BSozialgericht:
Urteil vom 5. März 2014
Aktenzeichen: B 12 KR 1/12 R

(BSG: Urteil v. 05.03.2014, Az.: B 12 KR 1/12 R)

Tenor

Die Revision des Beigeladenen zu 3. gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. November 2011 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beigeladene zu 3. in seiner Beschäftigung als Fachhochschullehrer der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) unterliegt.

Der Beigeladene zu 3. erwarb im Jahr 2003 mit weiteren zwei Personen die "FLAMINGO Verwaltungs-Aktiengesellschaft (AG)", deren Unternehmensgegenstand die Verwaltung eigenen Vermögens war und die am 30.7.2002 in das Handelsregister eingetragen worden war. In der Aufsichtsratssitzung am 28.10.2003 wurden der bisherige Vorstand der Gesellschaft mit Wirkung zum 31.10.2003 abberufen und der Beigeladene zu 3. - ebenso wie die anderen Miterwerber - mit Wirkung vom 1.11.2003 zum alleinvertretungsberechtigten Vorstandsmitglied der FLAMINGO Verwaltungs-AG bestellt. Noch am selben Tag unterzeichnete der Beigeladene zu 3., bezogen auf seine Vorstandstätigkeit, einen Anstellungsvertrag, nach dem ihm als Vergütung für seine Vorstandstätigkeit eine Gewinnbeteiligung in Höhe von 95 % der durch seine unternehmerische Tätigkeit erzielten Deckungsbeiträge zustand (dort § 3).

Unter dem 24.11.2003 meldete der Vorstand zum Handelsregister der vorbezeichneten AG die neuen Vorstandsmitglieder und - unter Bezugnahme auf die notarielle Beurkundung der geänderten Satzung - die Änderung der Firma in "atlando AG", ferner die Änderung des Unternehmensgegenstandes (Unternehmensberatung, Erbringung von IT-Leistungen, Vermögensverwaltung) sowie die Sitzverlegung an. Die entsprechenden Eintragungen ins Handelsregister erfolgten am 2.6.2004.

Der Beigeladene zu 3. war und ist bei der beigeladenen Privaten Fachhochschule und Berufsakademie für Wirtschaft und Technik gGmbH (Beigeladene zu 2.) vor und nach dem 6.11.2003 als Fachhochschullehrer beschäftigt und unterlag in dieser Beschäftigung bis November 2003 - insoweit von ihm nicht beanstandet - der Versicherungspflicht in der GRV. Im November 2003 wandte sich der Beigeladene zu 3. an die Rechtsvorgängerin der Klägerin (Deutsche Rentenversicherung Bund - im Folgenden einheitlich: Klägerin) und vertrat die Auffassung, im Hinblick auf seine Bestellung zum Vorstandsmitglied in allen Beschäftigungsverhältnissen der Rentenversicherungspflicht nun nicht mehr zu unterliegen. Nach einem Hinweis der Klägerin auf die Entscheidungszuständigkeit der Einzugsstelle, stellte die beklagte Krankenkasse (als Einzugsstelle) mit an den Beigeladenen zu 3. gerichtetem Bescheid vom 20.1.2004 ua fest, dass er ab 1.11.2003 in allen Beschäftigungsverhältnissen nicht mehr der Versicherungspflicht in der GRV unterliege. Der Bescheid enthielt eine auf den Beigeladenen zu 3. bezogene Belehrung über sein "Recht des Widerspruchs". Der Klägerin wurde von der Beklagten eine Mehrausfertigung des Bescheides vom 20.1.2004 übersandt.

Die Klägerin hat am 22.11.2004 Klage erhoben und die Aufhebung des Bescheides vom 20.1.2004 sowie die Feststellung begehrt, dass der Beigeladene zu 3. in seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 2. ab 1.11.2003 der Versicherungspflicht in der GRV unterliege. Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 18.7.2008).

Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte erklärt, dass sich ihr Bescheid vom 20.1.2004 nur auf die Feststellung der "Versicherungsfreiheit" des Beigeladenen zu 3. in der GRV für sein am 6.11.2003 bestehendes Beschäftigungsverhältnis bei der Beigeladenen zu 2. beziehe. Die Klägerin hat erklärt, die "Versicherungsfreiheit" des Beigeladenen zu 3. in der Rentenversicherung aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses zur Beigeladenen zu 2. für die Monate November und Dezember 2003 werde nicht bestritten; sie hat eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides der Beklagten und eine Feststellung der Rentenversicherungspflicht nur noch ab 1.1.2004 begehrt.

Das LSG hat die erstinstanzliche Entscheidung auf die Berufung der Klägerin geändert und festgestellt, dass der Beigeladene zu 3. in seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 2. ab 1.1.2004 der Versicherungspflicht in der GRV unterliege. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage gegen den von der Beklagten nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid vom 20.1.2004 sei fristgerecht erhoben worden, weil für die Klägerin gemäß § 66 Abs 2 S 1 SGG hierfür eine Frist von einem Jahr bestanden habe. Für die (noch streitige) Zeit ab 1.1.2004 habe die Beklagte zu Unrecht die "Versicherungsfreiheit" des Beigeladenen zu 3. in der GRV festgestellt. Maßstab für die Beurteilung der versicherungsrechtlichen Verhältnisse des Beigeladenen zu 3. sei § 1 S 4 SGB VI in der seit 1.1.2004 geltenden Fassung. Dieser gestatte bei Mitgliedern des Vorstandes einer AG nicht (mehr) die Feststellung der "Versicherungsfreiheit" in allen Beschäftigungsverhältnissen. Der Beigeladene zu 3. komme nicht in den Genuss der Übergangsbestimmung des § 229 Abs 1a SGB VI. Zwar habe er am 6.11.2003 nach seiner Bestellung zum Vorstand (schon) über die Rechtsmacht des Vorstandes einer AG verfügt, für die die Eintragung der Vorstandsbestellung in das Handelsregister nicht konstitutiv sei. § 229 Abs 1a SGB VI fordere jedoch für den hier zu beurteilenden sozialversicherungsrechtlichen Zusammenhang am 6.11.2003 (auch) das Vorliegen der Eintragung des Vorstandsmitglieds in das Handelsregister. Daran fehle es, weil die Eintragung ins Handelsregister erst am 2.6.2004 erfolgt sei. Die Rechtsprechung des 12. Senats des BSG zur sog Vor-AG (BSGE 97, 32 = SozR 4-2600 § 229 Nr 1) sei auf Fälle zu erstrecken, in denen es um das einzelne Vorstandsmitglied (selbst) gehe. Ein Verstoß gegen das Aktienrecht liege in dieser Auslegung des § 229 Abs 1a SGB VI nicht (Urteil vom 23.11.2011).

Mit seiner Revision rügt der Beigeladene zu 3. einen Verfahrensmangel sowie die Verletzung von § 229 Abs 1a SGB VI. Das LSG habe in seinem Urteil unter Verstoß gegen § 128 Abs 2, § 136 Abs 1 Nr 6 iVm § 136 Abs 2 und § 153 Abs 1 SGG an keiner Stelle begründet, warum zum 1.1.2004 nur die Person "Mitglied des Vorstandes einer Aktiengesellschaft" sein könne, die auch im Handelsregister eingetragen sei, während bis zum 1.1.2004 - für die Monate November und Dezember 2003 - sein (des Beigeladenen zu 3.) Rechtsstatus "Mitglied des Vorstandes einer Aktiengesellschaft" von der Klägerin anerkannt worden sei. Das Berufungsgericht habe diesen Aspekt - zumal bei im Übrigen unverändertem Sachverhalt und Gesetzeswortlaut - in den Entscheidungsgründen erörtern müssen. Die Entscheidungsgründe seien so widersprüchlich und wenig nachvollziehbar, dass von einer Begründung im Rechtssinne nicht mehr gesprochen werden könne. In der Sache sei das Berufungsurteil fehlerhaft, weil § 229 Abs 1a SGB VI nicht voraussetze, dass er (der Beigeladene zu 3.) am 6.11.2003 als Vorstandsmitglied in das Handelsregister eingetragen gewesen sei. Der vom LSG hervorgehobene Zweck, "die Rechtsanwendung einfacher, sicherer und gleichmäßiger zu gestalten ...", sei im Rahmen des § 229 Abs 1a SGB VI nicht einschlägig. Weder gehe es hier um ein vereinfachtes Verwaltungsverfahren noch um Typisierung noch um bestimmte Gruppen, die des Schutzes der Sozialversicherung bedürften; es gehe allein um ein für seine Person (des Beigeladenen zu 3.) bestehendes, individuelles Übergangsrecht. Die Frage nach der Schutzbedürftigkeit von Vorstandsmitgliedern habe mit der Eintragung in das Handelsregister nichts zu tun. Maßgebend seien insoweit ausschließlich die tatsächlichen Verhältnisse (Einkommenssituation; Inhalt des Dienstvertrages). Aus dem Urteil des BSG vom 9.8.2006 (BSGE 97, 32 = SozR 4-2600 § 229 Nr 1) lasse sich für die vorliegende Fallkonstellation nichts entnehmen. Das Berufungsurteil verstoße schließlich gegen §§ 81, 84 Aktiengesetz (AktG), weil allein die Bestellung des Vorstandes durch den Aufsichtsrat konstitutiv sei.

Der Beigeladene zu 3. beantragt,das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. November 2011 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 18. Juli 2008 zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt,die Revision des Beigeladenen zu 3. zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beklagte sowie die Beigeladenen zu 1. und 2. stellen keinen Antrag.

Gründe

Die zulässige Revision des Beigeladenen zu 3. ist unbegründet.

Zu Recht hat das LSG den Gerichtsbescheid des SG geändert und festgestellt, dass der Beigeladene zu 3. in seiner bei der Beigeladenen zu 2. ausgeübten Beschäftigung als Fachhochschullehrer trotz seiner Bestellung zum Mitglied des Vorstandes einer AG ab 1.1.2004 der Versicherungspflicht in der GRV unterlag bzw unterliegt. Der Bescheid der beklagten Krankenkasse vom 20.1.2004, den diese als Einzugsstelle erlassen hat, ist insoweit rechtswidrig.

1. Zu überprüfen ist der angefochtene Bescheid vom 20.1.2004 lediglich insoweit, als die Beklagte darin - nach § 28h Abs 2 SGB IV - Feststellungen zur Versicherungspflicht in der GRV getroffen und diese verneint hat; nicht Gegenstand des Rechtsstreits sind ihre Feststellungen zur Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung. Zu beurteilen ist außerdem nur, ob der Beigeladene zu 3. in seiner Beschäftigung als Fachhochschullehrer bei der Beigeladenen zu 2. der Rentenversicherungspflicht unterliegt, und nicht (auch), ob er in der Vorstandstätigkeit selbst rentenversicherungspflichtig ist. Denn (spätestens) im Berufungsverfahren hat die Beklagte ihre in dem Bescheid vom 20.1.2004 getroffenen Feststellungen hierauf beschränkt. Zu überprüfen ist die Feststellung der Beklagten, dass der Beigeladene zu 3. in seiner Beschäftigung als Fachhochschullehrer "rentenversicherungsfrei" (gemeint: nicht rentenversicherungspflichtig) sei, schließlich nur insoweit, als es den Zeitraum ab 1.1.2004 betrifft. Die Klägerin hat ihr Überprüfungsbegehren im Berufungsverfahren entsprechend beschränkt.

2. Die Revision des Beigeladenen zu 3. hat nicht bereits deshalb Erfolg, weil die Klage nicht - den Anforderungen der § 87 Abs 1 S 1, §§ 66, 78 Abs 1 S 2 Nr 3 SGG entsprechend - fristgemäß erhoben wurde. Tatsachenfeststellungen, die einer Annahme der Rechtzeitigkeit der Klageerhebung entgegenstehen könnten, etwa dazu, warum im Verhältnis zur Klägerin eine inhaltlich richtige Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben ist, hat das LSG nicht getroffen. Hierauf bezogene Verfahrensrügen hat der Beigeladene zu 3. nicht erhoben.

3. Der Senat kann offenlassen, ob der angefochtene Bescheid vom 20.1.2004 möglicherweise nicht schon (formell) rechtswidrig und (teilweise) aufzuheben ist, weil die Beklagte § 12 Abs 2 S 2 SGB X nicht beachtet hat (vgl hierzu im Einzelnen schon BSGE 97, 32 = SozR 4-2600 § 229 Nr 1, RdNr 14, sowie die nicht veröffentlichten Senatsurteile vom 9.8.2006 und 25.4.2007 in den Parallelsachen B 12 KR 7/06 R, B 12 KR 10/06 R, B 12 KR 24/05 R und B 12 KR 30/06 R). Der Bescheid ist jedenfalls deshalb (materiell) rechtswidrig, weil der Beigeladene zu 3. in seiner bei der Beigeladenen zu 2. ausgeübten Beschäftigung als Fachhochschullehrer in der Zeit ab 1.1.2004 nach § 1 S 1 Nr 1 SGB VI rentenversicherungspflichtig ist; er ist nicht wegen seiner Bestellung zum Mitglied des Vorstandes einer AG zum 1.11.2003 in dieser Beschäftigung von der Rentenversicherungspflicht ausgenommen.

Der Beigeladene zu 3. ist ab 1.1.2004 in seiner Beschäftigung als Fachhochschullehrer nicht von der Versicherungspflicht in der GRV ausgenommen. Er kann sich nicht auf die Übergangsregelung des § 229 Abs 1a SGB VI (dazu a) berufen, die einen Vertrauensschutz in Bezug auf § 1 S 4 SGB VI in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung gewährt, indem die ab 1.1.2004 geltenden Neufassung dieser Norm nicht zur Anwendung kommt. Der Beigeladene zu 3. war nämlich nicht iS von § 229 Abs 1a SGB VI am 6.11.2003 Mitglied des bei einer - bestehenden (und in das Handelsregister eingetragenen) - AG begründeten Vorstandes (dazu b).

a) § 1 S 4 SGB VI ist durch Art 1 Nr 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (2. SGB VI-ÄndG) vom 27.12.2003 (BGBl I 3013) mit Wirkung zum 1.1.2004 neu gefasst worden. Danach sind Vorstandsmitglieder einer AG "in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht versicherungspflichtig beschäftigt, wobei Konzernunternehmen iS des § 18 des Aktiengesetzes als ein Unternehmen gelten" (§ 1 S 4 SGB VI nF). Ebenfalls mit Wirkung ab 1.1.2004 hat der Gesetzgeber § 1 S 4 SGB VI nF die besondere Übergangsregelung des § 229 Abs 1a SGB VI an die Seite gestellt (Art 1 Nr 8 2. SGB VI-ÄndG). Nach dessen Satz 1 bleiben Vorstandsmitglieder einer AG, die am 6.11.2003 (= Tag der zweiten und dritten Lesung des Entwurfs des 2. SGB VI-ÄndG im Deutschen Bundestag) in einer weiteren Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit nicht (in der GRV) versicherungspflichtig waren, in dieser Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit nicht versicherungspflichtig. Bei Vorstandsbestellungen bis zum 6.11.2003 schreibt § 229 Abs 1a SGB VI also über den 31.12.2003 hinaus den Versicherungsstatus nach altem Recht - § 1 S 4 SGB VI in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung (§ 1 S 4 SGB VI aF) - für solche Beschäftigungen bzw rentenversicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeiten fort, die am Stichtag mit der Vorstandstätigkeit zusammentrafen, mithin auch für nicht konzernzugehörige Beschäftigungen (vgl - zur Gesetzes- und Rechtsprechungsentwicklung, den Gründen für die ab 1.1.2004 geltenden Neuregelungen und deren Auswirkungen auf die unterschiedlichen Fallgruppen - bereits BSGE 97, 32 = SozR 4-2600 § 229 Nr 1, RdNr 16 ff sowie die nicht veröffentlichten Senatsurteile vom 9.8.2006 und 25.4.2007 in den Parallelverfahren B 12 KR 7/06 R, B 12 KR 10/06 R, B 12 KR 24/05 R und B 12 KR 30/06 R).

b) Der Beigeladene zu 3. war zwar am 28.10.2003 mit Wirkung zum 1.11.2003 zum Mitglied des Vorstandes der bereits am 30.7.2002 in das Handelsregister eingetragenen FLAMINGO Verwaltungs-AG bestellt worden. Gleichwohl war er - anders als § 229 Abs 1a SGB VI voraussetzt - nicht am 6.11.2003 "Mitglied des Vorstandes eines Aktiengesellschaft". Zu diesem Personenkreis gehören nur Vorstandsmitglieder, die am Stichtag auch in persona (als Vorstände) in das Handelsregister eingetragen waren. Der Beigeladene zu 3. kann daher für die Zeit ab 1.1.2004 die Übergangsregelung des § 229 Abs 1a SGB VI nicht für sich in Anspruch nehmen mit der Folge, dass auf ihn (für die Zeit ab 1.1.2004) § 1 S 4 SGB VI nF anzuwenden ist, der seine Beschäftigung als Fachhochschullehrer von der Rentenversicherungspflicht nicht ausnimmt, weil diese nicht in dem Unternehmen ausgeübt wird, dem der Beigeladene zu 3. als Vorstand angehört.

aa) Der Senat braucht nicht der Frage nachzugehen, ob der Beigeladene zu 3. als Fachhochschullehrer bei der Beigeladenen zu 2. bereits deshalb ab 1.1.2004 der Rentenversicherungspflicht unterlag, weil der Erwerb der FLAMINGO Verwaltungs-AG (als einer sog Mantel-AG, deren Unternehmensgegenstand allein die Verwaltung eigenen Vermögens war) und seine Bestellung zur einem von drei Vorstandsmitgliedern "einzig zur Umgehung der Rentenversicherungspflicht" und damit "missbräuchlich" vorgenommen wurden und § 229 Abs 1a SGB VI schon aus diesem Grunde nicht zur Anwendung kommt (vgl zu diesem Einwand, seinen Hintergründen und seiner rechtlichen Einordnung allgemein bereits BSGE 97, 32 = SozR 4-2600 § 229 Nr 1, RdNr 20). Auf diesen Gesichtspunkt hat sich zwar die Klägerin im Klage- und im Berufungsverfahren ergänzend gestützt. Ob aber vorliegend einer der von den Versicherungsträgern so bezeichneten "Missbrauchsfälle" gegeben und bei Annahme eines solchen die Vorstandsbestellung im Kontext des § 229 Abs 1a SGB VI für "unbeachtlich" zu halten ist, kann offenbleiben, weil jedenfalls zu Mitgliedern des Vorstandes einer AG bestellte Personen wie der Beigeladene zu 3., die am 6.11.2003 (noch) nicht in persona (als Vorstände) in das Handelsregister eingetragen waren, von der Übergangsregelung des § 229 Abs 1a SGB VI nicht erfasst werden.

bb) Der Senat hat zu Mitgliedern des Vorstandes einer AG, die am 6.11.2003 mangels Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister noch eine Vor-AG war, entschieden, dass sich diese auf die Übergangsregelung des § 229 Abs 1a SGB VI nicht berufen können, weil zu den "Mitgliedern des Vorstandes einer Aktiengesellschaft" im Sinne dieser Vorschrift nur Vorstandsmitglieder einer bestehenden, dh bereits in das Handelsregister eingetragenen AG (§ 41 Abs 1 AktG) gehören und allein die Nichterfüllung dieses formalen gesetzlichen Tatbestandes dazu führt, dass Vorstandsmitglieder in ihren (weiteren) Beschäftigungen der Rentenversicherungspflicht unterliegen, ohne dass weitere Gesichtspunkte zu prüfen wären (vgl BSGE 97, 32 = SozR 4-2600 § 229 Nr 1, RdNr 21; ferner die nicht veröffentlichten Senatsurteile vom 9 .8.2006 und 25.4.2007 in den Parallelsachen B 12 KR 7/06 R, B 12 KR 10/06 R, B 12 KR 24/05 R und B 12 KR 30/06 R). Der Senat hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es für die Belange des Rechts der Pflichtversicherung in der GRV insbesondere nicht darauf ankommt, in welchen Schritten, in welchen Organisationsformen und mit welchen Rechtsfolgen für die Mitglieder des Vorstandes sich die Verbandsgründung nach dem für AGen geltenden Sonderrecht des AktG vollzieht. Zur Begründung hat er auf den in der Rechtsprechung des BSG hervorgehobenen und vom Gesetz sanktionierten Zweck der in § 1 S 4 SGB VI enthaltenden Typisierung verwiesen, Beschäftigte von der Rentenversicherungspflicht auszunehmen, die wegen der bei ihnen vermuteten wirtschaftlichen Verhältnisse gruppenspezifisch nicht des Schutzes und der Sicherheit der GRV bedürfen, und die Anwendung dieses Ausnahmetatbestandes einfacher, sicherer und gleichmäßiger zu gestalten und der Sozialverwaltung und den Gerichten für die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht einfach festzustellende, ohne Weiteres überprüfbare Abgrenzungsmerkmale zu verschaffen. Der Senat hat weiter ausgeführt, dass das BSG die Grenzen der Auslegung des Ausnahmetatbestandes in ständiger Rechtsprechung danach bestimmt, ob der mit der typisierenden Regelung auch verfolgte Zweck, dem Rechtsanwender die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Rentenversicherungspflicht mit vertretbarem Aufwand zu ermöglichen, durch eine Ausdehnung der Vorschrift gefährdet würde, und deutlich gemacht, dass eine Anwendung der genannten Vorschrift auf Vorstandsmitglieder einer Vor-AG nicht innerhalb des Normzwecks liegt, den das Gesetz mit der Typisierung (auch) verfolgt (vgl BSGE 97, 32 = SozR 4-2600 § 229 Nr 1, RdNr 22); vor der Eintragung in das Handelsregister ist für den Arbeitgeber und den jeweiligen Versicherungsträger nämlich nicht sicher erkennbar, ob überhaupt auch nur die Eintragungsfähigkeit der AG gegeben ist.

cc) An dieser Rechtsprechung hält der Senat trotz der im Schrifttum daran vereinzelt geäußerten Kritik (etwa Plagemann, EWiR 2007, 155 f) fest. Er überträgt die in seinen Urteilen vom 9.8.2006 und 25.4.2007 aufgestellten Rechtsgrundsätze außerdem auf Fallkonstellationen wie die vorliegende, in denen am 6.11.2003 zwar die AG (als Gesellschaft) in das Handelsregister eingetragen war, nicht aber das neue Vorstandsmitglied (selbst). In solchen Fällen setzt § 229 Abs 1a SGB VI auch für die Person des Vorstandsmitglieds (selbst) voraus, dass für diese am Stichtag eine Handelsregistereintragung bestand.

Mit dem unter bb) beschriebenen Normzweck, den das Gesetz mit der Typisierung verfolgt, wäre es nicht vereinbar, den schon wegen seines Ausnahmecharakters eng auszulegenden gesetzlichen Tatbestand auch auf solche Mitglieder des Vorstandes einer bestehenden, dh in das Handelsregister eingetragenen AG zu erstrecken, die ihrerseits (noch) nicht (als Vorstände) in das Handelsregister eingetragen sind. Vor allem der Arbeitgeber der Beschäftigung im Rahmen seiner Meldepflichten (§ 28a SGB IV), aber auch die Einzugsstelle und der Rentenversicherungsträger können nicht darauf verwiesen werden, bei der Beurteilung der Rentenversicherungspflicht die Bestellung des Vorstandes als körperschaftsrechtlichen Akt, also den Bestellungsvorgang in seinen einzelnen gesellschafts- und handelsrechtlich bedeutsamen Phasen (Aufsichtsratsbeschluss, dessen Kundgabe an das künftige Vorstandsmitglied und die Erklärung seines Einverständnisses bzw ihrer Entgegennahme durch den Aufsichtsrat) aufgrund einer Parallelwertung nachzuvollziehen. Zutreffend weist das LSG in diesem Zusammenhang darauf hin, dass jedenfalls der Arbeitgeber der Beschäftigung über keine (weiteren) Ermittlungsmöglichkeiten verfügt, etwa über Tatsachen im Zusammenhang mit einer Bestellung zum Vorstandsmitglied (als körperschaftsrechtlichen Akt) keinen Beweis erheben könnte. Der Handelsregisterauszug, den das Vorstandsmitglied dem Arbeitgeber seiner Beschäftigung im Rahmen seiner Vorlagepflicht nach § 28o Abs 1 SGB IV zu übermitteln hat, manifestiert für den Arbeitgeber jedenfalls einfach und rechtssicher, dass die Bestellung zum Vorstandsmitglied in ihren einzelnen Phasen (hier: die Änderung in der Zusammensetzung des Organs) tatsächlich stattgefunden hat, wenn auch die Anmeldung zum Handelsregister und die darauf beruhende Eintragung für die Bestellung zum Vorstandsmitglied als solche aktienrechtlich keine Wirksamkeitsvoraussetzungen sind, mithin hierfür nicht konstitutiv wirken, sondern nur deklaratorische Bedeutung haben (dazu näher unten).

Der Beigeladene zu 3. wendet hiergegen ein, der vom LSG hervorgehobene Zweck "die Rechtsanwendung einfacher, sicherer und gleichmäßiger zu gestalten ...", könne im Rahmen des § 229 Abs 1a SGB VI keine Bedeutung erlangen. Die Eintragung als Vorstandsmitglied in das Handelsregister habe nämlich mit dem mit der Typisierung verfolgten Zweck, Mitglieder des Vorstandes einer AG von der Rentenversicherungspflicht auszunehmen, weil sie wegen der bei ihnen vermuteten wirtschaftlichen Verhältnisse gruppenspezifisch in der GRV nicht schutzbedürftig seien, nichts zu tun; welche Bedeutung der Zweck der Verwaltungsvereinfachung für die Übergangsregelung haben solle, sei darüber hinaus nicht ersichtlich.

Der Beigeladene zu 3. berücksichtigt in diesem Zusammenhang indessen nicht, dass der Senat dem Ausnahmetatbestand des § 1 S 4 SGB VI in seiner Rechtsprechung schon in der Vergangenheit in der bereits beschriebenen Weise einen der Normzwecke gerade auch darin gesehen hat, dadurch der Sozialverwaltung und den Gerichten für die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht einfach festzustellende, ohne Weiteres überprüfbare Abgrenzungsmerkmale zu verschaffen; ihnen sollte mithin eine Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Rentenversicherungspflicht mit vertretbarem Aufwand ermöglicht werden (vgl hierzu die Nachweise in BSGE 97, 32 = SozR 4-2600 § 229 Nr 1, RdNr 19); nichts anderes kann unter Berücksichtigung der Belange der für Meldungen und Beitragsabführung für versicherungspflichtige Beschäftigte zuständigen Arbeitgeber gelten. Die im Wesentlichen schon zu § 3 Abs 1a Angestelltenversicherungsgesetz ergangene Rechtsprechung hat der Gesetzgeber - worauf der Senat ebenfalls schon zuvor hingewiesen hat (vgl BSGE 97, 32 = SozR 4-2600 § 229 Nr 1, RdNr 22) - in der Folgezeit bestätigt und in seinen Willen aufgenommen.

Auch das Vorbringen des Beigeladenen zu 3., das Berufungsurteil verstoße gegen §§ 81, 84 AktG, veranlasst zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Zutreffend weist er allerdings darauf hin, dass die Eintragung eines (neuen) Vorstandsmitglieds in das Handelsregister (§ 81 AktG) für dessen Bestellung (§ 84 AktG) im Aktienrecht eine geringere (rechtliche) Bedeutung hat als die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister (§§ 36, 38, 39 AktG) für das Entstehen der AG (vgl § 41 AktG). Die Vorstandsbestellung wird aktienrechtlich grundsätzlich außerhalb des Handelsregisters wirksam, sodass etwa eine (zunächst) unwirksame Bestellung später nicht (allein) durch die Handelsregistereintragung und deren Bekanntmachung konstitutiv zur Wirksamkeit gelangt (vgl hierzu im Einzelnen Hefermehl/Spindler in: Kropff/Semler, MünchKomm zum AktG, Bd 3, 2. Aufl 2004, § 81 RdNr 19 f; ferner Hüffer, AktG, 10. Aufl 2012, § 81 RdNr 10). Die Eintragung des Vorstandsmitglieds hat lediglich deklaratorische Bedeutung und bewirkt rechtlich nur den Schutz gutgläubiger Dritter im Rechtsverkehr (vor allem die Publizität der Vertretungsverhältnisse). Dem Registergericht obliegt insoweit keine gesonderte Prüfung.

Diese an den praktischen Bedürfnissen des Aktienrechts orientierten Differenzierungen können in das Rentenversicherungsrecht jedoch nur übernommen werden, wenn sie mit dem dem § 1 S 4 SGB VI vom BSG beigelegten - und vom Gesetz sanktionierten - Typisierungszweck nicht in Widerspruch stehen. Das wäre aber der Fall, wenn bestellte Mitglieder des Vorstandes einer AG auch dann in den Genuss des über § 229 Abs 1a SGB VI vermittelten Vertrauensschutzes für das alte Recht kämen, für die am 6.11.2003 (noch) keine Handelsregistereintragung bestand. Auch wenn eine Kontrolle der Rechtswirksamkeit der Vorstandsbestellung durch das Registergericht nicht stattfindet, wirkt die Handelsregistereintragung (und ihre Bekanntmachung) doch rechtsbekundend in dem Sinne, dass sie in tatsächlicher Hinsicht die Organstellung als Mitglied des Vorstandes einer AG nach außen verlautbart mit den entsprechenden Rechtsfolgen für den Verkehrsschutz. An diese - zwar handelsrechtlich begründete - Publizitätswirkung des Handelsregisters hinsichtlich des tatsächlichen Bestellungsvorgangs in seinen einzelnen Phasen (vgl auch - für den ersten Vorstand - § 37 Abs 4 Nr 3 AktG) ist für den vorliegenden Zusammenhang des Rechts der Pflichtversicherung in der GRV in einer verallgemeinernden Betrachtungsweise anzuknüpfen. Der dieser Rechtsauffassung zugrunde liegenden Prämisse widerspricht der Beigeladene zu 3. im Übrigen auch nicht, wenn er - im Berufungsverfahren - vorträgt, das Gesetz (§ 1 S 4 SGB VI aF, § 1 S 4 SGB VI nF und § 229 Abs 1 SGB VI) knüpfe mit der Formulierung "Mitglied des Vorstandes" (gerade) an die "tatsächliche Berufung" und die sich daraus ergebene Organstellung an.

4. Der vom Beigeladenen zu 3. in verfahrensrechtlicher Hinsicht im Revisionsverfahren gerügte Mangel eines Verstoßes des LSG gegen § 136 Abs 1 Nr 6 SGG (fehlende Entscheidungsgründe des Urteils) liegt nicht vor. Insoweit macht der Beigeladene zu 3. im Kern geltend, das LSG habe sich in den Urteilsgründen nicht mit der von ihm (dem Beigeladenen zu 3.) für wesentlich gehaltenen Argumentation auseinandergesetzt, dass die Klägerin ihn für die Zeit bis zum 1.1.2004 - für die Monate November und Dezember 2003 - als "Mitglied des Vorstandes einer Aktiengesellschaft" iS des § 1 S 4 SGB VI aF beurteilt und diese Rechtsauffassung durch Einschränkung ihrer Klage auf die Zeit ab 1.1.2004 "dokumentiert" habe.

Nach § 136 Abs 1 Nr 6 SGG, der gemäß § 153 SGG auch für das Berufungsverfahren gilt, enthält das Urteil "die Entscheidungsgründe". Die Vorschrift wird durch § 128 Abs 1 S 2 SGG ergänzt, wonach in dem Urteil die Gründe anzugeben sind, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Nach § 202 SGG iVm § 313 Abs 3 ZPO müssen die Entscheidungsgründe eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen enthalten, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht. In diesem Rahmen muss sich das Gericht mit allen wesentlichen Streitpunkten auseinander setzen (vgl schon BSGE 76, 233, 234 = SozR 3-1750 § 945 Nr 1 S 2 f mwN; BSG SozR 1500 § 136 Nr 10 S 12).

Bei Anlegung dieses Maßstabs leidet das Berufungsurteil nicht an einem Begründungsmangel. Das Urteil ist nicht schon deshalb nicht mit Gründen versehen, weil das LSG in seiner Urteilsbegründung seine Erwägungen auf den (noch verbliebenen) Gegenstand des Rechtsstreits - Feststellungen der Beklagten zum Nichtbestehen von Rentenversicherungspflicht ab 1.1.2004 - beschränkt und nicht auch einen davor liegenden Zeitraum in den Blick genommen hat. Dass sich das Gericht auf die wesentlichen Entscheidungsgründe beschränken darf, bedeutet auch, dass es auf Vorbringen der Beteiligten nicht eingehen muss, auf das es wegen der Grenzen des Streitgegenstandes nicht ankommt. Das muss insbesondere dann gelten, wenn - wie hier - gerügt wird, das Gericht sei auf eine - für den Überprüfungszeitraum und Zeiträume außerhalb desselben - geäußerte "widersprüchliche" oder "wenig nachvollziehbare" Rechtsauffassung eines Prozessbeteiligten in seinen Entscheidungsgründen nicht eingegangen. Mangels Rechtserheblichkeit für den Urteilsausspruch muss es sich hiermit nicht befassen. Einer "Auflösung des Widerspruchs" in den Urteilsgründen bedurfte es auch nicht etwa deshalb, weil das LSG - wie der Beigeladene zu 3. vorträgt - (seinerseits) insoweit ebenfalls eine widersprüchliche Rechtsansicht vertreten hat und einer Auseinandersetzung hiermit im Hinblick auf § 136 Abs 2 SGG geboten gewesen wäre. Für die Behauptung des Beigeladenen zu 3., Anlass für die Beschränkung der Klage sei ein Hinweis des Vorsitzenden des Berufungssenats an die Klägerin gewesen, dass er - der Beigeladene zu 3. - im November und Dezember 2003 "befreit" werden müsse, ergeben sich aus der Prozessakte und der Sitzungsniederschrift keine Anhaltspunkte. Die Beteiligten haben die Aufnahme entsprechender Äußerungen des Senatsvorsitzenden in die Niederschrift auch nicht beantragt (vgl zu dieser Möglichkeit § 122 SGG iVm § 160 Abs 4 ZPO). Dass das LSG im Hinblick auf ein bestimmtes Verhalten des Senatsvorsitzenden eine Überraschungsentscheidung getroffen habe, wird mit dem Revisionsvorbringen im Übrigen nicht gerügt.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.






BSG:
Urteil v. 05.03.2014
Az: B 12 KR 1/12 R


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/0a22c952be04/BSG_Urteil_vom_5-Maerz-2014_Az_B-12-KR-1-12-R




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share