Bundespatentgericht:
Beschluss vom 16. September 2002
Aktenzeichen: 9 W (pat) 28/01

(BPatG: Beschluss v. 16.09.2002, Az.: 9 W (pat) 28/01)

Tenor

Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.

Gründe

I Die Prüfungsstelle 11.21 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluß vom 13. Dezember 2000 die Patentanmeldung P 199 31 158.7 aus Gründen der Bescheide vom 1. Februar 2000 und 27. September 2000 gemäß § 42 Abs 3 des Patentgesetzes zurückgewiesen. In diesen Bescheiden war der Anmelder unter Hinweis auf die Patentanmeldeverordnung aufgefordert worden vorschriftsmäßige Unterlagen, insbesondere Patentansprüche und eine Beschreibung, auf jeweils gesonderten Blättern in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Dem ist der Anmelder nicht nachgekommen.

Auch mit seiner Beschwerde, beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen am 3. Januar 2001, hat der Anmelder weder Patentansprüche noch Beschreibung, sondern in einfacher Ausfertigung lediglich eine "schematische Darstellung einer Autotüre" eingereicht.

II Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die geltenden Anmeldungsunterlagen entsprechen nicht der in den §§ 4 und 5 PatAnmV vom 29. Mai 1981 sowie § 35 (1) PatG 1981 geforderten Form und sind deshalb für eine Patenterteilung nicht geeignet, vgl § 49 (1) PatG.

2. Der Senat ist an den Sachantrag des Beschwerdeführers gebunden und kann ein davon abweichendes Patent nicht erteilen. Dieser Grundsatz verdient Beachtung, wenn der Anmelder seine Mitwirkung zu einem bestimmten Zeitpunkt des Verfahrens beendet, zB durch die wiederholte Nichtbeachtung der Aufforderung zur Vorlage vorschriftsmäßiger Unterlagen, wie im vorliegenden Fall.

Dabei mußte dem Anmelder bereits aufgrund der zweifachen Aufforderung des Deutschen Patent- und Markenamtes klar sein, daß seinem Patenterteilungsantrag mit den geltenden Anmeldungsunterlagen nicht entsprochen werden konnte. Da weder das Deutsche Patent- und Markenamt noch das Bundespatentgericht gehalten sind, dem Anmelder gewährbare bzw angepaßte Unterlagen zu erarbeiten, sondern vielmehr an den Antrag des Anmelders gebunden sind, hat dieser die Zurückweisung der Beschwerde mangels erteilungsfähiger Unterlagen in Kauf genommen.

3. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Überprüfung der Frage, ob die Anmeldungsunterlagen überhaupt eine vollständige technische Lehre offenbaren, die ein Fachmann nacharbeiten kann. Die einseitige Ursprungsanmeldung formuliert nämlich nur einen "Wunsch" - patentrechtlich als Aufgabe auszulegen - und läßt jegliche Lehre vermissen, wie dieser Wunsch technisch verwirklicht werden soll. Diesem weiteren Mangel der Patentanmeldung könnte seitens des Anmelders nicht abgeholfen werden, da eine solche technische Lehre am Anmeldetag der Anmeldung nicht vorlag (Schulte aaO § 34, Rdn 338).

Petzold Dr. Fuchs-Wissemann Küstner Bork Na






BPatG:
Beschluss v. 16.09.2002
Az: 9 W (pat) 28/01


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