Bundespatentgericht:
Beschluss vom 20. Oktober 2009
Aktenzeichen: 8 W (pat) 41/05
(BPatG: Beschluss v. 20.10.2009, Az.: 8 W (pat) 41/05)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Im Übrigen verbleibt es bei dem Erteilungsbeschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 16 H vom 3. Juni 2005.
Gründe
I.
Die Patentanmeldung 10 2004 002 797.8-12 mit der Bezeichnung "Vorrichtung zum Verstellen insbesondere eines Sitzes und insbesondere in einem Fahrzeug" ist am 19. Januar 2004 beim Patentamt eingegangen und nach einem negativ gehaltenen Bescheid in der Anhörung am 3. Juni 2005 von der Prüfungsstelle für Klasse F 16 H mit Beschluss vom 3. Juni 2005 im Umfang des Hilfsantrags erteilt und im Umfang des Hauptantrags zurückgewiesen worden, weil dem Gegenstand gemäß Hauptantrag wesentliche Merkmale der Erfindung fehlten, weshalb ein eine Zurückweisung begründender Mangel gemäß § 48 PatG i. V. m. § 45 PatG, § 34 (6) PatG und § 9 (4) PatV vorliege.
Gegen den Erteilungsbeschluss hat die Anmelderin am 15. September 2005 Beschwerde eingelegt soweit die Patentanmeldung nach Hauptantrag zurückgewiesen worden ist. Die Anmelderin und Beschwerdeführerin ist der Auffassung, ein Patentanspruch müsse keine vollständige Lehre angeben, sondern die Erfindung in einer für den Fachmann ausreichenden Weise -gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Beschreibung und Figuren -zu erkennen geben.
Von der Beschwerdeführerin liegt der Antrag vom 10. April 2006, eingegangen am 20. April 2006 vor, den angegriffenen Beschluss aufzuheben und ein Patent auf der Grundlage des Hauptantrages gemäß Anlage zu erteilen, hilfsweise es im Umfang des vorgelegten Anspruchssatzes zu erteilen, bei dem im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 das Merkmal aufgeführt sei, wonach "ein Mittel zur Klemmung des ersten und zweiten Mitnehmerelementes vorgesehen ist".
Diesem Antrag hat die Anmelderin und Beschwerdeführerin zwei Sätze von Patentansprüchen als Anlage beigefügt, überschrieben mit "Patentansprüche" sowie "Neue Patentanspruchsfassung".
Der Hauptanspruch sowie der nebengeordnete Anspruch 2 gemäß der mit "Patentansprüche" überschriebenen und als Anlage eingereichten Fassung lauten:
1.
Vorrichtung (1) zum Verstellen, insbesondere eines Sitzes und insbesondere in einem Fahrzeug, mit einem in entgegengesetzte Richtungen (11, 12) bewegbaren Antriebselement (6), mit einem ersten klinkenartigen Mitnehmerelement (3), mit einem zweiten klinkenartigen Mitnehmerelement (4) und mit einem eine Steuerausnehmung (21) aufweisenden Betätigungsorgan (2), dadurch gekennzeichnet, dass mittels der Steuerausnehmung (21) sowohl das erste als auch das zweite Mitnehmerelement (3, 4) zur Mitnahme oder Freigabe des Antriebselements (6) steuerbar ist.
2.
Vorrichtung (1) zum Verstellen, insbesondere eines Sitzes und insbesondere in einem Fahrzeug, insbesondere nach Anspruch 1, mit einem in entgegengesetzte Richtungen (11, 12) bewegbaren Antriebselement (6) und mit einem ersten klinkenartigen Mitnehmerelement (3) dadurch gekennzeichnet, dass das erste Mitnehmerelement (3) eine Mitnahmeseite (32) und eine Führungsseite (33) aufweist, wobei die Führungsseite (33) vorgesehen ist, am Antriebselement (6) anzuliegen.
Der Hauptanspruch sowie der nebengeordnete Anspruch 2 gemäß der mit "Neue Patentanspruchsfassung" überschriebenen und als Anlage eingereichten Fassung lauten:
1. Vorrichtung (1) zum Verstellen mit einem in entgegengesetzte Richtungen (11, 12) bewegbaren Antriebselement (6) und mit einem ersten klinkenartigen Mitnehmerelement (3), dadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtung (1) ein zweites klinkenartiges Mitnehmerelement (4), ein eine Steuerausnehmung (21) aufweisendes Betätigungsorgan (2), und ein eine weitere Steuerausnehmung (71) aufweisendes Gegenelement (7) umfasst, und dass das erste Mitnehmerelement (3) und das zweite Mitnehmerelement (4) -vorgesehen sind, am Antriebselement (6) anzuliegen, -im Wesentlichen um eine Drehachse (10) drehbar inder Vorrichtung (1) geführt sind,
-zur Mitnahme oder Freigabe des Antriebselementes (6) steuerbar sind,
-beim Betätigen des Betätigungsorgans (2) in eine der entgegengesetzten Richtungen (11, 12) mit der Steuerausnehmung (21) und der weiteren Steuerausnehmung (71) zusammenwirken, unddass beim Betätigen des Betätigungsorgans (2) in eine der entgegengesetzten Richtungen (11, 12) das eine der beiden Mitnehmerelemente (3, 4) das Antriebselement (6) mitnimmt und das andere der beiden Mitnehmerelemente (4, 3) das Antriebselement (6) freigibt.
2. Vorrichtung (1) zum Verstellen mit einem in entgegengesetzte Richtungen (11, 12) bewegbaren Antriebselement (6) und mit einem ersten klinkenartigen Mitnehmerelement (3), wobei das erste Mitnehmerelement (3) eine Mitnahmeseite (32) und eine Führungsseite (33) aufweist, wobei die Führungsseite (33) vorgesehen ist, am Antriebselement (6) anzuliegen und im Wesentlichen um eine Drehachse (10) drehbar in der Vorrichtung (1) geführt ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtung (1) ein eine Steuerausnehmung (21) aufweisendes Betätigungsorgan (2) umfasst, wobei das erste Mitnehmerelement (3) im Bereich der Mitnahmeseite (32) beim Betätigen des Betätigungsorgans (2) in eine der entgegengesetzten Richtungen (11, 12) mit der Steuerausnehmung (21) zusammenwirkt, so dass es zur Mitnahme oder Freigabe des Antriebselements (6) steuerbar ist.
Hinsichtlich der darauf rückbezogenen Unteransprüche 3 bis 8 bzw. 3 bis 9 wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
Es ist gemäß der am 3. Juni 2005 eingereichten Beschreibungseinleitung Seite 2 Aufgabe der vorliegenden Patentanmeldung, eine Vorrichtung zum Verstellen, insbesondere eines Sitzes und insbesondere in einem Fahrzeug bereitzustellen, die die Nachteile des Standes der Technik in größtmöglicher Weise vermeidet, welche in einer Vielzahl von zu bewegenden Teilen, dem damit verbundenen Gewicht, dem erhöhtem Bauraum sowie den höheren Kosten gesehen werden (vgl. urspr. Beschreibungseinleitung, S. 1, Abs. 2).
Mit Zwischenbescheid vom 8. Juni 2009 hat der Senat die Anmelderin und Beschwerdeführerin aufgefordert, eine möglicherweise unklare Antragslage hinsichtlich des Hauptsowie des Hilfsantrages zu bereinigen, da der Senat sonst von den mit der Beschwerdebegründung eingereichten und als Anlage beigelegten Fassungen als Hauptund Hilfsantrag ausgeht. Weiterhin hat der Senat der Anmelderin und Beschwerdeführerin darin mitgeteilt, dass der bislang entgegengehaltene Stand der Technik -unabhängig von dem Zurückweisungsgrund der Prüfungsstelle -dem Erfolg der Beschwerde entgegenstehen könnte, weil einzelne Ansprüche in der als Anlage der Beschwerdebegründung beigelegten Fassung gegenüber dem Stand der Technik nicht neu seien.
Hierzu hat sich die Anmelderin und Beschwerdeführerin inhaltlich nicht geäußert, sondern lediglich per Telefax am 19. Oktober 2009 mitgeteilt, dass sie an der anberaumten mündlichen Verhandlung am 20. Oktober 2009 nicht teilnehmen werde.
Im Verfahren vor dem Patentamt sind folgende Druckschriften in Betracht gezogen worden:
(1) US 936 640
(2) DE 196 07 975 A1
(3) DE 102 00 483 A1.
II.
Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. In der Sache ist sie jedoch nicht begründet, denn der Anmeldungsgegenstand gemäß des jeweils geltenden unabhängigen Anspruchs 2 nach Hauptund Hilfsantrag stellt keine patentfähige Erfindung im Sinne des PatG § 1 bis § 5 dar.
1. Mit der Beschwerdebegründung hat die Anmelderin zwei Sätze von Patentansprüchen überschrieben mit "Patentansprüche" sowie "Neue Patentanspruchsfassung" eingereicht sowie beantragt, ein Patent auf Grundlage des Hauptantrages gemäß Anlage zu erteilen. Auf Seite 2 der Beschwerdebegründung hat die Anmelderin ausgeführt: "Als erster Hilfsantrag wird ein geringfügig geänderter Anspruchssatz vorgelegt, ...". Weiterhin hat die Anmelderin auf Seite 3 der Beschwerdebegründung als Anlagen vermerkt: "Ansprüche gemäß dem Hauptantrag und dem ersten Hilfsantrag". Diese Textstellen legen nach Überzeugung des Senats unmissverständlich fest, dass die beigelegten Anspruchsfassungen die neuen Hauptund Hilfsanträge bilden sollen und zwar der mit "Patentansprüche" überschriebene Anspruchssatz den Hauptantrag und der mit "Neue Patentanspruchsfassung" überschriebene Anspruchssatz den Hilfsantrag. Die Anmelderin und Beschwerdeführerin hat dieser in dem Zwischenbescheid angekündigten Antragsauslegung auch nicht widersprochen, so dass der Senat keine Veranlassung hat, davon abzurücken. Der geltende Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet demzufolge in einer gegliederten Fassung:
1.
Vorrichtung (1) zum Verstellen, 1.1 insbesondere eines Sitzes, 1.2 insbesondere in einem Fahrzeug;
2.
die Vorrichtung (1) weist ein in entgegengesetzte Richtungen (11, 12) bewegbares Antriebselement (6) auf;
3.
die Vorrichtung (1) weist ein erstes klinkenartiges Mitnehmerelement (3) auf;
4.
die Vorrichtung (1) weist ein zweites klinkenartiges Mitnehmerelement (4) auf;
5.
die Vorrichtung (1) weist ein eine Steuerausnehmung (21) aufweisendes Betätigungsorgan (2) auf;
6.
mittels der Steuerausnehmung (21) ist sowohl das erste als auch das zweite Mitnehmerelement (3, 4) zur Mitnahme oder Freigabe des Antriebselements (6) steuerbar.
Der Gegenstand nach dem Anspruch 1 gemäß Hauptantrag umfasst eine Vorrichtung zum Verstellen in allgemeiner Art. Die Merkmale 1.1 und 1.2 sind nur fakultativ vorgesehen, also bei der anspruchsgemäßen Vorrichtung nicht unbedingt erforderlich.
Die Vorrichtung zum Verstellen weist gemäß Merkmal 2 ein in entgegengesetzte Richtungen (11, 12) bewegbares Antriebselement (6) auf.
In Verbindung mit den diesbezüglichen Ausführungen auf Seite 4 der Beschreibung erschließt sich einem Fachmann, einem Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau, der mit der Herstellung von Verstellvorrichtungen insbesondere in Fahrzeugen befasst ist, dass das Antriebselement in entgegengesetzte Richtungen angetrieben werden soll, wozu es zwangsläufig getriebeartige Elemente aufweisen muss, über die das Antriebselement einen Antrieb erfahren kann, was hier beispielsweise über die Verzahnung (64) erfolgt. Weiterhin sind gemäß den Merkmalen 3 und 4 zwei klinkenartige Mitnehmerelemente vorgesehen, die -gemäß den Ausführungen auf Seite 9 oben der Beschreibung -die Drehbewegung auf das Antriebselement übertragen.
Der geltende nebengeordnete Anspruch 2 gemäß Hauptantrag lautet in einer gegliederten Fassung:
1.
Vorrichtung (1) zum Verstellen, 1.1 insbesondere eines Sitzes, 1.2 insbesondere in einem Fahrzeug;
1.3 insbesondere nach Anspruch 1;
2.
die Vorrichtung (1) umfasst ein in entgegengesetzte Richtungen (11, 12) bewegbares Antriebselement (6);
3.
die Vorrichtung (1) umfasst ein erstes klinkenartiges Mitnehmerelement (3);
4.
das erste Mitnehmerelement (3) weist eine Mitnahmeseite (32) auf;
5.
das erste Mitnehmerelement (3) weist weiterhin eine Führungsseite (33) auf;
6.
die Führungsseite (33) ist vorgesehen, um am Antriebselement (6) anzuliegen.
Bei diesem Anspruch ist die Rückbeziehung auf den Anspruch 1 gemäß Merkmal 1.3 nur fakultativ vorgesehen, woraus sich eine echte Nebenordnung dieses Anspruchs ergibt.
Hinsichtlich der übrigen Merkmale 1, 1.1, 1.2, 3 wird auf die Ausführungen zum Anspruch 1 verwiesen, wobei hier -abweichend vom Gegenstand nach Anspruch 1 -nur ein einziges klinkenartiges Mitnehmerelement vorgesehen ist, so dass hier das erste klinkenartige Mitnehmerelement auch das einzige ist.
Dieses klinkenartige Mitnehmerelement ist gemäß den weiteren Merkmalen 4 bis 6 des Anspruchs 2 derart ausgebildet, dass es eine Mitnahmeseite sowie eine Führungsseite aufweist, wobei die Führungsseite vorgesehen ist, um am Antriebselement anzuliegen.
Der geltende Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag lautet in einer gegliederten Fassung:
1.
Vorrichtung (1) zum Verstellen, 2.
mit einem in entgegengesetzte Richtungen (11, 12) bewegbaren Antriebselement (6), 3.
mit einem ersten klinkenartigen Mitnehmerelement (3), 4.
mit einem zweiten klinkenartigen Mitnehmerelement (4), 5.
mit einem eine Steuerausnehmung (21) aufweisenden Betätigungsorgan (2), 6.
mit einem eine weitere Steuerausnehmung (71) aufweisenden Gegenelement (7);
7.
wobei das erste Mitnehmerelement (3) und das zweite Mitnehmerelement (4)
7.1 vorgesehen sind, um am Antriebselement (6) anzuliegen, 7.2 im Wesentlichen um eine Drehachse (10) drehbar in der Vorrichtung (1) geführt sind, 7.3 zur Mitnahme oder Freigabe des Antriebselementes (6) steuerbar sind, 7.4 beim Betätigen des Betätigungsorgans (2) in eine der entgegengesetzten Richtungen (11, 12) mit der Steuerausnehmung (21) und der weiteren Steuerausnehmung (71) zusammenwirken und 7.5 dass beim Betätigen des Betätigungsorgans (2) in eine der entgegengesetzten Richtungen (11, 12) das eine der beiden Mitnehmerelemente (3, 4) das Antriebselement (6) mitnimmt und das andere der beiden Mitnehmerelemente (4, 3) das Antriebselement (6) freigibt.
Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag enthält mit den Merkmalen 1 bis 5 alle Merkmale, die dem Anspruch 1 gemäß Hauptantrag zugrunde liegen, weshalb diesbezüglich auf die Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen wird.
Die ergänzenden Merkmale 6 bis 7.5 betreffen im Wesentlichen Einzelheiten, welche die Ausgestaltung der Mitnehmerelemente betreffen.
Der geltende nebengeordnete Anspruch 2 gemäß Hilfsantrag lautet in einer gegliederten Fassung:
1.
Vorrichtung (1) zum Verstellen, 2.
mit einem in entgegengesetzte Richtungen (11, 12) bewegbaren Antriebselement (6) und 3.
mit einem ersten klinkenartigen Mitnehmerelement (3);
4.
das erste Mitnehmerelement (3) weist eine Mitnahmeseite (32) auf;
5.
das erste Mitnehmerelement (3) weist eine Führungsseite (33) auf;
6.
die Führungsseite (33) ist vorgesehen, um am Antriebselement (6) anzuliegen;
7.
das erste Mitnehmerelement (3) ist im Wesentlichen um eine Drehachse (10) drehbar in der Vorrichtung (1) geführt;
8.
die Vorrichtung (1) umfasst ein eine Steuerausnehmung (21) aufweisendes Betätigungsorgan (2);
9.
das erste Mitnehmerelement (3) wirkt im Bereich der Mitnahmeseite (32) beim Betätigen des Betätigungsorgans (2) in eine der entgegengesetzten Richtungen (11, 12) mit der Steuerausnehmung (21) zusammen, so dass es zur Mitnahme oder Freigabe des Antriebselements (6) steuerbar ist.
Der Gegenstand des geltenden nebengeordneten Anspruchs 2 gemäß Hilfsantrag enthält mit den Merkmalen 1 bis 6 alle Merkmale die dem Anspruch 2 gemäß Hauptantrag zugrunde liegen, weshalb diesbezüglich auf die Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen wird.
Die ergänzenden Merkmale 7 bis 9 betreffen die Art und Weise der Bewegungsübertragung vom Betätigungsorgan zum Antriebselement.
2. Die Merkmale der mit der Beschwerdebegründung am 20. April 2006 eingereichten Ansprüche sind ursprünglich offenbart und von daher zulässig.
2.1 Die mit "Patentansprüche" überschriebenen und somit als Hauptantrag anzusehenden Patentansprüche 1 bis 8 sind zulässig, weil sie wörtlich den ursprünglichen Patentansprüchen entsprechen.
2.2 Die mit "Neue Patentanspruchsfassung" überschriebenen und somit als Hilfsantrag anzusehenden Patentansprüche 1 bis 9 sind auch zulässig.
Die Merkmale 1 bis 5 des Patentanspruchs 1 sind in dem ursprünglichen Anspruch 1 offenbart.
Die Merkmale 6 und 7.3 des Patentanspruchs 1 sind in dem ursprünglichen Anspruch 4 offenbart.
Die Merkmale 7.1 und 7.2 des Patentanspruchs 1 sind auf der ursprünglichen Beschreibungsseite 5, 2. Absatz offenbart. Die Merkmale 7.4 und 7.5 des Patentanspruchs 1 sind auf den ursprünglichen Beschreibungsseiten 7 bis 9 offenbart.
Der nebengeordnete Patentanspruch 2 (Hilfsantrag) enthält die Merkmale des ursprünglichen Patentanspruchs 2 und darüber hinaus die Merkmale 5, 7.2 und 7.4 des Patentanspruchs 1 (Hilfsantrag), so dass deren Ursprungsoffenbarung auch gegeben ist.
Der Patentanspruch 3, der nur auf den Patentanspruch 1 rückbezogen ist, enthält die Merkmale des ursprünglichen Patentanspruchs 2, wobei sich die Kombination dieser Merkmale aus der Beschreibung sowie den Figuren 1 und 2 ergeben. Die Patentansprüche 4, 6, 8, und 9 entsprechen wörtlich den ursprünglichen Ansprüchen3,5, 7und 8. Die Merkmale der Patentansprüche 5 und 7 sind in den ursprünglichen Ansprüchen 4 und 6 offenbart.
3. Es kann dahingestellt bleiben, ob die unstrittig gewerblich anwendbaren Gegenstände nach den geltenden Patentansprüchen 1 gemäß Hauptund Hilfsantrag gegenüber dem Stand der Technik neu und erfinderisch sind bzw. alle wesentlichen Merkmale der Erfindung enthalten. Denn beide Anspruchsfassungen gemäß Hauptund Hilfsantrag enthalten jeweils einen nebengeordneten Patentanspruch 2, dessen Gegenstand aus den nachfolgend dargelegten Gründen gegenüber dem Stand der Technik nach der DE 196 07 975 A1 (D2) nicht neu ist.
3.1 Der Gegenstand des nebengeordneten Patentanspruchs 2 gemäß Hauptantrag ist gegenüber dem Stand der Technik nach der D2 nicht neu. Durch die D2 ist bereits eine Vorrichtung zum Verstellen, insbesondere eine Sitzhöhenoder Neigungsverstellung eines Fahrzeugsitzes bekannt geworden, bei der gemäß den Ausführungen in Spalte 3, Zeilen 53 bis Spalte 4, Zeile 4 die Hinund Herbewegungen eines Griffes (8) beispielsweise die Sitzhöhe angehoben oder abgesenkt werden kann (Merkmale 1 bis 1.2). Nach den Ausführungen Spalte 4, Zeilen 19 bis 24 wird durch die Hinund Herbewegungen des Griffes eine metallene Krone (40) je nach Drehrichtung in entgegengesetzte Richtungen angetrieben, wozu diese Krone (40) getriebeartige Elemente in Form von Verzahnungen (43) aufweist und deshalb nach Funktion und Wirkung als Antriebselement im Sinne des Streitpatents anzusehen ist (Merkmal 2).
Mit dem Griff (8) ist eine Platte (70) fest verschraubt, die gemäß dem Ausführungsbeispiel nach Figur 6 eine Ausnehmung (76) aufweist, über die eine Drehbewegung des Griffes an einen Mitnahmefinger (38) übertragen werden kann. Der Mitnahmefinger (38) ist Bestandteil eines als Vorsprung (30) bezeichneten Bauteils, das auch zwei Verzahnungen (33, 34) aufweist, von denen gemäß den Ausführungen in Spalte 6, Zeilen 26 bis 33, sich eines, je nach Drehrichtung des Griffes, mit der Verzahnung eines Antriebselements (Krone 40) verhakt und dieses dadurch antreibt.
Somit ist das als Vorsprung (30) bezeichnete Bauteil der D2 nach Form und Wirkung als ein klinkenartiges Mitnehmerelement im Sinne des Streitpatentgegenstandes anzusehen (Merkmal 3), welches seitlich an der Fläche (41) des Antriebselements (Krone 40) geführt ist, weshalb die an der Fläche (41) anliegende Seite des klinkenartigen Mitnehmerelements (Vorsprung 30) eine Führungsseite bildet (Merkmal 5), die vorgesehen ist, um am Antriebselement (Krone 40) anzuliegen (Merkmal 6). Nachdem der Mitnahmefinger (38) an einer der Führungsseite abgewandten Seite des klinkenartigen Mitnehmerelements (Vorsprung 30) angeordnet ist, bildet diese Seite deshalb eine Mitnahmeseite im Sinne des Merkmals 4 des Gegenstands nach Anspruch 2.
Somit sind aus der D2 alle Merkmale des geltenden Anspruchs 2 gemäß Hauptantrag bekannt. Der nebengeordnete Anspruch 2 gemäß Hauptantrag ist daher nicht gewährbar.
3.1 Der Gegenstand des nebengeordneten Patentanspruchs 2 gemäß Hilfsantrag ist gegenüber dem Stand der Technik nach der D2 nicht neu.
Da der Anspruch 2 gemäß Hilfsantrag die gleichen Merkmale 1 bis 6 aufeist, die in dem Anspruch 2 nach Hauptantrag aufgeführt sind, ist das mangelnde Vorliegen der Neuheit diesbezüglich übereinstimmend zu beurteilen. Auf die entsprechenden Ausführungen zum Hauptantrag, insbesondere auch zur Funktion und Wirkungsweise der bekannten Verstellvorrichtung nach der D2 wird verwiesen.
Darüber hinaus sind aber auch die übrigen Merkmale 7 bis 9 des geltenden Patentanspruchs 2 gemäß Hilfsantrag aus der D2 bekannt. Denn aus der Figur 2 der D2 ist deutlich ersichtlich, dass das klinkenartige Mitnehmerelement (Vorsprung 30) um die Drehachse (X) drehbar in der Vorrichtung geführt ist (Merkmal 7). Weiterhin bilden der Griff (8) und die mit diesem fest verschraubte Platte (70) gemeinsam ein Betätigungsorgan, welches somit gemäß dem Ausführungsbeispiel nach Figur 6 mit der Ausnehmung (76) eine Steuerausnehmung aufweist (Merkmal 8), weil durch die Steuerausnehmung das klinkenartige Mitnehmerelement (Vorsprung 30) beim Betätigen des Betätigungsorgans in eine der entgegengesetzten Richtungen derart steuerbar ist, dass es das Antriebselement (Krone 40) entweder mitnimmt oder freigibt (Merkmal 9). Somit sind aus der D2 auch bereits alle Merkmale des geltenden Anspruchs 2 gemäß Hilfsantrag bekannt. Auch der geltenden Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag hat daher keinen Bestand.
4. Mit den Patentansprüchen 2 nach Hauptantrag und Hilfsantrag fallen wegen der Antragsbindung auch alle anderen Patentansprüche der jeweiligen Anträge, ohne dass es einer Prüfung und Begründung dahin bedarf, ob diese übrigen Patentansprüche etwas Schutzfähiges enthalten (BGH GRUR 1997, 120 -Elektrisches Speicherheizgerät).
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen und es verbleibt bei dem Erteilungsbeschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 16 H vom 3. Juni 2005.
Dehne Pagenberg Rippel Dr. Prasch Cl
BPatG:
Beschluss v. 20.10.2009
Az: 8 W (pat) 41/05
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/09fad65f49b3/BPatG_Beschluss_vom_20-Oktober-2009_Az_8-W-pat-41-05