Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 22. April 2008
Aktenzeichen: X ZB 13/07
(BGH: Beschluss v. 22.04.2008, Az.: X ZB 13/07)
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des 14. Senats (Technischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 16. April 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für die Rechtsbeschwerdeinstanz werden nicht erhoben.
Gründe
I. Durch Beschluss vom 14. Juli 2004 hat das Deutsche Patent- und Markenamt die eine pharmazeutische Zusammensetzung betreffende Patentanmeldung 43 15 525.1-41 der Anmelderin zurückgewiesen. Dagegen hat die Anmelderin durch die sie vertretende M. GmbH Beschwer- de eingelegt und beantragt, den Zurückweisungsbeschluss aufzuheben. Des Weiteren wird in der Beschwerdeschrift um Mitteilung gebeten, wenn die Bearbeitung der Beschwerde bevorsteht; eine Beschwerdebegründung würde dann entsprechend eingereicht.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Bundespatentgericht die Beschwerde unter Bezugnahme auf die Begründung der Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes und mit dem zusätzlichen Bemerken zurückgewiesen, die Anmelderin habe nichts vorgetragen, was zu deren Aufhebung hätte führen können. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Anmelderin, mit der sie die Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs rügt.
II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, da mit ihr der Rechtsbeschwerdegrund des § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG geltend gemacht wird und auch im Übrigen zulässig.
2. Das Rechtsmittel ist begründet und führt zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Beschwerdegericht (§ 108 Abs. 1 PatG). Der Anmelderin war im Beschwerdeverfahren das rechtliche Gehör versagt.
a) Der im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass die ein gerichtliches Verfahren betreibende Partei Gelegenheit hat, ihr Petitum darzulegen und zu begründen. Vielfach wird dieses Verfahrensgrundrecht schon durch die die Modalitäten der Rechtsverfolgung vorgebenden formalen Bestimmungen der Verfahrensordnungen sichergestellt. So muss die Klageschrift im Zivilprozess u. a. die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten (§ 253 Abs. 1 Nr. 2 ZPO); der Berufungskläger muss sein Rechtsmittel in einer den Vorgaben von § 520 ZPO genügenden Weise begründen.
b) Die Ausgestaltung des patentrechtlichen Beschwerdeverfahrens ist im Patentgesetz nur fragmentarisch geregelt. Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren vor dem Patentgericht enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, wenn die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Patentgericht dies nicht ausschließen (§ 99 Abs. 1 PatG). Nach den danach für eine entsprechende Anwendung in Betracht kommenden Bestimmungen über die sofortige Beschwerde (§§ 567 ff. ZPO) soll der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel begründen (§ 571 Abs. 1 ZPO). Die Modalitäten für die Einreichung einer solchen Begründung sind im Gesetz nicht geregelt; der Vorsitzende oder das Beschwerdegericht kann aber für das Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln eine Frist setzen (§ 571 Abs. 3 ZPO).
c) Unter den gegebenen Voraussetzungen konnte das Bundespatentgericht ohne Verletzung des Anspruchs der Anmelderin auf rechtliches Gehör keine Entscheidung treffen, bevor dieser unter Hinweis auf die bevorstehende Bearbeitung Gelegenheit zur Einreichung einer Beschwerdebegründung gegeben worden war. Die Anmelderin konnte darauf vertrauen, vor der Beschwerdeentscheidung eine solche Mitteilung zu erhalten.
Allerdings genügt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Wahrung des rechtlichen Gehörs im schriftlichen Verfahren grundsätzlich, wenn das Gericht von einer - wenngleich zweckmäßigen - Fristsetzung absieht und lediglich eine angemessene Zeit auf eine mögliche Stellungnahme einer Partei wartet (Sen.Beschl. v. 1.2.2000 - X ZB 27/98, GRUR 2000, 597 - Chrom-Nickel-Legierung). Im vorliegenden Fall war das Bundespatentgericht nach dem Gang des Verfahrens jedoch daran gehindert, seine Entscheidung allein aufgrund des Zeitablaufs seit der Beschwerdeeinlegung zu treffen. Die Anmelderin hatte im Beschwerdeverfahren darum gebeten, zeitnah vor Eintritt in die Bearbeitung Gelegenheit zur Beschwerdebegründung zu erhalten und das Bundespatentgericht wollte dieser Bitte auch entsprechen. Durch Verfügung vom 18. Januar 2007 hat die Berichterstatterin des beim Bundespatentgericht unter dem Aktenzeichen 14 W (pat) 54/04 geführten Beschwerdeverfahrens die Geschäftsstelle angewiesen, dem Beschwerdeführer mitzuteilen, dass die Bearbeitung der Beschwerde demnächst anstehe und daher einer Beschwerdebegründung bis zum 29. März 2007 entgegengesehen werde. In den Akten des Beschwerdeverfahrens findet sich danach lediglich ein von der Geschäftsstelle des 15. Senats zwar zur richtigen Anmeldungsnummer, im Übrigen aber zum Aktenzeichen 15 W (pat) 54/04 gefertigtes und an andere Patent- und Rechtsanwälte adressiertes Schreiben, in welchem zudem als Beschwerdeführer ein anderes Unternehmen genannt ist. Der verfügte Hinweis hat die Anmelderin deshalb nicht erreicht und die Vertreter der Anmelderin haben von der Fristsetzung, wie die Anmelderin durch die eidesstattliche Versicherung von Patentanwalt Dr. M. glaubhaft gemacht hat, auch nicht auf anderem Wege erfah- ren. Unter diesen Umständen kann zum einen nicht von Kenntnis der Anmelderin vom Inhalt der Mitteilung ausgegangen werden (§ 697 Abs. 1, § 270 Satz 2 ZPO analog), zum anderen war damit ohne Weiteres der Anspruch der Anmelderin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht gewahrt.
Die Sache ist danach an das Bundespatentgericht zur anderweiten Entscheidung über die Beschwerde zurückzuverweisen.
III. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren sind nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu erheben.
Melullis Scharen Mühlens Meier-Beck Gröning Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 16.04.2007 - 14 W(pat) 54/04 -
BGH:
Beschluss v. 22.04.2008
Az: X ZB 13/07
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