Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 8. November 1996
Aktenzeichen: 6 U 30/95
(OLG Köln: Urteil v. 08.11.1996, Az.: 6 U 30/95)
1. Umfang und Inhalt eines Unterlassungsgebotes sind hinreichend bestimmt, wenn Unterlassung zahlreicher angeblicher Wettbewerbsverstöße durch Veröffentlichung in einer Zeitschrift in der Weise gefordert wird, daß die gesamte Publikation als konkrete Verletzungsform in den Antrag aufgenommen wird, obwohl sich darin auch eine Vielzahl wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstandender (redaktioneller) Beiträge befindet.
2. Die Klageberechtigung eines Verbandes i.S. von § 13 II Nr. 2 UWG erfordert zumindest ein abstraktes Wettbewerbsverhältnis zwischen dem angeblichen Verletzer und den in dem Verband (in erheblicher Anzahl) organisierten Gewerbetreibenden, deren Interessen er wahrnimmt. In einem solchen (abstrakten) Wettbewerbsverhältnis steht der Anbieter einer periodisch erscheinenden Publikation, in der von Unternehmen der unterschiedlichsten Branchen veranstaltete Gewinnspiele und Preisausschreiben im einzelnen erläutert und die Lösungen aufgezeigt (,verraten") werden, lediglich mit anderen Presse- und Verlagsunternehmen. Durch die Veröffentlichung wird insbesondere auch kein ,ad hoc"Wettbewerbsverhältnis zu Veranstaltern von Gewinnspielen und Preisausschreiben anderer Branchen begründet; deren evtl. Behinderung durch die Veröffentlichung reicht hierzu nicht aus.
3. Zur Frage der ,wesentlichen" Beeinträchtigung i.S. von § 13 II Nr. 3 UWG.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10. Januar 1995 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 137/94 - wie folgt abgeändert:Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden der Klägerin auferlegt. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 10.000,00 abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Beklagten wird nachgelassen, diese Sicherheit in Form der unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen schriftlichen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen. Der Wert der mit diesem Urteil für die Klägerin verbundenen Beschwer wird auf DM 65.000,00 festgesetzt.
Tatbestand
Die Beklagte gibt seit 1990 unter dem Titel "V.'s
Glücks-Ratgeber" eine bundesweit vertriebene Broschüre heraus, in
der unter einer Rubrik "Aktuelle Gewinnchancen" von diversen
Unternehmen Veranstaltete Gewinnspiele und Preisausschreiben
dargestellt und die dazu jeweils passenden Lösungen bzw.
Lösungsvorschläge aufgeführt sind. Diese laut Titelunterzeile als
"Aktueller Gewinnspielservice" bzw. "Aktueller Informationsdienst"
bezeichnete Broschüre wird monatlich zu einem jeweiligen
Bezugspreis von DM 16,45 (DM 14,95 zuzüglich DM 1,50 Porto) an
20.000 Abonnenten versandt. Hinsichtlich der Art und Gestaltung der
erwähnten Broschüre im einzelnen wird auf die Originalausgabe des
Heftes Nr. 9/93 vom 10. September 1993 (Hülle Bl. 394 d.A.) Bezug
genommen.
Die klagende Zentrale beanstandet die anhand des Heftes Nr. 9/93
beispielhaft vorgestellte Auflistung der zu den jeweiligen
Gewinnspielen benannten Lösungen bzw. Lösungsvorschläge als
wettbewerbswidrig, weil die Beklagte auf diese Weise den Wettbewerb
beeinträchtige, den die auslobenden Veranstalter mit den
Gewinnspielen und Preisausschreiben beabsichtigten. Da ihnen die
Lösungen zu den Gewinnspielen ohne weiteres verraten bzw. sie mit
den passenden Lösungsvorschlägen ausgestattet würden, müßten sich
die von V.'s Glücks-Ratgeber angesprochenen potentiellen
Gewinnspielteilnehmer nicht mehr näher zunächst mit den jeweiligen
Produkten oder der Werbung hierfür auseinandersetzen; damit werde
aber gerade die Werbewirkung verwässert, die generell Zweck und
Ziel der Durchführung von Gewinnspielen und
Preisrätselgewinnauslobungen sei.
Unter dem Datum des 27. Oktober 1993 hat die Klägerin im
Beschlußweg eine einstweilige Verfügung erwirkt (31 O 665/93 - LG
Köln), mit welcher es der Beklagten untersagt wurde, wie in dem
vollständig in den Tenor aufgenommenen Heft 9/93 entgeltlich
Teilnahmebedingungen an Gewinnspielen, die durch Dritte
veranstaltet werden, zu veröffentlichen. Auf den Widerspruch der
Beklagten hin haben die Parteien sich sodann im Rahmen eines zu dem
genannten einstweiligen Verfügungsverfahren geschlossenen
Vergleichs u.a. dahin geeinigt, daß die Klägerin auf die Rechte aus
der Beschlußverfügung verzichtet und Hauptsacheklage erhebt.
Bei dem vorliegenden Verfahren handelt es sich um diese
Hauptsacheklage. Óber das in nunmehr modifizierter Antragsfassung
weiterverfolgte Unterlassungsbegehren hinaus verlangt die Klägerin
damit außerdem Ersatz der durch eine vorprozessuale Abmahnung der
Beklagten angefallenen Kosten in Höhe von DM 267,50 nebst
Zinsen.
Nach Ansicht der Klägerin verhält sich die Beklagte
wettbewerbswidrig im Sinne von § 1 UWG. Mit der Wiedergabe von
Gewinnspielen und deren Lösungen - so hat die Klägerin geltend
gemacht - schmarotze die Beklagte an der fremden Leistung der
jeweiligen Veranstalter der Gewinnspiele. Sie beute auf diese Weise
die Leistung und den erheblichen finanziellen Aufwand, der infolge
der Durchführung eines derartigen Gewinnspiels bzw.
Preisausschreibens bei dem veranstaltenden Unternehmen entstehe,
zur eigenen Geschäftemacherei aus. Darüber hinaus behindere die
beanstandete Darstellung in V.'s Glücks-Ratgeber vor allem aber
auch die Werbung der veranstaltenden Unternehmen, die mittels der
Gewinnspiele die Werbung für ein bestimmtes Produkt beginnen oder
intensivieren wollten. Sinn und Zweck der Gewinnspiele sei es, ein
Produkt der breiten Àffentlichkeit vorzustellen und es entweder
überhaupt erst in den Markt einzuführen bzw. dort bekannt zu machen
oder aber das Interesse für ein bereits auf dem Markt befindliches
Produkt zu verstärken. Eben diesen Effekt verhindere der
"Glücks-Ratgeber" der Beklagten, indem er die Teilnahme an den
Gewinnspielen auch ohne Befassung mit dem beworbenen Produkt oder
der Werbung hierfür ermögliche und provoziere.
Bezüglich der Einzelheiten im erstinstanzlichen Vorbringen der
Klägerin wird auf ihre Ausführungen in der Klageschrift - dort S.
20 f. (Bl. 20 f. d.A.) - und in den Schriftsatz vom 10. Oktober
1994 - dort S. 1 - 4 (Bl. 185 - 188 d.A.) - verwiesen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
I.
es bei Meidung eines vom Gericht für
jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis
zur Höhe von DM 500.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder von
Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen,
wie nachstehend wiedergegeben
entgeltlich Teilnahmebedingungen an Gewinnspielen, die durch Dritte
V.nstaltet werden, zu veröffentlichen, wobei die aufgeführten
Kalenderdaten nur beispielhaft wiedergegeben sind:
pp.
II.
an sie, die Klägerin, DM 267,50 nebst 4
% Zinsen hieraus seit dem 28. Juni 1994 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, daß - da sie mit der
Darstellung der Gewinnspiele und der Bekanntgabe hierzu passender
Lösungen und Lösungsvorschläge einem Informationsbedürfnis der
Àffentlichkeit diene - ihrerseits kein Handeln zu Zwecken des
Wettbewerbs vorliege. Die Beklagte hat behauptet, daß sie nicht
lediglich die von dritten Unternehmen veranstalteten Gewinnspiele
und Teilnahmebedingungen hieran wiedergebe. Unabhängig davon, daß
sie, die Beklagte, in ihrer Broschüre auch eigene selbständige
redaktionelle Beiträge zu diversen, von Allgemeininteressen
getragene und bestimmte Themen - in Heft 9/93 beispielsweise zur
Problematik der Spielsucht - veröffentliche, stelle sie jedenfalls
auch zu den unter der Rubrik "Aktuelle Gewinnchancen" vorgestellten
Gewinnspielen und Preisausschreiben zunächst eigene Recherchen an.
Sie wähle aus der Summe der ihr von eigens dafür engagierten
Mitarbeitern zugetragenen Gewinnspiele und Preisausschreiben nur
eine bestimmte Anzahl als geeignet aus. Die genannten Gewinnspiele
fänden dann erst nach vorheriger textlicher Bearbeitung und
vorherigem Entwurf von Lösungsvorschlägen, die nicht immer bereits
durch das V.nstaltende Unternehmen vorgegeben seien, Eingang in
"V.'s Glücks-Ratgeber". Insgesamt stelle sich die Broschüre daher
als auf einer eigenen selbständigen journalistischen Eigenleistung
beruhender Informationsdienst - mithin als ein Presseerzeugnis -
dar, der für sich die grundsätzlich geschützte und schützenswerte
Freiheit der Berichterstattung der Presse in Anspruch nehmen könne.
Aus diesem Grund könne ihr - der Beklagten - auch nicht die
"finale" Ausnutzung einer fremden Leistung zum Zwecke der Förderung
des eigenen Geschäfts unterstellt werden; vielmehr erfülle sie
Aufgaben im Interesse der Allgemeinheit, deren Bedürfnis nach
Information über Gewinnspiele und Preisausschreiben mit "V.'s
Glücks-Ratgeber" erfüllt werde.
Jedenfalls aber könne ihr, der Beklagten, keine unlautere, gegen
die guten Sitten des Wettbewerbs verstoßende Vorgehensweise
angelastet werden. Denn ihr Glücks-Ratgeber stelle sich als das
Ergebnis einer unter Verwertung gemeinfreier Informationen
erbrachten eigenständigen journalistischen Leistung dar, dem
seinerseits wettbewerbliche Eigenart zukomme und das sich weder in
der schmarotzenden Óbernahme einer fremden Leistung, noch in der
Nachahmung eines schützenswerten fremden Leistungsergebnisses
erschöpfe. Es finde auch keine Beeinträchtigung der Werbewirkung
der Gewinnspiele bzw. eine Behinderung der diese Werbemaßnahmen
V.nstaltenden Unternehmen statt. Die Werbewirkung werde vielmehr im
Gegenteil sogar noch verstärkt. "V.'s Glücks-Ratgeber" stelle
oftmals erst eine größere Àffentlichkeit für die Gewinnspiele her
und wirke solcherart sogar als Multiplikator des Werbeeffekts. Zu
berücksichtigen sei nämlich, daß die Gewinnspieler, die die
Lösungssätze und Lösungswörter einschließlich der Produktnamen bei
Verwendung ihres "Glücks-Ratgebers" selbst mit der Hand schreiben
müßten, statt - wie dies häufig bei der Verwendung von
Originalteilnahmekarten der Veranstalter der Fall sei - lediglich
vorgegebene Antwortmöglichkeiten anzukreuzen und die außerdem für
die Teilnahme an dem Gewinnspiel bei Erwerb des "Glücks-Ratgebers"
ein Entgelt gezahlt hätten, sich dabei regelmäßig das Produkt, den
Produktnamen oder die Marke des Veranstalters besonders intensiv
einprägten. Die damit sogar bewirkte Unterstützung der Werbewirkung
der Gewinnspiele dokumentiere sich in zahlreichen Zuschriften bzw.
Erklärungen der V.nstaltenden Unternehmen, wonach diese die
Darstellung ihrer Gewinnspiele in "V.'s Glücks-Ratgeber"
ausdrücklich begrüßten und guthießen.
Jedenfalls aber verstoße ein Verbot der unter der Rubrik
"Aktuelle Gewinnchancen" aufgelisteten Gewinnspiele nebst
Lösungsvorschlägen gegen geltendes Verfassungsrecht. Es stelle sich
als nicht hinnehmbare Behinderung der Presse dar und verletze die
ihr - der Beklagten - als Presseorgan in Art. 5 Abs. 1 GG
institutionell garantierte Freiheit der Meinungsäußerung. Darüber
hinaus hätte das Verbot die Vernichtung ihrer - der Beklagten -
wirtschaftlichen Existenz zur Folge und verstoße daher gegen die
Art. 12, 14 GG.
Bezüglich der Einzelheiten im erstinstanzlichen Vortrag der
Beklagten wird verwiesen auf ihre Ausführungen in der
Klageerwiderung - dort S. 2 - 29 (Bl. 34 - 61 d.A.) - nebst Anlagen
sowie im Schriftsatz vom 29. November 1994 - dort S. 6 - 10 (Bl.
196 - 200 d.A.) -.
Mit Urteil vom 10. Januar 1995, auf welches zur näheren
Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage
in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung hat das Landgericht,
das dabei im wesentlichen der Argumentation der klagenden Zentrale
gefolgt ist, ausgeführt, daß sich die Beklagte wegen der als
wettbewerbswidrig einzustufenden, mit der beanstandeten
Veröffentlichung der Gewinnspiele verbundenen Behinderung der
Werbung treibenden Wirtschaft unlauter im Sinne von § 1 UWG
verhalte. Die Beklagte könne sich dabei auch nicht auf die
Wahrnehmung eines Informationsinteresses der Leserschaft an der
Veröffentlichung von Gewinnspielen bzw. den Teilnahmebedingungen
hieran berufen. Dieser publizistische Anlaß der Berichterstattung
werde jedenfalls in den Fällen überdehnt, in denen die Beschreibung
und Wiedergabe der Teilnahmebedingungen mit der Bekanntgabe des
Lösungswortes oder Lösungssatzes verbunden sei und auf diese Weise
der Werbewert des betreffenden Gewinnspiels ausgehöhlt werde. Die
potentiellen Gewinnspieler würden so von der Befassung mit der
Werbung oder dem beworbenen Produkt des Veranstaltenden
Unternehmens weggeleitet. Gerade die Gestaltung der Anzeigen und
Teilnahmebedingungen, mit denen das jeweilige Preisausschreiben dem
interessierten Publikum bekannt gemacht werde, habe wesentlichen
Einfluß auf den mit der Veranstaltung des Gewinnspiels verbundenen
Werbeeffekt. Dieser Effekt werde aber konterkariert, wenn die
Gewinnspieler sich - um an dem Preisausschreiben teilnehmen zu
können - nicht mehr mit den von den veranstaltenden Unternehmen
herausgebrachten Anzeigen und Teilnahmebedingungen befassen müßten,
sondern lediglich die von der Beklagten in "V.'s Glücks-Ratgeber"
vorgegebenen und angeregten Lösungen auf eine neutrale Postkarte
übertragen. Diese sich regelmäßig in einer reinen mechanischen
Schreibarbeit erschöpfende Tätigkeit der sich beteiligenden
Gewinnspieler schließe in aller Regel eine nähere Befassung mit der
Werbung oder auch nur mit dem Inhalt und dem Bezug der
abgeschriebenen Lösung aus, zumal die von der Beklagten
vorangestellten knappen Hinweise, die ohnehin nicht die selbe
werbliche Wirkung wie ihre Präsentation in der entsprechenden
Anzeige der Veranstalter hätten, von einem nicht unerheblichen Teil
der angesprochenen Leser schlicht übergangen würden. Die Beklagte
könne sich bei alledem auch nicht auf das durch Art. 5 Abs. 1 Satz
2 GG geschützte Recht der Pressefreiheit berufen, das nur in den
Schranken der allgemeinen Gesetze, zu denen die Vorschrift des § 1
UWG gehöre, gelte. Das ausgesprochene Verbot berühre den Kern der
grundsätzlich zu wahrenden Presse- und Informationsfreiheit nicht,
weil damit nicht eine unzulässige Zensur der Broschüre der
Beklagten und auch kein generelles Verbot der Veröffentlichung von
Gewinnspielen verbunden sei. Unterbunden werde lediglich die
Aushöhlung des Werbewertes fremder Gewinnspiele durch Mitteilung
des Lösungswortes oder Lösungsspruchs, ein Vorgehen also, das
seinerseits in die durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition der
jeweils betroffenen Veranstalter eingreife.
Gegen dieses ihr am 3. Februar 1995 zugestellte Urteil richtet
sich die am 2. März 1995 eingelegte und mittels eines am 2. Juni
1995 - nach entsprechender Fristverlängerung - fristgerecht
eingegangenen Schriftsatzes begründete Berufung der Beklagten.
Die Beklagte, die im übrigen ihr erstinstanzliches Vorbringen
wiederholt, hält bereits den mit der Klage geltend gemachten
Unterlassungsantrag sowie den darauf beruhenden Unterlassungstenor
des angefochtenen Urteils der ersten Instanz für unbestimmt. Zum
einen gelte das deshalb, weil nach dem beispielhaft in den Tenor
aufgenommenen Heft Nr. 9/93 nicht hinreichend deutlich werde, was
konkret zu unterlassen sei. Denn jede Ausgabe von "V.'s
Glücks-Ratgeber" sei unterschiedlich. Darüber hinaus bleibe zum
anderen unklar, ob und inwiefern eine Zustimmung oder Genehmigung
der die Gewinnspiele veranstaltenden Unternehmen ebenfalls dem von
dem Unterlassungstenor erfaßten Verbotsbereich unterfalle oder aber
von diesem ausgeklammert sei. Schließlich habe das Landgericht auch
übersehen, daß nicht alle in V.'s Glücks-Ratgeber - Heft 9/93 -
aufgeführten Gewinnspiele einen Lösungsvorschlag enthielten.
Gleichwohl werde in dem Urteil der Eindruck erweckt, als versehe
sie - die Beklagte - jedes Gewinnspiel mit einem eigenen
"Lösungsvorschlag".
Nach Auffassung der Beklagten sei der Klägerin außerdem die
Prozeßführungsbefugnis abzusprechen, jedenfalls habe diese die
Voraussetzungen der Prozeßführungsbefugnis im Sinne von § 13 Abs. 2
Nr. 2 UWG nicht hinreichend dargelegt. Dem Vortrag der Klägerin
lasse sich nicht entnehmen, welche Verlage - außerhalb deren
"Zwangszugehörigkeit" zu den jeweiligen Industrie- und
Handelskammern - ihr als Mitglieder angehörten. Im übrigen sei
nicht festgestellt, im Ergebnis aber auch zu verneinen, daß die
beanstandete Veröffentlichung der Gewinne nebst Lösungsvorschlägen
geeignet sei, eine wesentliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf
dem hier relevanten Markt zu bewirken.
Jedenfalls aber, so wendet die Beklagte weiter ein, liege
materiell kein Verstoß gegen § 1 UWG vor. Zum einen fehle auf ihrer
Seite bereits ein für den Unterlassungstatbestand des § 1 UWG aber
vorauszusetzendes Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs. Denn sie, die
Beklagte, stehe objektiv nicht in Wettbewerb mit den Veranstaltern
der Gewinnspiele. Beide Unternehmen seien auf völlig
unterschiedlichen Märkten tätig. Sie handele auch nicht subjektiv
zu Zwecken des Wettbewerbs. Es gehe ihr vielmehr darum, das
Informationsbedürfnis ihrer Leser und Abonnenten zu befriedigen.
Auch könne, so hält die Beklagte an ihrer bereits in erster Instanz
vertretenen Auffassung fest, nicht von einer Behinderung der
Werbeanstrengungen der Gewinnspiel-Veranstalter die Rede sein, weil
der Werbewert der Gewinnspiele weder beeinträchtigt noch aufgehoben
werde, soweit sie - die Beklagte - Lösungsvorschläge angebe.
Bezüglich der näheren Einzelheiten im Berufungsvorbringen der
Beklagten wird auf ihre Darlegungen in der Berufungsbegründung
nebst Anlagen (Bl. 296 - 316, 322 - 333 d.A.) sowie im Schriftsatz
vom 16.10.1995 (Bl. 356 - 362 d.A.) verwiesen.
Die Beklagte beantragt,
das am 10. Januar 1995 verkündete
Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 137/95 -
abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung mit der Maßgabe
zurückzuweisen, daß der Unterlassungstenor des erstinstanzlichen
Urteils folgende Fassung erhält:
die Beklagte zu verurteilen, es bei
Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von DM 500.000,00,
ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer
von 6 Monaten zu unterlassen,
wie nachstehend wiedergegeben
entgeltlich Teilnahmebedingungen an Gewinnspielen, die durch Dritte
veranstaltet werden, zu veröffentlichen, soweit ein Lösungswort
bzw. Lösungssatz mitgeteilt wird und zu deren Ermittlung eine
Befassung mit dem Produkt und/oder der Werbung seitens des
Veranstalters verbunden ist, es sei denn, der Veranstalter des
Preisausschreibens hat hierzu seine Zustimmung erteilt:
Auch die Klägerin wiederholt und vertieft ihren
erstinstanzlichen Vortrag. Ergänzend führt sie aus, daß sowohl aus
der Klagebegründung als auch aus den Entscheidungsgründen des
angefochtenen Urteils hinreichend deutlich werde, daß das begehrte
und ausgesprochene Verbot nur die entgeltliche Veröffentlichung von
Gewinnspielen erfassen solle, mit der die betroffenen Veranstalter
nicht einverstanden seien und daß sich das Verbot weiter nicht
darauf richte, die Veröffentlichung von eigenen Gewinnspielen und
redaktionellen Eigenbeiträgen der Beklagten ohne Hinweis auf
konkrete Gewinnspiele zu untersagen.
Die klagende Zentrale hält sich weiter auch für
prozeßführungsbefugt, da ihr - wie unstreitig ist - sämtliche
Industrie- und Handelskammern als Mitglieder angehörten, denen aber
ihrerseits gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 4 UWG die Befugnis zur Verfolgung
von Wettbewerbsverstößen eingeräumt worden sei. Auf Seiten der
Beklagten liege ferner auch das für den Unterlassungstatbestand des
§ 1 UWG erforderliche Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs vor. Für
die dafür wiederum maßgebliche Frage, ob das Verhalten der
Beklagten objektiv geeignet ist, den Absatz einer Person zum
Nachteil einer anderen zu begünstigen komme es nicht darauf an, daß
die Beklagte und die Veranstalter von Gewinnspielen teilweise
unterschiedlichen Branchen angehörten. Die Beklagte habe weiter
auch in der Absicht gehandelt, ihre eigene wettbewerbliche Position
zu fördern, weil sie durch die Gestaltung ihres Glücks-Ratgebers
jedenfalls auch eine möglichst weite Verbreitung ihrer eigenen
Broschüre habe erreichen wollen. Daß im übrigen auch eine
wettbewerbswidrige Behinderung der GewinnspielVeranstalter
stattfinde, werde angesichts des Umstandes deutlich, daß die
Beklagte von der Werbeaktivität dieser Veranstalter ablenke. Da es
der Beklagten unbenommen bleibe, entweder in anderer Weise über
Gewinnspiele und Preisausschreiben zu informieren oder aber sich
die Zustimmung zu der Veröffentlichung der Gewinnspiele nebst
Lösungen und Lösungsvorschlägen von den Veranstaltern zu besorgen,
liege weder eine unzulässige Beschränkung der Pressefreiheit, noch
ein Eingriff in die durch Art. 12, 14 GG geschützten
Rechtspositionen der Beklagten vor.
Hinsichtlich der näheren Einzelheiten im Berufungsvorbringen der
Klägerin wird auf ihre schriftsätzlichen Darlegungen in der
Berufungserwiderung - dort S. 4 - 14 (Bl. 339 - 349 d.A.) - sowie
im Schriftsatz vom 06.03.1996 (Bl. 381 - 386 d.A.) verwiesen.
Gründe
Die Berufung der Beklagten ist nicht nur zulässig, sondern auch
in der Sache erfolgreich.
Sie führt zu der aus der Urteilsformel ersichtlichen Abänderung
des angefochtenen landgerichtlichen Urteils, weil der klagenden
Zentrale der mit der Klage verfolgte Unterlassungsanspruch nicht
zusteht und sie daher auch keinen Ersatz für den im Hinblick auf
das vorprozessuale Abmahnschreiben vom 5. Oktober 1993 (Bl. 23 - 27
der einstweiligen Verfügungsakte 31 O 665/93 Landgericht Köln)
geltend gemachten Kostenaufwand in Höhe von DM 267,50 verlangen
kann.
I.
Allerdings scheitert die Klage nicht schon wegen ihr etwa
anhaftender Zulässigkeitsmängel. Die Klage ist vielmehr
zulässig.
1.
Die von der Beklagten gegenüber der Bestimmtheit des
Unterlassungsantrags (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und des hierauf
fußenden Unterlassungstenors vorgebrachten Einwände greifen nicht
durch. Unabhängig davon, daß die Klägerin ihren Unterlassungsantrag
im Interesse einer Klarstellung nunmehr ausdrücklich auf die allein
als wettbewerbswidrig angegriffene Verletzungshandlung
zugeschnitten hat, konnte der Einwand der Beklagten, Umfang und
Inhalt des Verbots seien nicht hinreichend deutlich festgelegt, von
vornherein nicht überzeugen. Sowohl den Darlegungen der Klägerin in
der Klageschrift, als auch den Ausführungen in den
Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils läßt sich
unmißverständlich entnehmen, daß das erstrebte und ausgesprochene
Verbot sich nur auf die Veröffentlichung der Teilnahmebedingungen
an Gewinnspielen und Preisausschreiben unter gleichzeitiger Angabe
der Lösungen und von Lösungsvorschlägen ohne das Einverständnis der
Veranstalter bezieht. Gerade hierin hat das Landgericht in dem
angefochtenen Urteil in Óbereinstimmung mit der Argumentation der
Klägerin den Wettbewerbsverstoß, nämlich die Werbebehinderung der
die Gewinnspiele veranstaltenden Unternehmen, erblickt und folglich
insoweit den geltend gemachten Unterlassungsanspruch zuerkannt.
Keinen Zweifeln kann es dabei weiter unterliegen, daß das
vollständig in den Tenor aufgenommene Heft 9/93 der Broschüre "V.'s
Glücks-Ratgeber" lediglich die konkrete Verletzungsform, in welcher
die Beklagte die ihr nach dem erstinstanzlichen Urteil verbotene
Handlung verwirklicht hat, präzisieren und daher Inhalt und Umfang
des Verbots - auch im Interesse einer künftigen Vollstreckung aus
dem Urteil - beispielhaft festlegen sollte. Daß die übrigen
redaktionellen Beiträge in der Broschüre nicht dem in den
Entscheidungsgründen des Urteils ausgeführten und anhand eines
konkreten Beispiels illustrierten Behinderungsverbot unterfallen,
sondern von vornherein aus dem Unterlassungsantrag sowie dem
tenorierten Unterlassungsgebot ausgeklammert waren, lag ebenso
deutlich auf der Hand wie der Umstand, daß - sofern das
Einverständnis der die Gewinnspiele und Preisausschreiben
veranstaltenden Unternehmen mit der Veröffentlichung der
Teilnahmebedingungen nebst Lösungen und Lösungsvorschlägen hierzu
vorliegt - das Verbot nicht eingreifen sollte.
2.
Entgegen den noch in dem Hinweisbeschluß des Senats vom 9.
Februar 1996 zum Ausdruck gebrachten Bedenken ist weiter auch die
Prozeßführungsbefugnis des klagenden Vereins gemäß § 13 Abs. 2 Nr.
2 UWG zu bejahen.
Zwar setzt die genannte Vorschrift nach ihrem seit Inkrafttreten
des UWG-Ànderungsgesetzes vom 25. Juli 1995 (Bundesgesetzblatt I,
1738) veränderten Wortlaut voraus, daß rechtsfähigen Verbänden zur
Förderung gewerblicher Interessen - und um einen solchen Verband
handelt es sich zweifellos bei der klagenden Zentrale - die
Prozeßführungsbefugnis zur Verfolgung der dort im einzelnen
aufgeführten Wettbewerbsverstöße nur dann zukommt, wenn ihnen eine
erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört, die Waren oder
gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben
Markt vertreiben. Gegen das Vorliegen dieser, an die
Prozeßführungsbefugnis der Gewerbetreibenden im Sinne von § 13 Abs.
2 Nr. 1 UWG anknüpfenden Voraussetzung bestehen allerdings aus den
in dem vorbezeichneten Hinweisbeschluß des Senats dargelegten und
nachfolgend (unter II.) noch näher auszuführenden Gründen in der
Tat durchgreifende Bedenken. Nach dem mit der Einführung der
vorstehenden, die Klagebefugnis der Verbände gegenüber der früheren
Gesetzeslage beschränkenden Voraussetzung verfolgten
gesetzgeberischen Zweck muß es für die Prozeßführungsbefugnis
jedoch ausreichen, daß den in § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG aufgeführten
Verbänden überhaupt (in erheblicher Anzahl) Mitglieder angehören,
die ihrerseits selbst zur Verfolgung des jeweils in Rede stehenden
Wettbewerbsverstoßes prozeßführungsbefugt sind bzw. wären. Denn
Sinn der hier fraglichen Neuregelung ist es, die Berechtigung der
in § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG genannten Verbände, insbesondere der
Wettbewerbsvereine, auf die kollektive Wahrnehmung von
Mitgliederinteressen zu begrenzen und daher die Verbände in den
Fällen von der Befugnis zur Prozeßführung auszuschließen, in denen
solche Mitgliederinteressen nicht berührt sein können (vgl.
Begründungen zum Entwurf eines UWG-Ànderungsgesetzes in: WRP 1994,
369/378). Eben dieser Gesetzeszweck ist aber auch dann gewahrt,
wenn dem Verband Mitglieder (in erheblicher Zahl) zugehörig sind,
die ihrerseits befugt wären, die als Wettbewerbsverstoß gerügte
Handlung zu verfolgen, es sich dabei aber nicht um Gewerbetreibende
im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG handelt. So liegt der Fall hier.
Denn dem Kläger gehören unstreitig sämtliche deutschen Industrie-
und Handelskammern als Mitglieder an, die nach § 13 Abs. 2 Nr. 4
UWG aber selbst zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen
prozeßführungsbefugt sind (vgl. Begründungen zum
UWG-Ànderungsgesetz, a.a.O., S. 378; BGH ZIP 1995, 152/153 = GRUR
1995, 122 - "Laienwerbung für Augenoptiker" -; Köhler/Piper, UWG,
Rdnr. 18 zu § 13 UWG; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19.
Aufl., Rdnr. 23 b zu § 13 UWG). Ist somit die klagende Zentrale
allein schon wegen der ihr als Mitglieder zugehörigen, ihrerseits
gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 4 UWG klagebefugten Industrie- und
Handelskammern prozeßführungsbefugt, kommt es daher nicht darauf
an, ob ihr - unmittelbar oder wiederum über die Mitglieder der
Industrie- und Handelskammern vermittelt - (auch) in erheblichem
Umfang gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG prozeßführungsbefugte
Gewerbetreibende angehören, die zumindest in einem abstrakten
Wettbewerbsverhältnis mit der Beklagten stehen. Aus diesem Grunde
bedarf es weiter auch nicht - wie die Beklagte dies aber fordert -
der Offenlegung dieser Mitglieder (vgl. BGH WRP 1996, 197/198 f. -
"Anonymisierte Mitgliederliste" -).
Daß die klagende Zentrale im übrigen auch in personeller,
sachlicher und finanzieller Hinsicht ausreichend ausgestattet ist,
um ihren satzungsgemäßen Zweck der Bekämpfung unlauterer
Wettbewerbshandlungen tatsächlich wahrzunehmen, ist dem erkennenden
Senat aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt und wird von der
Beklagten auch nicht in Abrede gestellt.
II.
Die damit insgesamt zulässige Klage ist jedoch unbegründet.
Weder dem Vortrag der Klägerin, noch dem Sachverhalt im übrigen
lassen sich die Voraussetzungen eines Wettbewerbsverstoßes im Sinne
von § 1 UWG, zu deren Geltendmachung die Klägerin aktivlegitimiert
wäre, entnehmen.
1.
Die in diesem Zusammenhang in erster Linie von der Klägerin
gerügte Behinderung der die Werbung mittels Preisausschreiben und
Gewinnspiele betreibenden Unternehmen sowie ferner die ebenfalls
beanstandete angeblich schmarotzende Ausbeutung dieser fremden
Werbemaßnahmen und die angebliche Irreführung (Bl. 326 d.A.) der
Verbraucher, stellen sich zum ganz überwiegenden Teil bereits nicht
als Wettbewerbshandlung der Beklagten dar.
Der Unlauterkeitstatbestand des § 1 UWG setzt bei allen von ihm
erfaßten Sachverhalten ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs,
mithin eine Wettbewerbshandlung des angeblichen Verletzers, voraus.
Eben daran fehlt es aber, soweit eine Beeinträchtigung solcher
Veranstalter von Preisausschreiben und Gewinnspielen in Rede steht,
die keine Presse- und Verlagsunternehmen sind.
Ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs liegt vor, wenn das
angegriffene Verhalten objektiv geeignet ist, den Absatz oder Bezug
einer Person zum Nachteil einer anderen Person, die mit dieser in
einem zumindest abstrakten Wettbewerbsverhältnis steht, zu
begünstigen und wenn der Handelnde dabei in subjektiver Hinsicht
mit der nicht völlig hinter andere Beweggründe zurücktretenden
Absicht zur Wettbewerbsförderung tätig geworden ist (vgl. für
viele: Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdnr. 215 f. und 232 Einleitung
UWG).
Zwar kann hier jedenfalls in den Fällen von der objektiven
Eignung zur Beeinträchtigung fremder Unternehmen ausgegangen
werden, in denen die Beklagte neben der Darstellung der
Preisausschreiben selbst sowie der Teilnahmebedingungen hieran
zugleich Lösungen "verrät" oder vorschlägt, die sich den
angesprochenen Verbrauchern andernfalls nur bei Erwerb des Produkts
oder der anderweitigen Befassung damit - beispielsweise im Rahmen
der Auseinandersetzung mit der Produktwerbung - erschließen. Denn
in dem Umfang, in dem ausschließlich an der Teilnahme an
Preisausschreiben interessierte Leser des von der Beklagten
herausgegebenen "Glücks-Ratgebers" von der Befassung mit dem
Produkt oder der Werbung hierfür weggeleitet werden, kann
theoretisch eine Steigerung des Umsatzes, die der Veranstalter sich
bei "herkömmlicher" Teilnahme an den Preisausschreiben aber
verspricht, nicht eintreten. Allein diese Eignung zur
Beeinträchtigung der Umsatzerwartungen der Veranstalter von
Preisausschreiben und Gewinnspielen reicht indessen nicht aus, um
in objektiver Hinsicht die Annahme einer Wettbewerbshandlung
bejahen zu können. Letzteres setzt vielmehr voraus, daß die mit der
angegriffenen Maßnahme verbundene, nicht nur theoretisch denkbare
Beeinträchtigungsmöglichkeit sich entweder im Rahmen eines bereits
bestehenden, zumindest abstrakten Wettbewerbsverhältnisses
auswirken kann oder aber letzteres jedenfalls durch die konkret
beanstandete Maßnahme erst "ad hoc" begründet wird. Das
"verletzende" Unternehmen muß sich daher in eine Wechselbeziehung
zum Marktverhalten eines nach gleichen wettbewerblichen Zielen
strebenden anderen Unternehmens setzen (vgl. Köhler/Piper, a.a.O.,
Einführung Rdnr. 173). Maßgebliches Kriterium für die im Rahmen von
§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG geltend gemachten Wettbewerbsverstöße ist
dabei, ob die von den in Betracht zu ziehenden Unternehmen
angebotenen Waren oder Leistungen nach der Verkehrsanschauung
soviel Óbereinstimmendes haben, daß sie ihrer Art nach einander im
Absatz behindern können, wofür wiederum wesentlich ist, ob das, was
die Unternehmen ihren Kunden anbieten, dem gleichen
wirtschaftlichen Zweck dient und somit gleiche oder ähnliche
Bedürfnisse des Verbrauchers befriedigt werden sollen (vgl. BGHZ
18, 175/182 - "Werbeidee"-; BGH GRUR 1990, 611/612 - "Werbung im
Programm" -; BGH GRUR 1982, 431/433 - "Point" -; BGH GRUR 1983,
247/249 - "Rolls Royce" -; Köhler/Piper, a.a.O., Einführung Rdnr.
174; Baumbach-Hefermehl, a.a.O., Rdnr. 14 zu § 13 UWG). Soweit die
von der Beklagten unter Angabe von Lösungen bzw. Lösungsvorschlägen
veröffentlichten Gewinnspiele von Presse- und Verlagsunternehmen
veranstaltet werden - wie dies beispielsweise bei dem unter Nr. 55
in dem Glücks-Ratgeber 9/93 dargestellten Gewinnspiel der Fall ist
- ergibt sich ein derartiges Wettbewerbsverhältnis danach ohne
weiteres: Denn ebenso wie die Beklagte vertreiben diese Unternehmer
Presse- und Verlagserzeugnisse im weitesten Sinne, die ihrer Art
nach soviel Óbereinstimmung aufweisen, daß sie sich im Kampf um
Abnehmer bzw. im Absatz behindern können. Denn die Verbraucher, die
in erster Linie oder sogar ausschließlich an der Teilnahme an
Preisausschreiben und Gewinnspielen interessiert sind, können durch
die hier beanstandete Form der Darstellung fremder Gewinnspiele und
Preisausschreiben V.nlaßt werden, vom Erwerb der Verlags- und
Presseerzeugnisse, in denen die Gewinnspiele und Preisausschreiben
dargestellt sind, abzusehen und sich ohne diesen "Umweg" sogleich
dem "Glücks-Ratgeber" der Beklagten zuzuwenden.
Anders liegt der Fall jedoch bei den Veranstaltern von
Preisrätseln und Gewinnspielen, bei denen es sich nicht um Presse-
und Verlagsunternehmen handelt.
Die von der Beklagten angebotenen Waren bzw. Leistungen -
nämlich der Bericht über und die Darstellung von Gewinnspielen
einschließlich der Bekanntgabe der Teilnahmebedingungen und
Lösungen bzw. Lösungsvorschläge - unterscheidet sich in jeder
Hinsicht von denjenigen der hier fraglichen
Gewinnspielveranstalter. Die in Rede stehenden Waren und Angebote
dienen völlig verschiedenen wirtschaftlichen Zielen und
Bedürfnissen der jeweils angesprochenen Verbraucher. Während auf
Seiten der Abnehmer des Produkts der Beklagten das
Informationsinteresse an Gewinnspielen und den Teilnahmebedingungen
hieran sowie der Spieltrieb im weitesten Sinne befriedigt werden
sollen, steht dem auf Seiten der die Gewinnspiele V.nstaltenden
Unternehmen der "Markenartikelindustrie" (Bl. 385 d.A.) die
Befriedigung des an diesen Konsumgütern bestehenden oder geweckten
Bedarfs gegenüber. Es widerspricht aber jeglicher Lebenserfahrung,
daß diese sich gegenüber stehenden Leistungen und Waren ihrer Art
nach ein solches Maß an Óbereinstimmung aufweisen, daß sie sich im
Absatz behindern können. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes,
daß die für die Annahme eines abstrakten Wettbewerbsverhältnisses
im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG vorauszusetzenden Erfordernisse
im Interesse eines effektiven wettbewerblichen Schutzes weit
auszulegen sind (vgl. Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdnr. 27 a und
Rdnr. 14 zu § 13 UWG) kann daher nicht von einem derartigen "von
Hause aus" bestehenden abstrakten Wettbewerbsverhältnis zwischen
einerseits der Beklagten und andererseits den durch die
beanstandete Darstellung der Preisrätsel nebst Lösungen angeblich
verletzten Veranstaltern - soweit es sich dabei nicht um Presse-
und Verlagsunternehmen handelt - ausgegangen werden.
Ein solches Wettbewerbsverhältnis wird im gegebenen Fall aber
auch nicht "ad hoc" durch das konkret beanstandete Verhalten der
Beklagten begründet.
Allerdings ist es richtig, daß trotz bestehender
Branchenverschiedenheit und Ungleichartigkeit der an sich
angebotenen Waren und Leistungen allein durch die konkret
angegriffene Verletzungshandlung ein Wettbewerbsverhältnis
begründet werden kann, wenn sich der Verletzer hierdurch in
irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt, was in
der Rechtsprechung unter der Voraussetzung bejaht wurde, daß der
Verletzer sich durch eine ausdrückliche oder bildliche
Gleichstellungsbehauptung an den Ruf und das Ansehen einer fremden
Ware anhängt oder einen wirtschaftlich für den Berechtigten - z.B.
durch Lizenzvergabe - verwertbaren, in Verbindung mit einer
bestimmten Ware gewonnenen Ruf eines Kennzeichens gebraucht, um
dies für den Absatz seiner (von Hause aus ungleichartigen und nicht
konkurrierenden) Waren oder Leistungen auszunutzen (vgl. BGH GRUR
1991, 465/466 - "Salomon" -; BGH GRUR 1987, 711/713 f. -
"Camel-Tours" -; BGH GRUR 1985, 550/552 - "Dimpel" -; BGH GRUR
1983, 247/249 - "Rolls Royce" -; BGH GRUR 1972, 553 - "Statt Blumen
Onko-Kaffee" -).
Ein derartiges "ad hoc" begründetes Wettbewerbsverhältnis konnte
durch das hier angegriffene Verhalten der Beklagten nicht begründet
werden. Die Beklagte hat ihre Broschüre weder als Substitut für die
von den hier in Rede stehenden Veranstaltern der Preisrätsel und
Gewinnspiele angebotenen und damit letztlich beworbenen Produkte
ausgelobt, noch hat sie sich - soweit sie mit der Beschreibung der
Gewinnspiele fremde Werbemaßnahmen verwertet - den guten Ruf oder
das Ansehen dieser Unternehmen oder ihrer Waren und Leistungen oder
der in Verbindung mit diesen verwendeten Kennzeichen ausgenutzt.
Die Beklagte hat in ihrem "Glücks-Ratgeber" vielmehr die jeweiligen
Gewinnspiele und Preisrätsel "neutral", d.h. unter Verzicht auf die
Wiedergabe der damit jeweils beworbenen Produkte und/oder Marken in
eigenen Worten beschrieben. Daß sie damit ihr eigenes Produkt,
nämlich die Broschüre zur Information über diese Gewinnspiele nebst
dem Angebot der von den Veranstaltern jeweils vorgegebenen oder von
ihr, der Beklagten, zumindest für tauglich gehaltenen
Lösungsvorschläge in einen wettbewerblichen Bezug zu den Waren
und/oder gewerblichen Leistungen oder Kennzeichen der jeweils
betroffenen Veranstalter der Preisrätsel und Gewinnspiele gesetzt
hat, ergibt sich daraus nicht.
Entgegen der Ansicht der Beklagten erweist sich das Erfordernis
eines abstrakten Wettbewerbsverhältnisses im gegebenen Fall auch
nicht als verzichtbar. Denn die Klageberechtigung der Verbände im
Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG erstreckt sich nur und gerade auf
die dort genannten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungstatbestände,
die aber sämtlich ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs, mithin
u.a. das Vorliegen eines zumindest abstrakten
Wettbewerbsverhältnisses zwischen einerseits dem angeblichen
Verletzer und andererseits den in dem Verband (in erheblicher
Anzahl) organisierten Gewerbetreibenden, deren Interessen er
wahrnimmt, voraussetzt. Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht
im Hinblick darauf, daß vorliegend die Prozeßführungsbefugnis der
Klägerin allein durch die ihr als Mitglieder angehörigen Industrie-
und Handelskammern begründet wird, die ihrerseits selbst gemäß § 13
Abs. 2 Nr. 4 UWG prozeßführungsbefugt sind, aber nicht in einem
Wettbewerbsverhältnis mit dem als Verletzer in Anspruch genommenen
stehen oder stehen müssen. Da sich auch die aus § 13 Abs. 2 Nr. 4
UWG folgende Klagebefugnis der Industrie- und Handelskammern nur
und gerade auf die in § 13 Abs. 2 UWG genannten wettbewerblichen
Unterlassungstatbestände erstreckt, die als materielle
Voraussetzung aber sämtlich ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs
voraussetzen, ist auch hier erforderlich, daß ein zumindest
abstraktes Wettbewerbsverhältnis zwischen einerseits dem als
Verletzer in Anspruch Genommenen sowie andererseits den der
Industrie- und Handelskammer oder der ihr angeschlossenen
Vereinigungen angehörenden, von dem angeblichen (Wettbewerbs-)
Verstoß gegebenenfalls in ihren Interessen betroffenen Mitgliedern,
deren Interessen die Industrie- und Handelskammern wahrnehmen,
besteht.
Liegt nach alledem aber nur in bezug auf die Presse- und
Verlagsunternehmen den objektiven Voraussetzungen nach eine
Wettbewerbshandlung vor, erweist sich die Klage von vorneherein als
unbegründet, soweit die Klägerin den Unterlassungsanspruch im
übrigen auf einen gegenüber anderen Preisrätsel- und
Gewinnspiel-Veranstaltern durch die konkret angegriffene
Verletzungshandlung angeblich verwirklichten Verstoß gegen § 1 UWG
stützt. Dabei bedarf es hier auch nicht des Eingehens auf die
Frage, ob insoweit die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs
gemäß §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt eines
Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb vorliegen. Denn so weit reicht die Klageberechtigung
der Klägerin, die sich nur auf die in § 13 Abs. 2 UWG genannten
Wettbewerbsverstöße erstreckt, nicht und bleibt es den ihr ggf.
angehörigen, in diesem Recht etwa betroffenen Mitgliedern
vorbehalten, unmittelbar selbst gegen die Beklagte vorzugehen.
2.
Der somit nur teilweise, nämlich im Verhältnis gegenüber den
Presse- und Verlagsunternehmen als Veranstaltern von
Preisausschreiben und Gewinnspielen in Betracht kommende
Wettbewerbsverstoß bzw. ein darauf gegebenenfalls fußender
Unterlassungsanspruch scheitert jedoch ebenfalls.
a)
Zwar liegt insoweit insgesamt, also weiter auch in subjektiver
Hinsicht, auf Seiten der Beklagten ein Handeln zu Zwecken des
Wettbewerbs vor. Denn die Beklagte hat, indem sie die von diesen
Veranstaltern durchgeführten Preisrätsel darstellt und die dazu
"passenden" Lösungen verrät oder Lösungsvorschläge unterbreitet,
eindeutig in Wettbewerbsförderungsabsicht gehandelt.
Allerdings ist es richtig, daß sich die Beklagte, auch soweit
sie in "V.'s Glücks-Ratgeber" nicht über Themen von allgemeiner
Bedeutung wie z.B. Spielsucht (vgl. S. 10 des Glücks-Ratgebers
9/93) oder Erfahrungen ihrer Leser im Zusammenhang mit der Auswahl
von und Teilnahme an Preisrätseln (vgl. S. 2 des genannten Hefts)
berichtet, sondern die Gewinnspiele und Preisausschreiben selbst
darstellt und Lösungsvorschläge hierzu unterbreitet, auf das
Presseprivileg berufen kann. Danach besteht bei Presseäußerungen -
und um ein Produkt der Presse im weitesten Sinne handelt es sich
bei dem von der Beklagten herausgegebenen "Glücks-Ratgeber" -
allein aufgrund der objektiven Eignung eines Beitrags zur
Wettbewerbsförderung und des Bewußtseins des Verfassers, daß eine
solche Wirkung eintreten könne, noch keine Vermutung für das
Bestehen einer Wettbewerbsförderungsabsicht. Grund für die Àußerung
kann auch dann, wenn ein Wettbewerbsverhältnis besteht, das
besondere Anliegen der Presse sein, die Àffentlichkeit über
Vorgänge von allgemeiner Bedeutung zu unterrichten und zur
öffentlichen Meinungsbildung beizutragen. Es ist daher in diesen
Fällen konkret festzustellen, ob in der nicht völlig hinter dem
vorbezeichneten Beweggrund in den Hintergrund tretenden Absicht
vorgegangen wurde, den eigenen oder auch fremden Wettbewerb zu
fördern (vgl. BGH NJW 1987, 1082/1083 - "Gastrokritiker" -; BGH
GRUR 1986, 898/899 - "Frank der Tat" -; BGH GRUR 1983, 379/380 -
"Geldmafiosi" - jeweils mit weiteren Nachweisen). Auch wenn daher
die Preisrätsel bzw. deren Darstellung im gegebenen Fall dem
redaktionell gestalteten und zu verantwortenden Bereich einer
Zeitschrift im weitesten Sinne zuzuordnen sind und die Beklagte
hierfür die Wahrnehmung pressespezifischer Aufgaben, insbesondere
die Beteiligung an der öffentlichen Meinungsbildung für sich in
Anspruch nehmen kann, liegt hier aber - jedenfalls soweit sie über
die bloße Information betreffend die verschiedenen Preisrätsel und
Gewinnspiele sowie die Darstellung von deren Teilnahmebedingungen
hinaus auch die passenden Lösungswörter "verrät" und
Lösungsvorschläge unterbreitet - eindeutig eine nicht vollständig
von der vorstehenden pressespezifischen Motivation verdrängte,
sondern die Publikation zumindest mitbestimmende Wettbewerbsabsicht
vor. Denn gerade das Offenbaren der Lösungen und die Hilfe zur
möglichst erfolgversprechenden Teilnahme an den "besprochenen"
Preisrätseln und Gewinnspielen sind die Mittel, welche den
besonderen Anreiz für den Kauf des von der Beklagten
herausgegebenen "Glücks-Ratgebers" darstellen und darstellen
sollen. Daß die dieser Form der Eigenwerbung zugrunde liegende
Absicht, den eigenen Wettbewerb gegenüber anderen auf dem Markt
befindlichen Presse- und Verlagsprodukten zu fördern, nicht
vollständig von der vorstehenden "Pressemotivation" verdrängt wird,
sondern mindestens gleichberechtigt neben diese tritt, liegt
angesichts dieses Umstands auf der Hand.
b)
Obwohl damit in bezug auf Presse- und Verlagsunternehmen
insgesamt auf Seiten der Beklagten ein Handeln zu Zwecken des
Wettbewerbs vorliegt, mithin überhaupt ein durch die Klägerin
beanstandungsfähiger Wettbewerbsverstoß im Sinne von § 1 UWG in
Betracht zu ziehen ist, erweist sich die Klage dennoch auch
insoweit als unbegründet.
Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die Klägerin überhaupt
gegen einen derartigen, sich im Verhältnis gegenüber anderen
Presse- und Verlagsunternehmen auswirkenden Wettbewerbsverstoß
vorgehen will. Ebenfalls offen bleiben kann es, ob in der konkret
beanstandeten Vorgehensweise der Beklagten tatsächlich ein Verstoß
gegen die guten Sitten des Wettbewerbs, sei es in Form der
schmarotzenden Ausbeutung fremder Werbemaßnahmen, sei es in Form
der Behinderung fremder Werbung oder durch eine etwaige Irreführung
über die bei Heranziehen von "V.'s Glücks-Ratgeber" bestehenden
Gewinnchancen (vgl. Bl. 364 d.A.) liegt. Nur am Rande sei daher
ausgeführt, daß jedenfalls letzteres zu verneinen wäre: Falls den
Lesern des von der Beklagten herausgegebenen Glücks-Ratgebers durch
dessen konkrete Aufmachung tatsächlich eine Erhöhung der
Gewinnchancen suggeriert werden sollte, erweist sich dies insofern
als richtig und kann daher eine Irreführung nicht vorliegen, als
sich bei Teilnahme an sämtlichen oder doch einer größeren Anzahl
der in V.'s Glücks-Ratgeber präsentierten Preisausschreiben und
Gewinnspiele rein rechnerisch gesehen in der Tat die Aussichten auf
einen Gewinn erhöhen. Soweit die Klägerin aus der angeblich
professionellen Aufmachung des von der Beklagten publizierten
Glücks-Ratgebers eine Irreführung des Inhalts herleiten will, daß
auch bei Teilnahme an nur einem einzigen Preisausschreiben unter
Heranziehen des verfahrensbetroffenen Glücks-Ratgebers von
vornherein bessere Gewinnchancen als bei "üblicher" Beteiligung an
dem Preisausschreiben suggeriert werde, gilt entsprechendes: Zum
einen ist auch hier zu berücksichtigen, daß die Annahme einer
Erhöhung der Gewinnchancen bei Verwendung des in V.'s
Glücks-Ratgeber angegebenen "richtigen" Lösungsworts gegenüber der
grundsätzlich das Risiko der Angabe einer "falschen" Lösung
bergenden herkömmlichen Beteiligung nahe liegt. Darüber hinaus läßt
sich zum anderen weder dem Vortrag der Klägerin, noch dem
Sachverhalt im übrigen entnehmen, daß - soweit in beiden Fällen,
also sowohl nach Heranziehen von V.'s Glücks-Ratgeber als auch bei
Beteiligung im "herkömmlichen" Sinn "richtige" Lösungen angegeben
werden - ein nicht nur unbeachtlicher Teil des angesprochenen
Verkehrs der jeglicher Lebenserfahrung widersprechenden
Fehlvorstellung erliege, allein deswegen bessere Gewinnchancen zu
haben, weil er die richtige Lösung "V.'s Glücks-Ratgeber" entnommen
hat.
Im Ergebnis ist dies alles aber nicht von
entscheidungserheblicher Bedeutung. Selbst unterstellt, in dem
klägerseits angegriffenen Verhalten der Beklagten im Zusammenhang
mit der Darstellung fremder Preisausschreiben und Gewinnspiele
liege der geltend gemachte Wettbewerbsverstoß, ist die Klägerin
nämlich jedenfalls zur Geltendmachung des dann hieraus folgenden
Unterlassungsanspruchs nicht aktivlegitimiert. Denn die
beanstandete Darstellung der Preisausschreiben nebst Lösungen ohne
Einverständnis der Veranstalter ist nicht geeignet, den Wettbewerb
auf dem hier einschlägigen Markt der Presse- und Verlagsunternehmen
wesentlich zu beeinträchtigen (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG).
Bei diesem, neben den sonstigen Voraussetzungen des
Unterlassungstatbestands des § 1 UWG zu prüfenden
materiellrechtlichen Erfordernis ist maßgebend auf die den
jeweiligen Einzelfall prägende, sowohl an subjektiven als auch an
objektiven Momenten zu messende Art und Schwere des Verstoßes
abzustellen, der ein gewisses Gewicht haben muß. Bei der Festlegung
dieser "Spürbarkeitsgrenze" sind alle Umstände des Einzelfalls zu
berücksichtigen, zu denen ein besonderes Interesse der
Allgemeinheit einschließlich der Verbraucher, eine besondere
Anreizwirkung der Werbung für den Umworbenen, die Größe eines
erzielten Wettbewerbsvorsprungs, der Grad der Nachahmungsgefahr für
Mitbewerber u.a. gehören können (BGH ZIP 1995, 152/155 -
"Laienwerbung für Augenoptiker" -; BGH WRP 1995, 485/487 -
"Super-Spar-Fahrkarten" -; vgl. auch KG NJW RR 1995, 309/310 = WRP
1995, 203/205 f.; OLG Frankfurt/Main GRUR 1995, 222 - "Wanderlager"
-; OLG Hamm GRUR 1995, 221/222 - "Autotelefon" -).
Dies alles würdigend wohnt dem hier in Betracht kommenden
Wettbewerbsverstoß der Beklagten die Eignung zur wesentlichen
Beeinträchtigung des Wettbewerbsgeschehens aber nicht inne. Die
Interessen der hier allein noch - als mögliche Verletzte -
berücksichtigungsfähigen Veranstalter von zum Zwecke der
Eigenwerbung durchgeführten Preisausschreiben und Gewinnspielen
werden durch die klägerseits angegriffene Maßnahme, nämlich dem
"Verraten" von andernfalls nur bei Befassung mit dem Produkt oder
der Produktwerbung ermittelbaren Lösungen ohne Einverständnis
dieser Veranstalter nur unerheblich tangiert. Denn die
Preisausschreiben und Gewinnspiele laufen als Werbemaßnahmen im
übrigen unabhängig von dem beklagtenseits herausgegebenen,
bundesweit eine Anzahl von lediglich 20.000 Abonnenten/Leser
erreichenden "Glücks-Ratgeber" bzw. den darin verbreiteten Lösungen
und können im übrigen ihre Werbekraft entfalten. Die Produkte der
Presse und Verlagsunternehmen - wie z.B. Tages- und
Wochenzeitungen, Magazine, Anzeigenblätter u.ä. - werden darüber
hinaus zu einem großen Teil auch unabhängig von der Veranstaltung
von Preisrätseln und Gewinnspielen wegen der in ihnen enthaltenen
sonstigen redaktionellen Teile ohnehin erworben, so daß die Leser,
die dieses Produkt ausschließlich wegen der andernfalls nicht
ermittelbaren Lösung des Preisausschreibens erwerben und sich nur
aus diesem Grund mit der Produktwerbung befassen, demgegenüber nur
einen verhältnismäßig kleinen Teil ausmachen und in aller Regel
auch nur eine kurzfristige Umsatzsteigerung bewirken werden.
Zugleich folgt daraus, daß der Vorsprung, den die Beklagte sich
damit im Wettbewerb gegenüber anderen Verlags- und
Presseunternehmen verschafft, nur als gering anzusehen ist, womit
ebenfalls die Gefahr, diese Methode nachzuahmen, als nur gering
einzuschätzen ist. All diese Umstände in ihrer Gesamtheit erwägend,
werden daher die Interessen der Allgemeinheit, insbesondere
diejenigen der Verbraucher nur marginal berührt und erreicht der
hier fragliche Wettbewerbsverstoß nicht die für die Eignung zur
"wesentlichen" Beeinträchtigung des Wettbewerbsgeschehens
erforderliche Spürbarkeitsgrenze.
III.
Liegen somit nach alledem insgesamt die materiellen
Voraussetzungen eines der Klageberechtigung der Klägerin
unterfallenden Wettbewerbsverstoßes auf Seiten der Beklagten nicht
vor, scheitert schließlich auch der weiter von der Klägerin geltend
gemachte Anspruch auf Ersatz des durch die vorprozessuale Abmahnung
angefallenen Kostenaufwands.
IV.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre
Rechtsgrundlage in den §§ 108, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer orientiert
sich am Wert des Unterliegens der Klägerin im vorliegenden
Rechtsstreit.
OLG Köln:
Urteil v. 08.11.1996
Az: 6 U 30/95
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/09de16fe7b93/OLG-Koeln_Urteil_vom_8-November-1996_Az_6-U-30-95