Bundespatentgericht:
Beschluss vom 31. Juli 2002
Aktenzeichen: 28 W (pat) 88/02
(BPatG: Beschluss v. 31.07.2002, Az.: 28 W (pat) 88/02)
Tenor
Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 29 vom 3. Juli 2000 und vom 6. März 2002 sind wirkungslos, soweit die Eintragung der Marke 394 00 505.8 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 104 917 gelöscht worden ist.
Gründe
Mit Beschluss vom 3. Juli 2000 hat das Deutsche Patent- und Markenamt - Markenstelle für Klasse 29 die vorläufig eingetragene Marke 394 00 505.8 wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 104 917 gelöscht. Die hiergegen gesetzte Erinnerung der Markeninhaberin ist mit Beschluß vom 6. März 2002 zurückgewiesen worden. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH, Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.
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BPatG:
Beschluss v. 31.07.2002
Az: 28 W (pat) 88/02
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