Hessisches Landesarbeitsgericht:
Beschluss vom 5. November 2009
Aktenzeichen: 9 TaBV 241/08
(Hessisches LAG: Beschluss v. 05.11.2009, Az.: 9 TaBV 241/08)
Tenor
Auf die Beschwerden der Beteiligten wird der Beschluss desArbeitsgerichts Hanau vom 28. August 2008 - 2 BV 1/08 - teilweiseabgeändert:
Die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, Mitteilungen desBeteiligten zu 1), die sich auf seinen Aufgabenbereich und seineZuständigkeit als Betriebsrat beziehen, im betrieblichen Intranet(Betriebsratsseite und Newsticker) innerhalb einer Frist von dreiTagen nach Zugang der Mitteilung zu veröffentlichen.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die darüber hinausgehenden Beschwerden der Beteiligten zu 1) und2) werden zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird für beide Beteiligte nichtzugelassen.
Gründe
I.
Der Betriebsrat begehrt den Zugang zum betrieblichen Intranet der Arbeitgeberin.
Im Betrieb der Arbeitgeberin, in dem Spezialwerkstoffe hergestellt werden, sind mehr als 700 Arbeitnehmer/innen beschäftigt, darunter etwa 200 Mitarbeiter im Außendienst. Die meisten Beschäftigten arbeiten an PC-Arbeitsplätzen. Der Betriebsrat verfügt im betrieblichen Intranet über eine eigene Homepage, die über den Link €Abteilungen€ angeklickt werden kann. Unter der Großüberschrift €Aktuelle Unternehmensinformationen€ finden sich Nachrichten mit ein- bis zweizeiligen Inhaltsangaben zeitlich geordnet, die per Mausklick aufgerufen werden können (sog. Newsticker). Zu Betriebsversammlungen lädt der Betriebsrat per E-Mail ein. Die Arbeitgeberin stellte in der Vergangenheit die Veröffentlichungen des Betriebsrats in das Intranet ein. Zwei Reden des Betriebsratsvorsitzenden, die dieser am 13. Juni und 12. Sept. 2007 auf Betriebsversammlungen gehalten hat, beanstandete sie jedoch inhaltlich mit der Begründung, diese enthielten zum Teil allgemeine politische Aussagen, würdigten die Geschäftsführung herab und kommentierten die betriebliche Personalpolitik falsch.
Der Betriebsrat ist der Meinung gewesen, die Arbeitgeberin sei nicht berechtigt, eine Vorzensur auszuüben und darüber zu entscheiden, welche der Mitteilungen des Betriebsrats veröffentlicht würden. Sein Recht auf einen selbst zu verwaltenden Zugang zum Intranet schließe die Befugnis ein, Stichworte in dem sog. Newsticker anzugeben, deren Anklicken ohne weitere Umwege zum Aufrufen der vom Leser gewünschten Informationen führe. Diese Stichworte nähmen wenig Platz ein und beeinträchtigten die Nutzung der Arbeitgeberin nicht.
Der Betriebsrat hat beantragt,
1. der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm einen von ihm selbst zu verwaltenden Zugang zum betrieblichen Intranet (Betriebsratsseite und Newsticker) zu verschaffen;
hilfsweise,
2. der Arbeitgeberin aufzugeben, Mitteilungen des Betriebsrats, die sich auf seinen Aufgabenbereich und seine Zuständigkeit als Betriebsrat beziehen, im betrieblichen Intranet innerhalb einer Frist von drei Tagen nach Zugang der Mitteilung zu veröffentlichen;
hilfsweise,
3. der Arbeitgeberin aufzugeben, den jeweiligen Bericht des Betriebsrats, der mündlich auf den Betriebsversammlungen gehalten wird, innerhalb einer Frist von drei Tagen nach Zugang des Berichts im Intranet zu veröffentlichen.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, die Anträge des Betriebsrats seien zu weit gefasst, weil sie betriebsverfassungsrechtlich unzulässige Veröffentlichungen nicht ausschlössen. Dem Betriebsrat stehe kein schrankenloses Recht auf Zugang zum Intranet zu. Es seien Urheberrechte an der Software und § 88 TKG zu beachten und es müsse der Gefahr vorgebeugt werden, dass Viren eindringen und die Netze überlastet würden. Der Betriebsrat sei selbst technisch auch gar nicht in der Lage, Veröffentlichungen in das Intranet zu stellen und müsse sich hierfür wie andere Abteilungen auch an die Marketingabteilung wenden. Lediglich zwei Berichte seien nicht veröffentlicht worden. Der Betriebsrat könne den Zugang zum Intranet auch deshalb nicht beanspruchen, weil dessen Nutzung für ihn nicht erforderlich sei, wenn der Zugang nicht betriebsverfassungskonform genutzt werde. Es liege nicht in ihrem Interesse, das Intranet als Platz von Auseinandersetzungen mit Darstellungen und Gegendarstellungen zu befüllen, die dann während der Arbeitszeit von den Beschäftigten gelesen würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wird auf die Sachdarstellung des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
Das Arbeitsgericht Hanau hat dem Antrag zu 1) durch Beschluss vom 28. Aug. 2008 teilweise stattgegeben und die Arbeitgeberin verpflichtet, dem Betriebsrat einen von ihm selbst zu verwaltenden Zugang zum betrieblichen Intranet (Betriebsratsseite) zu verschaffen. Wegen des begehrten Zugangs zum Newsticker hat es den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Betriebsrat könne einen von ihm selbst verwalteten Zugang zum betrieblichen Intranet beanspruchen. Die Arbeitgeberin sei nicht berechtigt, die Nutzung durch den Betriebsrat von ihrer Freigabe abhängig zu machen. Gegen eine evtl. nicht mit dem Betriebsverfassungsgesetz in Einklang stehende Nutzung durch den Betriebsrat könne sich die Arbeitgeberin außergerichtlich oder gerichtlich zur Wehr setzen. Zur Einräumung eines Zugangs zum Newsticker sei sie jedoch nicht verpflichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die arbeitsgerichtlichen Beschlussgründe verwiesen.
Gegen diesen ihm am 29. Sept. 2008 zugestellten Beschluss hat der Betriebsrat am 22. Okt. 2008 per Telefax Beschwerde eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 29. Dez. 2008 am 23. Dez. 2008 ebenfalls per Telefax begründet. Die Arbeitgeberin hat gegen den ihr am 25. Sept. 2008 zugestellten Beschluss am 24. Okt. 2008 Beschwerde eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 9. Dez. 2008 an diesem Tag begründet.
Der Betriebsrat trägt zur Begründung seiner Beschwerde vor, ihm gehe es darum, den gleichen Kurzzugriff zu seinen Mitteilungen eingerichtet zu bekommen, wie ihn die Arbeitgeberin nutze. Dem Betriebsrat müsse eine gleiche Informationsmöglichkeit zustehen. Ein Ausschluss des Betriebsrats werde dem Gebot einer fairen Kommunikation nicht gerecht.
Die Einwände der Arbeitgeberin gegen einen selbst verwalteten Intranetzugang seien nicht gerechtfertigt. Bezüglich der Virengefahr gelte, dass die Arbeitgeberin die Verwaltung des betrieblichen Intranetzes einem Dienstleister übertragen habe, bei dem auch der Server stehe. Dort würden alle Dateneingaben mittels einer Antiviren-Software überprüft. Bezüglich der technischen Fähigkeiten seien die Betriebsratsmitglieder bemüht, sich Kenntnisse zu verschaffen, wie Intranetseiten auf dem zentralen Rechner hochgeladen werden könnten. Die nicht auszuschließende Gefahr der Veröffentlichung von Informationen, die nicht im Zusammenhang mit Betriebsratsaufgaben stünden, bestünde in gleicher Weise, wie jedes Unternehmensmitglied sich falsch verhalten könne und dürfe nicht zu einer Vorzensur gegenüber dem Betriebsrat führen. Zusätzliche Kosten entstünden arbeitgeberseitig nicht.
Der Betriebsrat beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Hanau vom 28. Aug. 2008 € 2 BV 1/08 € insoweit abzuändern, als sein Antrag, ihm einen selbstverwalteten Zugang zum Newsticker zu verschaffen, zurückgewiesen ist und die Arbeitgeberin hierzu zu verpflichten.
Er erklärte, er bitte den Begriff betriebliches Intranet im Hilfsantrag (Antrag zu 2) entsprechend der Definition im Hauptantrag als Betriebsratsseite und Newsticker zu verstehen.
Die Arbeitgeberin beantragt,
die Anträge des Betriebsrats unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Hanau € 2 BV 1/08 € insgesamt abzuweisen.
Die Beteiligten beantragen wechselseitig die Zurückweisung ihrer Beschwerden.
Die Arbeitgeberin trägt zur Begründung ihrer Beschwerde vor, der uneingeschränkte Zugang des Betriebsrats scheitere schon daran, dass dieser technisch nicht in der Lage sei, Veröffentlichungen in das Intranet zu stellen. Er müsse sich deshalb an die Marketingabteilung wenden, damit gewährleistet sei, dass der Intranetauftritt einheitlich sei und zu gleichen äußeren Bedingungen erfolge. Allein schon die Gefahr des Einschleusens von Viren müsse auf ein Minimum begrenzt werden. Diese Handhabung sei bei ihr praktische Übung. Sie habe einen Verantwortlichen eingesetzt, der dafür zu sorgen habe, dass das Intranet einwandfrei funktioniere. Alle Abteilungen und Arbeitnehmer, die etwas veröffentlichen wollten, müssten sich an die hierfür Verantwortlichen wenden, die dann den Zugang ermöglichten. Der Intranet-Server und die Software seien Teil der sog. A€-IT-Struktur. Die serverseitige Betreuung werde durch IT-Mitarbeiter der Arbeitgeberin geleistet. Der Kreis derjenigen, die in das Intranet eingreifen könnten, müsse bewusst klein gehalten werden, um Fehlerquellen zu minimieren. Die Veröffentlichungen müssten im Einklang mit den betriebsverfassungsrechtlichen Regelungen, vornehmlich auch dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit, stehen. Das Gegenteil belegten die zwei Reden des Betriebsratsvorsitzenden. Nur die rechtmäßige Amtsausübung sei geschützt. Dass der Zugang zum Intranet nur unter engen Voraussetzungen zu gewähren sei, belege bereits der Kammerbeschluss vom 20. Nov. 2003 (€ 9 TaBV 6803 € Juris).
Die Beschwerde des Betriebsrats hält die Arbeitgeberin mangels hinreichender Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Entscheidungsgründen für unzulässig. Der Newsticker habe die Funktion, auf firmeninterne Nachrichten zu verweisen, die für die Ausübung der Tätigkeit der Beschäftigten von enormer Bedeutung seien. In diesem Bereich könne kein selbst verwalteter Zugang für den Betriebsrat eingerichtet werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die Beschwerdeschriftsätze und den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 5. Nov. 2009 verwiesen.
II.
Die Beschwerden sind statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist, §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1, 89 Abs. 1 und 2 ArbGG. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) setzt sich zwar äußerst knapp, aber noch ausreichend mit den arbeitsgerichtlichen Beschlussgründen auseinander, indem unter einem für sich reklamierten Gebot einer fairen Kommunikation eine gleiche Informationsmöglichkeit verlangt und vorgetragen wird, ein Ausschluss des Betriebsrats werde dem nicht gerecht.
Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin ist der Hauptantrag des Betriebsrats unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses zurückzuweisen und die Arbeitgeberin nach dessen Hilfsantrag (Antrag zu 2) zu verpflichten, Mitteilungen des Betriebsrats, die sich auf seinen Aufgabenbereich und seine Zuständigkeit als Betriebsrat beziehen, im betrieblichen Intranet (Betriebsratsseite und Newsticker) innerhalb einer Frist von drei Tagen nach Zugang der Mitteilung zu veröffentlichen. Die Beschwerde des Betriebsrats hat insoweit Erfolg, als diese Verpflichtung auch die Veröffentlichungspflicht der Arbeitgeberin im Newsticker erfasst.
Der Betriebsrat der Zentrale hat nach § 40 Abs. 2 BetrVG keinen Anspruch auf uneingeschränkten, selbst verwalteten Zugang zum betriebsinternen Intranet. Die Erforderlichkeit der Veröffentlichung von Intranet-Informationen seitens des Betriebsrats im Sinne von § 40 Abs. 2 BetrVG steht zwischen den Beteiligten grundsätzlich nicht im Streit. Der Betriebsrat begehrt einen selbst verwalteten Zugang zum Intranet, weil die Arbeitgeberin die Veröffentlichung der Berichte des Betriebsratsvorsitzenden aus den Betriebsversammlungen vom 13. Juni und 12. Sept. 2007 verweigert hat. Grundsätzlich werden solche Berichte von der Arbeitgeberin veröffentlicht (vgl. Chronik: Betriebsversammlungen und Intranet, Bl. 159 ff. d. A.). Der Betriebsrat hat keinen Anspruch auf einen selbst verwalteten Zugang zum Intranet, weil dies nicht erforderlich ist. Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat u.a. Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Die Prüfung, ob ein vom Betriebsrat verlangtes Sachmittel zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist, obliegt dem Betriebsrat. Von ihm wird verlangt, dass er bei seiner Entscheidungsfindung die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigt. Dabei hat er die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und berechtigte Interessen des Arbeitgebers, auch soweit sie auf eine Begrenzung der Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen (st. Rspr. des BAG, etwa Beschluss vom 23. Aug. 2006 - 7 ABR 55/05 - NZA 2007, 337; Beschluss vom 1. Dez. 2004 - 7 ABR 18/04 - EzA BetrVG 2001 § 40 Nr. 8; Beschluss vom 3. Sept. 2003 - 7 ABR 12/03 - EzA BetrVG 2001 § 40 Nr. 5; Beschluss vom 3. Sept. 2003 - 7 ABR 8/03 - EzA BetrVG 2001 § 40 Nr. 6). Diese Grundsätze gelten auch für das Verlangen des Betriebsrats auf Überlassung von Informations- und Kommunikationstechnik (BAG a.a.O.). Die arbeitsgerichtliche Kontrolle ist auf die Prüfung beschränkt, ob das verlangte Sachmittel auf Grund der konkreten betrieblichen Situation der Erledigung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats dient und der Betriebsrat bei seiner Entscheidung nicht nur die Interessen der Belegschaft berücksichtigt, sondern auch berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rechnung getragen hat. Dient das jeweilige Sachmittel der Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben und hält sich die Interessenabwägung des Betriebsrats im Rahmen seines Beurteilungsspielraums, kann das Gericht die Entscheidung des Betriebsrats nicht durch seine eigene ersetzen (BAG a.a.O.). Zu den Sachmitteln iSd. § 40 Abs. 2 BetrVG gehören die Hilfsmittel, die geeignet sind, dem Betriebsrat die zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben notwendigen Informationen zu vermitteln.
Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Arbeitgeberin nicht zur Ausübung einer Vorzensur berechtigt ist. Dass sie die Marketingabteilung angewiesen hat (vgl. Chronik: Betriebsversammlungen und Intranet, 13. Juli 2007, 24. Okt. 2007, Bl. 161 d. A.), wegen der ständigen Austragung von Diskussionen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeberin im Intranet ohne Freigabe durch die Personalabteilung Berichte nicht mehr zu veröffentlichen, stellt eine unzulässige Erschwerung der Betriebsratsarbeit im Sinne des § 78 Satz 2 BetrVG dar (BAG Beschluss vom 3. Sept. 2003 € 7 ABR 12/03 € EzA § 40 BetrVG 2001 Nr. 5). Eine Vorzensur der Arbeitgeberin ist nicht zulässig. Die Arbeitgeberin ist außer bei Überschreiten der Grenze zu strafbarem Verhalten nicht berechtigt, die Weiterleitung von Mitteilungen des Betriebsrats an die Mitarbeiter zu verweigern (BAG Beschluss vom 3. Sept. 2003 € 7 ABR 12/03 € EzA § 40 BetrVG 2001 Nr. 5; LAG Hamm Beschluss vom 12. März 2004 - 10 TaBV 161/03 - Juris; OVG Hamburg Beschluss vom 7. März 2008 - 8 Bf 233/07, 8 Bf 233/07.PVL - PersR 2008, 328 = Juris). Der Betriebsrat entscheidet allein ohne Zustimmung des Arbeitgebers über den Inhalt der Bekanntmachungen und Informationen der Belegschaft, sofern er sich (wie beantragt) im Rahmen seiner Aufgaben und Zuständigkeiten hält. Auch wenn eine Veröffentlichung des Betriebsrats den Aufgabenbereich des Betriebsrats überschreitet, ist der Arbeitgeber - ohne Vorliegen der Voraussetzungen der Nothilfe oder Notwehr - nicht berechtigt, einseitig vom Betriebsrat in das betriebsinterne Intranet eingestellte Seiten zu löschen oder deren Veröffentlichung zu verweigern. Hält ein Arbeitgeber eine bestimmte Veröffentlichung durch den Betriebsrat für unzulässig, ist es ihm unbenommen, dagegen mit den zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln, ggf. im Wege einstweiligen Rechtsschutzes vorzugehen. Die Befugnis zur Abhilfe durch eigenes Handeln ist auf solche Fälle beschränkt, in denen durch Straftaten oder andere unerlaubte Handlungen für den Arbeitgeber eine Notwehr- oder Nothilfesituation gegeben ist (BAG Beschluss vom 3. Sept. 2003 € 7 ABR 12/03 € EzA § 40 BetrVG 2001 Nr. 5; LAG Hamm Beschluss vom 12. März 2004 - 10 TaBV 161/03 - Juris; OVG Hamburg Beschluss vom 7. März 2008 - 8 Bf 233/07, 8 Bf 233/07.PVL - PersR 2008, 328 = Juris). Die Voraussetzungen der Notwehr oder der Nothilfe lagen nicht vor. Durch den Inhalt der beiden Berichte des Betriebsratsvorsitzenden hat dieser sich keiner strafbaren Handlung schuldig gemacht. Was die von der Arbeitgeberin reklamierte Störung des Betriebsfriedens betrifft, möge sie sich auch ihr E-Mail vom 14. Aug. 2008 (€Information über die Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat€) vor Augen führen, in dem über €Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat in B€ berichtet werden soll, dann aber lange Passagen über eine Einigungsstelle mit dem Gesamtbetriebsrat folgen, dem Betriebsrat im Zusammenhang mit Verfahren nach § 99 BetrVG eine €grundsätzliche Verweigerungs- und Blockadehaltung€ vorgeworfen wird und die Mehrkosten für eine Klausurtagung des Betriebsrats verbreitet werden. Wenn die Ausführungen dann darin münden, mit dem vom Betriebsrat eingeschlagenen Weg sei jede Grundlage für eine in der Vergangenheit bewährte vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Personalabteilung und Betriebsrat entzogen, die Beteiligte zu 2) gebe aber die Hoffnung nicht auf, dass auch der Betriebsrat erkenne, dass diese Grundhaltung letztlich nur dem Unternehmen und der Belegschaft schade, sind diese Ausführungen der Förderung des Betriebsfriedens mit Sicherheit nicht dienlich.
Der Betriebsrat hat keinen Anspruch darauf, selbst verwaltete Veröffentlichungen in das Intranet zu stellen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, dies wegen des Virenschutzes und einheitlichen Erscheinungsbildes durch eine gemeinsame Stelle vornehmen zu lassen, die allerdings nur für die EDV-technisch administrative Seite zuständig ist. Eine inhaltliche Kontrolle findet nach den dargestellten Rechtsgrundsätzen grundsätzlich nicht statt. Die Handhabung des Intranet und seine Administration setzen vertiefte Fachkenntnisse voraus, die derzeit keines der Betriebsratsmitglieder besitzt. Die Arbeitgeberin macht zu recht geltend, die Administration dieses sensiblen Netzes müsse in ihrer Hand bleiben.
Die Beschwerde des Betriebsrats hat teilweise Erfolg, soweit er beantragt, dass seine Mitteilungen in den Newsticker eingestellt werden. Der Betriebsrat hat hierauf nach § 40 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch. Der Intranetnutzer verbindet mit der Übersicht im Newsticker, dass es sich um Informationen handelt, die von aktueller Bedeutung sind. Der Newsticker soll ihm den direkten Zugang zu der Information ermöglichen. Es ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, weshalb dies für Betriebsratsinformationen nicht gelten soll und der Nutzer jeweils unter den Abteilungen suchen muss, ob dort neue Informationen eingestellt sind. Dies behindert die Verbreitung von Betriebsratsinformationen.
Eine Kostenentscheidung ergeht nach § 2 Abs. 2 GKG nicht.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache keine Veranlassung( §§ 92 Abs. 1, 72 ArbGG).
Hessisches LAG:
Beschluss v. 05.11.2009
Az: 9 TaBV 241/08
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