Oberlandesgericht Stuttgart:
Beschluss vom 17. November 2006
Aktenzeichen: Not 37/06 (Ba)
(OLG Stuttgart: Beschluss v. 17.11.2006, Az.: Not 37/06 (Ba))
Tenor
1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 01.06.2006 wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
4. Der Geschäftswert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsgegner hat ab 02.11.2005 25 Notarstellen zur hauptberuflichen Amtsausübung im badischen Rechtsgebiet mit den Amtssitzen Baden-Baden, Bruchsal, Emmendingen, Freiburg im Breisgau, Heidelberg, Karlsruhe, Konstanz, Lörrach, Mannheim, Mosbach, Offenburg, Pforzheim, Rastatt, Überlingen und Waldshut-Tiengen auf seiner Homepage unter http://www.justiz-bw.de ausgeschrieben.
Der Antragsteller ist als Notar im Landesdienst beim Notariat ... tätig. Im November 1994 wurde er als Notarvertreter an das Notariat ..., später mit einem Teil seiner Arbeitskraft auch an das Notariat ... abgeordnet. Im Oktober 1997 wurde er zum Justizrat beim Notariat ... ernannt, blieb aber weiterhin an das Notariat ... abgeordnet. Vom 01.01.1999 bis 28.02.2005 war er mit einem Teil seiner Arbeitskraft an die Gemeinsame DV-Stelle Justiz bei dem Oberlandesgericht ... abgeordnet und dort als Leiter der Programmentwicklung NOAH für das badische Amtsnotariat tätig. Er hat sich innerhalb der bis 30.11.2005 laufenden Bewerbungsfrist u.a. auf eine Notarstelle mit Sitz in Baden-Baden beworben. Für diese Stelle sind 46 weitere Bewerbungen eingegangen, darunter auch diejenigen der weiteren Beteiligten.
Mit Bescheid vom 01.06.2006 hat der Antragsgegner dem Antragsteller u.a. mitgeteilt, dass seine Bewerbung hinsichtlich der für den Amtssitz Baden-Baden ausgeschriebenen Notarstelle nicht berücksichtigt werden könne, weil neben den weiteren Beteiligten Nr. 1 und Nr. 2 zwölf weitere Bewerber besser geeignet seien als er. Zur Begründung hat der Antragsgegner auf den als Anlage dem Bescheid beigefügten Auszug aus seiner Auswahlentscheidung verwiesen, den er als Bestandteil des Bescheids bezeichnet hat (vgl. Bl. 26 ff d.A.). Daraus ergibt sich weiter, dass er die mit Amtssitz Baden-Baden ausgeschriebene Notarstelle mit dem weiteren Beteiligten Nr. 2 ... zu besetzen beabsichtige. Bei dem noch besser geeigneten weiteren Beteiligten Nr. 1 ... sei dessen vorrangige Bewerbung auf eine andere Notarstelle zu berücksichtigen.
Dagegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 29.06.2006, beim Oberlandesgericht Stuttgart am selben Tag eingegangen, Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 111 BNotO gestellt und einstweiligen Rechtsschutz begehrt.
Der Antragsteller ist der Auffassung, es sei bereits zu seinem Nachteil rechtsfehlerhaft, dass lediglich 25 Stellen für freiberufliche Notariate ausgeschrieben worden seien. Hätte der Antragsgegner eine sachgerechte Bedürfnisprüfung durchgeführt, hätte er richtigerweise 75 Stellen ausschreiben müssen. Dann wäre der Antragsteller in jedem Falle bei der Besetzung zu berücksichtigen gewesen. Bei der fehlerhaften Bedürfnisprüfung handele es sich um eine Zulassungsbeschränkung, die den Antragsteller in seiner nach Art. 12 Grundgesetz geschützten Berufsfreiheit beeinträchtige.
Die Entscheidung, dem Antragsteller keine der zu besetzenden Stellen zuzuweisen, beruhe auch auf einer fehlerhaften Auswahl. Der Antragsgegner habe den ihm hier eingeräumten Beurteilungsspielraum in mehrfacher Hinsicht überschritten. Bereits die vom Antragsgegner als maßgeblich dargestellten Kriterien (S. 120 des Auszugs aus der Auswahlentscheidung) seien nicht vollständig und daher nicht sachgerecht. Der Antragsgegner habe nicht beachtet, dass angesichts der komplexen Aufgabe - Aufbau einer Notarstelle - im Gegensatz zu der bisherigen Beamtenstruktur nunmehr auch Fähigkeiten auf vielen Feldern wie Betriebswirtschaft, Mitarbeiterführung, Ablaufplanung und Kundengewinnung notwendig seien. Selbst unter Anwendung der vom Antragsgegner genutzten Kriterien hätte der Antragsteller jedoch unter den besten Bewerbern eingeordnet werden müssen. Bei einer vergleichenden Betrachtung, wie sie der Antragsgegner in Form der Profile für die besten 33 Bewerber vorgenommen habe, übertreffe der Antragsteller den auf Platz 4 gesetzten Bewerber und sei deshalb nach der Annahme des Antragsgegners besser als alle anderen ausgewählten Bewerber einzustufen bis auf die vom Antragsgegner auf Platz 1 bis 3 gesetzten. Die abweichende Einstufung des Antragsgegners beruhe auf einer unzureichenden Berücksichtigung der den Lebenslauf des Antragstellers prägenden Geschehnisse:
Beim Vergleich der Examensergebnisse hätte der Antragsgegner auch die Platzziffern des jeweiligen Examenstermins berücksichtigen müssen.
Die Anlassbeurteilung für die vorliegende Stelle sei falsch gewichtet, da sie für eine kurz zuvor erfolgte Bewerbung um eine Justizratsstelle in Karlsruhe erstellt worden sei. Ungeachtet dessen habe der Antragsgegner nicht berücksichtigt, dass diese Bewertung als Ausreißer zu qualifizieren sei. Der Antragsteller sei insoweit ungleich behandelt worden, als bei Mitbewerbern dienstliche Beurteilungen über Jahre hinweg in die Betrachtung mit einbezogen worden seien. Der Antragsgegner habe auch unbeachtet gelassen, dass im Rahmen dieser Beurteilung lediglich die Behandlung des Nachlassbereiches zu einer Abwertung geführt habe; diese Tätigkeit sei im Bereich des freien Notariats jedoch irrelevant. Andererseits gehöre der Antragsteller mit im Jahr 2005 über 10000 Einträgen in die Urkundenrolle zu den Bewerbern mit der höchsten Urkundenzahl innerhalb des Bewerberfeldes.
Der Antragsgegner habe bei seiner Auswahlentscheidung das zeitnahe Zeugnis des Oberlandesgerichtspräsidenten und das überdurchschnittliche Engagement des Antragstellers bei der Projektierung und Implementierung des EDV-Programms NOAH nicht hinreichend beachtet.
Auch der Umstand, dass der Antragsteller einschlägige publizistische Arbeit, Fortbildungstätigkeit (auch als Referent und Tagungsleiter) vorzuweisen habe und auch vom ... mehrfach als Interviewpartner gewählt worden sei, habe der Antragsgegner nicht im Ansatz berücksichtigt.
Zu Unrecht habe der Antragsgegner schließlich § 115 Abs. 2 BNotO nicht zu Gunsten des Antragstellers im Vergleich zu nicht im Landesdienst tätigen Mitbewerbern berücksichtigt.
Der Antragsteller beantragt,
die Auswahlentscheidung vom 01.06.2006 aufzuheben, soweit sie für die ausgeschriebene Stelle eines Notars zur hauptberuflichen Amtsausübung in Baden-Baden die Besetzung durch Mitbewerber vorsehe und
den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller eine Stelle eines Notars zur hauptberuflichen Amtsausübung nach Maßgabe seiner Bewerbung vom 02.11.2005 zu übertragen,
hilfsweise, den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Weiter beantragt der Antragsteller,
dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, die gegenwärtig zur Besetzung vorgesehenen Notarstellen in Baden-Baden, Bruchsal, Emmendingen, Freiburg, Heidelberg, Karlsruhe, Mannheim, Offenburg, Pforzheim und Rastatt freizuhalten, bis eine neue Auswahlentscheidung getroffen und eine Frist von einem Monat ab Zustellung der Auswahlentscheidung an den Antragsteller verstrichen ist.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig zu verwerfen und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.
Er führt u.a. aus, die Kontrolle einer Bedürfnisprüfung nach § 4 BNotO könne im vorliegenden Verfahren nicht erfolgen. Da § 4 BNotO nicht das Wer und Wie, sondern das Ob einer Stellenbesetzung betreffe, lasse sich aus der Vorschrift auch kein Argument gegen eine auf der Grundlage von § 6 BNotO getroffene einheitliche Auswahlentscheidung für alle 25 Stellen gewinnen. Soweit der Antragsteller mit der Antragsbegründung weitere Umstände und Qualifikationen vorgetragen habe - beispielsweise Urkundszahlen für das Jahr 2005 oder Radiosendungen im ... -, könnten diese nach Maßgabe des § 6 b Abs. 4 S. 1 BNotO keine Berücksichtigung mehr finden. Der Antragsgegner habe in seiner Auswahlentscheidung umfassend offen gelegt, welche Kriterien er allgemein herangezogen und wie er sie im Einzelfall angewandt und gewichtet habe. Nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts habe er den Regelvorrang nicht schematisch für alle Bewerber aus dem Kreis der Notare im Landesdienst angewandt, sondern nur aufgrund ihrer hohen Qualifikation für die besten 18 Bewerber aus diesem Kreis. Die übrigen Bewerber aus dem Kreis der badischen Notare im Landesdienst, zu denen auch der Antragsteller gehöre, seien dagegen nicht so gut qualifiziert, dass auch hier der Regelvorrang griffe.
Der weitere Beteiligte Nr. 1 sei aufgrund besserer allgemeiner juristischer Qualifikation, besserer dienstlicher Beurteilungen, erreichter höherer Beförderungsstufe sowie längerer berufspraktischer Erfahrung als Notar bei jeweils gegebener Fortbildungsaktivität und bei jeweils weit überdurchschnittlichen quantitativen Arbeitsergebnissen für die ausgeschriebene Stelle in Baden-Baden besser geeignet als der Antragsteller.
Auch im Vergleich mit dem weiteren Beteiligten Nr. 2 vermochten die leichten Vorteile des Antragstellers aufgrund größerer Fortbildungsaktivität und die Mitarbeit am Handbuch der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Vorzüge des Bewerbers ... - in erster Linie bessere Ergebnisse in beiden juristischen Staatsprüfungen, Erreichen der Beförderungsstufe des Oberjustizrates, bessere dienstliche Beurteilung, längere berufspraktische Erfahrung - bei jeweils gegebenen überdurchschnittlichen quantitativen Arbeits-ergebnissen nicht zu kompensieren.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Für den Antragsteller besteht insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis, nachdem der Antragsgegner verbindlich erklärt hat, von einer Vollziehung der Besetzungsentscheidung bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung abzusehen.
III.
Der Antrag ist nach § 111 Abs. 1 und 2 BNotO zulässig, insbesondere ist er fristgerecht eingereicht worden. In der Sache bleibt er ohne Erfolg. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners entspricht den gesetzlichen Bestimmungen und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.
1. Das durchgeführte Auswahlverfahren ist nicht bereits deshalb - zum Nachteil des Antragstellers - rechtsfehlerhaft, weil lediglich 25 Stellen für Notare nach § 3 Abs. 1 BNotO im badischen Rechtsgebiet ausgeschrieben wurden. § 4 BNotO regelt die Voraussetzungen, ob eine Notarstelle eingerichtet bzw. wieder besetzt werden kann. Diese Entscheidung obliegt dem Organisationsermessen der Landesjustizverwaltung und kann von amtierenden Notaren in gewissen Grenzen im Wege eines Unterlassungsanspruchs zur gerichtlichen Nachprüfung gestellt werden (BGH DNotZ 2002, 70; vgl. auch die beim Senat anhängigen Verfahren Not 2/05 und Not 7/05, die die Unterlassung der Ausschreibung der 25 Notarstellen zur hauptberuflichen Amtsausübung im badischen Rechtsgebiet zum Gegenstand haben). Ein derartiges Rechtsschutzziel verfolgt der Antragsteller mit dem vorliegenden Verfahren nicht. Der Pflicht des Antragsgegners, im Interesse der ordnungsgemäßen Erfüllung der den Notaren zugewiesenen staatlichen Aufgaben die Zahl der besetzbaren Notarstellen festzulegen, korrespondiert kein Grundrecht des Notarbewerbers aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz. Der Antragsteller kann hieraus weder für die materiellen Kriterien noch für das Verfahren der Bedürfnisprüfung Rechte herleiten (BGH DNotZ 1996, 902). Der Antragsteller begehrt vorliegend die Überprüfung der Auswahlentscheidung des Antragsgegners für eine bestimmte - hier für den Amtssitz Baden-Baden ausgeschriebene - Notarstelle. Aus § 4 BNotO lassen sich entgegen der Auffassung des Antragstellers keine Rückschlüsse für die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens nach §§ 6, 7 BNotO ziehen.
2. Die Bundesnotarordnung gewährt einem Bewerber keinen Rechtsanspruch auf eine Notarstelle. Die Landesjustizverwaltung hat unter Beachtung der gesetzlichen Kriterien der §§ 115 Abs. 2, 6 Abs. 3 BNotO die Auswahlentscheidung unter den geeigneten Bewerbern zu treffen. Dabei steht ihr ein Beurteilungsspielraum zu. Die Auswahlentscheidung nach § 6 Abs. 3 BNotO muss die Qualifikation der konkurrierenden Bewerber im Vergleich bewerten. Bei dem Begriff der persönlichen und fachlichen Eignung handelt es sich zwar um unbestimmte Rechtsbegriffe, deren Anwendung das Gericht im Verfahren nach § 111 BNotO in vollem Umfang nachzuprüfen hat. Bei dem abstrahierten Beurteilungsmaßstab der persönlichen und fachlichen Eignung kann die Auswahl jedoch nicht ohne zusätzliche, u.a. prognostische Wertung geschehen. Deshalb obliegt der Behörde ein Beurteilungsspielraum (Einschätzungsprärogative), die zu einer Einschränkung der gerichtlichen Kontrolldichte führt (vgl. auch Eylmann/Vaasen/Custodis, Bundesnotarordnung, 2. Aufl., § 111 Rn. 149; Schippel/Bracker/Lemke, Bundesnotarordnung, 8. Aufl., § 111 Rn. 33). Gerade die Chancengleichheit aller Bewerber gebietet es, dass das angerufene Gericht bei der Rechtskontrolle den Charakter der Auswahlentscheidung als Akt wertender Erkenntnis beachtet. Dieser ist vom Gericht nicht zu wiederholen, sondern nur darauf zu überprüfen, ob ihm ein zutreffendes Verständnis des gesetzlichen Auswahlmaßstabs zu Grunde liegt, ob allgemeingültige Wertmaßstäbe beachtet und sachwidrige Erwägungen ausgeschlossen sind, und ob der zu beurteilende Tatbestand verfahrensfehlerfrei festgestellt wurde (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 31.03.2003 - NotZ 39/02, NJW-RR 2003, 1363).
3. Ob der Antragsgegner die Voraussetzungen des Regelvorrangs (§ 115 Abs. 2 S. 1 BNotO) für Bewerber aus dem Kreis der Notare im Landesdienst verkannt hat, weil er ihn nicht auch auf den Antragsteller erstreckt habe, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Jedenfalls die weiteren Beteiligten Nr. 1 und Nr. 2 waren auch ohne Rücksicht auf den Regelvorrang für die ausgeschriebene Notarstelle besser geeignet als der Antragsteller (vgl. dazu ausführlich unten unter 5.).
4. Ohne Erfolg bleibt die weitere Rüge des Antragstellers, die Auswahlentscheidung sei intransparent und lasse die einzelnen Auswahlkriterien und deren Gewichtung nicht erkennen.
a) Die Landesjustizverwaltung war aus rechtlichen Gründen nicht verpflichtet, ihren Beurteilungsspielraum vor Ausschreibung der Notarstellen selbst zu binden und ein festes Bewertungsschema, ähnlich wie es bis zu den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 20.04.2004 (NJW 2004, 1935) für die Besetzung von Notarstellen nach § 3 Abs. 2 BNotO (Anwaltsnotare) angewendet worden war, aufzustellen. Der Gesetzgeber hat die zu berücksichtigenden Eignungskriterien in § 6 Abs. 3 BNotO genannt, ohne deren Gewichtung näher zu regeln oder weitere Differenzierungen festzulegen. Hätte er eine weitergehende normierende Regelung für erforderlich gehalten, so hätte er diese selbst bereits bei Inkrafttreten der Bestimmung (Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29.01.1991, BGBl. I S. 150) oder bei einer späteren Änderung der Bundesnotarordnung vornehmen können oder weitere Präzisierungen im Wege einer Rechtsverordnung vorschreiben können.
Auch aus verfassungsrechtlichen Gründen ist eine Selbstbindung der Verwaltung in Form eines verbindlichen Bewertungsschemas nicht geboten. Die zu treffende Auswahlentscheidung muss den Grundrechten der Bewerber aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz gerecht werden. Dies erfordert eine gesetzliche Regelung, aus der sich hinreichend deutlich die gesetzgeberische Entscheidung über den Umfang und die Grenzen des Eingriffs ergibt. Diesen Anforderungen wird § 6 Abs. 3 BNotO gerecht (BVerfG NJW 2004, 1935 unter C. I. und II.).
Die Justizverwaltung muss eine auf den Einzelfall bezogene Würdigung der persönlichen und fachlichen Eignung eines jeden Bewerbers vornehmen und dabei die im Gesetz genannten Kriterien zu Grunde legen. Die so erfolgte Bewertung muss in eine Prognose einmünden. Die Praxis der Justizverwaltung muss daran gemessen werden, ob die getroffenen Entscheidungen den in verfassungskonformer Auslegung ermittelten gesetzlichen Kriterien entsprechen. Die dabei erforderlichen komplexen Überlegungen lassen sich nicht abschließend regelhaft erfassen. Solange es keine Prüfung der notarspezifischen Befähigungen eines Bewerbers gibt und diese auch aus Rechtsgründen nicht geboten ist, besteht keine andere wissenschaftlich anerkannte, in vertretbarer Weise handhabbare Methode, die notarspezifische Befähigung anders zu bewerten als durch eine plausibel begründete Einzelfallprognose. Der Gesetzgeber hat sich 1991 bewusst gegen ein notarspezifisches Prüfungsverfahren in voller Kenntnis der damit verbundenen Problematik entschieden. Dies ist in der Verwaltungspraxis auch weiterhin zu respektieren (vgl. BGH Beschluss vom 31.03.2003 - NotZ 39/02 a.a.O.). Das Bundesverfassungsgericht hat in Kenntnis dieser Ausgangslage davon abgesehen, eine Notarprüfung zu fordern und für deren Einführung folglich dem Gesetzgeber auch keine Frist bestimmt.
Die im Rechtsstaatsprinzip verankerte Forderung nach möglichst weitgehender Voraussehbarkeit einer Verwaltungsentscheidung kann bei einer erforderlichen Eignungsprognose nicht so weit abstrakt vorgezeichnet werden, dass die Entscheidung ausrechenbar wird. Die gebotene Transparenz des Entscheidungsvorgangs wird hinreichend deutlich gewahrt, wenn dargelegt wird, von welchen tatsächlichen Voraussetzungen die Verwaltung ausgegangen ist, und welche Überlegungen die Entscheidung tragen. Die hier erforderliche Eignungsprognose ist in vergleichbarer Weise komplex wie bei einer Auswahlentscheidung über die Beförderung in den Laufbahnen des öffentlichen Dienstes. Auch hier wird eine genaue Festlegung der Eignungskriterien und ihre Bewertung aus Rechtsgründen nicht gefordert, ebenso wenig bei einer Auswahlentscheidung im Nur-Notariat im Geltungsbereich des § 7 BNotO. Auf dieses lässt sich das System der rechnerischen Bewertung einzelner Eignungskriterien nicht übertragen (BGH, Beschluss vom 12.07.2004 - NotZ 4/04 = NJW-RR 2004, 1702 unter II.2.b) Die Justizverwaltung ist lediglich verpflichtet, eine nachvollziehbare, am Regelungsziel der Bestenauslese ausgerichtete und den gesetzlichen Regelungskriterien Rechnung tragende, widerspruchsfreie Begründung ihrer Auswahlentscheidung darzulegen.
Dabei kann ein Punktesystem die Transparenz einer Auswahlentscheidung erhöhen (vgl. BGH, Beschluss vom 24.07.2006 - NotZ 21/06). Allerdings weist auch der Bundesgerichtshof auf die mit der Anwendung eines Punktesystems verbundenen Gefahren hin, da kein System gewährleisten kann, allen Besonderheiten des Einzelfalls ausreichend Rechnung zu tragen, wie dies das Bundesverfassungsgericht fordert. Mit der Anwendung eines Punktesystems schöpft die Justizverwaltung den ihr zukommenden Beurteilungsspielraum nicht aus. Deshalb muss auch bei einer Orientierung an einem Punktesystem stets vor einer Gesamtentscheidung noch eine individuelle Bewertung erfolgen (BGH, Beschluss vom 24.07.2006 - NotZ 18/06). Deshalb ist es nicht zu beanstanden und aufgrund der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sogar nahe liegend, dass sich der Antragsgegner gegen ein starres Auswahlschema in Form eines Punktesystems entschieden hat.
b) Hinzu kommt, worauf der Antragsgegner zutreffend hingewiesen hat, dass sich im vorliegenden Auswahlverfahren im Gegensatz zur Ausschreibung einer Stelle als Anwaltsnotar ein ausgesprochen heterogenes Bewerberfeld zeigte. Neben Notaren im Landesdienst haben sich u.a. Notare und Notarassessoren aus anderen Ländern sowie Rechtsanwälte beworben. Der Antragsgegner hat deshalb zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die unterschiedlichen notarspezifischen Qualifikationen nicht oder nur schwer in ein jedem Einzelfall gerecht werdendes Schema pressen lassen.
c) Die für seine Auswahlentscheidung maßgeblichen Kriterien hat der Antragsgegner den Bewerbern dargelegt (vgl. S. 120 f der Auswahlentscheidung - nach dem Einzelvergleich der besten 33 Bewerber) ohne, was aus Rechtsgründen auch nicht erforderlich ist, vorab eine schematische Gewichtung der einzelnen Kriterien mitzuteilen. Gegen die Heranziehung keines der dort genannten Eignungskriterien bestehen in rechtlicher Hinsicht Bedenken.
aa) Die Relevanz der Ergebnisse der juristischen Ausbildung, insbesondere des Ergebnisses der sie abschließenden Staatsprüfung ist ausdrücklich in § 6 Abs. 3 S. 1 BNotO genannt. Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 20.04.2004 a.a.O.) darf die im Zweiten juristischen Staatsexamen erzielte Note lediglich nicht von so starker Gewichtung sein, dass sich faktisch die Reihenfolge bei der Eignungsbewertung bestimmt. Das Ergebnis der Ersten juristischen Staatsprüfung kann - obgleich in § 6 nicht ausdrücklich erwähnt - zur Abrundung der Bewertung der fachlichen Eignung einbezogen werden (BGH DNotZ 2004, 883).
bb) Dies gilt auch für notarspezifische Kriterien wie die im Rahmen der notariellen Tätigkeit erzielten Beurteilungen, das Ausmaß berufspraktischer Erfahrung, quantitative Arbeitsergebnisse und weitere Qualifikationsmerkmale wie Fortbildungsaktivität, Dozenten- oder Veröffentlichungstätigkeit und eine notarspezifische Promotion. Dabei verlässt die Justizverwaltung nicht deshalb ihren Beurteilungsspielraum, weil sie Dienstzeugnisse eines Bewerbers berücksichtigt, über die ein Mitbewerber infolge seines beruflichen Werdegangs nicht verfügt (BGH DNotZ 2005, 149; BGH, Beschluss vom 24.07.2006 - NotZ 2/06). Zu den im Notarberuf gezeigten Leistungen im Sinne des § 6 Abs. 3 S. 1 BNotO gehören auch die vom Bewerber vorgenommenen Beurkundungen (BGH, Beschluss vom 11.07.2005 - NotZ 29/04). Auch wenn der Zahl der Niederschriften Bedeutung zukommt, ist bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen, dass die Urkundszahlen als quantitative Größe nur bedingt Rückschlüsse auf die Eignung für das Notar-amt zulassen, weil sie in qualitativer Hinsicht nicht bewertet sind. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang insbesondere, in welchem Umfang in der Gesamtzahl der beurkundeten Geschäfte reine Unterschriftsbeglaubigungen enthalten sind. Nicht zu beanstanden ist schließlich, dass der Antragsgegner bei seiner Auswahlentscheidung berücksichtigt hat, in welcher Weise sich ein Bewerber auf die notarielle Tätigkeit vorbereitet hat, insbesondere ob er ein Notarassessoriat absolviert hat.
cc) Nach § 115 Abs. 2 S. 2 BNotO wird der Bewertungsmaßstab des § 6 Abs. 3 dahingehend ergänzt, dass auch der berufliche Werdegang der Bewerber zu berücksichtigen ist, vor allem die im Justizdienst des Landes erbrachten Leistungen.
Der Antragsteller verkennt, dass sonstige zusätzliche Qualifikationen, wie etwa aus dem Bereich der Betriebswirtschaft, im Rahmen der Auswahlkriterien des Antragsgegners keine Berücksichtigung finden konnten. Der Antragsteller selbst weist darauf hin, dass der Antragsgegner auch Zusatzqualifikationen als entscheidungserhebliches Kriterium angeführt hat (vgl. Auswahlentscheidung S. 121). Dazu können auch betriebswirtschaftliche Kenntnisse und Erfahrungen gehören, sofern ein Bezug zum Notariat besteht.
5. Das Ergebnis der im Rahmen der Auswahlentscheidung (dort S. 122) vorgenommenen Eignungsvergleiche zwischen dem Antragsteller und den weiteren Beteiligten Nr. 1 und Nr. 2, das in der Stellungnahme des Antragsgegners vom 08.09.2006 nochmals erläutert wurde, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zu Recht ist der Antragsgegner zu dem Ergebnis gelangt, dass beide weitere Beteiligte für die ausgeschriebene Stelle in Baden-Baden im Vergleich mit dem Antragsteller besser geeignet sind.
a) Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers hat der Antragsgegner dessen einschlägige publizistische Tätigkeit (Handbuch der freiwilligen Gerichtsbarkeit) berücksichtigt. Unberücksichtigt gelassen hat der Antragsgegner lediglich die erstmals in der Antragsbegründung vorgebrachte Heranziehung des Antragstellers im Rahmen von Hörfunkbeiträgen des .... Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt Beschluss vom 20.03.2006 - NotZ 51/05) darf die Justizverwaltung die fachliche Eignung eines Bewerbers um das Amt des Notars nur dann bejahen, wenn diese bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist nachgewiesen ist. Dementsprechend sind gemäß § 6 b Abs. 4 S. 1 BNotO nur solche Umstände zu berücksichtigen, die bei Ablauf der Bewerbungsfrist vorlagen. Dies gilt insbesondere auch für den Nachweis der fachlichen Leistungen, die im Auswahlverfahren nach § 6 Abs. 3 BNotO von Bedeutung sind. Der erforderliche fristgemäße Nachweis der Leistungen setzt neben der Vorlage der entsprechenden Bescheinigungen voraus, dass der Bewerber der Justizverwaltung innerhalb der Bewerbungsfrist mitgeteilt hat, welche Leistungen bei der Auswahlentscheidung Beachtung finden sollen. Insoweit dient die Festlegung eines Stichtags der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, aber auch der Gleichbehandlung aller Bewerber aufgrund einer einheitlichen Bewerbungssituation. Dies war ersichtlich auch dem Antragsgegner bewusst, nachdem er in der Antragserwiderung (Schriftsatz vom 08.09.2006 S. 3/4) dargelegt hat, dass er diejenigen Umstände und Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die ihm von den Bewerbern mitgeteilt wurden und diejenigen, die sich aus den Akten des Antragsgegners ergaben.
b) Nicht zu beanstanden ist, dass der Antragsgegner den weiteren Beteiligten Nr. 1 aufgrund dessen besserer allgemeiner juristischer Qualifikation, besserer dienstlicher Beurteilungen, erreichter höherer Beförderungsstufe sowie längerer berufspraktischer Erfahrung als Notar im Vergleich mit dem Antragsteller für besser geeignet hält.
In der für die Beurteilung der allgemeinen juristischen Qualifikation aussagekräftigeren Zweiten juristischen Staatsprüfung übertrifft das Ergebnis des weiteren Beteiligten Nr. 1 dasjenige des Antragstellers um eine Notenstufe (gut im Vergleich zu vollbefriedigend). Nicht zu beanstanden ist, dass sich der Antragsgegner auf einen Vergleich der Examensnoten beschränkt und nicht zusätzlich die erreichte Platzziffer im jeweiligen Examenstermin herangezogen hat. Die Aussagekraft der Platzziffer bleibt auf die Teilnehmer des konkreten Prüfungstermins beschränkt.
Bei dem weiteren Beteiligten Nr. 1 handelt es sich gerade auch in notarspezifischer Hinsicht um einen besonders herausgehobenen Bewerber. Er wurde seit 1997 stets mit 7,5 Punkten beurteilt, im Rahmen der Anlassbeurteilung für die vorliegende Stelle sogar mit dem Maximalergebnis von 8 Punkten. Vergleichbare Beurteilungen bezogen auf die Tätigkeit als Notar hat der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt erreicht, sodass bereits deshalb dahinstehen kann, ob es sich bei der Anlassbeurteilung des Antragstellers vom 19.10.2005 mit 5 Punkten um einen Ausreißer handelt. Der Antragsgegner hat bei seiner Auswahlentscheidung auch berücksichtigt, dass sich der Antragsteller zeitnah zu der vorliegenden Bewerbung auf die Stelle eines Justizrats bei dem Notariat Karlsruhe beworben hat, weswegen unter dem 19.10.2005 eine dienstliche Beurteilung durch den Landgerichtspräsidenten erstellt wurde. Da der Beurteiler im Zusammenhang mit der vorliegenden Bewerbung ausdrücklich auf jene Beurteilung Bezug genommen hat, ist deren Berücksichtigung im Rahmen des vorliegenden Bewerbungsverfahrens nicht zu beanstanden. Dienstliche Beurteilungen sind auf der Grundlage der im bisherigen Amt gezeigten gesamten Leistung zu erstellen. Deshalb wird die Aussagekraft der Anlassbeurteilung auch nicht dadurch eingeschränkt, dass - worauf der Antragsteller ebenfalls hingewiesen hat - seine Tätigkeit im Nachlassbereich kritisiert worden sei, welcher gerade nicht zu den Aufgaben eines Notars nach § 3 Abs. 1 BNotO gehöre.
Anders als der Antragsteller meint, hat der Antragsgegner weder die herausragende Beurteilung seiner Tätigkeit bei der Gemeinsamen DV-Stelle Justiz durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts unbeachtet gelassen noch wurde seine Tätigkeit im Rahmen des EDV-Projekts NOAH rechtsfehlerhaft nicht hinreichend berücksichtigt. Der Antragsgegner hat beide Umstände in seine Erwägungen eingestellt. Nicht zu beanstanden ist, dass er bei der genannten Beurteilung durch den Oberlandesgerichtspräsidenten aus dem Jahr 2003 (7,5 Punkte) weiter in Erwägung gezogen hat, dass sie keine unmittelbare notarielle Tätigkeit betrifft. Zwar schiene es durchaus vertretbar, der mehrjährigen Tätigkeit des Antragstellers bei der Projektierung und Implementierung des Programmpakets NOAH wegen des konkreten Bezugs zum baden-württembergischen Notariat einen größeren Stellenwert einzuräumen, als dies in der Auswahlentscheidung des Antragsgegners zum Ausdruck kommt. Mit den angestellten Erwägungen hat der Antragsgegner den ihm eingeräumten Beurteilungsspielraum jedoch noch nicht überschritten. Ohnehin würde sich am Ergebnis der Auswahlentscheidung zu Gunsten des weiteren Beteiligten Nr. 1 aufgrund der vom Antragsgegner auch hervorgehobenen deutlich besseren Eignung nichts ändern.
Zu Gunsten des weiteren Beteiligten Nr. 1 konnte der Antragsgegner weiterhin dessen deutlich längere berufspraktische Erfahrung heranziehen. Der weitere Beteiligte Nr. 1 wurde im Juni 1986 als Notarvertreter abgeordnet und im April 1987 zum Justizrat ernannt, der Antragsteller wurde im November 1994 als Notarvertreter abgeordnet und im Oktober 1997 zum Justizrat ernannt. Weiter hatte der Antragsgegner nach § 115 Abs. 2 S. 2 BNotO zu berücksichtigen, dass der weitere Beteiligte Nr. 1 die (zweite) Beförderungsstufe des Notariatsdirektors erreicht hat, wohingegen der Antragsteller noch im Eingangsamt des Justizrats tätig ist.
Der Antragsgegner hat weiter in seine Erwägungen eingestellt, dass der Antragsteller durch notarspezifische Veröffentlichungen hervorgetreten ist, dass beide Bewerber an Fortbildungsveranstaltungen des Landes (der Antragsgegner hat dem Antragsteller eine rege Fortbildungsaktivität zugute gehalten) teilgenommen haben und dass beide Bewerber in quantitativer Hinsicht weit über dem Durchschnitt liegende Ergebnisse vorweisen konnten.
c) Innerhalb des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums bleibt auch die Abwägung, dass die leichten Vorteile des Antragstellers aufgrund größerer Fortbildungsaktivität und fachspezifischen Publikationen die bessere allgemeine Befähigung für juristische Berufe auf Seiten des weiteren Beteiligten Nr. 2, dessen bessere dienstliche Beurteilungen, dessen längere berufspraktische Erfahrung als Notar bei erreichter höherer Beförderungsstufe nicht zu kompensieren vermag.
Auch der weitere Beteiligte Nr. 2 erreichte in der maßgeblichen Zweiten juristischen Staatsprüfung ein um eine Notenstufe besseres Ergebnis als der Antragsteller (gut im Vergleich zu vollbefriedigend).
Nicht zu beanstanden ist die Feststellung, dass die dienstlichen Beurteilungen des weiteren Beteiligten Nr. 2 über denjenigen des Antragstellers liegen. Dies gilt sowohl für die Anlassbeurteilung, in der der weitere Beteiligte Nr. 2 7 Punkte, der Antragsteller lediglich 5 Punkte erreichte. Dies gilt auch unter Heranziehung der weiteren dienstlichen Beurteilungen. Der weitere Beteiligte Nr. 2 erreichte in drei von vier dienstlichen Beurteilungen zwischen 1995 und 2005 das Ergebnis von 7 Punkten, in einer weiteren ein Ergebnis von 6,5 Punkten, im Durchschnitt daher 6,9 Punkte. Der Antragsteller erhielt im Jahr 1997 eine Beurteilung mit 5,5 Punkten und im Jahr 2001 eine Beurteilung mit 7 Punkten, was unter Einbeziehung der Anlassbeurteilung für die vorliegende Stelle von 5,8 bzw. unter Einbeziehung der Beurteilung seiner Tätigkeit in der Gemeinsamen DV-Stelle Justiz 6,25 Punkten. Nach § 115 Abs. 2 S. 2 BNotO durfte der Antragsgegner weiter berücksichtigen, dass der weitere Beteiligte Nr. 2 im Gegensatz zum Antragsteller das Beförderungsamt des Oberjustizrats erreicht hat und über eine deutlich längere (rund 11 1/2 Jahre) Berufserfahrung als Notar verfügt. Vorteile zu Gunsten des Antragstellers ergeben sich, was der Antragsgegner jedoch in seine Erwägungen einbezogen hat, aufgrund dessen intensiverer Fortbildungstätigkeit mit Bezug zum Notariat.
Im Bereich der quantitativen Arbeitsergebnisse ergeben sich keine Vorteile für den Antragsteller. Der Antragsteller hat im Durchschnitt der Jahre 2001 bis 2003 2226 Urkundsgeschäfte pro Jahr bearbeitet, wobei der Anteil reiner Unterschriftsbeglaubigungen bei knapp 45 % liegt. Im Jahr 2004 betrug die Gesamtzahl der Geschäfte 6199, wobei der Anteil reiner Unterschriftsbeglaubigungen auf 80 % gestiegen ist. Wie sich der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom 19.10.2005 entnehmen lässt, wird das Gesamtbeurkundungsaufkommen im Jahr 2005 sogar 10000 Geschäfte erreichen. Als Grund für den deutlichen Anstieg der Zahl der Unterschriftsbeglaubigungen ist dort angeführt, dass sich Unterschriftsbeglaubigungen für bestimmte ortsansässige Geldinstitute, die sich bis dahin auf das Notariat ... konzentriert hätten, nach Ausscheiden des früheren Amtsinhabers teilweise auch auf das vom Antragsteller betreute Notariat ... verlagert hätten. Die Zahl der Urkunden und Entwürfe sei dagegen weitgehend konstant geblieben. Der weitere Beteiligte Nr. 2 hat zwischen 1999 und 2004 im Jahresdurchschnitt 2260 Urkundsgeschäfte getätigt bei einem Anteil reiner Unterschriftsbeglaubigungen mit 20 bis 21 %. Der Auswahlentscheidung ist zu entnehmen, dass sich der Antragsgegner bewusst war, dass die Beurkundungszahl als quantitative Größe gerade bei berufserfahrenen Notaren nur bedingt Rückschlüsse auf die Eignung zulässt, weil die Urkunden nicht qualitativ bewertet wurden, in der Gesamtzahl auch reine Unterschriftsbeglaubigungen enthalten sind und auch unabhängig vom Leistungsvermögen und der Leistungsbereitschaft der Bewerber regionale Unterschiede bestehen.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 111 Abs. 4 BNotO, 201, 40 Abs. 4 BRAO, 13 a FGG.
OLG Stuttgart:
Beschluss v. 17.11.2006
Az: Not 37/06 (Ba)
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