Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. Oktober 2004
Aktenzeichen: 8 W (pat) 10/03
(BPatG: Beschluss v. 13.10.2004, Az.: 8 W (pat) 10/03)
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I Die Patentanmeldung ... mit der Bezeichnung "... " ist am 29. August 1998 beim Patentamt eingegan- gen.
Mit Beschluss vom 19. Juli 2002 hat die Prüfungsstelle für Klasse F 16 H unter Bezug auf die DE 217 488 C (D1) und die US 54 63 914 A (D2) die Anmeldung zurückgewiesen, weil der Anmeldungsgegenstand gegenüber diesem Stand der Technik nicht patentfähig sei.
Gegen den Zurückweisungsbeschluss hat der Anmelder mit Eingang vom 3. September 2002 Beschwerde eingelegt. Er beantragt sinngemäß, den Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit den folgenden Unterlagen zu erteilen:
- Patentanspruch 1,
- Beschreibung Seiten I und II,
- 1 Blatt Zeichnungen, einzige Figur, jeweils wie ursprünglich eingereicht.
Für das Beschwerdeverfahren beantragt der Anmelder Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.
Der (einzige) Patentanspruch lautet:
" Zusammenstellung Planetenmotor Planetengetriebedadurch gekennzeichnet, dass, zumindest, die Antriebsmotoren des Planetenmotores den Antrieb für ein, auch mehrstufig aufgebautes, Planetengetriebe sind, bzw. sein können".
Damit soll gemäß den Angaben auf Seite I, zweiter Absatz der Beschreibung, ein Planetenmotor mit großem Drehmoment in seiner Leistung voll ausgenutzt betrieben werden können.
II Vorgreiflich einer Sachentscheidung in der Beschwerde ist über den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zu entscheiden. Voraussetzung für eine Bewilligung wäre gem. § 130 (1) Satz 1 PatG u.a. eine hinreichende Aussicht auf die Erteilung eines Patents, die der Senat bei der gegebenen Sachlage nicht sieht.
1. Der Patentanspruch 1 lässt in seiner vorliegenden Fassung nicht eindeutig erkennen, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll. Nach seinen konkreten gegenständlichen bzw. funktionellen Merkmalen ist im Wege der Auslegung dem Anspruchswortlaut folgender Gegenstand zu entnehmen:
Kombination von Planetenmotor und Planetengetriebe, wobei die Antriebsmotoren des Planetenmotors den Antrieb für ein ein- oder mehrstufig aufgebautes Planetengetriebe übernehmen.
Eine derartige Anordnung ist jedoch aus der Entgegenhaltung D2 bekannt.
Dort ist u.a. in den Figuren 1, 3A, 6, 7, 12, 12A und 12 B mit zugehöriger Beschreibung, erläutert insbesondere in Spalte 3, Zeilen 3 bis 8 und Spalte 4, Zeilen 9 bis 13 sowie 64 bis 65, eine Vielzahl von Kombinationen von jeweils einem Planetenmotor in Wirkverbindung mit einem Planetengetriebe (2) gezeigt, wobei die Antriebsmotoren (4) des Planetenmotors (5) einzelne Räder des Planetengetriebes antreiben.
Da die in D2 offenbarte Anordnung somit alle Merkmale des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 mit einem einstufigen Planetengetriebe aufweist, ist dieser insoweit nicht neu.
Die Variante des Patentanspruchs 1 mit einem mehrstufig aufgebauten Planetengetriebe ergibt sich für den Fachmann, für den hier ein Diplomingenieur mit Fachhochschulabschluss der Fachrichtung Maschinenbau mit Berufserfahrung im Bereich der Getriebekonstruktion anzusetzen ist, in naheliegender Weise im Rahmen seines Fachwissens. Dazu gehört die grundlegende Kenntnis, für größere Über- bzw. Untersetzungsbereiche, welche mit vertretbarem Aufwand nicht mit einem einstufigen Getriebe abzudecken sind, ein mehrstufiges Getriebe einzusetzen. Dies berührt nicht die grundsätzliche Bauart oder den Antrieb der so entstehenden Getriebekombination; vielmehr liegt es auf der Hand, auch ein mehrstufiges Planetengetriebe über einen Planetenmotor anzutreiben und diesen dazu mit dem Getriebe zu kombinieren.
Insoweit beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
2. Da auch in den übrigen Unterlagen nichts erkennbar ist, was ggf. zusammen mit Merkmalen des einzigen Patentanspruchs einen patentfähigen Gegenstand ergeben könnte, muss eine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents verneint werden.
Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist daher gem. § 130 (1) PatG ausgeschlossen.
Kowalski Dr. Albrecht Kuhn Hildebrandt Cl
BPatG:
Beschluss v. 13.10.2004
Az: 8 W (pat) 10/03
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