Oberlandesgericht Hamm:
Urteil vom 5. November 1998
Aktenzeichen: 4 U 122/98
(OLG Hamm: Urteil v. 05.11.1998, Az.: 4 U 122/98)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 20. März 1998 ver-kündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landge-richts Siegen wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und beschwert die Beklagte mit 80.000,00 DM (zugleich Streitwert für das Be-rufungsverfahren).
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheit in Höhe von 100.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Kläge-rin ihrerseits vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Jegliche Sicherheitsleistung kann auch durch Beibringung der unbefristeten, unbedingten und selbstschuldnerischen Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen deutschen Kreditinstituts erbracht werden.
Tatbestand
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört, insbesondere auch die Achtung darauf, daß die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden.
Zu den Mitgliedern des Klägers gehören unter anderem bundesweit tätige Unternehmen der Ernährungsberatung, Hersteller von Kosmetika und Nahrungsergänzungsmitteln, Kurkliniken, Hersteller von Naturheilmitteln, Hersteller und Vertreiber pharmazeutischer Produkte und medizintechnischer Gerätschaften, ein Verband niedergelassener Ärzte, der T e.V., zwei Heilpraktiker, ein Krankenhausbetreiber sowie ein Unternehmen, das bundesweit Heilbehandlungen anbietet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Darlegungen Bl. 8 bis 10 der Klageschrift (Bl. 8 bis 10 d. A.). Bezug genommen.
Die Beklagte ist ein Unternehmen, das sich mit der Erforschung feinstofflicher Schwingungen und ihrer Wirkungen auf den menschlichen Körper befaßt, wozu auch die Entwicklung von Entstörungs- und Bioresonanzgeräten gehört.
Am 26. August 1997 warb die Beklagte im Internet wie folgt:
Der sich anschließende Produktkatalog wird sodann wie folgt eingeleitet:
"Liebe Leser, gibt es eine Energie, die sich physikalisch nicht messen und damit wissenschaftlich nicht nachweisen läßt€ Die offizielle Wissenschaft bestreitet die Existenz einer solchen Kraft entschieden. Doch welche Energie setzt dann in der Hand rutenfühliger bzw. sensitiver Menschen einen Pendel oder eine Wünschelrute in Bewegung€ Woher kommt diese Kraft, und warum kann man sie nach den Regeln wissenschaftlicher Methoden nicht messen€
Alles Fragen, für die es einleuchtende Erklärungen gibt, und auf die wir an dieser Stelle nur kurz eingehen. Leben ist ohne eine optimale und geregelte Energieversorgung nicht möglich. Die für das Leben notwendige Energie ist kosmischen Ursprungs, die immer und überall vorhanden ist. Mit physikalischen Meßgeräten kann sie nicht erfaßt werden, weil es sich um eine äußerst feinstoffliche Energie handelt - und doch gibt es sie.
...
Mit eigenen Meßgeräten (Einhandrute S2, dem S3 und einem Ultraschallgenerator von S4) können wir die Schwingungen dieser Energie in Hertz (Frequenz) messen. Dabei ergeben sich für die Störzonen ganz bestimmte immer wiederkehrende Frequenzmuster. Nach dieser Meßmethode "Höhere Radioästhesie" konnte ein regelrechter Frequenzatlas über Steuerungsfrequenzen allen Lebens erstellt werden.
...
Wie gesagt, zur Messung dieser sehr feinen Energie scheiden elektromagnetische Meßinstrumente aus, weil sie auf diese Energien nicht reagieren. So ist man auf Pendel und alle Arten von Wünschelruten angewiesen, die nur in der Hand geeigneter Menschen, die für diese Energien sensibel sind, die sozusagen eine Antenne besitzen, funktionieren. Wenn Sie pendeln können, dann gehören Sie zu den Menschen mit dem 6. Sinn. An diese Menschen richtet sich unser Angebot radiästhetischer Meßinstrumente.
...
Hinweis:
Die Sensitivität ist bei allen Menschen höchst unterschiedlich. Deshalb funktioniert nicht bei jedem der Pendel oder ein anderes hier aufgeführtes Gerät. Es gibt aber Möglichkeiten, sich zu sensibilisieren. Eine Erfolgsgarantie können wir jedoch nicht übernehmen. Deshalb räumen wir Ihnen das Recht ein, die Geräte binnen 4 Wochen kostenfrei zurückzugeben. Beschädigte oder stark abgenutzte Produkte werden verständlicherweise nicht zurückgenommen. Leider können wir aufgrund der einschlägigen Gesetze nicht ausführlicher auf die Anwendungsbreite des Pendels eingehen und bitten um Ihr Verständnis."
Wegen des Inhaltes der Werbetexte im einzelnen wird auf die Fotokopien Bl. 58 ff. d. A. verwiesen.
Der Kläger ist der Ansicht; die Internetwerbung der Beklagten sei irreführend gemäß §§ 3 Ziff. 1 HWG, § 3 UWG und verletze zugleich § 1 UWG. Da die Beklagte selbst darauf hinweise, daß feinstoffliche Schwingungen physikalisch nicht meßbar seien, könne es auch nicht zutreffen, daß diese Vorgänge doch ermittelt werden könnten. Ungesichert sei danach auch die weitere Behauptung, daß Erdschwingungen körpereigene Schwingungen überlagerten und energetische Funktionsstörungen verursachten. Demgemäß sei es irreführend zu behaupteten, mit den von der Beklagten angebotenen Ruten oder Pendel, den S5 und dem Gerät S6 könnten Störfelder bzw. energetische Störungen im Energiefluß des Körpers festgestellt werden. Da die von der Beklagten behaupteten Störungen nicht ermittelt werden könnten, sei es ausgeschlossen, daß die Geräte der Beklagten diese Störungen beseitigen könnten.
Der Hinweis der Beklagten, daß die Wirkung ihrer Geräte wissenschaftlich noch nicht anerkannt sei, könne sie nicht entlasten. Der Werbeadressat gehe davon aus, daß die Wirkung der Geräte gegeben sei. Solange die Beklagte nicht in der Lage sei, wissenschaftlich gesichert die Wirkungsweise ihrer Geräte zu belegen, dürfe sie in der geschehenen Weise nicht werben.
Das Landgericht hat der Beklagten durch Urteil vom 20. März 1998 antragsgemäß unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten, im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit der Aussage:
"Seit mehr als 15 Jahren forscht die Firma S auf dem Gebiet der physikalisch nicht meßbaren feinstofflichen Schwingungen. Dabei geht es auch um das Problem der Störfelder bzw. Erdstrahlen, die z. B. durch unterirdische Wasserläufe verursacht werden. Immer wieder klagen Menschen über unerklärliche Beschwerden wie Gereiztheit, Nervosität oder Schlaflosigkeit, die ein Indiz für Standortbelastungen sein können. Nach der Ultraschall-Meßmethode werden die störenden Frequenzen mit ihrem Energiepotential ermittelt. Bei andauernder "Abstrahlung" können sie je nach Stärke des Störfeldes den Organismus belasten. Die Erdschwingungen überlagern die körpereigenen Schwingungen und können energetische Funktionsstörungen verursachen. Das so entstandene energetische Ungleichgewicht kann je nach Widerstandsfähigkeit früher oder später zu den genannten Beschwerden führen",
zu werben:
a)
"Die drei von S entwickelten E harmonisieren geopathogene Störfelder. Entscheidend für die Auswahl eines der drei E ist grundsätzlich die Intensität des Störpotentials. Als Richtwert kann folgendes gelten: der kleine E reicht für einen Raum aus, der mittlere E eignet sich für Wohnungen, der große E für ein Anwesen. Im Zweifelsfall können sie die verschiedenen Größen ausprobieren,"
b)
"die Störfelder können nur mit radiästhetischen Meßinstrumenten wie Ruten und Pendel ermittelt werden",
c)
"mit den S5 sind Sie nach dem Resonanz-Meßverfahren in der Lage, die Störfrequenzen zu ermitteln. Mit dem gleichen S3 können Sie auch energetische Störungen im Energiefluß des Körpers feststellen und durch Eingabe über Hände und Füße ausgleichen. Das Verfahren wird als Bioresonanzverfahren bezeichnet. Wesentlich dabei ist, daß die Signale nicht technisch erzeugt werden, sondern ohne Fremdenergie entstehen",
d)
nach dem gleichen Prinzip arbeitet der S6 für die professionelle Anwendung in der alternativen Medizin. Dieses universelle Stimulationssystem bietet dem aufgeschlossenen Therapeuten in der Diagnose und Therapie bei nahezu allen Indikationen, bei akuten entzündlichen und chronisch degenerativen Erkrankungen, eine Vielzahl von Einsatzmöglichkeiten. Fünf Frequenzen können gleichzeitig über Hand- und Fußdetektoren eingegeben werden".
Soweit der Kläger zu b) des ausgeurteilten Verbotes zusätzlich noch beantragt hatte, der Beklagten auch die Aussage zu verbieten, S biete in zahlreichen Variationen eine große Auswahl an Ruten und Pendeln an, hat das Landgericht das Verbotsbegehren als unbegründet zurückgewiesen, weil diese Aussage den Tatsache entspreche und für sich keine Angabe enthalte, die Auswirkungen auf die Gesundheit haben könnte.
Wegen des Inhaltes des Urteiles im einzelnen wird auf Bl. 187 d. A. verwiesen.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der sie ihr Klageabweisungsbegehren aus erster Instanz weiterverfolgt.
Unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages hält die Beklagte das Verbotsbegehren des Klägers schon deshalb für unbegründet, weil weder dargelegt noch bewiesen sei, daß die von ihr vorgetragenen Erkenntnisse über feinstoffliche Schwingungen falsche Behauptungen enthielten. Dazu sei eine vertiefte Auseinandersetzung mit den von ihr vorgelegten wissenschaftlichen Untersuchungen erforderlich, bevor man zu dem begehrten und ausgeurteilten Verbot kommen könne.
Ein Verstoß gegen § 3 HWG sei nicht gegeben. Der gesamte Bereich der Ermittlung feinstofflicher Schwingungen aufgrund von Störfeldern falle nicht unter diese Vorschrift, da es sich hierbei nicht um therapeutische Maßnahmen handele. Außerdem werde kein Erfolg versprochen. In ihrer Werbung werde ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Wirkung der Geräte wissenschaftlich noch nicht anerkannt sei und die Geräte nicht bei allen Menschen funktionierten.
Eine Irreführungsgefahr sei bezüglich des S6 nicht gegeben. Diese Werbung wende sich nämlich ausschließlich an Mediziner, also professionelle Anwender.
Die Beklagte habe mit allen Aussagen deutlich zum Ausdruck gebracht, daß die behaupteten Wirkungen nur nach ihrer Überzeugung eintreten würden, daß dies jedoch von einer beachtlichen wissenschaftlichen Meinung abweichend gesehen werde. Ziehe man die zahlreichen von der Beklagten überreichten Gutachten und wissenschaftlichen Veröffentlichungen heran, so habe die Beklagte den Meinungsstand zutreffend dargestellt, wobei auch zugunsten der Beklagten die Schutzrechte aus Artikel 5 und 12 Grundgesetz mit heranzuziehen seien. Auch deshalb müßten die von der Beklagten dargestellten Phänomene zuvor durch Sachverständigengutachten geklärt werden, bevor man zu einem Verbot kommen könne.
Die Beklagte beantragt,
das am 20. März 1998 verkündete Urteil des Landgerichts Siegen abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die gegnerische Berufung zurückzuweisen und das landgerichtliche Urteil mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, daß der Beklagten unter klarstellender Neufassung des landgerichtlichen Urteilstenors unter Ziff. I untersagt wird, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zu werben:
"Seit mehr als 15 Jahren forscht die Firma S auf dem Gebiet der physikalisch nicht meßbaren feinstofflichen Schwingungen. Dabei geht es auch um das Problem der Störfelder bzw. Erdstrahlen, die z. B. durch unterirdische Wasserläufe verursacht werden. Immer wieder klagen Menschen über unerklärliche Beschwerden, wie Gereiztheit, Nervosität und Schlaflosigkeit, die ein Indiz für Standortbelastungen sein können. Nach der Ultraschall-Meßmethode werden die störenden Frequenzen mit ihrem Energiepotential ermittelt. Bei andauernder "Ausstrahlung" können sie je nach Stärke des Störfeldes den Organismus belasten. Die Erdschwingungen überlagern die körpereigenen Schwingungen und können energetische Funktionsstörungen verursachen. Das so entstandene energenetisch Ungleichgewicht kann je nach Widerstandsfähigkeit früher oder später zu den genannten Beschwerden führen ...
in Verbindung mit den Aussagen
a)
Die drei von S entwickelten E harmonisieren geopathogene Störfelder. Entscheidend für die Auswahl eines der drei E ist grundsätzlich die Intensität des Störpotentials. Als Richtwert kann folgendes gelten: der kleine E reicht für einen Raum aus, der mittlere E eignet sich für Wohnungen, der große E für ein Anwesen. Im Zweifelsfall können Sie die verschiedenen Größen ausprobieren ...
b)
Die Störfelder können nur mit radiästhetischen Meßinstrumenten wie Ruten und Pendel ermittelt werden ...
c)
Mit den S5 sind Sie nach dem Resonanz-Meßverfahren in der Lage, die Störfrequenzen zu ermitteln. Mit dem gleichen S3 können Sie auch energetische Störungen im Energiefluß des Körpers feststellen und durch Eingabe über Hände und Füße ausgleichen. Das Verfahren wird als Bioresonanzverfahren bezeichnet. Wesentlich dabei ist, daß die Signale nicht technisch erzeugt werden, sondern ohne Fremdenergie entstehen ...
d)
Nach dem gleichen Prinzip arbeitet der S6 für die professionelle Anwendung in der alternativen Medizin. Dieses universelle Stimulationssystem bietet dem aufgeschlossenen Therapeuten in der Diagnose und Therapie bei nahezu allen Indikationen, bei akuten entzündlichen und chronisch degenerativen Erkrankungen, eine Vielzahl von Einsatzmöglichkeiten. Fünf
Frequenzen können gleichzeitig über Hand- und Fußdetektoren eingegeben werden."
Hilfsweise begehrt der Kläger die Zurückweisung der Berufung allein.
Unter Ergänzung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages ist der Kläger der Ansicht, daß der Einleitungstext, den die Beklagte der Werbung für ihre konkreten Produkte voranstelle, schon für sich gesehen nach § 3 UWG irreführend sei. Denn bei der Werbung mit fachlich umstrittenen pseudowissenschaftlichen Aussagen übernehme der Werbende die Verantwortung für die wissenschaftliche Richtigkeit seiner Ausführungen. Anhaltspunkte für eine solche Richtigkeit habe die Beklagte aber nicht dargetan, so daß es auch nicht der Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens bedürfe. Die von der Beklagten im Einleitungstext aufgestellten Behauptungen würden im Gegenteil gerade nicht gesicherten medizinischen Erkenntnissen entsprechen. Es stehe im Gegenteil fest, daß es "physikalisch nicht meßbare feinstoffliche Schwingungen", die Beschwerden wie Gereiztheit, Nervosität, Schlaflosigkeit etc. hervorrufen würden, nicht gebe. Die anpreisende Darstellung, mit der die Beklagte den E bewerbe, sei sowohl nach § 1 UWG i. V. m. § 3 Abs. 1 HWG sittenwidrig, als auch nach § 3 UWG irreführend. Denn der beworbene E habe die von der Beklagten beworbene Wirkung der Harmonisierung geopathogener Störfelder nicht. Diese Wirkung sei weder durch wissenschaftliche, noch durch praktisch gesicherte medizinische Erkenntnisse belegbar oder belegt. Wiederum stehe vielmehr das Gegenteil fest. Wenn die Beklagte am Ende ihrer Werbung darauf hinweise, daß die Wirkung ihrer Geräte wissenschaftlich noch nicht anerkannt sei, so provoziere sie beim durchschnittlichen Leser damit gerade die gegenteilige Vorstellung, daß die Wirkung der Geräte jedenfalls aufgrund praktischer Erfahrungen gesichert sei.
Gleiches gelte für die Bewerbung der Ruten und Pendel sowie die Bewerbung der S5.
Schließlich sei auch die von der Beklagten für den "S6" betriebene Werbung unzulässig. Auch dieses Produkt sei nicht in der Lage, geopathogene, akute, entzündliche und chronische degenerative Erkrankungen zu diagnostizieren bzw. zu therapieren, weil es diese nicht gebe. Dadurch, daß die Beklagte auf den angeblich professionellen Einsatz dieses Gerätes in der alternativen Medizin hinweise, erwecke sie jedoch weiter den Eindruck, dieses Gerät sei qualitativ höherwertiger als der unmittelbar vorangehend beworbene S5. Hierin liege eine zusätzliche Irreführung des Lesers. Da die Werbeanzeige der Beklagten jedem Benutzer des Internets zugänglich sei, also auch dem nicht vorgebildeten Laien, könne dahinstehen, ob auch gegenüber professionellen Anwendern eine Aufklärung über den wissenschaftlich unbewiesenen, ja sogar widerlegten Nutzen des Gerätes erforderlich sei.
Wegen des Inhaltes der Parteivorträge im einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Gründe
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.
Das Landgericht hat zu Recht die Klagebefugnis des Klägers nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG bejaht. Nach dieser Vorschrift können Unterlassungsansprüche nach § 1 UWG auch von rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen geltend gemacht werden, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört, die Waren verwandter Art vertreiben. Dieses Merkmal einer ausreichenden Zahl von mit der Beklagten konkurrierenden Mitgliedern ist erfüllt, wenn dem Verband Gewerbetreibende angehören, die für den einschlägigen Markt nach Zahl und Gewicht repräsentativ sind (BGH WRP 1998, 505 - Gelenknahrung m.w.N.). Dabei reicht es aus, daß die Waren sich ihrer Art nach so gleichen oder nahestehen, daß der Absatz der Ware des einen Mitbewerbers durch irgendein wettbewerbswidriges Handeln des anderen beeinträchtigt werden kann (sogenanntes abstraktes Wettbewerbsverhältnis). Im vorliegenden Fall geht es im weiteren Sinne auch um den pharmazeutischen Bereich, da die Geräte der Beklagten auch im Rahmen einer Heilbehandlung im weiteren Sinne eingesetzt werden sollen. In diesem Bereich verfügt der Kläger über eine ausreichend repräsentative Anzahl von Mitgliedern, die der Bundesgerichtshof bereits mehrfach festgestellt hat (BGH WRP 1997, 1175 - Naturheilmittel; BGH WRP 1997, 711 - Produktinterview). Die Beklagte hat demgegenüber nichts anführen können, was diese Feststellungen in Zweifel ziehen könnte.
Das ausgeurteilte Verbot ist auch hinreichend bestimmt, ohne daß auf den Maßgabezusatz des Klägers in der Berufungserwiderung eingegangen werden muß. Dieses ausgeurteilte Verbot orientiert sich an der konkreten Werbung der Beklagten im Internet. Unter den Buchstaben a) - d) werden der Beklagten vier verschiedene Werbeaussagen verboten, die mit ihren Werbeaussagen im Internet für die vier von ihr angebotenen Geräte übereinstimmen. Diese vier Werbeaussagen zu ihren Geräten darf die Beklagte nach dem ausgeurteilten Verbot nicht mehr wiederholen, und zwar weder im Zusammenhang, noch jeweils für sich genommen.
Dieses Verbot der vier Werbeaussagen zu a) - d) steht aber unter der weiteren Voraussetzung, daß diesen vier Werbeaussagen jeweils die im Verbot vorangestellte Werbeaussage hinzugefügt wird, die dem Einleitungstext in der Internetwerbung entspricht. Wie die Beklagte in ihrer Internetwerbung hat auch das Landgericht in dem ausgeurteilten Verbot diesen gemeinsamen Werbetext für alle vier Werbeaussagen unter a) - d) gewissermaßen vor die Klammer gezogen und damit zur gemeinsamen Voraussetzung für jedes einzelne Verbot von a) - d) gemacht. Die Werbeaussagen zu a) - d) sind damit nur für den Fall verboten, daß sie im Zusammenhang mit dem Einleitungstext gemacht werden. Es handelt sich also um ein Verbot von vier verschiedenen Werbeaussagen [Verbote zu a) - d)], die aber in ihrem verbotenen Einleitungstext übereinstimmen.
Damit ist angesichts der konkreten Fassung der verbotenen Werbeaussagen hinreichend deutlich bestimmt, welche Werbeaussagen die Beklagte für ihre vier genannten Geräte nicht mehr machen darf.
Dementsprechend ist der Maßgabezusatz des Klägers in seiner Berufungserwiderung gegenstandslos, weil er im Ergebnis auf dasselbe Verbot hinausläuft, das bereits das Landgericht ausgesprochen hat. Auch in diesem Maßgabezusatz sollen der Beklagten die vier Werbeaussagen für ihre Geräte verboten werden, die bereits in dem ausgeurteilten Verbot [a) - d)] enthalten sind. Wiederum sollen diese Aussagen aber nicht isoliert verboten werden, sondern nur für den Fall, daß sie in Verbindung mit dem Einleitungstext gemacht werden, der ebenfalls bereits in dem landgerichtlichen Verbot enthalten ist. Auch in diesem Maßgabezusatz wird der allen verbotenen Werbeaussagen gemeinsame Vorspann wiederum gewissermaßen nur vor die Klammer gezogen, um sich so eine dreifache Wiederholung dieses Textes bei den nachfolgenden Verboten zu ersparen.
Auch in der Sache hat das Landgericht die angegriffene Werbung zu Recht für wettbewerbswidrig nach § 1 UWG erachtet.
Entgegen der Ansicht der Beklagten braucht dafür das von ihr behauptete Phänomen physikalisch nicht meßbarer feinstofflicher Schwingungen und deren angeblicher Einfluß auf das körperliche Wohlbefinden des Menschen nicht durch Sachverständigengutachten geklärt zu werden. Denn es geht bei dem begehrten Verbot weder darum, der Beklagten ihre Forschungen auf diesem Gebiet zu verbieten, noch darum, über diese Forschungen zu berichten. Es kann vielmehr unentschieden bleiben, ob es die behaupteten feinstofflichen Schwingungen gibt oder nicht. Auch das Phänomen des Wünschelrutengängers braucht nicht geklärt zu werden. Das Problem der Radiästhesie kann und muß unentschieden bleiben. Es geht auch nicht darum, der Beklagten den Vertrieb ihrer Geräte zu verbieten.
Es geht vielmehr allein um die Art und Weise der Darstellung der angegriffenen Werbung, nämlich auf welche Art und Weise und mit welchen Worten die Beklagte ihre Geräte bewirbt. Nur diese konkrete Bewerbung der Geräte der Beklagten im Internet ist Gegenstand des Verbotes.
Diese Art und Weise, mit der die Beklagte hier ihre Geräte und deren Wirkungsweise auf der Grundlage wissenschaftlicher Aussagen beworben hat, ist schon für sich genommen wettbewerbswidrig nach § 1 UWG. Denn vor allem in der Gesundheitswerbung, um die es im vorliegenden Fall geht, weil das körperliche Wohlbefinden des Menschen in Rede steht, darf nicht mit fachlich umstrittenen Aussagen geworben werden. Es muß dann zumindest der wissenschaftliche Streitstand nachvollziehbar dargestellt werden (BGH GRUR 1991, 848 - Rheumalind; BGH GRUR 1971, 153 - Tampax; OLG Köln NJW E-Wettbewerbsrecht 1997, 176 - Anti-Cellulite-Hose; Baumbach/Hefermehl Wettbewerbsrecht, 20. Auflage, § 1 UWG Rz. 28 am Ende; § 3 Rz. 120 am Ende; Köhler/Pieper, § 1 UWG Rz. 69, § 3 Rz. 57, 185, 379 am Ende; vor § 13 Rz. 279).
Gegen diese Vorstellungspflicht verstößt die angegriffene Werbung. Denn sie stellt in ihrem Einleitungsabschnitt die "physikalisch nicht meßbaren feinstofflichen Schwingungen" als anerkanntes Phänomen dar, obwohl deren Existenz - unstreitig - umstritten ist, wie die beiderseits überreichten Untersuchungen und Stellungnahmen belegen. Auch der Einfluß dieser "Schwingungen" auf das körperliche Wohlbefinden wird - entgegen dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand - als gesichert dargestellt. So heißt es in dem Einleitungssatz ohne jede weitere Erklärung lapidar, daß die Erdschwingungen die körpereigenen Schwingungen überlagern. Diese Überlagerung wird damit für den Leser als unumstößliche Gewißheit hingestellt, bei der Zweifel nicht mehr angebracht sind. Wenn es dann anschließend heißt, daß diese Erdschwingungen energetische Funktionsstörungen beim Menschen verursachen können, so kann der Leser dies nach dem Gesamtzusammenhang des Einleitungstextes nur dahingehend auffassen, daß das nicht bei jedem Menschen unbedingt der Fall sein muß. Der Begriff des "Könnens" drückt in diesem Zusammenhang keinen wissenschaftlichen Zweifel an der Existenz des Phänomens aus, sondern besagt für den Leser nur, daß die Erdschwingungen nicht notwendig zu energetischen Funktionsstörungen führen müssen. Daß sie aber dazu führen können, wird wiederum als unumstößliche Gewißheit hingestellt.
Daran anschließend wird dann die eigene Ware zur Behebung dieser pathologischen Zustände empfohlen, wiederum auf eine so bestimmte Weise, als lägen der Wirkungsweise der Produkte gesicherte medizinische Erkenntnisse zugrunde:
Verbot zu a):
"Die E harmonisieren" - ohne Zweifel - "geopathogene Störfelder": Der Leser muß annehmen, daß es sich bei diesem Begriff um einen feststehenden medizinischen Ausdruck handelt, während es in Wahrheit umstritten ist, ob es ein solches "geopathogenes Störfeld" überhaupt gibt.
Verbot zu b):
Nach der beanstandeten Werbeaussage im Zusammenhang mit dem Gerät "S" können die genannten Störfelder nur mit radiästhetischen Meßinstrumenten ermittelt werden. Auch hier wird für den Leser der unzutreffende Eindruck erweckt, als handele es sich um eine objektive und anerkannte Meßmethode. In Wahrheit ist aber nicht nur die Meßmethode umstritten, sondern sogar die Existenz des zu messenden Objektes.
Auch im Zusammenhang mit der Werbeaussage zu den S5 (Verbot zu c) wird wiederum zu Unrecht der Eindruck erweckt, als würde ein objektiv arbeitendes Erkenntnisverfahren beschrieben. Wenn es dort heißt, daß dieses Verfahren als Bioresonanzverfahren bezeichnet werde, so erweckt dies beim Leser den Eindruck, daß das Verfahren als solches und seine Bezeichnung allgemeiner Wissensstand seien, obwohl davon schon angesichts der Umstrittenheit des Phänomens selbst keine Rede sein kann. Auch was die Begrifflichkeit angeht, bewegt sich die Werbung der Beklagten eben nicht auf einem solchen allgemein anerkannten Boden, wie es die Werbeaussagen dem Leser suggerieren.
Auch bei der Werbeaussage zu dem Gerät S6 (Verbot zu d) wird wiederum zu Unrecht auf medizinisch gesicherte Erkenntnisse abgestellt. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, daß sich die Werbeaussage von ihrem Inhalt her vornehmlich an Fachleute wendet. Denn sie ist nicht in entsprechenden Fachpublikationen gemacht worden oder in sonstiger Weise von dem übrigen für die Allgemeinheit bestimmten Werbeinformationen als besondere Information abgesetzt, die nur für Fachleute bestimmt ist. Vielmehr erweckt sie im Zusammenhang mit den vorangegangenen Werbeaussagen auch das Interesse der Allgemeinheit.
Die Werbeaussage ist auch vom Inhalt her so gefaßt, daß zumindest das Interesse des medizinisch interessierten Laien angesprochen wird. Denn bereits eingangs der Werbeaussage wird betont, daß das beworbene Gerät nach dem gleichen Prinzip arbeitet wie die zuvor angebotenen Geräte. Damit wird zumindest dem medizinisch interessierten und vorgebildeten Laien auch ein Erwerb dieses Gerätes als möglich und sinnvoll erscheinen, zumal nicht ausdrücklich gesagt wird, daß dieses Gerät nur für die ärztliche Praxis bestimmt und geeignet ist. Die allgemein gehaltene Bestimmung für eine professionelle Anwendung suggeriert vielmehr, daß es auch in der Hand eines medizinisch versierten Laien sinnvoll angewandt werden kann. Wendet sich damit auch diese Werbeaussage entsprechend dem Verbot zu d) zumindest auch an die Allgemeinheit, dann muß sie sich auch nach den Regeln richten, die für die Werbung gegenüber der Allgemeinheit gelten.
Ihrer Pflicht zur ausreichenden und verständlichen Darstellung des Meinungsstreites wird die Beklagte auch nicht durch ihren Hinweis am Schluß des "Willkommensgrußes" gerecht. Abgesehen davon, daß dieser Hinweis schon aufgrund seiner unauffälligen Schreibweise nicht geeignet ist, für den Leser die vorangehenden Ausführungen als wissenschaftlich umstritten erscheinen zu lassen, ist er auch inhaltlich unzureichend. Denn er besagt nur, daß die Wirkung der Geräte der Beklagten wissenschaftlich noch nicht anerkannt sei. Er bezieht sich dagegen nicht darauf, ob es das von der Beklagten dargestellte Phänomen der nicht meßbaren feinstofflichen Schwingungen nach wissenschaftlichen Erkenntnissen überhaupt gibt.
Der dargestellte Wettbewerbsverstoß der Beklagten nach § 1 UWG ist auch geeignet, den Wettbewerb auf dem hier in Rede stehenden Markt wesentlich zu beeinträchtigen, denn bei der Gesundheitswerbung wird ein wesentliches Rechtsgut betroffen, so daß der Unrechtsgehalt eines solchen Wettbewerbsverstoßes auch entsprechend hoch zu veranschlagen ist (Köhler/Piper § 13 UWG Rdz. 13 b).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO.
OLG Hamm:
Urteil v. 05.11.1998
Az: 4 U 122/98
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/09368af8836b/OLG-Hamm_Urteil_vom_5-November-1998_Az_4-U-122-98