Hessisches Landesarbeitsgericht:
Beschluss vom 1. August 2013
Aktenzeichen: 1 Ta 131/13
(Hessisches LAG: Beschluss v. 01.08.2013, Az.: 1 Ta 131/13)
Werden in einem Vergleich im Wesentlichen unstreitige Ansprüche, die nicht Streitgegenstand der Klage gewesen sind, mit geregelt, so sind hierfür im Hinblick auf das Titulierungsinteresse nur 20 % des normalen Wertes des Anspruches anzusetzen. Das gilt auch für das unstreitig zu erteilende, aber nicht eingeklagte (qualifizierte) Zeugnis. Nur wenn im Vergleich, in dem kein Zeugnis eingeklagt ist, geregelt wird, dass ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen ist und diesbezüglich inhaltliche Festlegungen vereinbart werden, ist diese Regelung mit einem Mehrwert von einer Bruttomonatsvergütung zu bewerten. Auf Art und Umfang der inhaltlichen Festlegungen kommt es dabei nicht an. Insoweit hält das Beschwerdegericht an seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Hess. LAG vom 9. Februar 2003 - 15 Ta 123/03, LAGE § 10 BRAGO Nr. 15) nicht mehr fest, dass für die Vergleichsbewertung das qualifizierte Zeugnis ohne inhaltlichen Festlegungen nur mit einem Betrag von € 500,00 zu bemessen ist.
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Februar 2013€ 13 Ca 6817/12 €aufgehoben
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVGwird für die Klage auf € 19.913,46 und für den Vergleich auf € 20.281,59 festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Beschwerdegebühr in Höhe von 40,00 Euro zu tragen.
Gründe:
I.
Die Beschwerde des Klägers hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.
Gegenstand des Ausgangsverfahrens war eine auf € 19.913,46bezifferte Zahlungsklage. Im Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO habe die Parteien am 17. Dezember 2012 einen Vergleich mit dem sich aus Bl. 39 d.A. ergebenden Inhalt geschlossen.
Im angefochtenen Beschluss hat das Arbeitsgericht nach vorheriger Anhörung den Streitwert für das Verfahren auf €19.913,46 und für den Vergleich auf € 20.413,46 festgesetzt,wobei das im Vergleich geregelte Zeugnis mit einem Betrag in Höhe von € 500,00 berücksichtigt worden ist. Gegen diesen Beschluss hat der Kläger mit einem am 18. Februar 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz (Bl. 50-53 d.A.) Beschwerde eingelegt,der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 28. März 2013 (Bl. 54d.A.) nicht abgeholfen hat. Wegen der Beschwerdebegründung wird auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Klägers ist nur zum Teil begründet.
Der Wert für das Verfahren ist vom Arbeitsgericht zutreffend in Höhe der bezifferten Klageforderung festgesetzt worden.Ermessensspielräume im Rahmen von § 3 ZPO bestehen insoweit nicht.Insbesondere kommt es nicht darauf an, dass sich die Parteien im Wege des Vergleichs auf einen deutlich unterhalb der Klageforderung liegenden Zahlungsbetrag geeinigt haben.
Es bleibt mithin bei dem Verfahrenswert in Höhe von €19.913,46.
Der festzusetzende Vergleichswert ist jedoch auf einen Betrag von € 20.281,59 abzuändern.
Der Mehrvergleichswert nur in Höhe von € 368,13 beruht auf Ziffer 4 des Vergleichs, in der die Parteien eine Regelung über die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses ohne inhaltliche Festlegungen getroffen haben.
Werden in einem Vergleich im Wesentlichen unstreitige Ansprüche,die nicht Streitgegenstand der Klage gewesen sind, mit geregelt, so sind hierfür im Hinblick auf das Titulierungsinteresse nur 20 % des normalen Wertes des Anspruches anzusetzen. Das gilt auch für das unstreitig zu erteilende, aber nicht eingeklagte (qualifizierte)Zeugnis. Nur wenn im Vergleich, in dem kein Zeugnis eingeklagt ist,geregelt wird, dass ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen ist und diesbezüglich inhaltliche Festlegungen vereinbart werden, ist diese Regelung mit einem Mehrwert von einer Bruttomonatsvergütung zu bewerten. Auf Art und Umfang der inhaltlichen Festlegungen kommt es dabei nicht an. Insoweit hält das Beschwerdegericht an seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Hess. LAG vom 9. Februar 2003 - 15Ta 123/03, LAGE § 10 BRAGO Nr. 15) nicht mehr fest, dass für die Vergleichsbewertung das qualifizierte Zeugnis ohne inhaltlichen Festlegungen nur mit einem Betrag von € 500,00 zu bemessen ist.
Ausgehend von einem Bruttogehalt des Klägers in Höhe von €1.890,65 errechet sich der Wert für die Zeugniserteilungsverpflichtung im Vergleich mit € 368,13.
Der Kläger hat wegen der überwiegenden Erfolglosigkeit seiner Beschwerde die Beschwerdegebühr in Höhe von 40,00 Euro zu tragen (Nr. 8614 des Kostenverzeichnisses zum GKG). Einer weitergehenden Kostenentscheidung bedarf es nicht, da Kosten nicht erstattet werden (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG).
Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht möglich.
Hessisches LAG:
Beschluss v. 01.08.2013
Az: 1 Ta 131/13
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/09a31e488888/Hessisches-LAG_Beschluss_vom_1-August-2013_Az_1-Ta-131-13