Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 24. August 2007
Aktenzeichen: 6 U 70/07
(OLG Köln: Urteil v. 24.08.2007, Az.: 6 U 70/07)
Tenor
1. Die Berufung der Antragstellerinnen gegen das am 08.03.2007 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 5/07 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Antragstellerinnen.
3. Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig.
Gründe
Die Berufung ist zulässig, bleibt in der Sache indes ohne Erfolg. Die Sach- und Rechtslage hat sich gegenüber derjenigen, über welche die auch nunmehr befassten Spruchkörper im Rahmen des beigezogenen Verfügungsverfahrens der Antragstellerinnen gegen eine frühere Vertreiberin von "S."-Drei-Scherkopf-Rasierern - 33 O 325/02 LG Köln (6 U 192/02 und 6 U 203/04 OLG Köln) - zu entscheiden hatten, verändert. Das Landgericht hat deshalb im vorliegenden Verfahren zu Recht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, mit welcher die Antragstellerinnen das Verbot erstrebt haben, der Antragsgegnerin den Vertrieb und die Bewerbung von elektrischen Drei-Scherkopf-Rasierapparaten in der in ihrem Antrag konkret wiedergegebenen äußeren Gestaltung zu untersagen. Es fehlt nämlich unter allen in Frage kommenden rechtlichen Aspekten an einem Verfügungsanspruch.
I.
Markenrechtliche Unterlassungsansprüche gemäß § 14 Abs. 5 i.V. mit § 14 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 MarkenG tragen das Petitum der Antragstellerinnen unabhängig davon nicht, ob sie sich auf die zu ihren Gunsten (noch) eingetragenen Registermarken i.S. des § 4 Nr. 1 MarkenG stützen oder auf kraft Verkehrsgeltung i.S. des § 4 Nr. 2 MarkenG entstandene Benutzungsmarken an einer bestimmten Scherkopf-Gestaltung bzw. einer spezifischen Gesamtgestaltung eines elektrischen Rasierapparates.
1.
Der Senat hatte sich in dem vorangegangenen Verfahren 6 U 192/02 mit Urteil vom 09.05.2003 an die Wirkung der Eintragung der Registermarken der Antragstellerin zu 1), nämlich, soweit hier von Interesse, der deutschen Marken Nr. xxxxxx50 und Nr. xxxxx62 sowie der IR-Marken Nr. xxxx54 und Nr. xxxx63, welche sämtlich die Form eines Rasierer-Oberteiles mit drei Scherköpfen darstellen, gebunden gefühlt mit der Folge, dass ihnen auch in Ansehung eines möglichen Schutzhindernisses aus § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht jegliche Schutzwirkung zu versagen war. Im Hinblick auf den zwischenzeitlichen Fortgang der parallel laufenden Löschungs- bzw. Schutzentziehungsverfahren vor den Registergerichten betreffend die genannten vier Marken ist diese Bindungswirkung allerdings nunmehr entfallen.
Es steht im Grundsatz außer Frage, dass die Verletzungsgerichte an die erfolgte Eintragung einer Marke gebunden sind (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2005, 1044 - Dentale Abformmasse m.w.N.). Diese Bindungswirkung besteht indes nicht notwendig bis zu dem Zeitpunkt fort, in welchem eine Löschungsanordnung rechtskräftig wird oder die Marken in Form eines Realaktes im Register tatsächlich gelöscht werden. Der Senat hat vielmehr bereits in einer Entscheidung vom 05.05.2000 - 6 U 77/99 - (veröffentlicht in ZUM-RD 2001, 352 - Platin Records) die Auffassung vertreten, dass die Bindungswirkung an die Eintragungsentscheidung schon endet, sobald die hierzu aufgerufenen Eintragungsbehörden die Löschung im Markenregister anordnen: wenn die erkennende Behörde nämlich ihre eigene Entscheidung wieder aufgehoben habe, sei der ursprüngliche Anlass für die Bindung der Gerichte im Verletzerprozess an die Eintragungsentscheidung weggefallen (zustimmend Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl. 2003, § 14 Rn. 16; a.A. mit Blick auf Glaubhaftmachungsgrundsätze im Verfügungsverfahren OLG Dresden NJWE-WettbR 1999, 133, 135, 136 - cyberspace.de; Ströbele/Hacker, Kommentar zum Markengesetz, 8. Aufl., § 14 Rn. 13 zu Fn. 20). An dieser Auffassung hält der Senat jedenfalls für Fallgestaltungen der vorliegenden Art fest, in welchen die Löschungs- bzw. Schutzentziehungsverfahren bis zu einer nur noch nach Maßgabe der eingeschränkten Beschwerdemöglichkeit des § 83 Abs. 3 MarkenG anfechtbaren Löschungsanordnung des BPatG gediehen sind:
Auf die gegen die bezeichneten zwei deutschen und zwei internationalen Marken der Antragstellerin zu 1) angestrengten Löschungs-/Schutzentziehungsverfahren hatte das BPatG mit Beschlüssen vom 04.05.2004 und damit nach Verkündung des Senatsurteils vom 09.05.2003 die Löschung bzw. Schutzentziehung wegen aus der Technizität der Marken folgenden Schutzhindernissen angeordnet. Auf die - zugelassenen - Rechtsbeschwerden hin hat der BGH mit Beschlüssen vom 17.11.2005 (zwei der sich inhaltlich entsprechenden vier Beschlüsse - I ZB 9/04 und I ZB 12/04 - sind veröffentlicht in GRUR 2006, 588 - Scherkopf und GRUR 2006, 589 - Rasierer mit drei Scherköpfen) diese Entscheidungen aufgehoben und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das neuerlich befasste BPatG hat sodann mit Beschlüssen vom 22.02.2007 - 28 W (pat) 2/02, 147/02, 149/02 und 37/05 - wiederum die Löschung/Schutzentziehung angeordnet und zur Begründung ausgeführt, dass die vier Marken wegen ihrer technischen Merkmale nicht schutzfähig seien. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen worden. Das zwischenzeitlich von den Antragstellerinnen eingelegte und mit Schriftsätzen vom 10.07.2007 begründete Rechtsmittel zum BGH (I ZB 23/07 - 26/07) unterliegt deshalb den engen und förmlichen Voraussetzungen des § 83 Abs. 3 MarkenG.
Der Streitfall weist im Hinblick auf diese Konstellation Besonderheiten auf, die ein Festhalten des Verletzergerichts an der ursprünglichen und nunmehr unter Beachtung der von dem BGH im (ersten) Rechtsbeschwerdeverfahren aufgezeigten Umstände revidierten Eintragungsentscheidung des Registergerichts zu einer ihres Sinns enthobenen Förmelei machen würde. Eine - in einem Hauptverfahren möglicherweise gebotene - Verfahrensaussetzung verbietet sich mit Blick auf den Eilcharakter des vorliegenden Verfügungsverfahrens. Der Senat sieht sich deshalb veranlasst, in eigener Zuständigkeit die Voraussetzungen der Schutzfähigkeit der Registermarken zu prüfen.
2.
Mit den in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Gebote stehenden Mitteln haben die Antragstellerinnen nicht glaubhaft gemacht, dass ihre deutsche Bildmarke Nr. xxxxx62 sowie die dreidimensionalen deutschen und internationalen Marken Nr. xxxxxx50 und IR-Nrn. xxxx54 sowie xxxx63 schutzfähig im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind. Ihre einzige bestandskräftig in Deutschland registrierte IR-Bildmarke Nr. xxxx36 ist schon aufgrund ihres eingeschränkten Schutzbereichs von vorneherein nicht geeignet, das angestrebte Verbot zu rechtfertigen.
a)
Den Anspruchsteller in einem auf § 14 Abs. 5 MarkenG gestützten Verfügungsverfahren trifft grundsätzlich die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für sämtliche seinen Anspruch tragenden Voraussetzungen (vgl. Ingerl/Rohnke a.a.O., Vorb. zu §§ 14-19, Rn. 100). In einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem die Bindungswirkung der Eintragung nicht besteht, erstrecken sich die also glaubhaft zu machenden anspruchsbegründenden Voraussetzungen deshalb auch auf die Wahrung der Schutzvoraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
Beide Parteien tragen ausführlich und unter Vorlage umfangreicher, ihren Sachvortrag stützenden Unterlagen zu den Merkmalen der vier deutschen bzw. in Deutschland registrierten internationalen Marken vor, welche - da sie die Marken sämtlich die Form einer Ware wiedergeben - einer rein technischen Wirkung zuzuschreiben sein sollen oder eben nicht. Es steht außer Frage, dass der Senat in einem Klageverfahren im Hinblick auf diese streitigen Umstände in Ermangelung eigener Sachkunde auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Technizität der Marken angewiesen wäre, so nicht ohnehin eine Verfahrensaussetzung bis zum Abschluss der Löschungs-/Schutzentziehungsverfahren zu veranlassen wäre. Im Verfügungsverfahren besteht diese Möglichkeit nicht. Auf der Grundlage der Feststellungen des BGH in seinen im Rechtsbeschwerdeverfahren ergangenen Beschlüssen vom 17.11.2005 und der weiteren Ausführungen des zur Beurteilung technischer Sachverhalte ungleich sachkundigeren 28. Senats beim BPatG, welche dieser in seinen Beschlüssen vom 22.02.2007 - 28 W (pat) 2/02, 147/02, 149/02 und 37/05 - vertreten hat, spricht die überwiegende Wahrscheinlichkeit gegen eine Schutzfähigkeit der Marken. Im Einzelnen gilt Folgendes:
In seinem in dem beigezogenen Verfügungsverfahren 6 U 192/02 ergangenen Urteil vom 09.05.2003 ist der Senat davon ausgegangen, dass "die markante Form von drei in einem gleichschenkligen, auf der Spitze stehenden Dreieck angeordneten gleich großen Scherköpfen" die fraglichen vier Marken präge. Nunmehr muss allerdings vorausgesetzt werden, dass eben diese Gestaltungsmerkmale zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich und deshalb freihaltebedürftig sind. Die Antragsgegnerin verweist nämlich zu Recht darauf, dass der BGH in seinen (in den tragenden Erwägungen inhaltsgleichen) Beschlüssen vom 17.11.2005, nachfolgend zitiert aus GRUR 2006, 589, 591 - "Rasierer mit drei Scherköpfen" betreffend die Marke IR xxx x54, zu dieser konkreten Markengestaltung folgende Ausführungen gemacht hat:
"Den insoweit rechtsfehlerfreien Feststellungen des BPatG ist mit hinreichender Klarheit zu entnehmen, dass es sich bei der Anordnung der drei Scherköpfe in einem gleichseitigen Dreieck sowie bei den kreisförmig angeordneten Schlitzen, durch die die Barthaare den in den Scherköpfen sich bewegenden Messern zugeführt werden, um Gestaltungsmerkmale handelt, die allein der technischen Wirkung zuzuschreiben sind, auch wenn es andere Gestaltungsformen geben mag, mit denen ähnliche oder gleiche technische Wirkungen erzielt werden können (vgl. EuGH, GRUR 2002, 804 Rdnr. 84 - Philips/Remington.)".
Ihre Schutzfähigkeit können die Marken deshalb allenfalls aus den von dem BGH in seinen Beschlüssen offen gelassenen Merkmalen der "Gestaltung der abgerundeten dreieckigen Trägerplatte sowie die an ein dreiblättriges Kleeblatt erinnernde abgehobene Umrandung der drei Scherköpfe" erzielen. Anzumerken ist, dass ausschließlich die vier in Löschungs- und Schutzentziehungsverfahren angegriffenen Marken dieses Merkmal überhaupt aufweisen. Die zweidimensionale, deutlich stilisierte und der fraglichen Merkmale ermangelnde bestandskräftige IR-Bildmarke Nr. xxx xx6 ist deshalb als Grundlage der markenrechtlichen Unterlassungsansprüche der Antragstellerinnen ungeeignet.
In seinen Beschlüssen vom 22.02.2007 hat sich das BPatG ausführlich mit der Frage einer Technizität der bei den übrigen vier Marken verbleibenden Merkmale befasst, d.h. mit der dreieckigen und abgerundeten Form der zugleich sockelartig ausgestalteten Trägerplatte sowie der abgesetzten Umrandung der drei Scherköpfe (der sog. "Kleeblattlinie"). Der 28. Senat hat hierbei aufgrund ihrer hohen indiziellen Aussage für den damaligen Stand der Technik insbesondere die Patent- und Offenlegungsschriften herangezogen, welche die Antragsgegnerin auch in das vorliegende Verfahren eingeführt hat. Das BPatG ist unter Würdigung der Patent- bzw. Offenlegungsschriften DE 2 121 912, DE 2 504 247, DE 1 084 613, DE 2 855 315, OE 315 675, EP 0 197 572, EP 0 918 599, GB 2 011 819, CH 362 009, GB 836 346 und US 3 844 033 zu dem Ergebnis gekommen, dass (auch) die sämtlichen vorgenannten Merkmale ausschließlich der Erreichung einer bestimmten technischen Wirkung i.S. des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dienen. Der Senat macht sich die entsprechenden Ausführungen in den als Anlagen AG 47, AG 49 - 52 überreichten Entscheidungen zu eigen.
Der Senat verkennt nicht, dass die Antragstellerinnen im vorliegenden sowie im beigezogenen Verfahren umfangreich und detailliert zu der Abgrenzung zwischen technisch notwendigen und rein ästhetisch bedingten Gestaltungsmerkmalen vorgetragen und sich hierbei auch mit den oben genannten Patentschriften auseinandergesetzt haben. Zur Stützung ihres Sachvortrages wurden zudem die im beigezogenen Verfahren - teilweise im Zuge ausländischer Parallelverfahren eingeholten - gutachterlichen Stellungnahmen von J.-J. K. vom 05.01.2001 und 12.02.2003 (BA Anlagen AST 30, 60, 78), M.P. W. aus 1997 (BA Anlagen AST 31 und 62), J.M. E. vom 10.10.1997 (BA Anlagen AST 33 und 64) und Prof. F. Q. E. vom 01.08.2000 und 07.02.2003 (AST 34, 65, 66 und 79) in Bezug genommen. Im Hinblick auf die überzeugenden Ausführungen des BPatG vermögen aber auch diese Ausführungen vor dem Hintergrund fehlender eigenständiger Überprüfungsmöglichkeiten des Senats auf die technischen Gegebenheiten hin nicht die überwiegende Wahrscheinlichkeit zu begründen, dass ihr gerades Gegenteil richtig wäre und die spezifische Gestaltung der Trägerplatte nebst "Kleeblattlinie" also nicht zur Erreichung einer bestimmten technischen Wirkung erforderlich sind.
bb)
Entgegen der von den Antragstellerinnen vertretenen Auffassung, welche sich auf den "telle quelle"-Schutz nach dem PVÜ berufen, unterliegen auch ihre internationalen, auf Deutschland erstreckten Marken - IR xxxx54 und IR xxxx63 - einer Überprüfung auf Einhaltung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
Nach Art. 6quinquies Abschnitt A Abs. 1 Satz 1 PVÜ wird eine im Ursprungsland vorschriftsmäßig eingetragene Marke in den anderen Verbandsländern so, wie sie ist, geschützt. Dieser Schutz steht indes unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der weiteren Regelungen in Art. 6quinquies PVÜ. Dies bedeutet, dass der Schutz nur aus den in Art. 6quinquies Abschn. B Satz 1 Nrn. 1 bis 3 PVÜ genannten Gründen versagt werden kann. Zu den dort erfassten Eintragungshindernissen zählt aber auch die Bestimmung des § 3 Abs. 2 MarkenG über die vom Markenschutz ausgeschlossenen Formmarken (BGH a.a.O. S. 590 - Rasierer mit drei Scherköpfen). Diese Art. 3 Abs. 1 lit. e der Markenrechtsrichtlinie folgende Bestimmung steht nämlich im Kontext der absoluten Eintragungshindernisse des Art. 3 Abs. 1 MarkenRL und befindet sich wie diese in Übereinstimmung mit den Vorschriften der PVÜ (BGH a.a.O. m.w.N.). Eine Beurteilung nach den Vorschriften des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darf deshalb zu keinem anderen Ergebnis als die Prüfung nach Art. 6quinquies Abschn. B Nrn. 1 bis 3 PVÜ führen (vgl. BGH a.a.O. m.w.N.).
3.
Die Antragstellerinnen vermögen sich auch nicht mit Erfolg auf Benutzungsmarken i.S. des § 4 Nr. 2 MarkenG zu berufen, und zwar weder an der Drei-Scherkopf-Gestaltung für sich, noch an dem Rasierer in seiner Gesamtform, wie sie in den als Originalware zur Akte gereichten Anlagen AST 40 und/oder 42 zum Ausdruck kommt.
a)
Eine Benutzungsmarke an der reinen Drei-Scherkopf-Gestaltung kann schon aus Rechtsgründen nicht entstanden sein.
Nach allgemeiner Meinung kann eine Benutzungsmarke i.S. des § 4 Nr. 2 MarkenG nicht an Zeichen erworben werden, die als Marke nach § 3 MarkenG nicht schutzfähig sind (vgl. BGH WRP 2004, 227, 230 - Farbmarkenschutz; Senat in GRUR-RR 2007, 100 - Sekundenkleber). Entsprechend diesem Grundsatz kann auch das in der Technizität des (Warenform-)Zeichens bestehende Schutzhindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht durch Verkehrdurchsetzung überwunden werden (Ingerl/Rohnke a.a.O. § 3 Rn. 5 und § 4 Rn. 7; Ströbele/Hacker a.a.O. § 4 Rn. 11 und § 3 Rn. 70, 82). Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen ist aber davon auszugehen, dass sämtliche Bestandteile der Warenform eines Rasierer-Oberteils in der spezifischen Drei-Scherkopf-Gestaltung der Antragstellerinnen technisch bedingt sind. Ohne dass es in diesem Zusammenhang eines Eingehens auf die von den Antragstellerinnen vorgelegten Meinungsumfragen bedürfte, kommt eine entsprechende Benutzungsmarke deshalb von vorneherein nicht in Betracht.
b)
Die Antragstellerinnen haben auch nicht glaubhaft gemacht, dass eine Benutzungsmarke an dem Gesamtrasierer in der äußeren Gestaltung der Anlagen AST 40 und 42 entstanden wäre. Insbesondere tragen die Gutachten der J. GmbH vom 24.07.2007 - Anlagen AST 43 - diese Feststellung nicht.
Die Fragestellung einer demoskopischen Umfrage, durch die die herkunftshinweisende Wirkung einer Warenform ermittelt werden soll, hat zu berücksichtigen, dass zwischen einer Bekanntheit des Produkts als solchem und der Herkunftshinweisfunktion seiner Form zu unterscheiden ist (BGH Urt. vom 25.01.2007 - I ZR 22/04 - Pralinenform). Ob unter diesem oder auch anderen Aspekten Bedenken an der Glaubhaftmachungseignung der J.-Umfrage bestehen, bedarf aber keiner Erörterung. Es ist nämlich nicht ersichtlich und geht auch aus der Umfrage nicht hervor, an welchen anderen Bestandteilen des Gesamtrasierers außerhalb der technisch bedingten und aus der Betrachtung also auszuscheidenden Scherkopfgestaltung der Verkehr eine herkunftshinweisende Funktion überhaupt festmachen würde, vorbehaltlich einer nicht ohnehin wiederum einem technischen Zweck dienenden Funktion dieses Merkmals. Insbesondere vermag der Senat den Ergebnissen der J.-Meinungsumfrage nicht zu entnehmen, dass etwa die sich insoweit allenfalls anbietende Formung des Griffs als herkunftshinweisend empfunden würde. Davon abgesehen, dass die Gestaltungen der Griffe der beiden als Anlagen AST 40 und 42 vorgelegten Rasierermodelle der Antragstellerinnen schon augenfällig untereinander differieren, sind die unter den Stichworten "Aussehen/Design/Aufmachung" gemachten Angaben der von J. Befragten zu vage, um Rückschlüsse auf einen merkmalsbezogenen bestimmten Verkehrseindruck gewinnen zu können.
II.
Da markenrechtliche Ansprüche schon im Ausgangspunkt nicht in Betracht kommen, ist grundsätzlich der Anwendungsbereich des ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutzes eröffnet. Ansprüche aus §§ 3, 4 Nr. 9 a und/oder b UWG scheitern indes daran, dass es wegen des Freihaltebedürfnisses an technischen Merkmalen an der wettbewerblichen Eigenart der Warenform fehlt.
1.
Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz - sei es unter dem Aspekt der vermeidbaren Herkunftstäuschung oder der unlauteren Rufausbeutung/-beeinträchtigung - setzen voraus, dass die fragliche Ware wettbewerbliche Eigenart besitzt. Die erforderliche wettbewerbliche Eigenart ist gegeben, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2007, 339, 342 - Stufenleitern m.w.N.). Die wettbewerbliche Eigenart eines Erzeugnisses kann sich grundsätzlich auch aus seinen technischen Merkmalen ergeben (vgl. BGH a.a.O. - Stufenleitern; BGH GRUR 2002, 820, 822 - Bremszangen). Indes müssen die technische Lehre und der Stand der Technik grundsätzlich frei nutzbar sein, soweit kein Sonderschutz eingreift. An einer wettbewerblichen Eigenart fehlt es deshalb dann, wenn sich eine gemeinfreie technische Lösung in einer technisch notwendigen Gestaltung verwirklicht, d.h. das Erreichen eines bestimmten technischen Erfolgs die Verwendung bestimmter Gestaltungselemente zwingend voraussetzt (vgl. BGH a.a.O. - Stufenleitern; BGH a.a.O. - Bremszangen). Denn nur Merkmale, die zwar technisch bedingt, aber willkürlich wählbar und frei austauschbar sind, können eine wettbewerbliche Eigenart (mit)begründen (BGH GRUR 2005, 600, 602 - Handtuchklemmen; BGH a.a.O. - Bremszangen).
Nach Maßgabe dieser Kriterien fehlt dem insoweit allenfalls in Betracht kommenden Oberteil der Drei-Scherkopf-Rasierer der Antragstellerinnen, wie im Original als Anlagen AST 40 und 42 vorgelegt, die wettbewerbliche Eigenart. Die die Besonderheiten des Rasiererscherkopfes ausmachenden und ihn von dem wettbewerblichen Umfeld abhebenden Gestaltungselemente des Scherkopfes folgen technischen Notwendigkeiten, ohne zugleich durch frei wählbare und austauschbare Variationen, etwa in Zuschnitt, Formung oder Maß der fraglichen Merkmale, ersetzt werden zu können. Soweit Merkmale übrig bleiben sollten, die nicht rein technisch bedingt sind, wie etwa die Griffform, ist wiederum nicht glaubhaft gemacht, dass der Verkehr mit diesen Herkunftsvorstellungen verbinden würde. Insoweit kann auf die entsprechenden Erwägungen zur Formmarke verwiesen werden.
2.
Die Voraussetzungen des von den Antragstellerinnen ergänzend in Bezug genommenen Irreführungstatbestandes, § 5 UWG, sind nicht ersichtlich.
Eines Eingehens auf die Unterschiede bzw. Übereinstimmungen in der - hier allein relevanten - Gesamtform der sich gegenüber stehenden Rasierermodelle bedarf es nicht. Der mit den Rasierern der Antragsgegnerin konfrontierte Verkehrsteilnehmer wird nämlich schon deshalb nicht einer Täuschung dergestalt erliegen, es handele sich um Produkte der Antragstellerinnen, weil die an mehreren Stellen und teilweise auch dauerhaft angebrachten eigenen Markenbezeichnungen "S." der Antragsgegnerin aus einer Täuschungsgefahr herausführen.
III.
Mangels einer Rechtsgrundlage für den erstrebten Erlass einer einstweiligen Verfügung kommt auch keine Anordnung der Vollziehung nur gegen Sicherheitsleistung entsprechend dem Hilfsantrag der Antragstellerinnen in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Das Urteil ist gemäß § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit seiner Verkündung rechtskräftig.
Streitwert im Berufungsverfahren: 1 Million €
OLG Köln:
Urteil v. 24.08.2007
Az: 6 U 70/07
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