Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 11. April 2005
Aktenzeichen: I-20 U 216/05
(OLG Düsseldorf: Urteil v. 11.04.2005, Az.: I-20 U 216/05)
Tenor
Das Versäumnisurteil des Senats vom 21. Februar 2006 wird aufrecht erhalten.
Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Gründe
Die Antragsgegnerin betreibt unter www.t....net einen Handel u.a. mit Notebooks. Der Antragsteller beanstandet bestimmte Allgemeine Geschäftsbedingungen als unzulässig.
Die Parteien streiten darüber, ob der Antragsteller als Mitbewerber und sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist. Das Landgericht hat eine Antragsbefugnis des Antragtellers verneint und deswegen den Antrag zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Antragstellers hat der Senat mit Versäumnisurteil vom 21. Februar 2006 die Antragsgegnerin antragsgemäß verurteilt. Dagegen richtet sich der Einspruch der Antragsgegnerin.
Das Versäumnisurteil des Senats ist aufrecht zu erhalten, § 343 S. 1, § 539 Abs. 3 ZPO. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann der Antragsteller von der Antragsgegnerin Unterlassung der im Tenor des Versäumnisurteils näher bezeichneten Handlungen verlangen.
1.
Die Antragsgegnerin verhält sich wettbewerbswidrig, indem sie Klauseln verwendet, die gegen verbraucherschutz- oder AGB-rechtliche Regeln verstoßen, § 3 , § 4 Nr. 11 UWG.
Bei den Regeln darüber, welche Allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässig sind, handelt es sich um Markverhaltensregeln. In der Literatur und Rechtsprechung ist zwischenzeitlich geklärt, dass entgegen den Bedenken von Ullmann (GRUR 2003, 817, Fn. 59) § 2 UklaG mit einer vom UWG teilweise abweichenden Regelung zur Klagebefugnis keine abschließende Regelung darstellt (vgl. Köhler, in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 4 UWG Rdnr. 11.17).
Die beanstandeten Klauseln sind gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB (damit sind private Endverbraucher im Sinne des Antrags gemeint) unwirksam, wie der Antragsteller in der Antragsschrift zu Recht näher ausführt. Das stellt auch die Antragsgegnerin nicht in Abrede. Eine nähere Begründung ist daher entbehrlich.
2.
Der Antragsteller ist auch Mitbewerber im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 3 UWG. Die Parteien konkurrieren auf dem Gebiet des Vertriebs von Notebooks um Kunden. Der Antragsteller hat durch Vorlage von Auszügen aus dem Internet glaubhaft gemacht, dass er mit Notebooks handelt und gehandelt hat, und zwar sowohl zum Zeitpunkt der Abmahnung als auch zum jetzigen Zeitpunkt. Die Erklärung der Antragsgegnerin im Termin vom 21. März 2006, der Antragsteller verweise in der fraglichen Website auf Dritte, schloss eine weitere gewerbliche Tätigkeit nicht von vornherein aus. Ebenso wie beim stationären Handel stehen kurzfristige Unterbrechungen einer gewerblichen Betätigung nicht entgegen.
Die Anlagen K 32 und K 33, die erst nach der mündlichen Verhandlung eingereicht wurden, sind bereits deswegen unbeachtlich (§ 296 a ZPO) und im Übrigen so nicht aussagekräftig. Auf den genauen Umsatz mit diesen Artikeln kommt es dabei nicht an. Die Kundenkreise sind auch nicht regional begrenzt, weil sie ihre Waren über das Internet vertreiben und entfernungsabhängige Transportkosten nicht anfallen.
3.
Demgegenüber ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller rechtsmissbräuchlich handelt, § 8 Abs. 4 UWG. Insbesondere lässt sich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass das Gebühreninteresse seines Anwalts sich "verselbständigt" hat.
Allein die Tatsache, dass der Antragsteller eine Vielzahl von Internet-Händlern hat abmahnen lassen, spricht nicht für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten. Der Markt wird in diesem Sektor durch eine Vielzahl kleinerer Händler geprägt. Ein Vorgehen des Antragstellers nur gegen wenige wettbewerbsrechtlich unlauter handelnde Unternehmen würde ihm letztlich keinen Vorteil bringen. Würde man bei kleinen Unternehmen allein aus dem Vorgehen gegen viele Mitbewerber den Schluss auf rechtsmissbräuchliches Verhalten ziehen, zwänge man sie entweder zu unsinnigem Verhalten (nämlich zu der Beschränkung, nur gegen wenige Mitbewerber vorzugehen) oder zur Hinnahme des wettbewerbswidrigen Verhaltens insgesamt; damit nähme man ihnen praktisch von vornherein die Antragsbefugnis. Einen derartigen Umfang an Abmahnungen, wie ihn die Antragsgegnerin in ihrer Berufungserwiderung geltend macht, lässt sich den betroffenen Aktenzeichen nicht entnehmen. Es mag sein, dass die von der Antragsgegnerin gerügte geringe Gewinnquote des Antragstellers auf die durch die Abmahnungen und Gerichtsverfahren beruhenden hohen Kosten zurückzuführen ist.
Der Antragsteller lässt es auch nicht mit einer Abmahnung bewenden (was für ein bloßes Gebühreninteresse sprechen könnte, weil "hartnäckige" Sünder verschont blieben und er dann ersichtlich nur auf leicht einzuschüchternde Personen spekulieren würde), sondern leitet bei deren Erfolglosigkeit auch - immer mit einem gewissen Risiko behaftete - gerichtliche Verfahren ein.
Der vom Antragstellervertreter angesetzte Streitwert von 25.000 Euro mag überhöht sein; der Senat hat ihn ihm Hinblick auf die Vielzahl der Mitbewerber im Versäumnisurteil auf nur 5.000 Euro festgesetzt. Der vorgeschlagene Streitwert fällt aber nicht derart aus dem Rahmen, als dass daraus auf ein vorherrschendes Gebühreninteresse zu schließen wäre.
Es ist auch nicht hinreichend dargetan, dass der Antragstellervertreter von sich aus ohne konkreten Auftrag des Antragstellers tätig wird. Vielmehr ist dieser selbst - soweit feststellbar - in die einzelnen Sachen einbezogen; in der vorliegenden Sache hat er von Anfang an eigene eidesstattliche Versicherungen unterzeichnet. Dass er sich nicht mehr so recht an einen einzelnen Antragsgegner erinnern kann, mag mit der Vielzahl der Antragsgegner zusammenhängen. Dass der Antragsteller einen Gegner an seinen Rechtsanwalt verweist, ist nicht unüblich, sondern nachvollziehbar.
Angesichts leichter - möglicherweise aber entscheidender - Differenzen bei der Erfassung und Würdigung der jeweiligen Sach- und Rechtslage (insbesondere zu offensichtlichen Mängeln und zur Form des Widerrufs) ist es nicht zu beanstanden, wenn der Antragsteller weitere Abmahnungen nicht selbst vornimmt, sondern seinem Anwalt überlässt.
4.
Dass der Antragsteller selbst möglicherweise früher unzulässige AGB verwendet hat, nimmt ihm nicht die Antragsbefugnis (vgl. BGH WRP 2005, 735 - Vitamin-Zell-Komplex).
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Das Urteil ist kraft Gesetzes nicht revisibel, § 542 Abs. 2 ZPO.
OLG Düsseldorf:
Urteil v. 11.04.2005
Az: I-20 U 216/05
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