Oberlandesgericht Schleswig:
Beschluss vom 9. Januar 2008
Aktenzeichen: 2 W 278/07

(OLG Schleswig: Beschluss v. 09.01.2008, Az.: 2 W 278/07)

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert beträgt 3.000,00 Euro.

Gründe

Unter dem 13.07.2007 meldete der Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen (im folgenden: Notar) beim Amtsgericht elektronisch in öffentlich beglaubigter Form die Zweigniederlassung und ihre Eintragung zum Handelsregister an. Angegeben war darin u. a., Geschäftsgegenstand der Gesellschaft sei

a) die Abwicklung von Geschäften als allgemeines kommerzielles Unternehmen,

b) die Abwicklung anderer Geschäftstätigkeiten oder Handlungen, die von den Geschäftsführern und/oder der Gesellschafterversammlung als für die Gesellschaft vorteilhaft erachten würden und jedwede andere Maßnahmen, die direkt oder indirekt der Realisierung der Ziele und dem Vorteil der Gesellschaft dienten.

Mit Zwischenverfügung vom 10.10.2007 beanstandete das Amtsgericht u. a., dass der Unternehmensgegenstand hinsichtlich der Zweigniederlassung zu konkretisieren sei. Unter dem 17.10.2007 meldete der Notar insoweit ergänzend zur Eintragung an, dass Geschäftsgegenstand der Zweigniederlassung sei

a) der Handel mit Fahrzeugteilen aller Art,

b) die Abwicklung von Geschäften als allgemeines kommerzielles Unternehmen, insbesondere aber zu den unter a) genannten Zwecken,

c) die Abwicklung anderer Geschäftstätigkeiten oder Handlungen, die von den Geschäftsführern und/oder der Gesellschafterversammlung als für die Gesellschaft vorteilhaft erachtet werden und jedwede andere Maßnahmen, die direkt oder indirekt der Realisierung der Ziele und dem Vorteil der Gesellschaft dienen, insbesondere durch die unter a) beschriebenen Tätigkeiten.

Durch Beschluss vom 25.10.2007 hat das Amtsgericht die Anmeldungen vom 13.07. und 17.10.2007 u. a. mit der Begründung zurückgewiesen, auch die weitere Anmeldung enthalte keine konkretisierte und individualisierte Tätigkeitsbezeichnung der Zweigniederlassung. Unter dem 1.11.2007 hat der Notar ergänzend eine - später vom Amtsgericht akzeptierte - korrigierte Vertretungsberechtigung angemeldet, indessen hinsichtlich des Gegenstandes auf die bisherigen Anmeldungen verwiesen. Unter dem 1.11.2007 hat der Notar für die Betroffene Beschwerde gegen den Beschluss vom 25.10.2007 eingelegt. Er hat daran festgehalten, dass der Gegenstand der Tätigkeit ausreichend konkretisiert sei. Das Amtsgericht hat der Beschwerde am 6.11.2007 nicht abgeholfen. "Handel mit Fahrzeugteilen alle Art" wäre beanstandungsfrei eingetragen worden, nicht hingegen die Angaben im Übrigen. Das Landgericht hat die Beschwerde durch Beschluss vom 22.11.2007 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss, auf den zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird (Bl. 64/65 d. A.), richtet sich die weitere Beschwerde der Betroffenen vom 5.12.2007 mit dem Antrag auf "eine Abänderung bzw. Abhilfe, und zwar ggf. nach Maßnahme (richtig wohl: Maßgabe) der hier in Kopie beigefügten und dem Registergericht bereits elektronisch übermittelten geänderten Anmeldung (vom 5.12.2007)". In der beigefügten Anmeldung heißt es nunmehr, Geschäftsgegenstand der Zweigniederlassung der Gesellschaft sei der Handel mit Fahrzeugteilen aller Art. Im Übrigen werde auf die bisherigen Anmeldungen Bezug genommen. Das Amtsgericht hat die geänderte Anmeldung vom 5.12.2007 durch Beschluss vom 10.12.2007 zurückgewiesen, weil es nach dem Beschluss des Landgerichts Kiel keine wirksamen vorausgegangenen Anmeldungen mehr gebe, auf die Bezug genommen werden könne.

Die nach §§ 27, 29 FGG; 24 Abs. 1 Satz 2 BNotO zulässige weitere Beschwerde ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§§ 27 FGG; 546 ZPO)

Das Amtsgericht hat mit Recht die Anmeldungen vom 13. und 17.10.2007 mit der Begründung zurückgewiesen, die Tätigkeit der Zweigniederlassung der Betroffenen sei nicht hinreichend konkret bezeichnet. Nach § 13 e Abs. 2 Satz 3 HGB, der für die Eintragung der Zweigniederlassung einer englischen "Limited" einschlägig ist, hat die Anmeldung u. a. den "Gegenstand der Zweigniederlassung" zu enthalten. Dies deckt sich mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der dieser Vorschrift zu Grunde liegenden elften Richtlinie 89/666/EWG über die Offenlegung von Zweigniederlassungen vom 21.12.1989 (ABIEG Nr. L 395, S. 36), wonach die "Tätigkeit der Zweigniederlassung" offen gelegt werden muss. In der Rechtsprechung besteht inzwischen Einigkeit, dass sich diese Regelungen nicht auf das Unternehmen, sondern allein auf die inländische Zweigniederlassung beziehen, und sich das Recht der Zweigniederlassung und deren Eintragung in das Handelsregister ausschließlich nach deutschem Recht beurteilen (vgl. § 13 d Abs. 3 HGB), das für die Bezeichnung des Geschäftsgegenstandes eine ausreichende Konkretisierung und Individualisierung fordert (vgl. §§ 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG; 23 Abs. 3 Nr. 2 AktG; OLG Hamm NZG 2005, 930; OLG Jena DNotZ 2006, 153; OLG Frankfurt NZG 2006, 516; OLG Düsseldorf NZG 2006, 317; OLG Celle GmbHR 2007, 203; Wachter GmbHR 2005, 99, 101; 2007, 205). Danach muss der Gegenstand so bestimmt angegeben werden, dass der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit für die betreffenden Wirtschaftskreise hinreichend erkennbar wird (OLG Frankfurt a.a.O.; Hüffer, AktG, 7. Aufl., § 23 Rn. 24 m.w.Nw.). Diesen Anforderungen werden die Angaben zum Geschäftsgegenstand der Zweigniederlassung in den vorgenannten Anmeldungen nicht entfernt gerecht. Das gilt zunächst ohne weiteres für die Anmeldung vom 13.07.2007. Es gilt aber auch für die Angaben unter lit. b) und c) der ergänzenden Anmeldung vom 17.10.2007. Sie ermöglichen weiterhin der Zweigniederlassung, "jedwede" beliebige Geschäftstätigkeit auszuüben. Eine Begrenzung des Gegenstandes wird entgegen der Auffassung der Betroffenen auch nicht durch das nunmehr jeweils eingefügte "insbesondere zu den unter lit. a) beschriebenen Zwecken bzw. Tätigkeiten" erreicht, denn der dort erwähnte "Handel mit Fahrzeugteilen aller Art" erlangt dadurch nur den Charakter der Beispielhaftigkeit und schließt nach wie vor alle sonstigen denkbaren Tätigkeiten nicht aus.

Dem Amts- und Landgericht sind auch keine Verfahrensfehler unterlaufen. Beide Gerichte waren entgegen der Auffassung des Notars nicht gehalten, der Betroffenen einen weiteren Hinweis zu erteilen oder eine weitere Zwischenverfügung zu erlassen. Der Notar hatte in seiner weiteren ergänzenden Anmeldung und in seiner Beschwerdeschrift vom 1.11.2007 eindeutig zum Ausdruck gebracht, die bisherigen Bezeichnungen trotz der überzeugenden Belehrung in der Verfügung des Amtsgerichts vom 10.10.2007 für ausreichend zu halten und zur Klärung der Frage den Instanzenzug beschreiten zu wollen. Demnach haben mit Recht das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und das Landgericht über die Beschwerde nach der zur Zeit der Hinausgabe seines Beschlusses am 23.11.2007 bestehenden Sachlage entschieden (vgl. zum Existentwerden gerichtlicher Entscheidungen und zur zeitlichen Begrenzung des Beschwerdevorbringens: Keidel/Schmidt, FGG, 15. Aufl., § 16 Rn. 6; Keidel/Sternal a.a.O. § 23 Rn. 18). Die weitere ergänzende Anmeldung vom 5.12.2007 hat auf das vorliegende Verfahren keinen Einfluss. Das erstinstanzliche Gericht darf nur seine eigenen Verfügungen, nicht Entscheidungen des Beschwerdegerichts ändern, das Beschwerdegericht nicht die von ihm selbst erlassenen Entscheidungen. Für das Rechtsbeschwerdegericht sind neues Vorbringen und neue Anträge grundsätzlich unbeachtlich (Keidel/Schmidt a.a.O. § 18 Rn. 7 und 8; Keidel/Meyer-Holz a.a.O. § 27 Rn. 45). Zu Unrecht beruft sich der Notar in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des Senats vom 11.04.2007 - 2 W 58/07 (OLGR Schleswig 2007, 663 = DNotZ 2007, 957 - mit zustimmender Kommentierung von Weiler in DNotZ 2007, 888). In jenem Fall hatte der Notar als Verfahrensbevollmächtigter - anders als hier - sowohl während des ersten als auch des zweiten Rechtszuges Einsicht gezeigt und noch "nachgebessert", so dass noch vor Erlass der Entscheidung des Landgerichts die Voraussetzungen der Eintragung gegeben waren. Obwohl dies nicht zum vorliegenden Verfahrensgegenstand gehört, erlaubt sich der Senat, darauf hinzuweisen, dass die Auffassung des Amtsgerichts in seinem Beschluss vom 10.12.2007 zur ergänzenden Anmeldung vom 5.12.2007 zutreffen dürfte. Es wird voraussichtlich eine neue vollständige Anmeldung erfolgen müssen, da die in Bezug genommenen Anmeldungen durch ihre rechtskräftige Zurückweisung "erledigt" sind.






OLG Schleswig:
Beschluss v. 09.01.2008
Az: 2 W 278/07


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