Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 30. Juli 2015
Aktenzeichen: 27 W 70/15
(OLG Hamm: Beschluss v. 30.07.2015, Az.: 27 W 70/15)
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten vom 23.03.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 23.02.2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert beträgt 5.000,00 €.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 2. und 4. sind als Architekten, der Beteiligte zu 4. auch als Ingenieur in das Partnerschaftsregister eingetragen; der Beteiligte zu 3. ist Ingenieur und seit dem 22.04.2015 als im Bauwesen tätiger beratender Ingenieur in die Liste der Ingenieurkammer-Bau NRW eingetragen. Sie haben einen Antrag beim Registergericht gestellt, die im Rubrumseingang genannte Partnerschaft (die Beteiligte zu 1.), deren Partner sie sind, mit geändertem Namen ("...PartGmbB"), geänderter Haftungsstruktur und geändertem Gegenstand in das Handelsregister einzutragen.
Mit seinem Beschluss vom 23.02.2015 hat das Registergericht die Eintragung abgelehnt. Wegen der Begründung wird auf die Gründe dieses Beschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses vom 20.05.2015 Bezug genommen
Mit der form- und fristgerechten Beschwerde haben die Beteiligten dagegen Beschwerde eingelegt.
II.Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
1.
Mit im Wesentlichen zutreffender Begründung hat das Registergericht die beantragte Eintragung verweigert.
Für die Beschränkung der Berufshaftung nach § 8 Abs. 4 PartGG fehlt hier die in S. 1 dieser Vorschrift vorgesehene "zu diesem Zweck durch Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung", d. h. eine Haftpflichtversicherung gerade zum Zweck der Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen (hier hinsichtlich der Berufsgruppe der - nicht beratenden - Ingenieure).
a.
Der Gesetzgeber hat eine derartige Versicherung zunächst nur für Anwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer vorgesehen (vgl. § 51a BRAO, § 45a PatAO, § 54 WPO, § 67 StBerG i. V. m. § 51 StBerDV, jeweils in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer vom 15.07.2013, BGBl. I S. 2386); nur ihnen stand zunächst seit Inkrafttreten des Gesetzes diese Rechtsformvariante der Partnerschaft offen (vgl. Senat, Beschluss vom 31.07.2014, 27 W 88/14; BT-Drucksache 17/13944, S. 1; Schäfer in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 8 PartGG, Rn. 42; Römermann, NJW 2013, 2305, 2310; vgl. dazu auch BT-Drucksache 17/10487 vom 15.08.2012, S. 14 f.; Vossius, GmbHR 2012, R213; Hirtz, ZAP Fach 15, S. 607, 612). §§ 10, 8 Abs. 3 BauKaG NRW i. V. m. §§ 19 f. DVO BauKaG NRW enthielten zwar eine allgemeine Verpflichtung für die Partnerschaftsgesellschaft, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, aber keine Regelung durch Gesetz "zu diesem Zweck" im Sinne des § 8 Abs. 4 S. 1 PartGG wie die oben genannten Vorschriften für die Anwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (vgl. näher Senat, a.a.O.; ferner Leitzen, DNotZ 2013, 596, 598 f.; Lieder/Hoffmann, NJW 2015, 897, 900; dieselb., NZG 2014, 127, 129).
b.
Durch das Gesetz vom 09.12.2014 (GV.NRW. S. 876) sind die Sätze 3 und 4 der §§ 10, 35 BauKaG NRW zwar neu gefasst und damit gerade eine "zu diesem Zweck durch Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung" im Sinne von § 8 Abs. 4 S. 1 PartGG für Architekten und beratende Ingenieure eingeführt worden.
Mit der Meinung des Registergerichts steht der Eintragung hier aber entgegen, dass nach wie vor keine Regelung für nicht beratende Ingenieure besteht, der Beteiligte zu 4. auch diese Tätigkeit ausübt und die vorgelegten Versicherungsbestätigungen die Haftung für Schäden aus dieser Tätigkeit nicht umfassen.
Bei (interprofessionellen) Partnerschaften gelten nach allgemeinen Grundsätzen im Fall von divergierenden berufsrechtlichen Anforderungen die jeweils strengsten (vgl. für die Mindestversicherungssumme Kilian, notar 2015, 10, 13; Uwer/Roeding, AnwBl. 2013, 483). Diese sind hier die vorgenannten Regelungen für Architekten und beratende Ingenieure.
Auch wenn die Beteiligten zu 2.-4. zumindest einer dieser Berufsgruppen angehören, ist hier zu beachten, dass die - zuletzt in elektronischer Form - vorgelegte Versicherungsbestätigung der B AG vom 06.05.2015 zwar die nach §§ 8 Abs. 4 S. 2, 4 Abs. 3 PartGG i. V. m. § 113 Abs. 2 VVG erforderlichen Angaben zur Versicherungssumme und die der Versicherung zu Grunde liegenden - hier: berufsrechtlichen - Rechtsvorschriften (insbesondere §§ 10 S. 3 und S. 4, 35 S. 3 und S. 4 BauKaG NRW) enthält; sie umfasst aber nach ihrem Wortlaut nicht Schäden aus der Tätigkeit als nicht beratender Ingenieur, wofür auch nach wie vor eine gesetzliche Regelung im Sinne von § 8 Abs. 4 S. 1 PartGG fehlt.
Die Versicherungsbestätigung der I AG vom 13.05.2015 enthält keine der zuvor genannten maßgeblichen berufsrechtlichen Rechtsvorschriften.
Vorstehende Gründe zeigen zugleich, dass die Argumentation der Beteiligten im vorliegenden Fall nicht zutrifft, dass weder der Wortlaut von § 8 Abs. 4 PartGG, noch die Gesetzesbegründung, die Gesetzessystematik und der Sinn und Zweck der Regelung ergeben, dass für "alle an der Partnerschaft beteiligten Berufsgruppen" eine entsprechende ausdrückliche Vorschrift zur Berufshaftpflichtversicherung im Sinne von § 8 Abs. 4 S. 1 PartGG existieren muss. Nicht nur der Wortlauft dieser Vorschrift und die Gesetzessystematik, sondern auch der von den Beteiligten selbst angeführte Sinn und Zweck der Einführung einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung sprechen gerade für das Gegenteil; für den Haftungsfall aus der Tätigkeit des Beteiligten zu 4. als (nicht beratender) Ingenieur wäre der Ausgleich für die beschränkte Haftung der Partnerschaft durch eine entsprechende Haftpflichtversicherung nicht gegeben.
Solange der Gesetzgeber nicht auch für nicht beratende Ingenieure eine den Anforderungen des § 8 Abs. 4 PartGG entsprechende Regelung eingeführt hat, kommt in dem vorliegenden Fall vergleichbaren Fällen die Eintragung der beschränkten Berufshaftung nicht in Betracht.
2.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 36 III GNotKG.
OLG Hamm:
Beschluss v. 30.07.2015
Az: 27 W 70/15
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/096e62540162/OLG-Hamm_Beschluss_vom_30-Juli-2015_Az_27-W-70-15