Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 8. November 1996
Aktenzeichen: 6 U 30/95

(OLG Köln: Urteil v. 08.11.1996, Az.: 6 U 30/95)

1. Umfang und Inhalt eines Unterlassungsgebotes sind hinreichend bestimmt, wenn Unterlassung zahlreicher angeblicher Wettbewerbsverstöße durch Veröffentlichung in einer Zeitschrift in der Weise gefordert wird, daß die gesamte Publikation als konkrete Verletzungsform in den Antrag aufgenommen wird, obwohl sich darin auch eine Vielzahl wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstandender (redaktioneller) Beiträge befindet.

2. Die Klageberechtigung eines Verbandes i.S. von § 13 II Nr. 2 UWG erfordert zumindest ein abstraktes Wettbewerbsverhältnis zwischen dem angeblichen Verletzer und den in dem Verband (in erheblicher Anzahl) organisierten Gewerbetreibenden, deren Interessen er wahrnimmt. In einem solchen (abstrakten) Wettbewerbsverhältnis steht der Anbieter einer periodisch erscheinenden Publikation, in der von Unternehmen der unterschiedlichsten Branchen veranstaltete Gewinnspiele und Preisausschreiben im einzelnen erläutert und die Lösungen aufgezeigt (,verraten") werden, lediglich mit anderen Presse- und Verlagsunternehmen. Durch die Veröffentlichung wird insbesondere auch kein ,ad hoc"Wettbewerbsverhältnis zu Veranstaltern von Gewinnspielen und Preisausschreiben anderer Branchen begründet; deren evtl. Behinderung durch die Veröffentlichung reicht hierzu nicht aus.

3. Zur Frage der ,wesentlichen" Beeinträchtigung i.S. von § 13 II Nr. 3 UWG.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10. Januar 1995 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 137/94 - wie folgt abgeändert:Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden der Klägerin auferlegt. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 10.000,00 abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Beklagten wird nachgelassen, diese Sicherheit in Form der unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen schriftlichen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen. Der Wert der mit diesem Urteil für die Klägerin verbundenen Beschwer wird auf DM 65.000,00 festgesetzt.

Tatbestand

Die Beklagte gibt seit 1990 unter dem Titel "V.'s

Glücks-Ratgeber" eine bundesweit vertriebene Broschüre heraus, in

der unter einer Rubrik "Aktuelle Gewinnchancen" von diversen

Unternehmen Veranstaltete Gewinnspiele und Preisausschreiben

dargestellt und die dazu jeweils passenden Lösungen bzw.

Lösungsvorschläge aufgeführt sind. Diese laut Titelunterzeile als

"Aktueller Gewinnspielservice" bzw. "Aktueller Informationsdienst"

bezeichnete Broschüre wird monatlich zu einem jeweiligen

Bezugspreis von DM 16,45 (DM 14,95 zuzüglich DM 1,50 Porto) an

20.000 Abonnenten versandt. Hinsichtlich der Art und Gestaltung der

erwähnten Broschüre im einzelnen wird auf die Originalausgabe des

Heftes Nr. 9/93 vom 10. September 1993 (Hülle Bl. 394 d.A.) Bezug

genommen.

Die klagende Zentrale beanstandet die anhand des Heftes Nr. 9/93

beispielhaft vorgestellte Auflistung der zu den jeweiligen

Gewinnspielen benannten Lösungen bzw. Lösungsvorschläge als

wettbewerbswidrig, weil die Beklagte auf diese Weise den Wettbewerb

beeinträchtige, den die auslobenden Veranstalter mit den

Gewinnspielen und Preisausschreiben beabsichtigten. Da ihnen die

Lösungen zu den Gewinnspielen ohne weiteres verraten bzw. sie mit

den passenden Lösungsvorschlägen ausgestattet würden, müßten sich

die von V.'s Glücks-Ratgeber angesprochenen potentiellen

Gewinnspielteilnehmer nicht mehr näher zunächst mit den jeweiligen

Produkten oder der Werbung hierfür auseinandersetzen; damit werde

aber gerade die Werbewirkung verwässert, die generell Zweck und

Ziel der Durchführung von Gewinnspielen und

Preisrätselgewinnauslobungen sei.

Unter dem Datum des 27. Oktober 1993 hat die Klägerin im

Beschlußweg eine einstweilige Verfügung erwirkt (31 O 665/93 - LG

Köln), mit welcher es der Beklagten untersagt wurde, wie in dem

vollständig in den Tenor aufgenommenen Heft 9/93 entgeltlich

Teilnahmebedingungen an Gewinnspielen, die durch Dritte

veranstaltet werden, zu veröffentlichen. Auf den Widerspruch der

Beklagten hin haben die Parteien sich sodann im Rahmen eines zu dem

genannten einstweiligen Verfügungsverfahren geschlossenen

Vergleichs u.a. dahin geeinigt, daß die Klägerin auf die Rechte aus

der Beschlußverfügung verzichtet und Hauptsacheklage erhebt.

Bei dem vorliegenden Verfahren handelt es sich um diese

Hauptsacheklage. Óber das in nunmehr modifizierter Antragsfassung

weiterverfolgte Unterlassungsbegehren hinaus verlangt die Klägerin

damit außerdem Ersatz der durch eine vorprozessuale Abmahnung der

Beklagten angefallenen Kosten in Höhe von DM 267,50 nebst

Zinsen.

Nach Ansicht der Klägerin verhält sich die Beklagte

wettbewerbswidrig im Sinne von § 1 UWG. Mit der Wiedergabe von

Gewinnspielen und deren Lösungen - so hat die Klägerin geltend

gemacht - schmarotze die Beklagte an der fremden Leistung der

jeweiligen Veranstalter der Gewinnspiele. Sie beute auf diese Weise

die Leistung und den erheblichen finanziellen Aufwand, der infolge

der Durchführung eines derartigen Gewinnspiels bzw.

Preisausschreibens bei dem veranstaltenden Unternehmen entstehe,

zur eigenen Geschäftemacherei aus. Darüber hinaus behindere die

beanstandete Darstellung in V.'s Glücks-Ratgeber vor allem aber

auch die Werbung der veranstaltenden Unternehmen, die mittels der

Gewinnspiele die Werbung für ein bestimmtes Produkt beginnen oder

intensivieren wollten. Sinn und Zweck der Gewinnspiele sei es, ein

Produkt der breiten Àffentlichkeit vorzustellen und es entweder

überhaupt erst in den Markt einzuführen bzw. dort bekannt zu machen

oder aber das Interesse für ein bereits auf dem Markt befindliches

Produkt zu verstärken. Eben diesen Effekt verhindere der

"Glücks-Ratgeber" der Beklagten, indem er die Teilnahme an den

Gewinnspielen auch ohne Befassung mit dem beworbenen Produkt oder

der Werbung hierfür ermögliche und provoziere.

Bezüglich der Einzelheiten im erstinstanzlichen Vorbringen der

Klägerin wird auf ihre Ausführungen in der Klageschrift - dort S.

20 f. (Bl. 20 f. d.A.) - und in den Schriftsatz vom 10. Oktober

1994 - dort S. 1 - 4 (Bl. 185 - 188 d.A.) - verwiesen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

I.

es bei Meidung eines vom Gericht für

jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis

zur Höhe von DM 500.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder von

Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen,

wie nachstehend wiedergegeben

entgeltlich Teilnahmebedingungen an Gewinnspielen, die durch Dritte

V.nstaltet werden, zu veröffentlichen, wobei die aufgeführten

Kalenderdaten nur beispielhaft wiedergegeben sind:

pp.

II.

an sie, die Klägerin, DM 267,50 nebst 4

% Zinsen hieraus seit dem 28. Juni 1994 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, daß - da sie mit der

Darstellung der Gewinnspiele und der Bekanntgabe hierzu passender

Lösungen und Lösungsvorschläge einem Informationsbedürfnis der

Àffentlichkeit diene - ihrerseits kein Handeln zu Zwecken des

Wettbewerbs vorliege. Die Beklagte hat behauptet, daß sie nicht

lediglich die von dritten Unternehmen veranstalteten Gewinnspiele

und Teilnahmebedingungen hieran wiedergebe. Unabhängig davon, daß

sie, die Beklagte, in ihrer Broschüre auch eigene selbständige

redaktionelle Beiträge zu diversen, von Allgemeininteressen

getragene und bestimmte Themen - in Heft 9/93 beispielsweise zur

Problematik der Spielsucht - veröffentliche, stelle sie jedenfalls

auch zu den unter der Rubrik "Aktuelle Gewinnchancen" vorgestellten

Gewinnspielen und Preisausschreiben zunächst eigene Recherchen an.

Sie wähle aus der Summe der ihr von eigens dafür engagierten

Mitarbeitern zugetragenen Gewinnspiele und Preisausschreiben nur

eine bestimmte Anzahl als geeignet aus. Die genannten Gewinnspiele

fänden dann erst nach vorheriger textlicher Bearbeitung und

vorherigem Entwurf von Lösungsvorschlägen, die nicht immer bereits

durch das V.nstaltende Unternehmen vorgegeben seien, Eingang in

"V.'s Glücks-Ratgeber". Insgesamt stelle sich die Broschüre daher

als auf einer eigenen selbständigen journalistischen Eigenleistung

beruhender Informationsdienst - mithin als ein Presseerzeugnis -

dar, der für sich die grundsätzlich geschützte und schützenswerte

Freiheit der Berichterstattung der Presse in Anspruch nehmen könne.

Aus diesem Grund könne ihr - der Beklagten - auch nicht die

"finale" Ausnutzung einer fremden Leistung zum Zwecke der Förderung

des eigenen Geschäfts unterstellt werden; vielmehr erfülle sie

Aufgaben im Interesse der Allgemeinheit, deren Bedürfnis nach

Information über Gewinnspiele und Preisausschreiben mit "V.'s

Glücks-Ratgeber" erfüllt werde.

Jedenfalls aber könne ihr, der Beklagten, keine unlautere, gegen

die guten Sitten des Wettbewerbs verstoßende Vorgehensweise

angelastet werden. Denn ihr Glücks-Ratgeber stelle sich als das

Ergebnis einer unter Verwertung gemeinfreier Informationen

erbrachten eigenständigen journalistischen Leistung dar, dem

seinerseits wettbewerbliche Eigenart zukomme und das sich weder in

der schmarotzenden Óbernahme einer fremden Leistung, noch in der

Nachahmung eines schützenswerten fremden Leistungsergebnisses

erschöpfe. Es finde auch keine Beeinträchtigung der Werbewirkung

der Gewinnspiele bzw. eine Behinderung der diese Werbemaßnahmen

V.nstaltenden Unternehmen statt. Die Werbewirkung werde vielmehr im

Gegenteil sogar noch verstärkt. "V.'s Glücks-Ratgeber" stelle

oftmals erst eine größere Àffentlichkeit für die Gewinnspiele her

und wirke solcherart sogar als Multiplikator des Werbeeffekts. Zu

berücksichtigen sei nämlich, daß die Gewinnspieler, die die

Lösungssätze und Lösungswörter einschließlich der Produktnamen bei

Verwendung ihres "Glücks-Ratgebers" selbst mit der Hand schreiben

müßten, statt - wie dies häufig bei der Verwendung von

Originalteilnahmekarten der Veranstalter der Fall sei - lediglich

vorgegebene Antwortmöglichkeiten anzukreuzen und die außerdem für

die Teilnahme an dem Gewinnspiel bei Erwerb des "Glücks-Ratgebers"

ein Entgelt gezahlt hätten, sich dabei regelmäßig das Produkt, den

Produktnamen oder die Marke des Veranstalters besonders intensiv

einprägten. Die damit sogar bewirkte Unterstützung der Werbewirkung

der Gewinnspiele dokumentiere sich in zahlreichen Zuschriften bzw.

Erklärungen der V.nstaltenden Unternehmen, wonach diese die

Darstellung ihrer Gewinnspiele in "V.'s Glücks-Ratgeber"

ausdrücklich begrüßten und guthießen.

Jedenfalls aber verstoße ein Verbot der unter der Rubrik

"Aktuelle Gewinnchancen" aufgelisteten Gewinnspiele nebst

Lösungsvorschlägen gegen geltendes Verfassungsrecht. Es stelle sich

als nicht hinnehmbare Behinderung der Presse dar und verletze die

ihr - der Beklagten - als Presseorgan in Art. 5 Abs. 1 GG

institutionell garantierte Freiheit der Meinungsäußerung. Darüber

hinaus hätte das Verbot die Vernichtung ihrer - der Beklagten -

wirtschaftlichen Existenz zur Folge und verstoße daher gegen die

Art. 12, 14 GG.

Bezüglich der Einzelheiten im erstinstanzlichen Vortrag der

Beklagten wird verwiesen auf ihre Ausführungen in der

Klageerwiderung - dort S. 2 - 29 (Bl. 34 - 61 d.A.) - nebst Anlagen

sowie im Schriftsatz vom 29. November 1994 - dort S. 6 - 10 (Bl.

196 - 200 d.A.) -.

Mit Urteil vom 10. Januar 1995, auf welches zur näheren

Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage

in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung hat das Landgericht,

das dabei im wesentlichen der Argumentation der klagenden Zentrale

gefolgt ist, ausgeführt, daß sich die Beklagte wegen der als

wettbewerbswidrig einzustufenden, mit der beanstandeten

Veröffentlichung der Gewinnspiele verbundenen Behinderung der

Werbung treibenden Wirtschaft unlauter im Sinne von § 1 UWG

verhalte. Die Beklagte könne sich dabei auch nicht auf die

Wahrnehmung eines Informationsinteresses der Leserschaft an der

Veröffentlichung von Gewinnspielen bzw. den Teilnahmebedingungen

hieran berufen. Dieser publizistische Anlaß der Berichterstattung

werde jedenfalls in den Fällen überdehnt, in denen die Beschreibung

und Wiedergabe der Teilnahmebedingungen mit der Bekanntgabe des

Lösungswortes oder Lösungssatzes verbunden sei und auf diese Weise

der Werbewert des betreffenden Gewinnspiels ausgehöhlt werde. Die

potentiellen Gewinnspieler würden so von der Befassung mit der

Werbung oder dem beworbenen Produkt des Veranstaltenden

Unternehmens weggeleitet. Gerade die Gestaltung der Anzeigen und

Teilnahmebedingungen, mit denen das jeweilige Preisausschreiben dem

interessierten Publikum bekannt gemacht werde, habe wesentlichen

Einfluß auf den mit der Veranstaltung des Gewinnspiels verbundenen

Werbeeffekt. Dieser Effekt werde aber konterkariert, wenn die

Gewinnspieler sich - um an dem Preisausschreiben teilnehmen zu

können - nicht mehr mit den von den veranstaltenden Unternehmen

herausgebrachten Anzeigen und Teilnahmebedingungen befassen müßten,

sondern lediglich die von der Beklagten in "V.'s Glücks-Ratgeber"

vorgegebenen und angeregten Lösungen auf eine neutrale Postkarte

übertragen. Diese sich regelmäßig in einer reinen mechanischen

Schreibarbeit erschöpfende Tätigkeit der sich beteiligenden

Gewinnspieler schließe in aller Regel eine nähere Befassung mit der

Werbung oder auch nur mit dem Inhalt und dem Bezug der

abgeschriebenen Lösung aus, zumal die von der Beklagten

vorangestellten knappen Hinweise, die ohnehin nicht die selbe

werbliche Wirkung wie ihre Präsentation in der entsprechenden

Anzeige der Veranstalter hätten, von einem nicht unerheblichen Teil

der angesprochenen Leser schlicht übergangen würden. Die Beklagte

könne sich bei alledem auch nicht auf das durch Art. 5 Abs. 1 Satz

2 GG geschützte Recht der Pressefreiheit berufen, das nur in den

Schranken der allgemeinen Gesetze, zu denen die Vorschrift des § 1

UWG gehöre, gelte. Das ausgesprochene Verbot berühre den Kern der

grundsätzlich zu wahrenden Presse- und Informationsfreiheit nicht,

weil damit nicht eine unzulässige Zensur der Broschüre der

Beklagten und auch kein generelles Verbot der Veröffentlichung von

Gewinnspielen verbunden sei. Unterbunden werde lediglich die

Aushöhlung des Werbewertes fremder Gewinnspiele durch Mitteilung

des Lösungswortes oder Lösungsspruchs, ein Vorgehen also, das

seinerseits in die durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition der

jeweils betroffenen Veranstalter eingreife.

Gegen dieses ihr am 3. Februar 1995 zugestellte Urteil richtet

sich die am 2. März 1995 eingelegte und mittels eines am 2. Juni

1995 - nach entsprechender Fristverlängerung - fristgerecht

eingegangenen Schriftsatzes begründete Berufung der Beklagten.

Die Beklagte, die im übrigen ihr erstinstanzliches Vorbringen

wiederholt, hält bereits den mit der Klage geltend gemachten

Unterlassungsantrag sowie den darauf beruhenden Unterlassungstenor

des angefochtenen Urteils der ersten Instanz für unbestimmt. Zum

einen gelte das deshalb, weil nach dem beispielhaft in den Tenor

aufgenommenen Heft Nr. 9/93 nicht hinreichend deutlich werde, was

konkret zu unterlassen sei. Denn jede Ausgabe von "V.'s

Glücks-Ratgeber" sei unterschiedlich. Darüber hinaus bleibe zum

anderen unklar, ob und inwiefern eine Zustimmung oder Genehmigung

der die Gewinnspiele veranstaltenden Unternehmen ebenfalls dem von

dem Unterlassungstenor erfaßten Verbotsbereich unterfalle oder aber

von diesem ausgeklammert sei. Schließlich habe das Landgericht auch

übersehen, daß nicht alle in V.'s Glücks-Ratgeber - Heft 9/93 -

aufgeführten Gewinnspiele einen Lösungsvorschlag enthielten.

Gleichwohl werde in dem Urteil der Eindruck erweckt, als versehe

sie - die Beklagte - jedes Gewinnspiel mit einem eigenen

"Lösungsvorschlag".

Nach Auffassung der Beklagten sei der Klägerin außerdem die

Prozeßführungsbefugnis abzusprechen, jedenfalls habe diese die

Voraussetzungen der Prozeßführungsbefugnis im Sinne von § 13 Abs. 2

Nr. 2 UWG nicht hinreichend dargelegt. Dem Vortrag der Klägerin

lasse sich nicht entnehmen, welche Verlage - außerhalb deren

"Zwangszugehörigkeit" zu den jeweiligen Industrie- und

Handelskammern - ihr als Mitglieder angehörten. Im übrigen sei

nicht festgestellt, im Ergebnis aber auch zu verneinen, daß die

beanstandete Veröffentlichung der Gewinne nebst Lösungsvorschlägen

geeignet sei, eine wesentliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf

dem hier relevanten Markt zu bewirken.

Jedenfalls aber, so wendet die Beklagte weiter ein, liege

materiell kein Verstoß gegen § 1 UWG vor. Zum einen fehle auf ihrer

Seite bereits ein für den Unterlassungstatbestand des § 1 UWG aber

vorauszusetzendes Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs. Denn sie, die

Beklagte, stehe objektiv nicht in Wettbewerb mit den Veranstaltern

der Gewinnspiele. Beide Unternehmen seien auf völlig

unterschiedlichen Märkten tätig. Sie handele auch nicht subjektiv

zu Zwecken des Wettbewerbs. Es gehe ihr vielmehr darum, das

Informationsbedürfnis ihrer Leser und Abonnenten zu befriedigen.

Auch könne, so hält die Beklagte an ihrer bereits in erster Instanz

vertretenen Auffassung fest, nicht von einer Behinderung der

Werbeanstrengungen der Gewinnspiel-Veranstalter die Rede sein, weil

der Werbewert der Gewinnspiele weder beeinträchtigt noch aufgehoben

werde, soweit sie - die Beklagte - Lösungsvorschläge angebe.

Bezüglich der näheren Einzelheiten im Berufungsvorbringen der

Beklagten wird auf ihre Darlegungen in der Berufungsbegründung

nebst Anlagen (Bl. 296 - 316, 322 - 333 d.A.) sowie im Schriftsatz

vom 16.10.1995 (Bl. 356 - 362 d.A.) verwiesen.

Die Beklagte beantragt,

das am 10. Januar 1995 verkündete

Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 137/95 -

abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung mit der Maßgabe

zurückzuweisen, daß der Unterlassungstenor des erstinstanzlichen

Urteils folgende Fassung erhält:

die Beklagte zu verurteilen, es bei

Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung

festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von DM 500.000,00,

ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer

von 6 Monaten zu unterlassen,

wie nachstehend wiedergegeben

entgeltlich Teilnahmebedingungen an Gewinnspielen, die durch Dritte

veranstaltet werden, zu veröffentlichen, soweit ein Lösungswort

bzw. Lösungssatz mitgeteilt wird und zu deren Ermittlung eine

Befassung mit dem Produkt und/oder der Werbung seitens des

Veranstalters verbunden ist, es sei denn, der Veranstalter des

Preisausschreibens hat hierzu seine Zustimmung erteilt:

Auch die Klägerin wiederholt und vertieft ihren

erstinstanzlichen Vortrag. Ergänzend führt sie aus, daß sowohl aus

der Klagebegründung als auch aus den Entscheidungsgründen des

angefochtenen Urteils hinreichend deutlich werde, daß das begehrte

und ausgesprochene Verbot nur die entgeltliche Veröffentlichung von

Gewinnspielen erfassen solle, mit der die betroffenen Veranstalter

nicht einverstanden seien und daß sich das Verbot weiter nicht

darauf richte, die Veröffentlichung von eigenen Gewinnspielen und

redaktionellen Eigenbeiträgen der Beklagten ohne Hinweis auf

konkrete Gewinnspiele zu untersagen.

Die klagende Zentrale hält sich weiter auch für

prozeßführungsbefugt, da ihr - wie unstreitig ist - sämtliche

Industrie- und Handelskammern als Mitglieder angehörten, denen aber

ihrerseits gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 4 UWG die Befugnis zur Verfolgung

von Wettbewerbsverstößen eingeräumt worden sei. Auf Seiten der

Beklagten liege ferner auch das für den Unterlassungstatbestand des

§ 1 UWG erforderliche Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs vor. Für

die dafür wiederum maßgebliche Frage, ob das Verhalten der

Beklagten objektiv geeignet ist, den Absatz einer Person zum

Nachteil einer anderen zu begünstigen komme es nicht darauf an, daß

die Beklagte und die Veranstalter von Gewinnspielen teilweise

unterschiedlichen Branchen angehörten. Die Beklagte habe weiter

auch in der Absicht gehandelt, ihre eigene wettbewerbliche Position

zu fördern, weil sie durch die Gestaltung ihres Glücks-Ratgebers

jedenfalls auch eine möglichst weite Verbreitung ihrer eigenen

Broschüre habe erreichen wollen. Daß im übrigen auch eine

wettbewerbswidrige Behinderung der GewinnspielVeranstalter

stattfinde, werde angesichts des Umstandes deutlich, daß die

Beklagte von der Werbeaktivität dieser Veranstalter ablenke. Da es

der Beklagten unbenommen bleibe, entweder in anderer Weise über

Gewinnspiele und Preisausschreiben zu informieren oder aber sich

die Zustimmung zu der Veröffentlichung der Gewinnspiele nebst

Lösungen und Lösungsvorschlägen von den Veranstaltern zu besorgen,

liege weder eine unzulässige Beschränkung der Pressefreiheit, noch

ein Eingriff in die durch Art. 12, 14 GG geschützten

Rechtspositionen der Beklagten vor.

Hinsichtlich der näheren Einzelheiten im Berufungsvorbringen der

Klägerin wird auf ihre schriftsätzlichen Darlegungen in der

Berufungserwiderung - dort S. 4 - 14 (Bl. 339 - 349 d.A.) - sowie

im Schriftsatz vom 06.03.1996 (Bl. 381 - 386 d.A.) verwiesen.

Gründe

Die Berufung der Beklagten ist nicht nur zulässig, sondern auch

in der Sache erfolgreich.

Sie führt zu der aus der Urteilsformel ersichtlichen Abänderung

des angefochtenen landgerichtlichen Urteils, weil der klagenden

Zentrale der mit der Klage verfolgte Unterlassungsanspruch nicht

zusteht und sie daher auch keinen Ersatz für den im Hinblick auf

das vorprozessuale Abmahnschreiben vom 5. Oktober 1993 (Bl. 23 - 27

der einstweiligen Verfügungsakte 31 O 665/93 Landgericht Köln)

geltend gemachten Kostenaufwand in Höhe von DM 267,50 verlangen

kann.

I.

Allerdings scheitert die Klage nicht schon wegen ihr etwa

anhaftender Zulässigkeitsmängel. Die Klage ist vielmehr

zulässig.

1.

Die von der Beklagten gegenüber der Bestimmtheit des

Unterlassungsantrags (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und des hierauf

fußenden Unterlassungstenors vorgebrachten Einwände greifen nicht

durch. Unabhängig davon, daß die Klägerin ihren Unterlassungsantrag

im Interesse einer Klarstellung nunmehr ausdrücklich auf die allein

als wettbewerbswidrig angegriffene Verletzungshandlung

zugeschnitten hat, konnte der Einwand der Beklagten, Umfang und

Inhalt des Verbots seien nicht hinreichend deutlich festgelegt, von

vornherein nicht überzeugen. Sowohl den Darlegungen der Klägerin in

der Klageschrift, als auch den Ausführungen in den

Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils läßt sich

unmißverständlich entnehmen, daß das erstrebte und ausgesprochene

Verbot sich nur auf die Veröffentlichung der Teilnahmebedingungen

an Gewinnspielen und Preisausschreiben unter gleichzeitiger Angabe

der Lösungen und von Lösungsvorschlägen ohne das Einverständnis der

Veranstalter bezieht. Gerade hierin hat das Landgericht in dem

angefochtenen Urteil in Óbereinstimmung mit der Argumentation der

Klägerin den Wettbewerbsverstoß, nämlich die Werbebehinderung der

die Gewinnspiele veranstaltenden Unternehmen, erblickt und folglich

insoweit den geltend gemachten Unterlassungsanspruch zuerkannt.

Keinen Zweifeln kann es dabei weiter unterliegen, daß das

vollständig in den Tenor aufgenommene Heft 9/93 der Broschüre "V.'s

Glücks-Ratgeber" lediglich die konkrete Verletzungsform, in welcher

die Beklagte die ihr nach dem erstinstanzlichen Urteil verbotene

Handlung verwirklicht hat, präzisieren und daher Inhalt und Umfang

des Verbots - auch im Interesse einer künftigen Vollstreckung aus

dem Urteil - beispielhaft festlegen sollte. Daß die übrigen

redaktionellen Beiträge in der Broschüre nicht dem in den

Entscheidungsgründen des Urteils ausgeführten und anhand eines

konkreten Beispiels illustrierten Behinderungsverbot unterfallen,

sondern von vornherein aus dem Unterlassungsantrag sowie dem

tenorierten Unterlassungsgebot ausgeklammert waren, lag ebenso

deutlich auf der Hand wie der Umstand, daß - sofern das

Einverständnis der die Gewinnspiele und Preisausschreiben

veranstaltenden Unternehmen mit der Veröffentlichung der

Teilnahmebedingungen nebst Lösungen und Lösungsvorschlägen hierzu

vorliegt - das Verbot nicht eingreifen sollte.

2.

Entgegen den noch in dem Hinweisbeschluß des Senats vom 9.

Februar 1996 zum Ausdruck gebrachten Bedenken ist weiter auch die

Prozeßführungsbefugnis des klagenden Vereins gemäß § 13 Abs. 2 Nr.

2 UWG zu bejahen.

Zwar setzt die genannte Vorschrift nach ihrem seit Inkrafttreten

des UWG-Ànderungsgesetzes vom 25. Juli 1995 (Bundesgesetzblatt I,

1738) veränderten Wortlaut voraus, daß rechtsfähigen Verbänden zur

Förderung gewerblicher Interessen - und um einen solchen Verband

handelt es sich zweifellos bei der klagenden Zentrale - die

Prozeßführungsbefugnis zur Verfolgung der dort im einzelnen

aufgeführten Wettbewerbsverstöße nur dann zukommt, wenn ihnen eine

erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört, die Waren oder

gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben

Markt vertreiben. Gegen das Vorliegen dieser, an die

Prozeßführungsbefugnis der Gewerbetreibenden im Sinne von § 13 Abs.

2 Nr. 1 UWG anknüpfenden Voraussetzung bestehen allerdings aus den

in dem vorbezeichneten Hinweisbeschluß des Senats dargelegten und

nachfolgend (unter II.) noch näher auszuführenden Gründen in der

Tat durchgreifende Bedenken. Nach dem mit der Einführung der

vorstehenden, die Klagebefugnis der Verbände gegenüber der früheren

Gesetzeslage beschränkenden Voraussetzung verfolgten

gesetzgeberischen Zweck muß es für die Prozeßführungsbefugnis

jedoch ausreichen, daß den in § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG aufgeführten

Verbänden überhaupt (in erheblicher Anzahl) Mitglieder angehören,

die ihrerseits selbst zur Verfolgung des jeweils in Rede stehenden

Wettbewerbsverstoßes prozeßführungsbefugt sind bzw. wären. Denn

Sinn der hier fraglichen Neuregelung ist es, die Berechtigung der

in § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG genannten Verbände, insbesondere der

Wettbewerbsvereine, auf die kollektive Wahrnehmung von

Mitgliederinteressen zu begrenzen und daher die Verbände in den

Fällen von der Befugnis zur Prozeßführung auszuschließen, in denen

solche Mitgliederinteressen nicht berührt sein können (vgl.

Begründungen zum Entwurf eines UWG-Ànderungsgesetzes in: WRP 1994,

369/378). Eben dieser Gesetzeszweck ist aber auch dann gewahrt,

wenn dem Verband Mitglieder (in erheblicher Zahl) zugehörig sind,

die ihrerseits befugt wären, die als Wettbewerbsverstoß gerügte

Handlung zu verfolgen, es sich dabei aber nicht um Gewerbetreibende

im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG handelt. So liegt der Fall hier.

Denn dem Kläger gehören unstreitig sämtliche deutschen Industrie-

und Handelskammern als Mitglieder an, die nach § 13 Abs. 2 Nr. 4

UWG aber selbst zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen

prozeßführungsbefugt sind (vgl. Begründungen zum

UWG-Ànderungsgesetz, a.a.O., S. 378; BGH ZIP 1995, 152/153 = GRUR

1995, 122 - "Laienwerbung für Augenoptiker" -; Köhler/Piper, UWG,

Rdnr. 18 zu § 13 UWG; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19.

Aufl., Rdnr. 23 b zu § 13 UWG). Ist somit die klagende Zentrale

allein schon wegen der ihr als Mitglieder zugehörigen, ihrerseits

gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 4 UWG klagebefugten Industrie- und

Handelskammern prozeßführungsbefugt, kommt es daher nicht darauf

an, ob ihr - unmittelbar oder wiederum über die Mitglieder der

Industrie- und Handelskammern vermittelt - (auch) in erheblichem

Umfang gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG prozeßführungsbefugte

Gewerbetreibende angehören, die zumindest in einem abstrakten

Wettbewerbsverhältnis mit der Beklagten stehen. Aus diesem Grunde

bedarf es weiter auch nicht - wie die Beklagte dies aber fordert -

der Offenlegung dieser Mitglieder (vgl. BGH WRP 1996, 197/198 f. -

"Anonymisierte Mitgliederliste" -).

Daß die klagende Zentrale im übrigen auch in personeller,

sachlicher und finanzieller Hinsicht ausreichend ausgestattet ist,

um ihren satzungsgemäßen Zweck der Bekämpfung unlauterer

Wettbewerbshandlungen tatsächlich wahrzunehmen, ist dem erkennenden

Senat aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt und wird von der

Beklagten auch nicht in Abrede gestellt.

II.

Die damit insgesamt zulässige Klage ist jedoch unbegründet.

Weder dem Vortrag der Klägerin, noch dem Sachverhalt im übrigen

lassen sich die Voraussetzungen eines Wettbewerbsverstoßes im Sinne

von § 1 UWG, zu deren Geltendmachung die Klägerin aktivlegitimiert

wäre, entnehmen.

1.

Die in diesem Zusammenhang in erster Linie von der Klägerin

gerügte Behinderung der die Werbung mittels Preisausschreiben und

Gewinnspiele betreibenden Unternehmen sowie ferner die ebenfalls

beanstandete angeblich schmarotzende Ausbeutung dieser fremden

Werbemaßnahmen und die angebliche Irreführung (Bl. 326 d.A.) der

Verbraucher, stellen sich zum ganz überwiegenden Teil bereits nicht

als Wettbewerbshandlung der Beklagten dar.

Der Unlauterkeitstatbestand des § 1 UWG setzt bei allen von ihm

erfaßten Sachverhalten ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs,

mithin eine Wettbewerbshandlung des angeblichen Verletzers, voraus.

Eben daran fehlt es aber, soweit eine Beeinträchtigung solcher

Veranstalter von Preisausschreiben und Gewinnspielen in Rede steht,

die keine Presse- und Verlagsunternehmen sind.

Ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs liegt vor, wenn das

angegriffene Verhalten objektiv geeignet ist, den Absatz oder Bezug

einer Person zum Nachteil einer anderen Person, die mit dieser in

einem zumindest abstrakten Wettbewerbsverhältnis steht, zu

begünstigen und wenn der Handelnde dabei in subjektiver Hinsicht

mit der nicht völlig hinter andere Beweggründe zurücktretenden

Absicht zur Wettbewerbsförderung tätig geworden ist (vgl. für

viele: Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdnr. 215 f. und 232 Einleitung

UWG).

Zwar kann hier jedenfalls in den Fällen von der objektiven

Eignung zur Beeinträchtigung fremder Unternehmen ausgegangen

werden, in denen die Beklagte neben der Darstellung der

Preisausschreiben selbst sowie der Teilnahmebedingungen hieran

zugleich Lösungen "verrät" oder vorschlägt, die sich den

angesprochenen Verbrauchern andernfalls nur bei Erwerb des Produkts

oder der anderweitigen Befassung damit - beispielsweise im Rahmen

der Auseinandersetzung mit der Produktwerbung - erschließen. Denn

in dem Umfang, in dem ausschließlich an der Teilnahme an

Preisausschreiben interessierte Leser des von der Beklagten

herausgegebenen "Glücks-Ratgebers" von der Befassung mit dem

Produkt oder der Werbung hierfür weggeleitet werden, kann

theoretisch eine Steigerung des Umsatzes, die der Veranstalter sich

bei "herkömmlicher" Teilnahme an den Preisausschreiben aber

verspricht, nicht eintreten. Allein diese Eignung zur

Beeinträchtigung der Umsatzerwartungen der Veranstalter von

Preisausschreiben und Gewinnspielen reicht indessen nicht aus, um

in objektiver Hinsicht die Annahme einer Wettbewerbshandlung

bejahen zu können. Letzteres setzt vielmehr voraus, daß die mit der

angegriffenen Maßnahme verbundene, nicht nur theoretisch denkbare

Beeinträchtigungsmöglichkeit sich entweder im Rahmen eines bereits

bestehenden, zumindest abstrakten Wettbewerbsverhältnisses

auswirken kann oder aber letzteres jedenfalls durch die konkret

beanstandete Maßnahme erst "ad hoc" begründet wird. Das

"verletzende" Unternehmen muß sich daher in eine Wechselbeziehung

zum Marktverhalten eines nach gleichen wettbewerblichen Zielen

strebenden anderen Unternehmens setzen (vgl. Köhler/Piper, a.a.O.,

Einführung Rdnr. 173). Maßgebliches Kriterium für die im Rahmen von

§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG geltend gemachten Wettbewerbsverstöße ist

dabei, ob die von den in Betracht zu ziehenden Unternehmen

angebotenen Waren oder Leistungen nach der Verkehrsanschauung

soviel Óbereinstimmendes haben, daß sie ihrer Art nach einander im

Absatz behindern können, wofür wiederum wesentlich ist, ob das, was

die Unternehmen ihren Kunden anbieten, dem gleichen

wirtschaftlichen Zweck dient und somit gleiche oder ähnliche

Bedürfnisse des Verbrauchers befriedigt werden sollen (vgl. BGHZ

18, 175/182 - "Werbeidee"-; BGH GRUR 1990, 611/612 - "Werbung im

Programm" -; BGH GRUR 1982, 431/433 - "Point" -; BGH GRUR 1983,

247/249 - "Rolls Royce" -; Köhler/Piper, a.a.O., Einführung Rdnr.

174; Baumbach-Hefermehl, a.a.O., Rdnr. 14 zu § 13 UWG). Soweit die

von der Beklagten unter Angabe von Lösungen bzw. Lösungsvorschlägen

veröffentlichten Gewinnspiele von Presse- und Verlagsunternehmen

veranstaltet werden - wie dies beispielsweise bei dem unter Nr. 55

in dem Glücks-Ratgeber 9/93 dargestellten Gewinnspiel der Fall ist

- ergibt sich ein derartiges Wettbewerbsverhältnis danach ohne

weiteres: Denn ebenso wie die Beklagte vertreiben diese Unternehmer

Presse- und Verlagserzeugnisse im weitesten Sinne, die ihrer Art

nach soviel Óbereinstimmung aufweisen, daß sie sich im Kampf um

Abnehmer bzw. im Absatz behindern können. Denn die Verbraucher, die

in erster Linie oder sogar ausschließlich an der Teilnahme an

Preisausschreiben und Gewinnspielen interessiert sind, können durch

die hier beanstandete Form der Darstellung fremder Gewinnspiele und

Preisausschreiben V.nlaßt werden, vom Erwerb der Verlags- und

Presseerzeugnisse, in denen die Gewinnspiele und Preisausschreiben

dargestellt sind, abzusehen und sich ohne diesen "Umweg" sogleich

dem "Glücks-Ratgeber" der Beklagten zuzuwenden.

Anders liegt der Fall jedoch bei den Veranstaltern von

Preisrätseln und Gewinnspielen, bei denen es sich nicht um Presse-

und Verlagsunternehmen handelt.

Die von der Beklagten angebotenen Waren bzw. Leistungen -

nämlich der Bericht über und die Darstellung von Gewinnspielen

einschließlich der Bekanntgabe der Teilnahmebedingungen und

Lösungen bzw. Lösungsvorschläge - unterscheidet sich in jeder

Hinsicht von denjenigen der hier fraglichen

Gewinnspielveranstalter. Die in Rede stehenden Waren und Angebote

dienen völlig verschiedenen wirtschaftlichen Zielen und

Bedürfnissen der jeweils angesprochenen Verbraucher. Während auf

Seiten der Abnehmer des Produkts der Beklagten das

Informationsinteresse an Gewinnspielen und den Teilnahmebedingungen

hieran sowie der Spieltrieb im weitesten Sinne befriedigt werden

sollen, steht dem auf Seiten der die Gewinnspiele V.nstaltenden

Unternehmen der "Markenartikelindustrie" (Bl. 385 d.A.) die

Befriedigung des an diesen Konsumgütern bestehenden oder geweckten

Bedarfs gegenüber. Es widerspricht aber jeglicher Lebenserfahrung,

daß diese sich gegenüber stehenden Leistungen und Waren ihrer Art

nach ein solches Maß an Óbereinstimmung aufweisen, daß sie sich im

Absatz behindern können. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes,

daß die für die Annahme eines abstrakten Wettbewerbsverhältnisses

im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG vorauszusetzenden Erfordernisse

im Interesse eines effektiven wettbewerblichen Schutzes weit

auszulegen sind (vgl. Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdnr. 27 a und

Rdnr. 14 zu § 13 UWG) kann daher nicht von einem derartigen "von

Hause aus" bestehenden abstrakten Wettbewerbsverhältnis zwischen

einerseits der Beklagten und andererseits den durch die

beanstandete Darstellung der Preisrätsel nebst Lösungen angeblich

verletzten Veranstaltern - soweit es sich dabei nicht um Presse-

und Verlagsunternehmen handelt - ausgegangen werden.

Ein solches Wettbewerbsverhältnis wird im gegebenen Fall aber

auch nicht "ad hoc" durch das konkret beanstandete Verhalten der

Beklagten begründet.

Allerdings ist es richtig, daß trotz bestehender

Branchenverschiedenheit und Ungleichartigkeit der an sich

angebotenen Waren und Leistungen allein durch die konkret

angegriffene Verletzungshandlung ein Wettbewerbsverhältnis

begründet werden kann, wenn sich der Verletzer hierdurch in

irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt, was in

der Rechtsprechung unter der Voraussetzung bejaht wurde, daß der

Verletzer sich durch eine ausdrückliche oder bildliche

Gleichstellungsbehauptung an den Ruf und das Ansehen einer fremden

Ware anhängt oder einen wirtschaftlich für den Berechtigten - z.B.

durch Lizenzvergabe - verwertbaren, in Verbindung mit einer

bestimmten Ware gewonnenen Ruf eines Kennzeichens gebraucht, um

dies für den Absatz seiner (von Hause aus ungleichartigen und nicht

konkurrierenden) Waren oder Leistungen auszunutzen (vgl. BGH GRUR

1991, 465/466 - "Salomon" -; BGH GRUR 1987, 711/713 f. -

"Camel-Tours" -; BGH GRUR 1985, 550/552 - "Dimpel" -; BGH GRUR

1983, 247/249 - "Rolls Royce" -; BGH GRUR 1972, 553 - "Statt Blumen

Onko-Kaffee" -).

Ein derartiges "ad hoc" begründetes Wettbewerbsverhältnis konnte

durch das hier angegriffene Verhalten der Beklagten nicht begründet

werden. Die Beklagte hat ihre Broschüre weder als Substitut für die

von den hier in Rede stehenden Veranstaltern der Preisrätsel und

Gewinnspiele angebotenen und damit letztlich beworbenen Produkte

ausgelobt, noch hat sie sich - soweit sie mit der Beschreibung der

Gewinnspiele fremde Werbemaßnahmen verwertet - den guten Ruf oder

das Ansehen dieser Unternehmen oder ihrer Waren und Leistungen oder

der in Verbindung mit diesen verwendeten Kennzeichen ausgenutzt.

Die Beklagte hat in ihrem "Glücks-Ratgeber" vielmehr die jeweiligen

Gewinnspiele und Preisrätsel "neutral", d.h. unter Verzicht auf die

Wiedergabe der damit jeweils beworbenen Produkte und/oder Marken in

eigenen Worten beschrieben. Daß sie damit ihr eigenes Produkt,

nämlich die Broschüre zur Information über diese Gewinnspiele nebst

dem Angebot der von den Veranstaltern jeweils vorgegebenen oder von

ihr, der Beklagten, zumindest für tauglich gehaltenen

Lösungsvorschläge in einen wettbewerblichen Bezug zu den Waren

und/oder gewerblichen Leistungen oder Kennzeichen der jeweils

betroffenen Veranstalter der Preisrätsel und Gewinnspiele gesetzt

hat, ergibt sich daraus nicht.

Entgegen der Ansicht der Beklagten erweist sich das Erfordernis

eines abstrakten Wettbewerbsverhältnisses im gegebenen Fall auch

nicht als verzichtbar. Denn die Klageberechtigung der Verbände im

Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG erstreckt sich nur und gerade auf

die dort genannten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungstatbestände,

die aber sämtlich ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs, mithin

u.a. das Vorliegen eines zumindest abstrakten

Wettbewerbsverhältnisses zwischen einerseits dem angeblichen

Verletzer und andererseits den in dem Verband (in erheblicher

Anzahl) organisierten Gewerbetreibenden, deren Interessen er

wahrnimmt, voraussetzt. Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht

im Hinblick darauf, daß vorliegend die Prozeßführungsbefugnis der

Klägerin allein durch die ihr als Mitglieder angehörigen Industrie-

und Handelskammern begründet wird, die ihrerseits selbst gemäß § 13

Abs. 2 Nr. 4 UWG prozeßführungsbefugt sind, aber nicht in einem

Wettbewerbsverhältnis mit dem als Verletzer in Anspruch genommenen

stehen oder stehen müssen. Da sich auch die aus § 13 Abs. 2 Nr. 4

UWG folgende Klagebefugnis der Industrie- und Handelskammern nur

und gerade auf die in § 13 Abs. 2 UWG genannten wettbewerblichen

Unterlassungstatbestände erstreckt, die als materielle

Voraussetzung aber sämtlich ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs

voraussetzen, ist auch hier erforderlich, daß ein zumindest

abstraktes Wettbewerbsverhältnis zwischen einerseits dem als

Verletzer in Anspruch Genommenen sowie andererseits den der

Industrie- und Handelskammer oder der ihr angeschlossenen

Vereinigungen angehörenden, von dem angeblichen (Wettbewerbs-)

Verstoß gegebenenfalls in ihren Interessen betroffenen Mitgliedern,

deren Interessen die Industrie- und Handelskammern wahrnehmen,

besteht.

Liegt nach alledem aber nur in bezug auf die Presse- und

Verlagsunternehmen den objektiven Voraussetzungen nach eine

Wettbewerbshandlung vor, erweist sich die Klage von vorneherein als

unbegründet, soweit die Klägerin den Unterlassungsanspruch im

übrigen auf einen gegenüber anderen Preisrätsel- und

Gewinnspiel-Veranstaltern durch die konkret angegriffene

Verletzungshandlung angeblich verwirklichten Verstoß gegen § 1 UWG

stützt. Dabei bedarf es hier auch nicht des Eingehens auf die

Frage, ob insoweit die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs

gemäß §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt eines

Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten

Gewerbebetrieb vorliegen. Denn so weit reicht die Klageberechtigung

der Klägerin, die sich nur auf die in § 13 Abs. 2 UWG genannten

Wettbewerbsverstöße erstreckt, nicht und bleibt es den ihr ggf.

angehörigen, in diesem Recht etwa betroffenen Mitgliedern

vorbehalten, unmittelbar selbst gegen die Beklagte vorzugehen.

2.

Der somit nur teilweise, nämlich im Verhältnis gegenüber den

Presse- und Verlagsunternehmen als Veranstaltern von

Preisausschreiben und Gewinnspielen in Betracht kommende

Wettbewerbsverstoß bzw. ein darauf gegebenenfalls fußender

Unterlassungsanspruch scheitert jedoch ebenfalls.

a)

Zwar liegt insoweit insgesamt, also weiter auch in subjektiver

Hinsicht, auf Seiten der Beklagten ein Handeln zu Zwecken des

Wettbewerbs vor. Denn die Beklagte hat, indem sie die von diesen

Veranstaltern durchgeführten Preisrätsel darstellt und die dazu

"passenden" Lösungen verrät oder Lösungsvorschläge unterbreitet,

eindeutig in Wettbewerbsförderungsabsicht gehandelt.

Allerdings ist es richtig, daß sich die Beklagte, auch soweit

sie in "V.'s Glücks-Ratgeber" nicht über Themen von allgemeiner

Bedeutung wie z.B. Spielsucht (vgl. S. 10 des Glücks-Ratgebers

9/93) oder Erfahrungen ihrer Leser im Zusammenhang mit der Auswahl

von und Teilnahme an Preisrätseln (vgl. S. 2 des genannten Hefts)

berichtet, sondern die Gewinnspiele und Preisausschreiben selbst

darstellt und Lösungsvorschläge hierzu unterbreitet, auf das

Presseprivileg berufen kann. Danach besteht bei Presseäußerungen -

und um ein Produkt der Presse im weitesten Sinne handelt es sich

bei dem von der Beklagten herausgegebenen "Glücks-Ratgeber" -

allein aufgrund der objektiven Eignung eines Beitrags zur

Wettbewerbsförderung und des Bewußtseins des Verfassers, daß eine

solche Wirkung eintreten könne, noch keine Vermutung für das

Bestehen einer Wettbewerbsförderungsabsicht. Grund für die Àußerung

kann auch dann, wenn ein Wettbewerbsverhältnis besteht, das

besondere Anliegen der Presse sein, die Àffentlichkeit über

Vorgänge von allgemeiner Bedeutung zu unterrichten und zur

öffentlichen Meinungsbildung beizutragen. Es ist daher in diesen

Fällen konkret festzustellen, ob in der nicht völlig hinter dem

vorbezeichneten Beweggrund in den Hintergrund tretenden Absicht

vorgegangen wurde, den eigenen oder auch fremden Wettbewerb zu

fördern (vgl. BGH NJW 1987, 1082/1083 - "Gastrokritiker" -; BGH

GRUR 1986, 898/899 - "Frank der Tat" -; BGH GRUR 1983, 379/380 -

"Geldmafiosi" - jeweils mit weiteren Nachweisen). Auch wenn daher

die Preisrätsel bzw. deren Darstellung im gegebenen Fall dem

redaktionell gestalteten und zu verantwortenden Bereich einer

Zeitschrift im weitesten Sinne zuzuordnen sind und die Beklagte

hierfür die Wahrnehmung pressespezifischer Aufgaben, insbesondere

die Beteiligung an der öffentlichen Meinungsbildung für sich in

Anspruch nehmen kann, liegt hier aber - jedenfalls soweit sie über

die bloße Information betreffend die verschiedenen Preisrätsel und

Gewinnspiele sowie die Darstellung von deren Teilnahmebedingungen

hinaus auch die passenden Lösungswörter "verrät" und

Lösungsvorschläge unterbreitet - eindeutig eine nicht vollständig

von der vorstehenden pressespezifischen Motivation verdrängte,

sondern die Publikation zumindest mitbestimmende Wettbewerbsabsicht

vor. Denn gerade das Offenbaren der Lösungen und die Hilfe zur

möglichst erfolgversprechenden Teilnahme an den "besprochenen"

Preisrätseln und Gewinnspielen sind die Mittel, welche den

besonderen Anreiz für den Kauf des von der Beklagten

herausgegebenen "Glücks-Ratgebers" darstellen und darstellen

sollen. Daß die dieser Form der Eigenwerbung zugrunde liegende

Absicht, den eigenen Wettbewerb gegenüber anderen auf dem Markt

befindlichen Presse- und Verlagsprodukten zu fördern, nicht

vollständig von der vorstehenden "Pressemotivation" verdrängt wird,

sondern mindestens gleichberechtigt neben diese tritt, liegt

angesichts dieses Umstands auf der Hand.

b)

Obwohl damit in bezug auf Presse- und Verlagsunternehmen

insgesamt auf Seiten der Beklagten ein Handeln zu Zwecken des

Wettbewerbs vorliegt, mithin überhaupt ein durch die Klägerin

beanstandungsfähiger Wettbewerbsverstoß im Sinne von § 1 UWG in

Betracht zu ziehen ist, erweist sich die Klage dennoch auch

insoweit als unbegründet.

Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die Klägerin überhaupt

gegen einen derartigen, sich im Verhältnis gegenüber anderen

Presse- und Verlagsunternehmen auswirkenden Wettbewerbsverstoß

vorgehen will. Ebenfalls offen bleiben kann es, ob in der konkret

beanstandeten Vorgehensweise der Beklagten tatsächlich ein Verstoß

gegen die guten Sitten des Wettbewerbs, sei es in Form der

schmarotzenden Ausbeutung fremder Werbemaßnahmen, sei es in Form

der Behinderung fremder Werbung oder durch eine etwaige Irreführung

über die bei Heranziehen von "V.'s Glücks-Ratgeber" bestehenden

Gewinnchancen (vgl. Bl. 364 d.A.) liegt. Nur am Rande sei daher

ausgeführt, daß jedenfalls letzteres zu verneinen wäre: Falls den

Lesern des von der Beklagten herausgegebenen Glücks-Ratgebers durch

dessen konkrete Aufmachung tatsächlich eine Erhöhung der

Gewinnchancen suggeriert werden sollte, erweist sich dies insofern

als richtig und kann daher eine Irreführung nicht vorliegen, als

sich bei Teilnahme an sämtlichen oder doch einer größeren Anzahl

der in V.'s Glücks-Ratgeber präsentierten Preisausschreiben und

Gewinnspiele rein rechnerisch gesehen in der Tat die Aussichten auf

einen Gewinn erhöhen. Soweit die Klägerin aus der angeblich

professionellen Aufmachung des von der Beklagten publizierten

Glücks-Ratgebers eine Irreführung des Inhalts herleiten will, daß

auch bei Teilnahme an nur einem einzigen Preisausschreiben unter

Heranziehen des verfahrensbetroffenen Glücks-Ratgebers von

vornherein bessere Gewinnchancen als bei "üblicher" Beteiligung an

dem Preisausschreiben suggeriert werde, gilt entsprechendes: Zum

einen ist auch hier zu berücksichtigen, daß die Annahme einer

Erhöhung der Gewinnchancen bei Verwendung des in V.'s

Glücks-Ratgeber angegebenen "richtigen" Lösungsworts gegenüber der

grundsätzlich das Risiko der Angabe einer "falschen" Lösung

bergenden herkömmlichen Beteiligung nahe liegt. Darüber hinaus läßt

sich zum anderen weder dem Vortrag der Klägerin, noch dem

Sachverhalt im übrigen entnehmen, daß - soweit in beiden Fällen,

also sowohl nach Heranziehen von V.'s Glücks-Ratgeber als auch bei

Beteiligung im "herkömmlichen" Sinn "richtige" Lösungen angegeben

werden - ein nicht nur unbeachtlicher Teil des angesprochenen

Verkehrs der jeglicher Lebenserfahrung widersprechenden

Fehlvorstellung erliege, allein deswegen bessere Gewinnchancen zu

haben, weil er die richtige Lösung "V.'s Glücks-Ratgeber" entnommen

hat.

Im Ergebnis ist dies alles aber nicht von

entscheidungserheblicher Bedeutung. Selbst unterstellt, in dem

klägerseits angegriffenen Verhalten der Beklagten im Zusammenhang

mit der Darstellung fremder Preisausschreiben und Gewinnspiele

liege der geltend gemachte Wettbewerbsverstoß, ist die Klägerin

nämlich jedenfalls zur Geltendmachung des dann hieraus folgenden

Unterlassungsanspruchs nicht aktivlegitimiert. Denn die

beanstandete Darstellung der Preisausschreiben nebst Lösungen ohne

Einverständnis der Veranstalter ist nicht geeignet, den Wettbewerb

auf dem hier einschlägigen Markt der Presse- und Verlagsunternehmen

wesentlich zu beeinträchtigen (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG).

Bei diesem, neben den sonstigen Voraussetzungen des

Unterlassungstatbestands des § 1 UWG zu prüfenden

materiellrechtlichen Erfordernis ist maßgebend auf die den

jeweiligen Einzelfall prägende, sowohl an subjektiven als auch an

objektiven Momenten zu messende Art und Schwere des Verstoßes

abzustellen, der ein gewisses Gewicht haben muß. Bei der Festlegung

dieser "Spürbarkeitsgrenze" sind alle Umstände des Einzelfalls zu

berücksichtigen, zu denen ein besonderes Interesse der

Allgemeinheit einschließlich der Verbraucher, eine besondere

Anreizwirkung der Werbung für den Umworbenen, die Größe eines

erzielten Wettbewerbsvorsprungs, der Grad der Nachahmungsgefahr für

Mitbewerber u.a. gehören können (BGH ZIP 1995, 152/155 -

"Laienwerbung für Augenoptiker" -; BGH WRP 1995, 485/487 -

"Super-Spar-Fahrkarten" -; vgl. auch KG NJW RR 1995, 309/310 = WRP

1995, 203/205 f.; OLG Frankfurt/Main GRUR 1995, 222 - "Wanderlager"

-; OLG Hamm GRUR 1995, 221/222 - "Autotelefon" -).

Dies alles würdigend wohnt dem hier in Betracht kommenden

Wettbewerbsverstoß der Beklagten die Eignung zur wesentlichen

Beeinträchtigung des Wettbewerbsgeschehens aber nicht inne. Die

Interessen der hier allein noch - als mögliche Verletzte -

berücksichtigungsfähigen Veranstalter von zum Zwecke der

Eigenwerbung durchgeführten Preisausschreiben und Gewinnspielen

werden durch die klägerseits angegriffene Maßnahme, nämlich dem

"Verraten" von andernfalls nur bei Befassung mit dem Produkt oder

der Produktwerbung ermittelbaren Lösungen ohne Einverständnis

dieser Veranstalter nur unerheblich tangiert. Denn die

Preisausschreiben und Gewinnspiele laufen als Werbemaßnahmen im

übrigen unabhängig von dem beklagtenseits herausgegebenen,

bundesweit eine Anzahl von lediglich 20.000 Abonnenten/Leser

erreichenden "Glücks-Ratgeber" bzw. den darin verbreiteten Lösungen

und können im übrigen ihre Werbekraft entfalten. Die Produkte der

Presse und Verlagsunternehmen - wie z.B. Tages- und

Wochenzeitungen, Magazine, Anzeigenblätter u.ä. - werden darüber

hinaus zu einem großen Teil auch unabhängig von der Veranstaltung

von Preisrätseln und Gewinnspielen wegen der in ihnen enthaltenen

sonstigen redaktionellen Teile ohnehin erworben, so daß die Leser,

die dieses Produkt ausschließlich wegen der andernfalls nicht

ermittelbaren Lösung des Preisausschreibens erwerben und sich nur

aus diesem Grund mit der Produktwerbung befassen, demgegenüber nur

einen verhältnismäßig kleinen Teil ausmachen und in aller Regel

auch nur eine kurzfristige Umsatzsteigerung bewirken werden.

Zugleich folgt daraus, daß der Vorsprung, den die Beklagte sich

damit im Wettbewerb gegenüber anderen Verlags- und

Presseunternehmen verschafft, nur als gering anzusehen ist, womit

ebenfalls die Gefahr, diese Methode nachzuahmen, als nur gering

einzuschätzen ist. All diese Umstände in ihrer Gesamtheit erwägend,

werden daher die Interessen der Allgemeinheit, insbesondere

diejenigen der Verbraucher nur marginal berührt und erreicht der

hier fragliche Wettbewerbsverstoß nicht die für die Eignung zur

"wesentlichen" Beeinträchtigung des Wettbewerbsgeschehens

erforderliche Spürbarkeitsgrenze.

III.

Liegen somit nach alledem insgesamt die materiellen

Voraussetzungen eines der Klageberechtigung der Klägerin

unterfallenden Wettbewerbsverstoßes auf Seiten der Beklagten nicht

vor, scheitert schließlich auch der weiter von der Klägerin geltend

gemachte Anspruch auf Ersatz des durch die vorprozessuale Abmahnung

angefallenen Kostenaufwands.

IV.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre

Rechtsgrundlage in den §§ 108, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer orientiert

sich am Wert des Unterliegens der Klägerin im vorliegenden

Rechtsstreit.






OLG Köln:
Urteil v. 08.11.1996
Az: 6 U 30/95


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/09de16fe7b93/OLG-Koeln_Urteil_vom_8-November-1996_Az_6-U-30-95




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