Landgericht Köln:
Urteil vom 15. Mai 2007
Aktenzeichen: 33 O 447/06
(LG Köln: Urteil v. 15.05.2007, Az.: 33 O 447/06)
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,--€
ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
wie nachstehend wiedergegeben Ferienhäuser in der Bretagne anzubieten, wenn vom Reisenden Zahlungen auf den Reisepreis vor Reisebeginn gefordert werden, ohne dass zuvor dem Rei-senden ein Sicherungsschein übergeben wurde:
Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 189,00 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 25.11.2006 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungstenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,-- € und im übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Bei dem Kläger handelt es sich um einen gerichtsbekannten Verband im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.
Der Beklagte betreibt das Internetportal www.c. Dabei tritt er u.a. wie im Tenor wiedergegeben auf.
Nach Ziff. 2 der vom Beklagten verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen muss der Mieter nach Abschluss des Vertrages eine Anzahlung auf den Mietpreis leisten. Einen Sicherungsschein erhält ein Kunde, der eine solche Zahlung leistet, nicht ausgehändigt.
Mit Schreiben vom 25.09.2006 mahnte der Kläger den Beklagten daher - erfolglos - ab.
Der Kläger ist der Auffassung, dass der Beklagte gegen die §§ 651 k BGB, 3, 4 Nr. 11 UWG verstoßen hat und daher gem. § 8 UWG zur Unterlassung verpflichtet ist.
Das Angebot von Ferienimmobilien falle in analoger Anwendung in den Bereich des Pauschalreiserechts, so dass der Beklagte gemäß § 651 k Abs. 4 BGB Zahlungen auf den Reisepreis nur fordern oder annehmen dürfe, wenn dem Reisenden zuvor ein Sicherungsschein übergeben wurde.
Ferner begehrt er Zahlung der ihm durch die Abmahnung vom 25.09.2006 entstandenen pauschalen Aufwendungen in Höhe von 189,00 € .
Wegen der näheren Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags des Klägers wird Bezug genommen auf die Seiten 6 ff. der Klageschrift (Bl. 14 ff. d.A.) sowie seinen Schriftsatz vom 23.01.2007 (Bl. 50 f. d.A.)
Der Kläger beantragt,
- wie erkannt-.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, § 651 k BGB sei auf sein Angebot nicht anwendbar. Er vermittele lediglich den Abschluss von Mietverträgen und trete aus der Sicht der angesprochenen potentiellen Kunden nicht als Reisveranstalter auf.
Wegen der näheren Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags der Beklagten wird Bezug genommen auf die Klageerwiderung vom 27.12.2006 (Bl. 42 ff. d.A.) sowie seinen Schriftsatz vom 01.03.2007 (Bl. 52 ff. d.A.).
Gründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Unterlassungsanspruch des Klägers folgt aus den §§ 651 k, 3, 4 Nr.11, 8 UWG.
Der Kläger kann von dem Beklagten gemäß § 8 Abs. 1 UWG Unterlassung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang verlangen, da der Beklagte mit der beanstandeten Werbung § 3 UWG zuwidergehandelt hat. Danach sind unlautere Wettbewerbshandlungen unzulässig, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.
Unlauter im Sinne von § 3 UWG handelt gemäß § 4 Nr. 11 UWG insbesondere, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
Gemäß § 651 k Abs. 4 BGB dürfen Reiseveranstalter und Reisevermittler Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Reisenden ein Sicherungsschein übergeben wurde.
Unstreitig fordert der Beklagte bereits nach Abschluss des Mietvertrages eine Anzahlung von seinen Kunden, ohne diesen zuvor einen Sicherungsschein auszuhändigen.
Damit verstößt der Beklagte gegen § 651 k BGB, der auch auf ihn bzw. die von ihm angebotene Leistung entsprechende Anwendung findet.
Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes finden die §§ 651 a ff. BGB unter bestimmten Voraussetzungen auf die Erbringung einer einzelnen Reiseleistung, namentlich der Buchung eines Ferienhauses, analoge Anwendung. Dies ist der Fall, wenn der Mietvertrag nicht mit dem Eigentümer, sondern mit einem Reiseveranstalter zustande kommt. Dazu ist auf das Auftreten des Reiseveranstalters abzustellen, wie es sich aus Sicht der Reisenden darstellt. Entscheidend ist, wie der Reisende die Erklärung des Reiseveranstalters unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens und der Nebenumstände auffassen konnte und durfte (vgl. nur Tonner in MK-BGB, 4. Aufl. 2005, § 651 a Rz. 28 f.).
Bei Buchungen von Ferienhäusern ist danach vom Angebot eines Reiseveranstalters auszugehen, wenn die Ferienhäuser in einem Katalog des Veranstalters ohne Nennung der Namen der Eigentümer angeboten werden, die Ferienhäuser beim Reiseveranstalter zu buchen und zu zahlen sind, dieser über die einzelnen Häuser disponieren und letztlich über das Zustandekommen der einzelnen Verträge entscheiden kann. An der Anwendung von Reiserecht ändert sich unter diesen Umständen auch dann nichts, wenn der Eigentümer im Vertrag genannt und u.U. Ansprechpartner für Reklamationen während des Urlaubs sein soll. Der Eigentümer ist in diesem Fall nur Leistungsträger (vgl. Tonner, a.a.O., Rz. 30).
So liegen die Dinge hier:
Im Internetauftritt des Beklagten werden eine Vielzahl von Ferienhäusern nach Art eines Kataloges angeboten. Die Namen der einzelnen Eigentümer werden dort nicht genannt. Eine Buchung der Ferienhäuser ist nur über den Beklagten, nicht hingegen bei den Eigentümern unmittelbar möglich. Aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise ist es daher der Beklagte, der über das Zustandekommen des Vertrages entscheidet. Anzahlung und "Gesamtpreis" werden bereits vor Mietbeginn fällig und zwar wegen der "Vorleistung" des Beklagten. Bei dieser Sachlage spielt es aus Sicht des Verkehrs keine Rolle, dass der Beklagte seinen Internetauftritt und seine AGB im übrigen so gestaltet hat, dass er ständig auf seine vermeintliche Eigenschaft als Vermittler hinweist. Nicht die Einschätzung der eigenen Tätigkeit durch den Beklagten, sondern die Einordnung seines Auftretens nach außen durch den Verkehr ist entscheidend.
§ 651 k BGB soll den Verbraucher vor Insolvenzrisiken auf Seiten des Reiseveranstalters schützen und hat damit auch eine Marktverhalten regelnde Funktion im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG.
Die unlautere Wettbewerbshandlung der Beklagten war auch geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung ist immer dann gegeben, wenn eine Wettbewerbshandlung geeignet ist, für einen oder mehrere Marktteilnehmer eine spürbare Beeinträchtigung wettbewerbsrechtlich geschützter Interessen zu bewirken (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, § 3 UWG Rz. 56). Diese Spürbarkeit folgt vorliegend bereits aus dem den Verbraucher entgegen der gesetzlichen Regelung konkret aufgebürdeten Insolvenzrisiko des Beklagten.
Der Anspruch auf Zahlung von 189,00 € Abmahnungspauschale steht dem Kläger aus § 12 S. 2 UWG BGB.
Die Zinsforderung ist aus § 288, 291 BGB begründet.
Die Kostentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
Streitwert: 8.189,00 €
LG Köln:
Urteil v. 15.05.2007
Az: 33 O 447/06
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