarbeitete der Kläger Gutachten insbesondere im Bereich des Sozialrechts und des Arbeitsrechts.
Der Tätigkeit des Klägers fehlte jedoch das Element der Rechtsentscheidung. Dieses beinhaltet das nach außen wirksame Auftreten als Entscheidungsträger mit eigenständiger, aber nicht notwendigerweise völlig weisungsfreier Entscheidungskompetenz. Eine Abstimmung mit anderen Entscheidungsträgern ist unschädlich, es muss aber eine wesentliche Teilhabe am innerbetrieblichen Entscheidungsprozess erkennbar sein. Nach außen ist insbesondere ein namentlich erkennbares Vertreten der erarbeiteten Positionen erforderlich (Hessisches LSG, Urteil vom 29.10.2009 - L 8 KR 189/08 = juris RdNr. 43). Nach der Überzeugung des Senats erfüllte die Tätigkeit des Klägers diese Voraussetzungen nicht. Zwar vertrat er ausweislich der Tätigkeitsbeschreibung vom 23.09.2010 seine Rechtsansichten insbesondere gegenüber Aufsichtsbehörden nach außen. Erforderlich ist aber, dass der angestellte Rechtsanwalt gleichberechtigt an richtungsweisenden internen Entscheidungsvorgängen des Unternehmens teilnimmt. Auch wenn der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers - wie in der Ergänzung zur Tätigkeitsbeschreibung vom 15.12.2010 niedergelegt - ebenso wie die überwiegende Mehrzahl der dem Kläger gleichgeordneten Referenten keine Juristen waren, bedeutet die Konzentration des juristischen Sachverstandes auf die Person des Klägers aber - anders als es das SG annimmt - im vorliegenden Fall nicht, dass deshalb innerbetriebliche Entscheidungsprozesse von ihm abhängig waren. Vielmehr war der Kläger in die Unternehmenshierarchie bestehend aus einer Arbeitsgruppe, Gruppenleiter und weiteren Vorgesetzten eingebunden. Er war gleichgeordnet mit sechs weiteren zum überwiegenden Teil nicht juristischen Referenten tätig und sowohl Dr. G. als auch dem Zeugen K. untergeordnet.
Der Kläger war nach der Auskunft seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung in der Abteilung Concepts and Coordination Benefits (Konzeption und Koordination betrieblicher Sozialleistungen) tätig. Nach Auskunft des Zeugen K. waren hier Grundsatzfragen der betrieblichen Sozialpolitik mit Schwerpunkt Altersversorgung zu klären und auch die internationale und nationale Koordination war relevant. In diesem Bereich hat der Kläger seinen sozialrechtlichen Sachverstand eingebracht. Nach dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers, der früher selber juristischer Kollege des Klägers bei der SE war, ist nochmals in der mündlichen Verhandlung klar geworden, dass bei politisch relevanten Belangen, also beim Hauptaufgabenbereich, vom Kläger zwar die Rechtslage geprüft wurde, die Entscheidung über die Umsetzung dann aber von den Vorgesetzten eingeholt wurde. Vor dem Hintergrund der beruflichen Gesamtsituation des Klägers und der Themenstellung in der Abteilung ist diese Aussage dahingehend zu verstehen, dass die Vorgesetzten in Rechtsfragen zwar die Fachexpertise des Klägers berücksichtigten. Insoweit war es der Kläger, der in Rechtsfragen zwar seine Empfehlung an die Vorgesetzten in rechtlicher Hinsicht selbständig und eigenverantwortlich ausarbeitete. Damit verschaffte der Kläger seinen Vorgesetzten eine fundierte, die rechtliche Einschätzung der jeweiligen Angelegenheit beinhaltende Entscheidungsgrundlage. Letztlich waren sie es aber, die - über ein bloßes abstrakt bestehendes Weisungsrecht hinausgehend - die unternehmerischen Entscheidungen trafen und zu verantworten hatten. Es handelte sich nicht um eine bloße gleichberechtigte Abstimmung von Entscheidungen unter verschiedenen, gleichzeitig zuständigen Entscheidungsträgern. Anwaltstypisch wäre hier aber eine eigene Entscheidungsbefugnis in gewisser Distanz zum Arbeitgeber. Die Beurteilung der beruflichen Stellung des Klägers als nicht rechtsentscheidend steht auch nicht im Widerspruch zur Aussage des Zeugen K., wonach der Kläger aufgrund seines Fachwissens eigene Kompetenzen gehabt habe. Teilbereiche seiner Tätigkeit mögen anwaltlich gewesen sein. Diese waren aber nicht prägend für das Gesamtbild der Tätigkeit. Die Stellung des Klägers ähnelte in dieser Hinsicht der eines Justiziars oder Referenten und nicht der eines Syndikusanwalts, wie es auch seiner Eigenschaft als Berufsanfänger entsprach.
Keine Bedeutung erlangt in dem Zusammenhang, dass der Kläger seinen Arbeitgeber in Rechtsstreitigkeiten insbesondere im Hinblick auf Fragen der betrieblichen Altersversorgung vor Arbeits- und Sozialgerichten sowie den ordentlichen Gerichten vertreten hat. Ein Abgrenzungskriterium ist dies für die anstehende Rechtsfrage nicht, weil in Bezug darauf bereits durch § 46 BRAO klargestellt wird, dass der Rechtsanwalt für einen Auftraggeber, dem er aufgrund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses seine Arbeitszeit und -kraft zur Verfügung stellen muss, vor Gerichten oder Schiedsgerichten nicht in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt tätig werden darf. Damit stellt dieser Umstand gerade keinen Beleg für eine anwaltstypische Tätigkeit dar.
Darüber hinaus fehlte es an einer rechtsgestaltenden Tätigkeit. Diesem Bereich ist das eigen-ständige Führen von Vertrags- und Einigungsverhandlungen zuzuordnen. Nicht ausreichend ist eine rein unterstützende Tätigkeit (Hessisches LSG, Urteil vom 29.10.2009 - L 8 KR 189/08 = juris RdNr. 44). Der Kläger vertrat ausweislich der beiden Tätigkeitsbeschreibungen die VVaG B. Pensionskasse und B. Sterbekasse außergerichtlich und nahm an den Sitzungen des Vorstandes teil. Darüber hinaus hatte er wesentlichen Einfluss auf die Ausgestaltung von betrieblichen Regelungen wie Betriebsvereinbarungen oder Satzungen. Diese Tätigkeiten für sich genommen sind jedoch nicht ausreichend. Erforderlich ist vielmehr, dass der Kläger auch eigenständig tätig wurde. Ähnlich wie bei dem Merkmal der Rechtsentscheidung war der Kläger hierbei aber in die arbeitsorganisatorischen Hierarchien eingebunden und unterlag innerhalb der Stelle der Weisungsbefugnis von Nichtjuristen - der Gruppenleiter des Klägers war Psychologe und der Zeuge K. als weiterer Vorgesetzter Kaufmann.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Nach der Auskunft der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung sind bei verschiedenen Landessozialgerichten über 100 ähnlich gelagerte Rechtsstreitigkeiten anhängig. Die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen Juristen von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI zu befreien sind, ist höchstrichterlich bisher nicht geklärt.
LSG Baden-Württemberg:
Urteil v. 23.01.2013
Az: L 2 R 2671/12
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