Bundespatentgericht:
Beschluss vom 22. Oktober 2002
Aktenzeichen: 33 W (pat) 96/01
(BPatG: Beschluss v. 22.10.2002, Az.: 33 W (pat) 96/01)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I Am 14. Juni 2000 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt die WortmarkecrossBannerfür verschiedene Dienstleistungen der Klassen 35, 38 und 42 angemeldet worden.
Mit Beschluss vom 28. November 2000 hat die Markenstelle für Klasse 35 durch ein Mitglied des Patentamts die Anmeldung nach §§ 37 Abs. 1 und 5; 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG teilweise zurückgewiesen, nämlich für die Dienstleistung Werbung für Dritte, insbesondere über das Internet.
Die Anmeldemarke - so hat sie ausgeführt - sei geeignet, die Dienstleistung ihrer Art nach zu beschreiben und gegenüber anderen Werbeformen abzugrenzen. Aus einer italienischsprachigen Internetseite, die auch in Deutschland angeboten werden könne, ergebe sich der entsprechende beschreibende Gebrauch des Markenworts. Unbehelflich sei der Hinweis der Anmelderin, dass der zweite Bestandteil der Firmenbezeichnung "cross" mit dem Beginn der angemeldeten Marke identisch sei. Die Marke weise auch keine die Unterscheidungskraft begründende Mehrdeutigkeit auf, zumal die von der Anmelderin genannten Übersetzungsvarianten "ärgerlich", "mürrisch", "grollend" etc. in Zusammenhang mit der versagten Dienstleistung fernliegend seien.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt, den Beschluss der Markenstelle aufzuheben.
Sie ist der Auffassung, dass die Markenstelle es unterlassen habe, die Markenprüfung auf den Begriff "crossBanner" zu beziehen. Außerdem hätte sie als Nachweis der beschreibenden Verwendung "potentiell verletzende Rechte" herangezogen.
Der Anmelderin sind Kopien des Ergebnisses einer vom Senat durchgeführten Recherche übersandt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II Die Beschwerde ist nicht begründet.
Für die von der Markenstelle versagte Dienstleistung "Werbung für Dritte, insbesondere über das Internet" besteht ein Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Eine solche Merkmalsbezeichnung liegt hier vor, da die angemeldete Marke "crossBanner" die Art der Erbringung der Werbedienstleistungen (durch wechselseitig platzierte Werbebanner) bezeichnet.
Allerdings lässt sich ein Freihaltungsbedürfnis nicht mit der von der Markenstelle genannten Internetseite http://crossbanner.geniusweb.it/ belegen. Sowohl die Art der darin enthaltenen optisch herausgestellten Präsentation des Wortes "CROSSBANNER" (als Überschrift und als Klick-Button) wie auch die im Fließtext der Seite enthaltene Aufforderung, sich bei "CrossBanner Italia" einzuschreiben, deuten auf einen betrieblichen Herkunftshinweis hin und belegen damit gerade keine beschreibende Verwendung.
Wie jedoch aus den der Anmelderin vom Senat übersandten weiteren Unterlagen hervorgeht, wird die Wortkombination "cross banner" in verschiedenen englischsprachigen Internetseiten innerhalb der Fließtexte in Wortfolgen wie "crossbanner advertisements", "crossbanner placement" oder "cross banner selling" erkennbar beschreibend verwendet. Aus dem Inhalt der Internetseiten lässt sich entnehmen, dass unter "cross banner" eine wechselseitige Platzierung von (Werbe-) Bannern zu verstehen ist, bei der also ein Werbepartner seinen Banner auf der Internetseite eines anderen platzieren darf und im Gegenzug den Banner des anderen auf seiner eigenen Internetseite erscheinen läßt. Dies ergibt sich insbesondere aus der Internetseite www.bostonwag.com/webdesign/21.htm, wo es in Zusammenhang mit "cross banner placement" heißt: "It should be obvious that placing your banner on other websites can be an important part of your revenue; in addition, placing and placing someone else«s banner on your site can bring in some good money". Ergänzend wird auf die Internetseiten www.part-15.org/membership/-benefits/corp.html,www.idyasinc.com/websitepromotions.html, www.jbimsedu/placements_summers.htm und www.datawizard.net/Marketing/marketing.htm verwiesen.
Darüber hinaus wird "cross banner" im Internet-Sprachgebrauch offenbar auch als Verb verwendet, wie sich aus der Webseite www.xent.com/FoRK-archive/-jun99/0121.html ergibt ("... Their strategy was to buy highly visited sites, not change them, but crosslink and crossbanner the hell out of each of the sites....").
Die angemeldete Wortfolge entspricht damit dem parallel gebildeten Begriff "crosslink" bzw. "cross link", mit dem die wechselseitige Platzierung eines Links auf der Webseite des jeweils anderen Partners bezeichnet wird (vgl. z.B. www.byd.com/whistle.html).
Angesichts dieser tatsächlichen Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die angemeldete Marke in Bezug auf "Werbung für Dritte, insbesondere über das Internet" von beachtlichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise ohne Weiteres als Bezeichnung für Werbung mittels wechselseitig platzierter Werbebanner verstanden wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass englische Internet-Sachbegriffe auch für inländische Internetnutzer weitgehend verständlich sind, erfahrungsgemäß sogar regelmäßig in den deutschen (Internet-)Sprachgebrauch übernommen werden. Vor allem von Verkehrsteilnehmern auf dem Gebiet der Internetwerbung kann daher erwartet werden, dass sie die angemeldete Wortfolge ohne Weiteres im obengenannten Sinne verstehen. Angesichts der belegten beschreibenden Verwendung der Bezeichnung "cross banner" in englischsprachigen Internetseiten muß zumindest für die Zukunft ein Bedürfnis der Mitbewerber der Anmelderin angenommen werden, die Bezeichnung in jeder Schreibweise zur Beschreibung von Werbung mittels wechselseitig platzierter Werbebanner frei verwenden zu können. Die Anmeldung ist daher zu Recht nach § 37 Abs. 1, 5 MarkenG i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG teilweise zurückgewiesen worden.
Die Beschwerde war damit zurückzuweisen.
Der Senat neigt im Übrigen zu der Annahme, dass der angemeldeten Marke insoweit auch jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), was hier jedoch keiner abschließenden Beurteilung mehr bedarf.
Winkler Dr. Hock Kätker Cl
BPatG:
Beschluss v. 22.10.2002
Az: 33 W (pat) 96/01
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