Kammergericht:
Beschluss vom 23. März 2009
Aktenzeichen: 1 W 475/08
(KG: Beschluss v. 23.03.2009, Az.: 1 W 475/08)
Die im Anordnungsverfahren nach §§ 916, 935 ZPO erwachsene und festgesetzte Verfahrensgebühr (RVG VV 3100) und die Postpauschale (VV 7002) sind im Aufhebungsverfahren nach § 927 ZPO nicht nochmals zu Gunsten derselben erstattungsberechtigten Partei festzusetzen, wenn sie vom Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit nach §§ 15 Abs. 2 Satz 1, 16 Nr. 6 RVG nur einmal gefordert werden können (Klarstellung zu Senat, Beschluss vom 27.06.1978 € 1 W 144/78 -, teilweise veröffentlicht in JurBüro 1979, 543).
Tenor
In Änderung des angefochtenen Beschlusses werden die nach dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 03. Juni 2008 von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf € lediglich €
1.624,80 EUR
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06. Juni 2008 festgesetzt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin hat im hiesigen Verfahren nach § 927 ZPO die Aufhebung der gegen sie im Verfahren 14.O.198/07 LG erlassenen einstweiligen Verfügung beantragt. Mit dem Urteil vom 03. Juni 2008 hat das Landgericht den Antrag zurückgewiesen und der Klägerin die Kosten des Aufhebungsverfahrens auferlegt. In dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Rechtspflegerin antragsgemäß als Kosten der Beklagten u.a. die ihrem Verfahrensbevollmächtigten erwachsene Verfahrensgebühr RVG VV Nr. 3100 sowie die Postpauschale VV Nr. 7002 festgesetzt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin, die geltend macht, die im Verfahren 14.O.198/07 zu Gunsten der dortigen Antragstellerin festgesetzten Gebühren und Auslagen dürften im Aufhebungsverfahren nicht nochmals festgesetzt werden, § 16 Nr. 6 RVG. Die Rechtspflegerin hat der Beschwerde nicht abgeholfen; die Festsetzung der im Aufhebungsverfahren € nochmals - entstandenen Verfahrensgebühr habe aufgrund der Kostenentscheidung des Aufhebungsverfahrens zu erfolgen.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat aus den Gründen des gerichtlichen Schreibens vom 19. Februar 2009 Erfolg. Es heißt dort:
3Zu Unrecht wird dem Beschluss des Senats vom 22. Juni 1978 € 1 W 144/78 €, teilweise veröff. in JurBüro 1979, 543, entnommen, dass die im Anordnungsverfahren nach §§ 916, 935 ZPO erwachsene und festgesetzte Verfahrensgebühr aufgrund der Kostenentscheidung des Aufhebungsverfahrens nochmals festgesetzt werden kann. Die Gebühr, die der Anwalt von seiner Partei nach § 16 Nr. 6 i.V.m. 3 15 Abs. 2 S. 1 RVG nur einmal fordern kann, ist von der Gegenseite nicht doppelt zu erstatten. Der Senat hat auf S. 15/16 des genannten Beschlusses ausgeführt:
4€Zugunsten der Aufhebungskläger können die ihnen im Aufhebungsverfahren erwachsenen Anwaltskosten indessen nicht in voller Höhe festgesetzt werden. Da die Aufhebungskläger zu € ihrem Anwalt die Gebühren für die Vertretung im Anordnungs- und Aufhebungsverfahren nur einmal schulden (§ 40 Abs. 2 BRAGO), muss berücksichtigt werden, dass ein Teil der (erneut) entstandenen Gebühren zu ihren Gunsten bereits in der Kostenausgleichung betreffend das Anordnungsverfahren berücksichtigt worden ist und deshalb nicht erneut durch Festsetzung aufgrund des Kostentitels des Aufhebungsverfahrens berücksichtigt werden kann. Durch Anwendung der Kostenquote des Anordnungsverfahrens (3/4 : 1/4) sind von den den genannten Aufhebungsklägern bereits im Anordnungsverfahren berechneten Kosten von 749,05 DM bereits 187,26 DM erstattungsmäßig berücksichtigt. Dieser Betrag ist von den im Aufhebungsverfahren entstandenen Kosten von 500,08 DM abzuziehen, so dass noch 312,82 DM festzusetzen bleiben.€
5Dasselbe gilt für die Kosten der Aufhebungsbeklagten, soweit diese im Anordnungsverfahren bereits in voller Höhe zu Gunsten der Antragstellerin festgesetzt worden sind (Verfahrensgebühr, Postpauschale Nr. 7002). Die Kommentarstelle Göttlich/Mümmler, RVG, 2. Aufl., 297, betrifft demgegenüber den Fall, dass im Anordnungs- und Aufhebungsverfahren entgegengesetzte Kostenentscheidungen ergangen sind; eine doppelte Festsetzung kommt dann nicht in Betracht.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
KG:
Beschluss v. 23.03.2009
Az: 1 W 475/08
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