Bundespatentgericht:
Beschluss vom 9. Mai 2001
Aktenzeichen: 29 W (pat) 224/00
(BPatG: Beschluss v. 09.05.2001, Az.: 29 W (pat) 224/00)
Tenor
Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Januar 2000 wirkungslos ist, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke aufgrund der Widersprüche aus der Marke 2 059 990 und 2 071 315 angeordnet worden ist.
Gründe
Mit Beschluß vom 26. Januar 2000 hat die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und den Widerspruchsmarken gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Die Widersprechende hat ihre Widersprüche aus den og Marken zurückgenommen. Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten teilweisen Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma").
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl., Rd 58).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß, § 71 Abs 1 und 4 MarkenG).
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BPatG:
Beschluss v. 09.05.2001
Az: 29 W (pat) 224/00
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