Bundespatentgericht:
Beschluss vom 7. Mai 2003
Aktenzeichen: 29 W (pat) 157/02

(BPatG: Beschluss v. 07.05.2003, Az.: 29 W (pat) 157/02)

Tenor

1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. April 2002 wird aufgehoben.

2. Die Anmeldung wird zurückgewiesen.

Gründe

I Die Wortfolge Experte für GMP ist am 18. August 1999 für die Waren und Dienstleistungen der Klasse 9:

Auf maschinenlesbaren Datenträgern aufgezeichnete Computerprogramme, elektrotechnische und elektronische Apparate und Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten), Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, Magnetaufzeichnungsträger, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte, Computer, Computer-Peripheriegeräte (soweit in Klasse 9 enthalten); Computersoftware in Form von Computerprogrammen und Druckereierzeugnissen, mit Computerprogrammen bespielte Datenträger aller Art, Teile aller vorgenannten Waren;

Klasse 16:

Computersoftware in Form von Programmhandbüchern und Dokumentationen; Druckschriften, insbesondere für den Bereich Ausbildung, Weiterbildung und Fortbildung;

Klasse 41:

Vorbereitung und Durchführung von Ausbildungs-, Fortbildungs- und Weiterbildungsveranstaltungen, Abhalten von Prüfungen; Schulung im Einsatz von Programmen für die Datenverarbeitungzur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Mit Bescheid vom 25. November 1999 hat die Markenstelle die fehlende Schutzfähigkeit hinsichtlich aller Waren und Dienstleistungen beanstandet aufgrund des Sachaussagegehalts, "dass die technologische Qualitätssicherung und Kontrolle im weiten Umfange die hard- und softwaretechnischen Möglichkeiten der modernen Datenverarbeitung einsetzt". Der Anmelder hat das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis daraufhin mit Schriftsatz vom 11. Februar 2000 hilfsweise eingeschränkt auf

"Druckschriften, insbesondere für den Bereich Ausbildung, Weiterbildung und Fortbildung;

Vorbereitung und Durchführung von Ausbildungs-, Fortbildungs- und Weiterbildungsveranstaltungen, Abhalten von Prüfungen; Schulung im Einsatz von Programmen für die Datenverarbeitung."

Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung im Umfang des hilfsweise eingeschränkten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses mit Beschluss vom 25. April 2002 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Bei dem Markenbestandteil "GMP" handele es sich um die Abkürzung des Begriffs "Good Manufacturing Practices", der die Richtlinien der WHO für die Herstellung und Qualitätskontrolle von Arzneimitteln bezeichne. In ihrer Gesamtheit bedeute die angemeldete Marke soviel wie "Experte für Good Manufacturing Practices" und beschreibe in Verbindung mit den beanspruchten Druckschriften lediglich deren Inhalt. Auch bezüglich der Dienstleistungen verstehe das angesprochene Publikum das Zeichen nur als Hinweis darauf, dass es sich dabei um Veranstaltungen und Schulungen zum Thema der Good Manufacturing Pratices handele.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Nach seiner Auffassung ist die Zurückweisung der Marke weder in der ursprünglichen Fassung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen noch in der hilfsweise beantragten Einschränkung gerechtfertigt. Bei der Prüfung der Unterscheidungskraft sei zu berücksichtigen, dass es zahlreiche aus Buchstabenkombinationen gebildete Firmenkennzeichnungen gebe und der Verkehr daher daran gewöhnt sei, in der Verbindung von Einzelbuchstaben eher einen Unternehmenshinweis als eine Sachangabe sehen. Die Abkürzung "GMP" werde in den verschiedensten Bereichen verwendet und habe mehrere Bedeutungen, so dass sich ihr für die beantragten Waren und Dienstleistungen kein klarer und eindeutiger Aussagegehalte zuordnen lasse. Im Übrigen habe das Deutsche Patent- und Markenamt auch vergleichbar gebildete Marken mit dem Bestandteil "Experte" und einer Buchstabenkombination in das Register eingetragen.

Der Anmelderin beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

II Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten Zeichens stehen die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 2 und Nr 1, § 37 Abs 1 MarkenG entgegen.

1. Bei der Prüfung der Schutzfähigkeit ist das am Tag der Anmeldung eingereichte Waren- und Dienstleistungsverzeichnis zugrunde zu legen gemäß § 33 Abs 2 iVm § 32 Abs 2 MarkenG, weshalb eine Prüfung der Anmeldung auf der Grundlage einer nur hilfsweise erklärten Einschränkung nicht rechtsmäßig ist. Die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses gemäß § 39 Abs 1 MarkenG setzt nämlich die Erklärung des Anmelders voraus, dass er auf einen Teil der von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen verzichtet (vgl Althammer/Ströbele/Klaka Markengesetz 6. Aufl § 39 Rdn 4; Fezer, Markenrecht 3. Aufl § 39 Rdn 5; Ingerl/Rohnke Markengesetz § 39 Rdn 2). In der vom Anmelder gewählten klaren Formulierung "hilfsweise beantragt" kommt aber lediglich zum Ausdruck, dass er das Verzeichnis nur für den Fall einschränken wollte, dass sein Antrag auf Eintragung der Marke mit dem ursprünglich eingereichten Verzeichnis nicht erfolgreich sein sollte. Die Markenstelle hätte daher über das gesamte am Anmeldetag eingereichte Waren- und Dienstleistungsverzeichnis zu entscheiden gehabt.

Eine Zurückverweisung an das Patent- und Markenamt gemäß § 70 Abs 3 Nr 2 MarkenG hält der Senat aus Gründen der Verfahrensökonomie trotzdem nicht für sachdienlich. Denn die ursprünglich zuständige Markenstelle für Klasse 9 hat mit Bescheid vom 25. November 1999 ihre Bedenken gegen die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke auf das volle Waren und Dienstleistungsverzeichnis bezogen. Angesichts dieser Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Markenstelle die angemeldete Marke insbesondere für die Waren der Klasse 9 als nicht schutzfähig angesehen hat.

2. Gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr insbesondere zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Nach dieser Vorschrift ist die Eintragung auch dann zu versagen, wenn die Benutzung des angemeldeten Zeichens als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber in Zukunft jederzeit erfolgen kann (vgl. BGH GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE - mwN). Dies ist hier der Fall.

2.1. Die angemeldete Wortfolge setzt sich aus den Wörtern "Experte für" und der Buchstabenkombination "GMP" zusammen. Der beschreibende Aussagegehalt der Bestandteile "Experte für" wird auch vom Anmelder nicht in Zweifel gezogen, so dass es hierzu keiner weiteren Ausführungen bedarf. Die Buchstabenfolge "GMP" ist vor allem in der Bedeutung von "Good Manufacturing Pratices" gebräuchlich. Das ergibt sich sowohl aus der Internetrecherche der Markenstelle als auch aus den Unterlagen, die der Senat dem Anmelder übermittelt hat. Wie von der Markenstelle zutreffend ausgeführt, bedeutet die Marke in ihrer Gesamtheit daher soviel wie "Experte für Good Manufacturing Practices" bzw "Experte für gute Herstellungspraxis". Die Tatsache, dass die Abkürzung "GMP" darüber hinaus auch mit anderen Bedeutungen lexikalisch belegt ist, führt zu keiner anderen Beurteilung. Entscheidend ist vielmehr, ob im Kontext eine dieser Bedeutungen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen in Betracht kommt (vgl BPatG GRUR 1999, 330 - CT). Soweit "GMP" als Abkürzung chemischer Verbindungen wie Glucose- oder Guanosinmonophosphat verwendet wird, ist dieser Aussagegehalt für die hier maßgeblichen Verkehrskreise im Bereich der Informationstechnologie und der Aus- und Fortbildung fernliegend. Gleiches gilt für "Gesellschaft für Musikpädagogik, Gesellschaft für Medizinische Praxis, Guild of Metal Perforators, Gulf of Mexico Programm". Eine Mehrdeutigkeit folgt auch nicht aus GMP als Hinweis auf von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) entwickelte Standards und auf "gute Herstellungspraxis". Beide Verwendungen erschöpfen sich in einer Sachangabe.

2.2. Das angemeldete Zeichen ist auch geeignet, die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen zu beschreiben. Wie die dem angefochtenen Beschluss der Markenstelle beigefügten Belege zeigen, sind bei der Herstellung von Arzneimitteln die Good Manufacturing Practices zu beachten, die ein komplexes System der Qualitätssicherung vorschreiben (www.bahbonn.de/arzneimittel/sicherheit/herstellung). Dementsprechend sind die GMP Gegenstand von Fortbildungsveranstaltungen, wie zB www.ibaakademie.de "Kursthema: Einführung in die Grundlagen der Guten Herstellungspraxis (GMP)". Die angemeldete Bezeichnung beschreibt daher in Verbindung mit den beanspruchten Computerprogrammen, Druckschriften und Datenträgern deren Inhalt, nämlich dass sie sich nach Art eines Experten mit dem Thema GMP befassen oder die zur fachmännischen Durchführung der GMP notwendigen Informationen enthalten. Auch bezüglich der elektrotechnischen und elektronischen Geräte sowie der Datenaufzeichnungs- und -verarbeitungsgeräte erschöpft sich die Angabe "Experte für GMP" in dem Sachhinweis, dass diese sich für die fachmännische GMP eignen und dafür bestimmt sind. Im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen sowie dem Abhalten von Prüfungen sagt das Zeichen nichts anderes aus, als dass sie von einem Experten in GMP durchgeführt werden oder diese Qualifikation zum Ziel haben.

3. Dem Zeichen fehlt auch jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG). Erschöpft sich nämlich die Wortfolge "Experte für GMP" in einer beschreibenden Aussage, die für das angesprochene Publikum ohne weiteres erkennbar ist, so wird das Zeichen in Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen auch nur als Sachangabe und nicht als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen verstanden (vgl BGH GRUR 2001, 1151 - marktfrisch). Dem steht nicht entgegen, dass der Verkehr durch zahlreiche Firmenbezeichnungen daran gewöhnt ist, in der Verbindung mehrerer Einzelbuchstaben eher einen Unternehmenshinweis als eine Sachangabe zu erkennen (vgl BPatG - CT aaO). Denn die angemeldete Marke besteht nicht nur aus einer Buchstabenkombination, sondern enthält darüber hinaus die Wörter "Experte für". Da die angemeldete Wortfolge vollkommen sprachüblich gebildet ist und der Begriff des Experten stets auf ein bestimmtes Fachgebiet bezogen wird, kann das angesprochene Publikum den Zusatz "GMP" kontextbezogen nur als Hinweis auf ein solches Fachgebiet und nicht als Hinweis auf die Herkunft der so bezeichneten Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen verstehen.

Die vom Anmelder zum Vergleich hinsichtlich ihrer Schutzfähigkeit aufgeführten Marken können unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes keinen Eintragungsanspruch begründen. Bei der Entscheidung über die Eintragbarkeit einer Marke handelt es sich zum einen nicht um eine Ermessensentscheidung, zum anderen gibt es den Grundsatz der Gleichbehandlung im Unrecht nicht (vgl EuG MarkenR 2002, 260, 266 - SAT.2).

Grabrucker Pagenberg Fink Cl






BPatG:
Beschluss v. 07.05.2003
Az: 29 W (pat) 157/02


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