Bundespatentgericht:
Urteil vom 16. September 2004
Aktenzeichen: 2 Ni 20/03

(BPatG: Urteil v. 16.09.2004, Az.: 2 Ni 20/03)

Tenor

I. Das europäische Patent 0 443 192 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist für die Klägerin im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Nichtigkeitsbeklagte ist eingetragene Inhaberin des am 21. Dezember 1990 unter Inanspruchnahme der deutschen Priorität DE 4005529 angemeldeten, mit Wirkung auch für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 443 192 (Streitpatent). Das Schutzrecht, dessen Erteilung in der Verfahrenssprache Deutsch am 25. Januar 1995 veröffentlicht wurde, betrifft einen Austragkopf für Medien.

Das Streitpatent umfasst 12 Ansprüche, von denen Anspruch 1 wie folgt lautet:

"Austragkopf für Medien, mit einem eine Austragöffnung (9) aufweisenden Grundkörper (2), der mit einem Verbindungsglied (16) zur Verbindung des Austragkopfes (1) als Montageeinheit mit einem Gegenstück (17) einer Austragvorrichtung sowie mit einem zur Montageeinheit gehörenden, eingesetzten Innenkörper (12) versehen ist, welcher annähernd bis in den Bereich der Austragöffnung (9) reicht, dadurch gekennzeichnet, daß der Innenkörper (12) zum unmittelbar berührenden Übergang in das Gegenstück (17) ausgebildet ist."

Wegen des Wortlautes der weiteren Ansprüche 2 bis 12 wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen.

Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, daß der Gegenstand des Streitpatents nicht patentfähig sei, da er gegenüber dem von ihr herangezogenen Stand der Technik nicht neu sei bzw. nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.

Sie beruft sich in diesem Zusammenhang zunächst auf zwei offenkundige Vorbenutzungen gemäß den Unterlagen D1: Zeichnung PSK 780 K vom 3.5.89 D2: Telefax der Calmar GmbH an Syntex Lab. vom 19.5.89 D3: Zeichnung für Nasenadapter PSK 778 vom 5.5.89 D4: Zeichnung für Einsatz PSK 779 (für Nasenadapter PSK 778) vom 5.5.89 D5: Bestellung einer Spritzgießform bei Fa. Hasco für die Form gemäß Zeichnung PSK 779 vom 28.7.89 D6: Calmar-Albert GmbH Spritzbuch 11.7.89 bis 11.12.89 und D7: Zeichnung Mark III C Nasensprayer vom 13.5.88 D8: Übersendungsschreiben für Zeichn. D7 an US-Syntex Lab vom 17.5.88 D9: Preisanfrage vom 18.5.88 von US-Calmar-Außendienst bei US-Calmar-Manager für Mark III C D10: Besuchsbericht vom 23.11.88 über Mark III C - Präsentation bei US-Boehringer D11, D12: US-Calmar-Außendienstschreiben vom 16.11./13.12.88 über Mark III C - Präsentation bei US-Schering D13: Schreiben vom 26.1.89 der GB-Glaxo Group (Entw.-Leitung) an GB-Calmar wegen Bezug von Mark III C D14: Schreiben vom 23.9.88 von US-Syntex Lab an US-Calmar wegen Verbesserung von Mark III C.

Die Klägerin trägt des weiteren vor, daß dem Gegenstand des Streitpatents auch gegenüber dem im Erteilungsverfahren genannten druckschriftlichen Stand der Technik gemäß EP 0 131 501 A1, EP 0 311 863 A2 und FR 2 588 490 A1 die Neuheit bzw. erfinderische Tätigkeit fehle.

Die Klägerin beantragt, das europäische Patent 0443 192 für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent nach den Hilfsanträgen 1 und 2, wobei die zugehörigen Ansprüche 1 die nachfolgend wiedergegebenen Fassungen aufweisen und jedem dieser Ansprüche 1 die am 19. August 2004 eingegangenen Unteransprüche 4 bis 12 mit der Maßgabe nachgeordnet sind, daß der Begriff "Austragöffnung" jeweils durch "Austragdüse" ersetzt wird:

Hilfsantrag 1 1. Austragkopf für Medien, mit einem eine Austragdüse (9) aufweisenden Grundkörper (2), wobei 1.1 der Grundkörper (2)

1.1.1 mit einem Verbindungsglied (16) zur Verbindung des Austragkopfes (1) als Montageeinheit mit einem Gegenstück (17) einer Austragvorrichtung 1.1.2 sowie mit einem zur Montageeinheit gehörenden, eingesetzten Innenkörper (12) versehen ist, 1.1.3 welcher annähernd bis in den Bereich der Austragdüse (9) reicht, 1.1.4 einen den Innenkörper aufnehmenden Innenhals (7) aufweist, der wenigstens auf einem Teil seiner Länge im Abstand von einer Außenhülse (6) umgeben ist und 1.1.5 im wesentlichen berührungsfrei in dieser liegt, 1.1.6 wobei der Innenhals (7) und die Außenhülse (6) von einem vorderen Ende (8) des Grundkörpers (2) frei ausragen und einteilig miteinander ausgebildet sind;

1.1.7 der Austragdüse (9) eine Dralleinrichtung (11) zugeordnet ist, 1.2 das Verbindungsglied (16)

1.2.1 einteilig mit dem Innenkörper (12) ausgebildet und 1.2.2 durch einen Endabschnitt des im wesentlichen stabförmigen Innenkörpers (12) gebildet ist, 1.2.3 im wesentlichen auf voller Länge und über den gesamten Umfang frei liegt und 1.2.4 gegenüber dem übrigen Innenkörper (12) erweitert ist, 1.2.5 eine Aufnahmeöffnung, wie eine Stecköffnung (33), für das Gegenstück (17) aufweist, von deren annähernd ringförmiger Bodenfläche der zugehörige Abschnitt (30) eines Auslasskanals (29) ausgeht;

1.3 der Innenkörper (12)

1.3.1 zum unmittelbar berührenden Übergang in das Gegenstück (17) ausgebildet ist, 1.3.2 seine größte Weite annähernd konstante Außenweite aufweist und über eine Übergangsschulter (37) in einen anschließenden Schaftabschnitt (14) des Innenkörpers (12) übergeht, 1.3.3 mit seinem an das Verbindungsglied anschließenden Abschnitt auf einem Teil oder an seiner ganzen Länge an seinem Außenumfang wenigstens einen Auslasskanal begrenzt und 1.3.4 mit einem vorderen Ende einen Funktionsteil in Form eines inneren Düsenkerns der Austragdüse (9) mit einer Stirnbegrenzung der Düsenöffnung (9) bzw. eines Querkanals bildet.

Hilfsantrag 2 1. Austragkopf für Medien, mit einem eine Austragdüse (9) aufweisenden Grundkörper (2), wobei 1.1 der Grundkörper (2)

mit einem Verbindungsglied (16) zur Verbindung des Austragkopfes (1) als Montageeinheit mit einem Gegenstück (17) einer Austragvorrichtung 1.1.2 sowie mit einem zur Montageeinheit gehörenden, eingesetzten Innenkörper (12) versehen ist, 1.1.3 welcher annähernd bis in den Bereich der Austragdüse (9) reicht, 1.1.4 einen den Innenkörper aufnehmenden Innenhals (7) aufweist, der wenigstens auf einem Teil seiner Länge im Abstand von einer Außenhülse (6) umgeben ist und 1.1.5 im wesentlichen berührungsfrei in dieser liegt, 1.1.6 wobei der Innenhals (7) und die Außenhülse (6) von einem vorderen Ende (8) des Grundkörpers (2) frei ausragen und einteilig miteinander ausgebildet sind;

1.1.7 der Austragdüse (9) eine Dralleinrichtung (11) zugeordnet ist, 1.2 das Verbindungsglied (16)

1.2.1 einteilig mit dem Innenkörper (12) ausgebildet und 1.2.2 durch einen Endabschnitt des im wesentlichen stabförmigen Innenkörpers (12) gebildet ist, 1.2.3 im wesentlichen auf voller Länge und über den gesamten Umfang frei liegt und 1.2.4 gegenüber dem übrigen Innenkörper (12) erweitert ist, 1.2.5 eine Aufnahmeöffnung, wie eine Stecköffnung (33), für das Gegenstück (17) aufweist, von deren annähernd ringförmiger Bodenfläche der zugehörige Abschnitt (30) eines Auslasskanals (29) ausgeht;

1.3 der Innenkörper (12)

1.3.1 zum unmittelbar berührenden Übergang in das Gegenstück (17) ausgebildet ist, 1.3.2 seine größte Weite annähernd konstante Außenweite aufweist und über eine Übergangsschulter (37) in einen anschließenden Schaftabschnitt (14) des Innenkörpers (12) übergeht, 1.3.3 mit seinem an das Verbindungsglied anschließenden Abschnitt auf einem Teil oder an seiner ganzen Länge an seinem Außenumfang wenigstens einen Auslasskanal begrenzt 1.3.4 mit einem vorderen Ende einen Funktionsteil in Form eines inneren Düsenkerns der Austragdüse (9) mit einer Stirnbegrenzung der Düsenöffnung (9) bzw. eines Querkanals bildet und 1.3.5 mit Profilierungen zur Bildung der Dralleinrichtung (11) versehen ist.

Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält das Streitpatent für patentfähig.

Wegen des Parteivorbringens im übrigen wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Nichtigkeitsklage, mit welcher der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit gemäß Art. 138 Abs. 1 lit. a, 52 bis 56 EPÜ iVm Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG geltend gemacht wird, ist in vollem Umfang begründet.

I.

A) Hauptantrag der Beklagten (erteilte Ansprüche)

1. Das Streitpatent betrifft einen Austragkopf für Medien. Die Streitpatentschrift nennt zum Stand der Technik folgende Entgegenhaltungen E1) EP 0 131 501 A1 E2) DE 35 25 449 A1 E3) FR 2 645 835 A1 E4) EP 0 311 863 A2 E5) FR 2 588 490 A1 E6) US 3 838 822.

In der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift wird auf die Druckschriften EP-A-131 501, FR-A-2 588 490, EP-A-311 863 und DE-A-3 525 449 näher eingegangen.

Die patentgemäße Aufgabe wird darin gesehen, Nachteile bekannter Lösungen zu vermeiden und insbesondere einen Austragkopf zu schaffen, bei welchem die auftretenden Betätigungskräfte sicher und direkt übertragen werden.

Die zur Lösung dieser Aufgabe im Anspruch 1 des Streitpatents enthaltene Lehre lautet (mit hinzugefügter Gliederung entsprechend dem Vorschlag der Klägerin) wie folgt:

"Austragkopf für Mediena1) mit einem eine Austragöffnung (9) aufweisenden Grundkörper (2), a2) der mit einem Verbindungsglied (16) zur Verbindung des Austragkopfes (1) als Montageeinheit mit einem Gegenstück (17) einer Austragvorrichtung sowie mit einem zur Montageeinheit gehörenden, eingesetzten Innenkörper (12) versehen ist, welchera3) annähernd bis in den Bereich der Austragöffnung (9) reicht, dadurch gekennzeichnet, b1) daß der Innenkörper (12) zum unmittelbar berührenden Übergang in das Gegenstück (17) ausgebildet ist."

Dieser technischen Lehre entnimmt der Fachmann, ein FH-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau/Verfahrenstechnik mit mehrjähriger einschlägiger Berufserfahrung, einen Austragkopf für Medien, zu dem zunächst ein Grundkörper 2 gehört, der mit einer Austragöffnung 9 versehen ist. In den Grundkörper wird ein Innenkörper 12 eingeführt, der einerseits annähernd bis in den Bereich der Austragöffnung 9 reicht und der andererseits ein Verbindungsglied 16 aufweist, das zur Verbindung von Austragkopf und Austragvorrichtung (= jene Vorrichtung, die das auszutragende Medien bereitstellt und zur Austragöffnung befördert, vergl. Sp. 3, Z. 48-52) eingesetzt wird. Diese Verbindung wird in der Weise bewerkstelligt, daß der Innenkörper - und zwar dessen Teil "Verbindungsglied" - zum unmittelbar berührenden Übergang in das zur Austragvorrichtung gehörende Gegenstück 17 ausgebildet ist. Der Austragkopf ist nach Merkmal a2) eine Montageeinheit. Dieses bezieht sich im Hinblick auf Sp. 2, Z. 32 auf die Einsetzbarkeit des Innenkörpers 12 in den Grundkörper 2 und die dann folgende gemeinsame Weiterverarbeitung.

2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents ist nicht patentfähig.

Der dem Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents nächstkommende Stand der Technik geht aus aus der im Erteilungsverfahren herangezogenen Druckschrift E5 (FR-A 2 588 490) hervor. In dieser Druckschrift bezieht sich Anspruch 1 auf einen aus Kunststoff gegossenen Sprühkopf, der an Druckbehältern angebracht werden kann und der hierzu (vergl. zusätzlich Fig.1) mit einem Verbindungselement 9 ausgestattet ist, das einen Axial-Kanal 11 aufweist und das an seinem einen Ende mit Mitteln zur Verbindung mit dem Ventil 4 des Druckbehälters 5 -nämlich einer Aussparung zur Aufnahme des Schaftes 10 - ausgestattet ist. Daß Sprühkopf und Verbindungselement zusammen eine Montageeinheit bilden, ist in Anspruch 1 den Zeilen 1 bis 4 zu entnehmen , da dort die Komponenten "Sprühkopf (diffuseur)" und "Verbindungselement (un element de raccordement)" jeweils im Singular vorkommen, wogegen die "Druckbehälter (recipient pressurises)", bei denen die genannten Komponenten eingesetzt werden, im Plural stehen.

Am anderen Ende des Verbindungselementes 9 befindet sich die einstückig gegossene Kammer 12 mit einer Reihe von Öffnungen 13 und mit Mitteln zur Verbindung mit dem (anderen Ende des) Verbindungselementes 9.

Folglich stimmt der Gegenstand des Anspruchs 1 mit dem aus E5 bekannten Sprühkopf insoweit überein, als es sich bei letzterem um einen Austragkopf für Medien in Gestalt schaumförmiger Produkte handelt, wobei das Verbindungselement 9 als Innenkörper in den Austragkopf (nämlich in dessen Ringmantel 8) einsetzbar ist, annähernd bis in den Austragbereich 13 des Austragkopfes reicht, des weiteren Austragkopf sowie Innenkörper (=Verbindungselement 9) zusammen eine Montageeinheit bilden und außerdem der Innenkörper (=Verbindungselement 9) einen Hohlraum aufweist, der als Verbindungsglied für den unmittelbar berührenden Übergang zum Gegenstück (Ventilschaft 10) der Austragvorrichtung (Druckbehälter 5) dient.

Als einziger Unterschied zwischen diesem Stand der Technik gemäß E5 und dem Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents verbleibt die unterschiedliche Gestaltung des Austragbereiches. Beim Gegenstand von E5 ist hierfür eine Reihe von Öffnungen 13 vorgesehen, wogegen beim Austragkopf nach Anspruch 1 des Streitpatents dieser Austragbereich durch lediglich "eine" Austragöffnung gebildet wird. Hierin kann kein erfinderischer Unterschied gesehen werden. Denn der Fachmann erkennt ohne weiteres den Zusammenhang zwischen der Gestaltung des Austragbereiches und der Art des auszutragenden Mediums und er wird folglich beispielsweise bei einem Wechsel von den schaumartigen Produkten nach E5 zu anderen Medien auch den Austragsbereich entsprechend den aus der Praxis sich ergebenden Erfordernissen ändern, und gegebenenfalls nur eine Austragöffnung vorsehen, wie dies beispielsweise die Druckschrift E1 (Fig. 2) zeigt.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents beruht folglich nicht auf erfinderischer Tätigkeit; dieser Anspruch hat demnach keinen Bestand.

Einen selbständig erfinderischen Gehalt der ebenfalls angegriffenen, auf den Hauptanspruch rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 12 macht die Beklagte nicht geltend. Diese Unteransprüche fallen somit mit dem Hauptanspruch (Benkard, PatG, 9. Aufl. § 22, Rdn. 15; BGH in GRUR 1991, 120 "Elastische Bandage", S. 122, li. Sp.).

B) Hilfsanträge der Beklagten 1. Hilfsantrag 1 1. Austragkopf für Medien, mit einem eine Austragdüse (9) aufweisenden Grundkörper (2), wobei 1.1 der Grundkörper (2)

1.1.1 mit einem Verbindungsglied (16) zur Verbindung des Austragkopfes (1) als Montageeinheit mit einem Gegenstück (17) einer Austragvorrichtung 1.1.2 sowie mit einem zur Montageeinheit gehörenden, eingesetzten Innenkörper (12) versehen ist, 1.1.3 welcher annähernd bis in den Bereich der Austragdüse (9) reicht, 1.1.4 einen den Innenkörper aufnehmenden Innenhals (7) aufweist, der wenigstens auf einem Teil seiner Länge im Abstand von einer Außenhülse (6) umgeben ist und 1.1.5 im wesentlichen berührungsfrei in dieser liegt, 1.1.6 wobei der Innenhals (7) und die Außenhülse (6) von einem vorderen Ende (8) des Grundkörpers (2) frei ausragen und einteilig miteinander ausgebildet sind;

1.1.7 der Austragdüse (9) eine Dralleinrichtung (11) zugeordnet ist, 1.2 das Verbindungsglied (16)

1.2.1 einteilig mit dem Innenkörper (12) ausgebildet und 1.2.2 durch einen Endabschnitt des im wesentlichen stabförmigen Innenkörpers (12) gebildet ist, 1.2.3 im wesentlichen auf voller Länge und über den gesamten Umfang frei liegt und 1.2.4 gegenüber dem übrigen Innenkörper (12) erweitert ist, 1.2.5 eine Aufnahmeöffnung, wie eine Stecköffnung (33), für das Gegenstück (17) aufweist, von deren annähernd ringförmiger Bodenfläche der zugehörige Abschnitt (30) eines Auslasskanals (29) ausgeht;

1.3 der Innenkörper (12)

1.3.1 zum unmittelbar berührenden Übergang in das Gegenstück (17) ausgebildet ist, 1.3.2 seine größte Weite annähernd konstante Außenweite aufweist und über eine Übergangsschulter (37) in einen anschließenden Schaftabschnitt (14) des Innenkörpers (12) übergeht, 1.3.3 mit seinem an das Verbindungsglied anschließenden Abschnitt auf einem Teil oder an seiner ganzen Länge an seinem Außenumfang wenigstens einen Auslasskanal begrenzt und 1.3.4 mit einem vorderen Ende einen Funktionsteil in Form eines inneren Düsenkerns der Austragdüse (9) mit einer Stirnbegrenzung der Düsenöffnung (9) bzw. eines Querkanals bildet.

Der diesem beanspruchten Gegenstand nächstkommende Stand der Technik geht aus E1 (EP 0 131 501 A1) hervor. In der dortigen Figur 2 ist ein (mit einer Schnappverschlusskappe 8 abgedeckter) Austragkopf für Medien (beispielsweise aus dem medizinischen Bereich, vergl. S. 1, 1. Abs. und S. 3, Z. 30-33) dargestellt, dessen Grundkörper 2, 20 zusammen mit einem darin eingesetzten Innenkörper 10 als Montageeinheit auf ein Gegenstück (Ventilstößel 4) einer Austragvorrichtung (Behälter 1) aufsteckbar ist. Der Grundkörper 2, 20 weist eine Öffnung 12 auf, die die Funktion einer "Austragdüse" erfüllt, vergl. S. 4, Z. 11-13. Der Innenkörper 10 reicht annähernd bis in den Bereich der Öffnung 12; er ist nämlich von dieser lediglich durch den Hohlraum 24 getrennt (S. 4, Z. 13-17) und bildet somit eine Stirnbegrenzung für die Öffnung 12. Ferner begrenzt der Innenkörper 10 über seine ganze Länge an seinem Außenumfang einen oder zwei Auslasskanäle 25 (S. 4, Z. 31-33; S. 6, Z. 14-16). Zum Grundkörper 2, 20 gehört ein den Innenkörper 10 aufnehmender Innenhals, der auf einem Teil seiner Länge von einer Außenhülse umgeben ist und der mit seinem anderen Teil berührungsfrei in dieser Außenhülse liegt. Innenhals und Außenhülse des Austragkopfes nach E1 ragen am vorderen Ende des Grundkörpers frei aus und sind dort einteilig ausgebildet. Der als Austragdüse wirkenden Öffnung 12 ist eine Dralleinrichtung in Gestalt einer oder mehrerer Rillen 23, die das auszubringende Medium in eine wirbelartige Bewegung versetzen, zugeordnet (S. 4, Z.17-21 und Z. 34, 35).

Der Austragkopf für Medien nach Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 stimmt somit bezüglich seiner Merkmale 1 bis 1.1.7, 1.3.3 und 1.3.4 mit dem Austragkopf nach E1 überein.

Unterschiede zwischen beiden Gegenständen existieren hinsichtlich der Verbindung zwischen dem Austragkopf (mit darin befindlichem Innenkörper) und der das auszubringende Medium speichernden Austragvorrichtung. Beim Gegenstand von E1 wird diese Verbindung über eine Aussparung 21a im Grundkörper 2, 20 hergestellt, wogegen nach den Merkmalen 1.2 bis 1.3.2 beim Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 für diese Verbindung der entsprechend gestaltete Innenkörper eingesetzt wird.

Die zuletzt angesprochene Verbindung geht jedoch bereits aus (der in Verbindung mit dem Hauptantrag schon betrachteten) E5 hervor. Wie zum Hauptantrag ausgeführt, ist Gegenstand von E5 ein Sprühkopf für Medien mit darin eingesetztem Innenkörper (Verbindungselement 9), bei dem die Verbindung zur Austragvorrichtung über ein am Innenkörper gestaltetes "Verbindungsglied" stattfindet. In Vorwegnahme der entsprechenden Teillehre des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist somit nach E5 (vergl. insbes. Fig. 1 mit zugehöriger Beschreibung und Anspruch 1) der zum Ventil 4 orientierte Endabschnitt des Innenkörpers (Verbindungselement 9) als "Verbindungsglied" ausgebildet. Somit sind zunächst die Merkmale 1.2.1 und Merkmal 1.2.2 erfüllt. Auch die Gestaltung nach den Merkmalen 1.2.3, 1.2.4 und 1.2.5 ist gegeben, denn das "Verbindungsglied" nach E5

- reicht von seinem zum Ventil 4 benachbarten Ende bis zum Anfang des Ringmantels 8 und liegt somit im wesentlichen auf voller Länge und im gesamten Umfang frei,

- ist gegenüber dem übrigen Innenkörper erweitert und - hat eine Aufnahmeöffnung für das "Gegenstück" (Schaft 10 des Ventils 4), wobei von der annähernd ringförmigen Bodenfläche (vergl. S. 5, Z. 29-31) der Aufnahmeöffnung der zugehörige Abschnitt des Auslaßkanals 11 ausgeht.

Die im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 enthaltenen, den "Innenkörper" betreffenden Merkmale 1.3.1 und 1.3.2 gehen aus E5 ebenfalls hervor, da auch dort (vergl. Fig. 1) das am Innenkörper ausgeformte "Verbindungsglied" zum unmittelbar berührenden Übergang in das "Gegenstück" (Schaft 10 des Ventils 4) ausgebildet ist, ferner die größte Weite des Innenkörpers (im Bereich des "Verbindungsgliedes) annähernd konstant ist und dieser Bereich über eine Übergangsschulter in den angrenzenden Schaftabschnitt des Innenkörpers übergeht.

Der in E5 beschriebene Sprühkopf für Medien mit der über den Innenkörper vorgenommenen Verbindung zur Austragvorrichtung läßt sich nach den dortigen Angaben (vergl. S 1, Z. 14-23) einfach und wirtschaftlich fertigen. Es liegt deshalb für den Fachmann nahe, diese Vorteile zu nutzen und die aus E1 ersichtliche Verbindungstechnik durch jene nach E5 umzugestalten. Diese Vorgehensweise führt, wie aufgezeigt, zu einem Austragkopf für Medien mit den Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1. Erfinderisches Handeln ist hierfür nicht erforderlich. Demzufolge hat auch dieser Anspruch keinen Bestand.

2. Hilfsantrag 2 Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von jenem nach Hilfsantrag 1 durch ein weiteres, auf die Gestaltung des Innenkörper sich beziehendes Merkmal 1.3.5, das sich an Merkmal 1.3.4 anschließt und folgenden Wortlaut hat:

"...und 1.3.5 mit Profilierungen zur Bildung der Dralleinrichtung (11) versehen ist."

Auch mit diesem Merkmal ergibt sich kein erfinderischer Abstand des beanspruchten Gegenstandes zum Stand der Technik. Wie bereits aufgezeigt, ist auch beim Gegenstand von E1 (EP 0 131 501 A1) am Grundkörper im Bereich der als Austragdüse wirkenden Öffnung 12 eine Dralleinrichtung in Gestalt von diesbezüglich geeigneten Rinnen 23 (Fig. 2; S. 4, Z. 11-21) vorgesehen. Es bedarf keiner erfinderischen Tätigkeit, anstelle der in E1 gewählten Konstruktion Profilierungen am Innenkörper vorzusehen. Dem Fachmann ist klar, daß das zur Austragöffnung zu transportierende Medium vorher mit Drall beaufschlagt werden muss und daß sich für diese Aufgabe auch ein entsprechend gestalteter Innenkörper eignet.

Demnach beruht auch der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 nicht auf erfinderischer Tätigkeit, so daß auch dieser Anspruch nicht rechtsbeständig ist.

3. Die auf den jeweiligen Anspruch 1 nach den Hilfsanträgen 1 und 2 rückbezogenen, ebenfalls angegriffenen Unteransprüche 4 bis 12 vom 10. August 2004, eingegangen am 19. August 2004, fallen mangels eigenständiger Verteidigung mit den jeweiligen Hauptansprüchen.

II.

Als unterlegene Partei hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 84 Abs. 2 PatG iVm § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 99 Abs. 1 iVm § 709 ZPO.

Meinhardt Dr. Kraus Gutermuth Prasch Schuster Ko






BPatG:
Urteil v. 16.09.2004
Az: 2 Ni 20/03


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