Oberlandesgericht Hamburg:
Beschluss vom 31. Januar 2006
Aktenzeichen: 5 W 112/06
(OLG Hamburg: Beschluss v. 31.01.2006, Az.: 5 W 112/06)
Auf die sog. Berechtigungsanfrage eines Markeninhabers kann der wegen einer Markenverletzung in Anspruch Genommene eine gegenteilige Rechtsauffassung äußern, ohne dass er bei einer unmittelbar folgenden gerichtlichen Inanspruchnahme die Möglichkeit verliert, den Anspruch noch kostenfrei gemäß § 93 ZPO anzuerkennen. Denn der Austausch von unterschiedlichen Rechtsansichten macht eine vorherige Abmahnung nicht schon wegen voraussichtlicher Erfolglosigkeit entbehrlich.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Kostenentscheidung des landgerichtlichen Urteils vom 10.1.2006 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beläuft sich auf die Summe der erstinstanzlich angefallenen Kosten.
Gründe
Die gemäß § 99 Abs.2 ZPO zulässige Beschwerde bleibt in der Sache erfolglos. Zu Recht und mit überzeugender Begründung hat das Landgericht die Kosten des Verfahrens gemäß § 93 ZPO der Klägerin auferlegt. Denn die Beklagte hat die Klage sofort anerkannt und keine Veranlassung zur Klage gegeben. Auch der Senat ist der Auffassung, dass eine vorherige Abmahnung vorliegend nicht wegen voraussichtlicher Erfolglosigkeit entbehrlich war. Selbst wenn die Beklagte in dem Antwortschreiben auf die Berechtigungsanfrage der Klägerin die Rechtsauffassung vertrat, dass sie die Markenrechte der Klägerin nicht verletzt habe, ergibt sich aus dieser "Berühmung" noch nicht, dass eine förmliche Abmahnung von vornherein nutzlos gewesen wäre. Denn die Entscheidung, ob sich ein Schuldner nach einer Abmahnung doch noch unterwirft, ist eine Frage, die von vielen Faktoren abhängt; häufig spricht die kaufmännische Vernunft für die Unterwerfung, auch wenn man die Rechtsansicht des Abmahnenden nicht teilt und das eigene Verhalten für rechtmäßig hält (Baumbach/Hefermehl/Bornkamm, UWG, 23.Aufl., § 12 Rn.1.51). Da die Klägerin sich dafür entschieden hatte, das Risiko einer unberechtigten Abmahnung nicht einzugehen und zunächst nur eine Berechtigungsanfrage an die Beklagte zu richten, mithin folgenlos eine Rechtsauffassung zu äußern, durfte auch die Beklagte in ihrer Reaktion hierauf risikolos eine gegenteilige Rechtsauffassung vertreten, ohne die Möglichkeit eines sofortigen Anerkenntnisses nach § 93 ZPO zu verlieren.
Insbesondere lässt sich dem letzten Absatz des Schreibens der Beklagten vom 29.3.2005 nicht entnehmen, dass eine vorherige Abmahnung nur eine "leere Förmelei" gewesen wäre. Der Satz mag zwar sprachlich verunglückt sein. Ihm ist jedoch aus der Sicht eines verständigen und rechtlich bereits beratenen Empfängers durchaus zu entnehmen, dass die Angelegenheit aus Sicht der Beklagten nach dem Austausch der jeweiligen Rechtsansichten ohne Erhebung gegenseitiger Kostenansprüche erledigt sein könnte, es sei denn, dass die Klägerin nunmehr ernsthaft ihre Ansprüche verfolgen würde. Damit hat die Beklagte sich gerade offen gehalten, wie sie in diesem Falle reagieren würde und noch nicht zu erkennen gegeben, dass eine Abmahnung von vornherein nutzlos gewesen wäre.
OLG Hamburg:
Beschluss v. 31.01.2006
Az: 5 W 112/06
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