Landgericht Essen:
Urteil vom 26. September 2012
Aktenzeichen: 4 O 263/12

(LG Essen: Urteil v. 26.09.2012, Az.: 4 O 263/12)

Tenor

Die einstweilige Verfügung vom 30.08.2012 wird bestätigt, soweit sie sich gegen die Verfügungsbeklagten zu 1) und 2) richtet. Im Übrigen wird sie aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Verfügungsklägerin tragen die Verfügungsklägerin und die Verfügungsbeklagten zu 1) und zu 2) jeweils zu 1/3. Die außergerichtlichen Kosten des Verfügungsbeklagten zu 3) trägt die Verfügungsklägerin, im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Verfügungsklägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte zu 3) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

Der Widerspruch gegen die gemäß § 936 i.V.m. § 922 Abs. 1 S. 1 2. Alt. ZPO erlassene einstweilige Verfügung vom 30.08.2012 ist zulässig und im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

I.

Die einstweilige Verfügung ist zu bestätigen, soweit sie sich gegen die Verfügungsbeklagten zu 1) und 2) richtet.

Die Verfügungsklägerin hat gegen diese einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog. Denn eine Veröffentlichung ihres Namens auf einer Gegnerliste der beklagten Kanzlei würde ihr durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschütztes allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzen.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst auch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, nämlich die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte sowie persönlichen Daten in die Öffentlichkeit gebracht werden (BVerfGE 65, S. 1; BVerfGE 72, S. 155). Dazu gehört auch, in gewählter Anonymität zu bleiben und die eigene Person nicht in der Öffentlichkeit dargestellt zu sehen (vgl. BVerfGE 35, S. 202; BVerfGE 54, S. 148).

Die Nennung des Namens in einer so genannten Gegnerliste der Verfügungsbeklagten zu 1) würde einen Eingriff in das Recht der Verfügungsklägerin auf informationelle Selbstbestimmung darstellen. Denn die Verfügungsklägerin würde mit ihrem Namen in einer für jedermann zugänglichen Quelle genannt. Zugleich würde die Na­mensnennung in der Liste jedenfalls die Information enthalten, dass die Verfügungsklägerin „Gegnerin“ im Rahmen der außergerichtlichen oder gerichtlichen Tätigkeit der Verfügungsbeklagten zu 1) ist. Vor dem Hintergrund, dass die Verfügungsbeklagte zu 1) schwerpunktmäßig und in der Öffentlichkeit bekannt im Bereich des Urheberrechts spezialisiert ist, wäre die Veröffentlichung des Namens einer Privatperson auf dieser Liste zudem geeignet, den Eindruck zu erwecken, über den Internetanschluss dieser Person hätte eine Urheberrechtsverletzung stattgefunden. Dies räumen die Verfügungsbeklagten selbst ein.

Dieser Eingriff wäre auch rechtswidrig. Denn eine Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin und der grundrechtlich geschützten Meinungs- und Berufsausübungsfreiheit der Verfügungsbeklagten ergibt unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles, dass hier der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Vorrang hat.

Bei der Abwägung zwischen den grundrechtlich geschützten Rechtspositionen der Beteiligten ist zugrunde zu legen, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht schrankenlos gewährleistet ist. Der Einzelne hat, weil er seine Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft entfaltet, keine absolute, uneingeschränkte Herrschaft über "seine" Daten. In dieser stellt die Information, auch soweit sie personenbezogen ist, einen Teil der sozialen Realität dar, der nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann. Der Einzelne muss grundsätzlich auch Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit sich solche Beschränkungen aus einer Gesamtabwägung mit kollidierenden Grundrechten anderer ergibt und die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist (vgl. BVerfGE 65, 1; BGH, Urt. v. 13.11.1990, VI ZR 104/90).

Auf Seiten der Verfügungsbeklagten zu 1) und 2) ist neben der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG insbesondere die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit zu berücksichtigen. So gehört zu den von Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Tätigkeiten auch die berufliche Außendarstellung der Grundrechtsberechtigten einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme ihrer Dienste. Dem Schutz der Berufsausübungsfreiheit unterfällt dabei auch die freie Entscheidung über die Art und Weise der beruflichen Außendarstellung. Solange die gewählte Werbemethode nicht in zulässiger Weise verboten ist, muss sich der Grundrechtsträger grundsätzlich nicht auf eine andere Möglichkeit der Werbung verweisen lassen. Dies gilt ohne Einschränkung auch bei der Wahl des Mediums Internet (BVerfG, Beschl. v. 12.12.2007, 1 BvR 1625/06 m.w.N.). Dabei ist die Betätigung der Berufsfreiheit im Rahmen anwaltlicher Werbung als selbständige Grundrechtsausübung geschützt und bedarf keiner Verstärkung durch Art. 5 Abs. 1 GG dergestalt, dass nur für den Meinungsbildungsprozess wertvolle Werbemaßnahmen dem vollen Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG unterfielen (BVerfG, Beschl. v. 12.12.2007, 1 BvR 1625/06).

Aus diesem Grunde kann der vorgenannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zufolge eine Werbung mit Gegnerlisten grundsätzlich zulässig sein. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bezieht sich auf eine Gegnerliste einer auf die Beratung und Vertretung von Kapitalanlegern spezialisierten Anwaltssozietät, die auf dieser Liste sachlich und unkommentiert mehrere hundert gewerblichen Gegner - weit überwiegend auf dem Gebiet der Kapitalanlage tätige Unternehmen, darunter eine Vielzahl von Banken und Versicherungen - genannt hatte. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu unter anderem ausgeführt, dass die Kanzlei mit der Gegnerliste auf ein entsprechendes Informationsinteresse von potentiellen Mandanten auf der Suche nach spezialisierten Rechtsanwälten treffe, was bei der vorzunehmenden Grundrechtsabwägung zu berücksichtigen sei.

Der hier zu Grunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich von dem vorgenannten Fall. Denn bei der Verfügungsklägerin handelt es sich um eine Privatperson. Ein besonderes Interesse der Verfügungsbeklagten zu 1) und 2), Rechtsstreitigkeiten mit der Verfügungsklägerin unter Veröffentlichung ihres Namens zu vermarkten, um auf diesem Wege besondere Erfahrungen in einer speziellen Rechtsmaterie zu dokumentieren und dadurch neue Mandate zu akquirieren, ist nicht erkennbar.

Dies ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen der Verfügungsbeklagten, wonach die Gegnerliste die Möglichkeit biete, gegenüber potentiellen Mandanten die Erfahrung der Kanzlei darzulegen und aufzuzeigen, in welchem Umfang die Kanzlei in einem bestimmten Rechtsgebiet tätig ist. Es ist nicht ersichtlich, dass ein Informationsinteresse potentieller Mandanten besteht, das sich auf die namentliche Nennung der Verfügungsklägerin beziehen würde.

In jedem Fall aber überwiegt das Recht der Verfügungsklägerin, nicht in der Öffentlichkeit mit einem Urheberrechtsverstoß namentlich in Verbindung gebracht zu werden, ein etwaiges Interesse der Verfügungsbeklagten zu 1) und 2) an der Veröffentlichung des Namens der Verfügungsklägerin zu Werbezwecken. Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass die Verfügungsklägerin - anders als Unternehmen oder Kaufleute - nicht am Markt auftritt. Unternehmen definieren sich regelmäßig über einen öffentlichen Auftritt im Geschäftsleben. Ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung unterliegt daher größeren Einschränkungen. In Bezug auf Unternehmen, die in einem bestimmten Bereich wirtschaftlich tätig sind, besteht ein Interesse einer Sozietät, entsprechende Gegner namentlich zu nennen, um über das Tätigkeitsfeld der Kanzlei und deren spezielle Kenntnisse zu informieren. Auch im Hinblick auf die geschäftliche Ehre ist insoweit zu berücksichtigen, dass derjenige, der rechtsgeschäftlich nach außen tätig wird, eher Darstellungen erdulden muss, die auch bei neutraler Darstellung ein kritisches Element implizieren können. Soweit der Bezug zu einer Geschäftstätigkeit dagegen nicht besteht, kommt dem vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht umfassten Recht auf informationelle Selbstbestimmung eine höhere Bedeutung zu. Der Name einer Privatperson, die nicht im Geschäftsleben in die Öffentlichkeit tritt, darf nicht als Mittel zum Zweck für Werbemaßnahmen genutzt werden (so auch Gravel/Mehari, MMR-Aktuell 2010, 307094; mit anderem rechtlichen Ansatz (BDSG): Junker, Anm. zu BVerfG, Beschl. v. 12.12.2007, 1 BvR 1625/06, jurisPR-ITR 3/2008 Anm. 5).

Hier kommt hinzu, dass die Verfügungsklägerin befürchten muss, aufgrund der Tätigkeit der Verfügungsbeklagten zu 1) insbesondere im Bereich des Urheberrechtsschutzes in Verbindung mit entsprechenden Abmahnverfahren gebracht zu werden und dadurch in ihrem sozialen Ansehen beeinträchtigt zu werden. Grundsätzlich ist zwar die wahrheitsgemäße Information, jemand sei in eine gerichtliche oder außergerichtliche Auseinandersetzung involviert, als solche nicht ehrenrührig. Mit der bloßen Nennung eines Unternehmens in einer sachlichen Gegnerliste ist demnach noch kein „Makel des Unlauteren“ verbunden (BVerfG, Beschl. v. 12.12.2007, 1 BvR 1625/06 m.w.N.). Hier würde die Veröffentlichung des Namens einer Person auf der Gegnerliste - auch dem Vortrag der Beklagten zufolge - jedoch implizieren, dass über den Anschluss dieser namentlich genannten Person eine Urheberrechtsverletzung stattgefunden haben soll. Damit würde zumindest der Verdacht eines strafrechtlich relevanten Verhaltens öffentlich gemacht.

Darüber hinaus besteht die berechtigte Sorge der Verfügungsklägerin, in Zusammenhang mit Urheberrechtsverletzungen durch den illegalen Download von pornographischem Filmmaterial gebracht und damit in der besonders geschützten Intimsphäre betroffen zu werden. Die Nennung auf der Gegnerliste würde zwar nicht zwangsläufig eine Verbindung mit dem Konsumieren von pornographischem Filmmaterial bedeuten. Im Hinblick auf die Berichterstattung in den Medien, die auf entsprechende Mandatsverhältnisse der Verfügungsbeklagten fokussiert ist, sähe sich eine in der Gegnerliste veröffentlichte Person aber einem entsprechenden Verdacht ausgesetzt.

Der Einwand der Verfügungsbeklagten, sie müssten sich das durch Dritte geschaffene Bild, auf das sie keinen Einfluss hätten, nicht entgegenhalten lassen, greift nicht durch. Denn die Verfügungsbeklagte zu 1) zählt zu ihren Mandanten auch Auftraggeber aus der Erotikbranche. Darauf hat sie selbst ausdrücklich in ihrer Stellungnahme vom 20.08.2012 verwiesen, die sie gegenüber der Presse zur beabsichtigten Veröffentlichung der Gegnerliste abgegeben und auf der Homepage der Kanzlei veröffentlicht hat. Die Kontakte zu Mandanten aus der Erotikbranche wurden dabei an hervorgehobener Stelle genannt.

Der Unzulässigkeit der Namensnennung steht auch nicht der Einwand der Verfügungsbeklagten entgegen, dass ein zivil- oder strafrechtliches Verfahren im Zusammenhang mit einem Urheberrechtsverstoß öffentlich ist. Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung (§ 169 GVG) gehört zu den Prinzipien demokratischer Rechtspflege. Dagegen ist die Veröffentlichung von Informationen über ein Verfahren nicht uneingeschränkt zulässig. So ist insbesondere eine wahrheitsgemäße Berichterstattung über öffentliche Sitzungen zwar im Grundsatz zulässig, auch hier gelten jedoch die von der Rechtsprechung entwickelten Grenzen für eine identifizierende Berichterstattung, insbesondere durch Namensnennung. Diese ist in der Regel nur bei Vorgängen von gravierendem Gewicht zulässig, deren Mitteilung durch ein Informationsinteresse der Allgemeinheit gerechtfertigt ist. Dies ist in Fällen schwerer Kriminalität oder einem besonderen öffentlichen Interesse an der Person des Betroffenen möglich, wenn der Informationsfunktion der Medien erhöhte Bedeutung zukommt (vgl. Sprau in: Palandt, 71. Aufl. 2012, § 823 BGB Rn. 103). Vor diesem Hintergrund dürfte eine identifizierende Berichterstattung in einem straf- oder zivilrechtlichen Verfahren gegen die Verfügungsklägerin wegen einer Urheberrechtsverletzung ebenfalls nicht zulässig sein. Ein besonderes öffentliches Interesse an der Nennung ihres Namens besteht nicht.

Die Verfügungsbeklagten zu 1) und 2) sind auch als Störer zu qualifizieren. Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB analog ist jeder, der, auch ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt oder dessen Verhalten eine Beeinträchtigung befürchten lässt (Sprau in: Palandt, Einf. v. § 823 BGB, Rn. 22). Dies gilt ohne weiteres für die Verfügungsbeklagte zu 1), in deren Namen und auf deren Homepage die Gegnerliste veröffentlicht werden soll. Die Grundsätze der Organ- bzw. Repräsentantenhaftung sind auch auf den verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch anwendbar. Daneben kann der Anspruch auch gegenüber dem Verfügungsbeklagten zu 2) als Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Verfügungsbeklagten zu 1) geltend gemacht werden. Ein Repräsentant haftet persönlich, wenn er entweder selbst die Rechtsverletzung begangen oder veranlasst hat oder die eines anderen gekannt und pflichtwidrig nicht verhindert hat (vgl. Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl. 2012, § 8 Rn. 2.20). Der Verfügungsbeklagte zu 2) hat die Entscheidung, eine Gegnerliste zu veröffentlichen, ausweislich seiner eidesstattlichen Versicherung vom 19.09.2012 selbst getroffen.

Die analog § 1004 Abs. 1 BGB erforderliche (Erstbegehungs-) Gefahr liegt ebenfalls vor, da eine ernsthafte, auf Tatsachen gegründete Besorgnis besteht, dass die Verfügungsbeklagten in Zukunft gegen die bestehende Unterlassungspflicht verstoßen (vgl. Sprau in: Palandt, 71. Aufl. 2012, Einf. v. § 823 BGB Rn. 20). Die Verfügungsbeklagte zu 1) hat konkret angekündigt, ab dem 01.09.2012 eine Gegnerliste auf ihrer Internetpräsenz veröffentlichen zu wollen. Gegen die Untersagung gehen die Verfügungsbeklagten gerichtlich vor, um die Gegnerliste zu einem späteren Zeitpunkt zu veröffentlichen.

Es besteht die ernstliche Besorgnis, dass die Verfügungsklägerin auf dieser Liste namentlich genannt wird. Ausweislich der Stellungnahme der Verfügungsbeklagten zu 1) vom 20.08.2012, die auf der Homepage der Kanzlei veröffentlicht ist, soll die Gegnerliste eine Auswahl der Gegner aus offenen und anhängigen Mandatsverhältnissen umfassen, gegen die ein Mandat zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Tätigkeit erteilt wurde oder erteilt ist. Diesem Personenkreis unterfällt auch die Verfügungsklägerin, da sie in eine außergerichtliche Streitigkeit mit einem Mandanten der Verfügungsbeklagten zu 1) wegen behaupteter Urheberrechtsverletzungen involviert ist. Eine ausdrückliche Verlautbarung dahingehend, dass die Namen natürlicher Personen nicht veröffentlicht werden sollen, ist seitens der Verfügungsbeklagten nicht erfolgt. In der vorgenannten Stellungnahme vom 20.08.2012 heißt es, man wolle sich an den Spekulationen zur Zusammensetzung der Liste nicht äußern. Die Verfügungsbeklagten zu 1) und 2) haben auf mehrere Anfragen der Medien offen gelassen, ob eine namentliche Nennung von Privatpersonen in der Gegnerliste beabsichtigt ist. Gegenüber einer Lokalzeitung aus dem süddeutschen Raum hat der Verfügungsbeklagte zu 2) lediglich geäußert, „vorerst“ die Namen von Firmen und Institutionen veröffentlichen zu wollen. Ob und wann auch eine Veröffentlichung der Namen von Privatpersonen erfolgen soll, bleibt dabei offen. Auch in der zur Akte gereichten Mitteilung gegenüber einem überregionalen Nachrichtenmagazin wurde lediglich auf die Stellungnahme vom 20.08.2012 verwiesen, eine Klarstellung erfolgte nicht. Vor diesem Hintergrund bestand für die Verfügungsklägerin die berechtigte Besorgnis, dass auch ihr Name auf der Liste veröffentlicht werden sollte.

Dem steht auch der Einwand der Verfügungsbeklagten nicht entgegen, wonach die Verfügungsklägerin aufgrund des Hinweises der Verfügungsbeklagten zu 1), sich an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu halten, nicht davon habe ausgehen dürfen, dass die Namen natürlicher Personen genannt würden, da dies aus der Lektüre der Entscheidung zu erkennen sei. Denn die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts setzt sich nicht ausdrücklich mit der Veröffentlichung der Namen von Privatpersonen auseinander. Dem Verweis auf die Entscheidung ließ sich damit nicht ohne weiteres entnehmen, ob die Verfügungsbeklagten die namentliche Nennung von Privatpersonen auf Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für unzulässig erachtet haben.

Auch die weiteren Ausführungen der Verfügungsbeklagten sind nicht geeignet, die Besorgnis einer Verletzung der Rechte der Antragstellerin auszuräumen. Dafür könnte zwar der Vortrag der Verfügungsbeklagten sprechen, die ausführen, eine entsprechende Gefahr bestehe nicht. Andererseits stellen die Verfügungsbeklagten an keiner Stelle ausdrücklich klar, dass sie eine Veröffentlichung der Namen von Privatpersonen nicht beabsichtigen. Vielmehr tragen sie vor, die Auswahl werde unter Berücksichtigung von Praktikabilitätsgesichtspunkten getroffen. Darüber hinaus vertreten sie die Ansicht, eine Veröffentlichung des Namens von Privatpersonen auf der Homepage der Kanzlei sei rechtlich zulässig und dementsprechend wäre eine Veröffentlichung des Namens der Verfügungsklägerin keine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Damit setzen sie sich zugleich in Widerspruch zu ihrem Vorbringen, die Unzulässigkeit einer Namensnennung ergebe sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.

Der Umstand, dass die Verfügungsbeklagten nie ausdrücklich erklärt haben, die namentliche Nennung von Privatpersonen auf der Liste sei beabsichtigt, ist nicht geeignet, die Annahme zu stützen, es liege keine Erstbegehungsgefahr vor.

Denn den Verfügungsbeklagten wäre es sowohl vor als auch während des hiesigen Verfahrens ohne weiteres möglich gewesen, klarzustellen, dass eine Veröffentlichung der Namen von Privatpersonen nicht beabsichtigt ist. Eine solche Klarstellung ist jedoch nicht erfolgt. Insbesondere haben die Verfügungsbeklagten gegenüber der Verfügungsklägerin auch keine entsprechende Unterlassungserklärung abgegeben oder in anderer Weise deutlich gemacht, dass sie nicht vorhaben, ihren Namen zu veröffentlichen. Vor diesem Hintergrund besteht aus Sicht der Verfügungsklägerin weiterhin die ernsthafte Besorgnis, dass sich die Verfügungsbeklagten zumindest vorbehalten wollen, den Namen der Verfügungsklägerin zu veröffentlichen.

Es besteht auch ein Verfügungsgrund. Gerade im Hinblick auf die schnelle Verbreitung von Informationen im Internet besteht die objektiv begründete Besorgnis, dass die Verwirklichung des Rechts der Verfügungsklägerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, wenn die Verfügungsklägerin auf eine Durchsetzung der Ansprüche im Hauptsacheverfahren verwiesen würde. Die Verfügungsklägerin hat zudem unmittelbar nach Kenntnis von der beabsichtigten Veröffentlichung der Gegnerliste den Erlass der einstweiligen Verfügung beantragt.

II.

Soweit sich die einstweilige Verfügung vom 30.08.2012 gegen den Verfügungsbeklagten zu 3) richtet, war der Beschluss aufzuheben und der Antrag der Verfügungsklägerin zurückzuweisen.

Der Verfügungsklägerin steht gegen den Verfügungsbeklagten zu 3) kein Unterlassungsanspruch gemäß § 823 Abs. 1 i.V.m. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog zu.

Der Verfügungsbeklagte zu 3) ist kein Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB. Nach gefestigter Rechtsprechung kommt eine Eigenhaftung des Organs einer juristischen Person für von dieser begangene Rechtsverletzungen nur in Betracht, wenn das Organ entweder die Rechtsverletzung selbst begangen oder diejenige eines anderen gekannt und pflichtwidrig nicht verhindert hat, obwohl die Möglichkeit dazu bestand (BGH, Urt. v. 26.09. 1985, I ZR 86/83; vgl. Ohly in: Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl. 2010, § 8 Rn. 141). Die Verfügungsklägerin hat nicht konkret dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen für eine Organhaftung des Verfügungsbeklagten zu 3) vorliegen. Es steht nicht fest, dass der Verfügungsbeklagte zu 3), der die Verfügungsbeklagte zu 1) lediglich zusammen mit dem Verfügungsbeklagten zu 2) oder einem Prokuristen vertreten darf, die Möglichkeit hatte, die Veröffentlichung der Gegnerliste zu verhindern. Vielmehr haben die Verfügungsbeklagten glaubhaft gemacht, dass der Verfügungsbeklagte zu 3) zwar Kenntnis von der geplanten Veröffentlichung hatte, aber keine Möglichkeit bestand, diese zu verhindern, da die Entscheidung allein von dem Verfügungsbeklagten zu 2) getroffen wurde. Dieser konnte die Entscheidung als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Verfügungsbeklagten zu 1) auch durchsetzen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1, 100 ZPO. Eines Ausspruchs über die sofortige Vollstreckbarkeit der im Tenor angeordneten einstweiligen Verfügung bedarf es nicht (Vollkommer in: Zöller, 29. Aufl. 2012, § 929 ZPO Rn. 1). Die vorläufige Vollstreckbarkeit zu Gunsten des Verfügungsbeklagten zu 3) folgt aus § 708 Nr. 6 ZPO, der Vollstreckungsschutz der Verfügungsklägerin beruht auf § 711 S. 1, 2 ZPO.






LG Essen:
Urteil v. 26.09.2012
Az: 4 O 263/12


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