Finanzgericht Köln:
Beschluss vom 28. August 2006
Aktenzeichen: 10 Ko 202/06
(FG Köln: Beschluss v. 28.08.2006, Az.: 10 Ko 202/06)
Tenor
Die von dem Erinnerungsgegner an den Erinnerungsführer zu erstattenden Kosten werden auf 595,78 EUR festgesetzt.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens haben die Beteiligten jeweils zur Hälfte zu tragen.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten über den für die Kostenfestsetzung anzusetzenden Streitwert sowie über den Ansatz einer Besprechungsgebühr und einer Erledigungsgebühr.
Der Erinnerungsführer wohnte im Streitjahr 1999 in dem Land T und wurde seit 1997 als erweitert beschränkt Steuerpflichtiger zur Einkommensteuer veranlagt. Der Prozessbevollmächtigte hatte für den Erinnerungsführer mit Schreiben vom 19. April 2002 Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 vom 24. Januar 2001 erhoben, mit welchem die Einkommensteuer auf 24.327 DM (12.438 EUR) festgesetzt worden war. Beklagter war zunächst das FA E, welches auch die Einspruchsentscheidung erlassen hatte. Streitig waren ausweislich der Einspruchsentscheidung vom 25. März 2002 die Höhe von Beteiligungseinkünften und der Abziehbarkeit von Aufwendungen zur Sozialversicherung. Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht des Erinnerungsführers war im Vorverfahren nicht streitig. Die Bearbeiterin im Rechtsbehelfsverfahren war nach Aktenlage eine Frau G, die auch die Schriftsätze für das FA E während des anschließenden Klageverfahrens verfasste. Noch vor Erlass der Einspruchsentscheidung vom 25. März 2002 muss (wohl aufgrund geänderter Beteiligungseinkünfte) ein geänderter Einkommensteuerbescheid für 1999 ergangen sein, weil die Gerichtsakte eine Abrechnung zur Einkommensteuer vom
15. März 2002 enthält, nach der die für 1999 festgesetzte Einkommensteuer 13.638 EUR beträgt (GA Bl. 113).
Auch im Klageverfahren war zunächst nur die Abziehbarkeit von Beiträgen zur Sozialversicherung streitig (GA Bl. 23). Dabei sollten im Rahmen des Progressionsvorbehalts auch in dem Land T gezahlte Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden (GA Bl. 27). Erst mit Schriftsatz vom 10. Januar 2003 wurde im Rahmen der Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 auch die erweiterte beschränkte Steuerpflicht des Erinnerungsführers als solche in Frage gestellt (GA Bl. 33).
Im April 2003 ging die Zuständigkeit für anhängige Klageverfahren auf den Erinnerungsgegner über, weil die Fälle der erweiterten beschränkten Steuerpflicht aufgrund einer Änderung der Zuständigkeits-Verordnung bei ihm zentralisiert worden waren (GA Bl. 41). Im weiteren Verlauf des Verfahrens kamen die Beteiligten unter Mitwirkung des BfF zu dem Ergebnis, dass der Kläger nicht erweitert beschränkt steuerpflichtig war. Der Erinnerungsgegner erklärte deshalb, den Erinnerungsführer mit seinen gewerblichen Einkünften und seinen Vermietungseinkünften als beschränkt steuerpflichtig behandeln und den Rechtsstreit auf dieser Grundlage erledigen zu wollen (GA Bl. 80). Mit Bescheid vom 17. Dezember 2004 wurde die Einkommensteuer auf 19.518 DM (9.979 EUR) festgesetzt. Der Bevollmächtigte erklärte sich mit einer Erledigung des Rechtsstreits auf dieser Grundlage nach Rücksprache mit dem Erinnerungsführer einverstanden und erklärte den Rechtsstreit in der Hauptsache ebenfalls für erledigt (GA Bl. 109). Die Kosten des Verfahrens wurden mit Beschluss vom 22. April 2005 vollständig dem Erinnerungsgegner auferlegt, weil dem Begehren des Erinnerungsführers bei der außergerichtlichen Erledigung in vollem Umfang entsprochen worden sei (GA Bl. 140); die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wurde für notwendig erklärt.
Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 23. Mai 2005 beantragte der Erinnerungsführer, die zu erstattenden Kosten auf der Grundlage eines Streitwerts für 10 Jahre von 36.593 EUR auf 5.365 EUR festzusetzen (GA Bl. 148). Dabei beantragte er u. a. die Berücksichtigung einer Besprechungsgebühr von 7,5/10 für das Vorverfahren und einer Erledigungsgebühr für das Klageverfahren. Die Besprechungen mit der Bearbeiterin Frau G hätten am 27. März 2001, 7. Mai 2001 und am 5. September 2001 stattgefunden. Die Gerichtsakte enthält Schreiben des Bevollmächtigten vom 16. Mai 2000 (GA Bl. 117) und vom 17. März 2003 (GA Bl. 116) an das FA E, in denen verschiedene mit den Bearbeitern geführte Telefonate erwähnt werden.
Mit dem im vorliegend angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28. November 2005 wurden die dem Erinnerungsführer zu erstattenden Kosten auf 378,56 EUR festgesetzt. Dabei legte der Kostenbeamte einen Streitwert von 2.459 EUR zugrunde, weil dies die Differenz zwischen der Einkommensteuer lt. Bescheid vom 24. Januar 2001 und der Einkommensteuer lt. Änderungsbescheid vom 17. Dezember 2004 gewesen sei. Es wurden weder eine Erledigungsgebühr noch eine Besprechungsgebühr berücksichtigt. Die Akten enthielten keinen Hinweis auf die - wenn auch detailliert - beschriebenen Besprechungen, obwohl bei einem derart komplizierten Sachverhalt zumindest eine stichwortartige Aktennotiz zu erwarten gewesen wäre. Ungereimt sei auch der Hinweis des Bevollmächtigten auf eine angebliche Besprechung vom 27. März 2001, obwohl der Einspruch erst im Februar 2001 beim FA E eingegangen sei und die Abgabe an die Rechtsbehelfsstelle erfahrungsgemäß erst mehrere Monate nach Einspruchseinlegung erfolge. Gegen die Durchführung der angeblichen Besprechungen spreche auch, dass im Rahmen des Vorverfahrens nur einkommensteuerliche Fragen streitig gewesen seien und die Frage der erweiterten beschränkten Steuerpflicht erst im Klageverfahren aufgeworfen worden sei.
Der Bevollmächtigte führt mit der Erinnerung vom 12. Dezember 2005 an, lt. Abrechnungsbescheid vom 15. März 2002 sei die Steuer mit 13.638 EUR festgesetzt und mit dem Änderungsbescheid vom 17. Dezember 2004 auf 9.979 EUR herabgesetzt worden. Daher sei der Streitwert mit 3.659 EUR anzusetzen. Eine Erhöhung des Streitwerts wegen der Auswirkung auf andere Jahre werde nicht mehr geltend gemacht. Die Besprechungsgebühr sei anzusetzen, weil wegen des komplizierten Sachverhalts nach Einreichung der Steuererklärungen mehrere Gespräche mit dem FA E geführt worden seien. Die Besprechungen mit der Bearbeiterin Frau G hätten am 27. März 2001, 7. Mai 2001 und am 5. September 2001 stattgefunden. Der Ansatz einer Besprechungsgebühr könne nicht daran scheitern, dass sich in den Akten das FA E keine Hinweise auf die Gespräche fänden, denn er sei nicht für die Führung der Akten des FA E verantwortlich. Auch eine Erledigungsgebühr sei zu berücksichtigen, da es nur durch Mitwirkung des Bevollmächtigten zur Erledigung gekommen sei, zumal beim 6. Senat des FG Köln die Jahre 1997, 1998 und 2000 wegen der gleichen Streitfrage anhängig seien.
II. Die Erinnerung ist nur teilweise begründet.
1. Entgegen dem Kostenfestsetzungsbeschluss ist der Kostenrechnung ein Streitwert von 3.659 EUR zugrunde zu legen. Ausgehend von der ständigen Rechtsprechung bestimmt sich der Streitwert bei Rechtsstreitigkeiten wegen Einkommensteuer nach dem Differenzbetrag zwischen dem festgesetzten und dem begehrten Steuerbetrag (BFH-Beschluss vom 17. Februar 1994 VII E 3/93, BFH/NV 1994, 819). Gegenstand des Rechtsstreits war allerdings nicht der Einkommensteuerbescheid vom 24. Januar 2001, sondern der offensichtlich noch vor Erlass der Einspruchsentscheidung geänderte Einkommensteuerbescheid 1999, mit dem die Einkommensteuer von 24.327 DM (12.438 EUR) auf 13.638 EUR heraufgesetzt worden war. Der für den Streitwert maßgebliche Differenzbetrag beläuft sich daher auf 3.659 EUR. Der Vollständigkeit halber weist das Gericht in diesem Zusammenhang darauf hin, dass auch der Erinnerungsgegner im Schreiben vom 20. Juni 2005 (GA Bl. 155) noch von einer Differenz zwischen der ursprünglichen und der geänderten Steuerfestsetzung von 3.659 EUR ausgegangen ist. Erst nach Erlass des angefochtenen Beschlusses über die Kostenfestsetzung ist der Erinnerungsgegner von dieser Auffassung abgerückt.
2. Die Voraussetzungen für den Ansatz einer Besprechungsgebühr liegen vor.
a) Die Besprechungsgebühr nach 42 Abs. 1 und 2 StBGebV in Höhe von 5/10 bis 10/10 der vollen Gebühr erhält der Steuerberater für das Mitwirken bei Besprechungen über tatsächliche oder rechtliche Fragen, die von der Behörde angeordnet sind oder im Einverständnis mit dem Auftraggeber während des Vorverfahrens mit der Behörde oder einem Dritten geführt werden. So kann es beispielsweise bei einem komplizierten Sachverhalt für den Prozessbevollmächtigten zur Klärung von Sachfragen angezeigt sein, sich im Vorverfahren mit der Verwaltungsbehörde in Verbindung zu setzen (BFH-Beschluss vom 11. Mai 1976 VII B 53/75, BStBl 1976, 504). Allein eine mündliche oder fernmündliche Nachfrage des Steuerberaters löst die Besprechungsgebühr allerdings nicht aus (§ 42 Abs. 2 Satz 2 StBGebV; vgl. ferner BFH-Beschluss vom 22. Dezember 1969 VII B 38/68, BStBl II 1970, 253).
b) Im Streitfall hat der Bevollmächtigte die Besprechungen unter Angabe des Namens der Bearbeiterin und der Besprechungsdaten substanziiert vorgetragen (Besprechungen mit der Bearbeiterin Frau G am 27. März 2001, 7. Mai 2001 und am
5. September 2001). Seine Angaben sind schlüssig, weil die Bearbeiterin Frau G beim FA E für die Bearbeitung des Rechtsbehelfs zuständig war. Die Auffassung des Kostenbeamten im angefochtenen Beschluss, die Besprechung vom 27. März 2001 sei unschlüssig, weil ein Rechtsbehelf erfahrungsgemäß zunächst monatelang im Veranlagungsbezirk liege, bis er an die Rechtsbehelfsstelle abgegeben werde, hält das Gericht jedenfalls bei komplizierten Sachverhalten nicht für zwingend. Angesichts dieses substanziierten Vortrags hätte sich der Erinnerungsgegner in seiner Erwiderung nicht darauf beschränken dürfen, dass die Akten keine Hinweise auf die angegebenen Besprechungen enthielten. Bei einem substanziierten Vortrag von Besprechungen unter Angabe des Bearbeiters und der Besprechungsdaten ist nach Auffassung des Gerichts zumindest die Einholung und schriftliche Dokumentierung einer dienstlichen Äußerung des fraglichen Bearbeiters angezeigt, die der Stellungnahme des Erinnerungsgegners ohne weiteres hätte beigefügt werden können. Hinzu kommt, dass die Gerichtsakte Schreiben des Bevollmächtigten vom 16. Mai 2000 (GA Bl. 117) und vom 17. März 2003 (GA Bl. 116) an das FA E enthält, in denen verschiedene mit den Bearbeitern geführte Telefonate erwähnt werden, die ebenfalls nicht in den Steuerakten dokumentiert sind. Bereits deshalb verbietet sich die Annahme einer Vermutung dahin, dass der gesamte Verwaltungsvorgang in den Steuerakten des FA E in allen Einzelheiten vollständig dokumentiert ist.
Das Gericht geht im Streitfall auch davon aus, dass die telefonischen Besprechungen weit über eine fernmündliche Nachfrage des Steuerberaters beim FA E hinausgingen. Dies ergibt sich zum einen aus der Anzahl der Besprechungen und zum anderen aus den Besonderheiten des Sachverhalts, bei dem es um die Frage des Abzugs von inländischen Sozialabgaben und die Berücksichtigung von im Ausland gezahlten Sozialabgaben für den Progressionsvorbehalt bei Annahme einer erweiterten beschränkten Steuerpflicht ging. Ein solcher Sachverhalt ist auch ohne die später im Klageverfahren aufgekommene Frage der erweiterten beschränkten Steuerpflicht als solcher noch hinreichend kompliziert, um die Durchführung von Besprechungen mit der Verwaltungsbehörde zu rechtfertigen.
3. Eine Erledigungsgebühr wurde zu Recht nicht berücksichtigt.
a) Erledigt sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Zurücknahme oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts, so erhält der Prozessbevollmächtigte, der bei der Erledigung mitgewirkt hat, eine volle Gebühr (§§ 45 StBGebV, 24 BRAGO). Nach welchen Gesichtspunkten der Begriff "mitwirken" an der Erledigung auszulegen ist, wird in der Rechtsprechung und im Schrifttum nicht einheitlich beurteilt.
b) Nach einer teilweise vertretenen Rechtsauffassung fällt die Erledigungsgebühr bereits an, wenn der Prozessbevollmächtigte in der Klagebegründung Argumente vorträgt, die das Gericht oder die Verwaltungsbehörde mit der Folge der Erledigung ohne Urteil überzeugen (vgl. insoweit die Nachweise bei Tipke/Kruse, AO/FGO, § 139 FGO Rz 99). Dagegen spricht jedoch, dass die Erledigungsgebühr einen Ersatz für die Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO darstellt, die in öffentlichrechtlichen Streitsachen nur ausnahmsweise in Betracht kommt (vgl. § 23 Abs. 3 BRAGO). Auch die Vergleichsgebühr wird nicht bereits durch die allgemeine Prozessführung (Klageerhebung und Begründung derselben) verdient; erforderlich ist vielmehr eine darüber hinausgehende Mitwirkung beim Abschluss oder bei der Vorbereitung eines Vergleichs, auch wenn die Vergleichsbereitschaft des Gegners durch die allgemeine Prozessführung gefördert wird (vgl. FG Köln, Beschluss vom 2. Juli 2001 10 Ko 2725/01, EFG 2001, 1321; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, BRAGO, 8. Aufl. § 23 Rz. 21).
Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Prozessbevollmächtigte im finanzgerichtlichen Verfahren gegenüber einem Rechtsanwalt privilegiert werden sollte, der im Zivilprozess eine auf einen Vergleich gerichtete Tätigkeit entfaltet. Deshalb kommt als "Mitwirkung bei der Erledigung" nur eine besondere Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten in Betracht, die die materielle Erledigung des Rechtsstreits ohne Urteil herbeiführt und die über die bereits mit der Prozess- oder Verhandlungsgebühr abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgeht (BFH-Beschluss vom 16. Dezember 1969 VII B 45/68, BStBl II 1970, 251). Es versteht sich von selbst, dass der Prozessbevollmächtigte in möglichst überzeugender Weise die rechtlichen Argumente vorträgt, die der Klage seines Mandanten zum Erfolg verhelfen können. Dies ist keine besondere Leistung, die nicht bereits mit der Prozessgebühr abgegolten wäre (FG Köln, Beschluss vom 28. Juni 2004 10 Ko 1603/04, EFG 2004, 1642, FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. September 1995 1 Ko 2/95, EFG 1995, 1077).
c) Die Erledigungsgebühr ist danach keine reine Erfolgsgebühr, sondern eine besondere Tätigkeitsgebühr, die anlässlich einer nichtstreitigen Erledigung im Rahmen des Klageverfahrens verdient werden kann. Deshalb genügt es auch nicht, dass das Finanzamt unter dem Eindruck der Klagebegründung bzw. eines diese ergänzenden Schriftsatzes oder aufgrund eines Hinweises auf die Rechtslage/Rechtsprechung den Bescheid aufhebt bzw. ändert und damit den Kläger klaglos stellt (FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. September 1995 1 Ko 2/95, EFG 1995, 1077 und Außensenate Stuttgart, Beschluss vom 2. Oktober 1985 XII Ko 1/85, EFG 1986, 309; Niedersächsisches FG, Beschluss vom 17. Juli 1995 IX 3/94 Ko, 1077; FG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. Februar 1987 3 Ko 2/87, EFG 1987, 322; FG Bremen, Beschluss vom 16. Dezember 1993 292138 E 2, EFG 1994, 316; Tipke/Kruse, AO/FGO, § 139 FGO Rz 100).
d) Das erforderliche Mitwirken kann beispielsweise in dem Unterbreiten eines Erledigungsvorschlags bestehen. Denkbar ist auch ein Einwirken auf eine vorgesetzte Behörde, welches die Aufhebung/Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts nach sich zieht. Auch die mit einer zusätzlichen Beratungsleistung verbundene Prüfung, ob das ursprüngliche Klagebegehren im Interesse der außergerichtlichen Beendigung des Rechtsstreits nicht unwesentlich eingeschränkt werden soll, kann eine über die allgemeine Prozessführung hinausgehende Tätigkeit sein, die den besonderen Erfolg der Erledigung der Sache ohne förmliche Entscheidung fördert und ermöglicht. Ein entsprechendes Einwirken auf den Steuerpflichtigen, der außergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreits zuzustimmen, ist eine besondere Leistung, die nicht mit der allgemeinen Verfahrensgebühr abgegolten ist. Aus Gründen der Praktikabilität und Vereinfachung nimmt das Gericht eine nicht unwesentliche Einschränkung des ursprünglichen Klagebegehrens an, wenn es um mehr als 10% eingeschränkt wird (FG Köln, Beschluss vom 28. Juni 2004 10 Ko 1603/04,EFG 2004, 1642).
e) Eine derartige Mitwirkung bei der Erledigung durch den Bevollmächtigten ist im Streitfall nicht feststellbar. Er hat weder einen Erledigungsvorschlag unterbreitet noch auf eine vorgesetzte Behörde eingewirkt noch auf eine Einschränkung des ursprünglichen Klagebegehrens hingewirkt. Ausweislich der Kostenentscheidung ist im Gegenteil, dem Begehren des Erinnerungsführers bei der außergerichtlichen Erledigung in vollem Umfang entsprochen worden.
4. Die dem Erinnerungsführer insgesamt zu erstattenden Kosten belaufen sich daher auf 595,78 EUR, die sich wie folgt berechnen:
Volle Gebühr bei einem Streitwert bis 4.000 EUR: 245 EUR
Vorverfahren:
Geschäftsgebühr 5/10 122,50 EUR
Besprechungsgebühr 7,5/10 183,75 EUR
Kopien (unverändert) 22,50 EUR
Postpauschale (unverändert) 12,10 EUR
Zwischensumme 218,35 EUR 218,35 EUR
Klageverfahren
Prozessgebühr 10/10 245,00 EUR
Kopien (unverändert) 30,25 EUR
Postpauschale (unverändert) 20,00 EUR
Zwischensumme 295,25 EUR 295,25 EUR
Zwischensumme insgesamt 513,60 EUR
Umsatzsteuer 16% 82,18 EUR
Summe somit 595,78 EUR
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der FGO. Die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ergeht gerichtsgebührenfrei, weil das Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz) eine Gebühr für diesen Beschluss nicht vorsieht. Die Pflicht zur Kostentragung beschränkt sich demgemäß auf die Auslagen des Gerichts und die außergerichtlichen Kosten.
FG Köln:
Beschluss v. 28.08.2006
Az: 10 Ko 202/06
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/0a55cb1a8e0f/FG-Koeln_Beschluss_vom_28-August-2006_Az_10-Ko-202-06