Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 1. September 2006
Aktenzeichen: 15 W 125/06

(OLG Hamm: Beschluss v. 01.09.2006, Az.: 15 W 125/06)

Tenor

Der angefochtene Beschuss wird aufgehoben.

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 2) ist ein Unternehmen, das Polstermöbel, Stoffe und sonstige Möbel und Einrichtungsaccessoires im Hochpreissegment unter der Marke C in Europa vertreibt. Gesellschafter der Beteiligten zu 2) sind die Beteiligte zu 1) , die 50 % der Gesellschaftsanteile hält, sowie die C GmbH und die U GmbH, die jeweils 25 % der Gesellschaftsanteile halten. Die Beteiligte zu 1) mit Geschäftssitz in New York/USA vertreibt ebenfalls Möbel, Stoffe und Einrichtungsaccessoires im Hochpreissegement unter der Marke C, und zwar weltweit außerhalb von Europa.

Die Beteiligten schlossen 1992 zwei Lizenzverträge, wonach der Beteiligten zu 2) der exklusive Vertrieb von Möbeln und Stoffen unter der Marke C in Europa erlaubt worden ist. Die Lizenzverträge unterliegen dem Recht des Staates New York. Sie enthalten in Ziff. XV. eine Regelung, wonach alle Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit den Lizenzverträgen stehen, nach den Regeln für Vergleichs- und Schiedsverfahren der International Chamber of Commerce durch einen oder mehrere Schiedsrichter geregelt werden sollen.

Der Gesellschaftsvertrag der Beteiligten zu 2) regelt in § 1 Ziff. 3, dass das Fortbestehen der Gesellschaft mit der Laufzeit der Lizenzverträge zwischen den Beteiligten verknüpft ist. Es heißt dann weiter:

Die Gesellschaft endet automatisch mit dem Ablauf des letzten der beiden o.g. Lizenzverträge."

Die Beteiligte zu 1) ist mit Wirkung vom 2.5.2005 von einer Gesellschaft erworben worden, die zur S-Gruppe aus Italien gehört. Die S-Gruppe ist ebenfalls mit dem Vertrieb von Stoffen und Wohnaccessoires im Hochpreissegment befasst. Die Beteiligte zu 1) kündigte mit Schreiben vom 4.5.2005 die Lizenzverträge mit der Beteiligten zu 2) mit der Begründung, es bestünden Zahlungsrückstände bei den Lizenzgebühren. Wegen der Kündigung der Lizenzverträge ist ein Schiedsgerichtsverfahren bei dem Schiedsgerichtshof der ICC anhängig, das in New York geführt wird.

Mit Schreiben vom 18.5.2005 forderte sie die Distributoren und Handelsvertreter von C-Produkten in Europa auf, in Zukunft C-Produkte nur noch über sie zu beziehen. Ähnliche Schreiben gingen an die Lieferanten der Beteiligten zu 2). Die Beteiligte zu 2) erwirkte gegen die Beteiligte zu 1) eine einstweilige Verfügung (34 O 106/05 Landgericht Düsseldorf), mit welcher der Beteiligten zu 1) untersagt wurde, unter der Marke C im Handelszweig Herstellung und Vertrieb von Polstermöbeln, Stoffen und sonstigen Möbeln und Einrichtungsaccessoires aller Art in Europa tätig zu werden. In der Berufungsinstanz (VI-U (Kart) 20/05 Oberlandesgericht Düsseldorf) schlossen die Beteiligten am 5.10.2005 einen befristeten Vergleich, in dem sie ihre Vertragsbeziehungen bis zum Abschluss eines Schiedsgerichtsverfahrens der International Chamber of Commerce (ICC) neu regelten.

Im vorliegenden Verfahren nimmt die Beteiligte zu 1) die Beteiligte zu 2) auf Gewährung von Einsichtnahme in diverse, im einzelnen bezeichnete Geschäftsunterlagen der Gesellschaft in Anspruch. Hilfsweise hat sie beantragt, ihr diese Einsicht durch Einschaltung eines zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfers zu gewähren. Sie hat hierzu geltend gemacht: Der von den Gesellschaftern C GmbH und die U GmbH am 9.12.2006 gefasste Gesellschafterbeschluss sei unwirksam, da er entgegen § 6 des Gesellschaftsvertrages nicht in einer Gesellschafterversammlung, sondern im Umlaufverfahren gefasst und ihr somit die Teilnahme an der Willensbildung versagt worden sei. Sie trete auch nicht als Konkurrenzunternehmen zur Beteiligten zu 2) auf, da durch den Vergleich vom 5.10.2005 die Tätigkeitsbereiche räumlich abgegrenzt seien. Zudem könne auch eine Konkurrenzsituation nicht zum vollständigen Ausschluss des Informationsrechtes führen. Die Kündigung der Lizenzverträge sei erfolgt, da die Beteiligte zu 2) mit 300.000 Euro Lizenzgebühren im Rückstand gewesen sei.

Die Beteiligte zu 2) ist dem Antrag entgegengetreten und hat geltend gemacht, die Einsicht sei insgesamt zu versagen, da das Ersuchen rechtsmissbräuchlich sei und auch kein Informationsinteresse bestehe. Ziel der Beteiligten zu 1) sei es nach der Übernahme durch die S-Gruppe, sie als Wettbewerber vom Markt zu drängen. Die Kündigung der Lizenzverträge sei auf diesem Hintergrund zu sehen und in der Sache nicht berechtigt gewesen. Die Beteiligte zu 1) habe bereits in der Vergangenheit Informationen, die sie als Gesellschafterin erhalten habe, zu diesem Zwecke missbraucht. Zudem habe die Beteiligte zu 1), auch im Zuge des Schiedsgerichtsverfahrens, bereits zahlreiche Informationen erhalten.

Das Landgericht - Kammer für Handelssachen - hat durch Beschluss des Vorsitzenden vom 7.3.2006 nach Anhörung der Beteiligten das Verfahren bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts in New York ausgesetzt. Der Beschluss ist den Beteiligten formlos übersandt worden.

Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1) mit ihrer als Fax am 24.3.2006 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde.

II.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist nach den §§ 19, 20 FGG i.V.m. §§ 148, 252, 567 ZPO statthaft und form- und fristgerecht eingelegt.

Das Verfahren für die gerichtliche Entscheidung über das Informationsrecht eines GmbH-Gesellschafters nach § 51a GmbH wird durch § 51b GmbHG im wesentlichen durch Verweisung auf § 132 Abs. 1, 3 bis 5 AktG geregelt. Die genannten Vorschriften enthalten keine ausdrückliche Bestimmung über die Aussetzung des Verfahrens. In Ermangelung von Sondervorschriften kann die in § 148 ZPO enthaltene Regelung entsprechend herangezogen werden (vgl. OLG Zweibrücken, NJW 1967, 1761; OLG Düsseldorf, FGPrax 2003, 283; BayObLG FamRZ 2006, 137).

Die Statthaftigkeit der Rechtsmittel gegen Beschlüsse, die in entsprechender Anwendung der ZPO-Vorschriften erlassen werden, richtet sich nach den Vorschriften der ZPO (BGH NJW-RR 2004, 726 und 1077; OLG Düsseldorf, a.a.O.; BayObLG a.a.O.; Bumiller/Winkler, FGG, 8. Aufl. § 19 Rn. 26 ff.; Bauer/von Oefele/Budde, GBO, 2. Aufl., § 78 Rn. 3). Die sofortige Beschwerde ist danach gem. §§ 252, 567 ZPO eröffnet.

Obwohl die Entscheidung des Landgerichts in der Hauptsache mit der sofortigen Beschwerde nur angefochten werden könnte, wenn diese vom Landgericht zugelassen wird (§ 51b S. 1 GmbHG i.V.m. § 132 Abs. 3 S. 2 AktG), bedarf die Beschwerde gegen die Aussetzungsentscheidung keiner Zulassung.

Der Wortlaut des § 252 ZPO bietet für eine derartige Einschränkung keinen Anhaltspunkt. In anderen Bereichen, nämlich für die Entscheidungen nach §§ 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2 und § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO, hat der Gesetzgeber durch das Zivilprozess-Reformgesetz die Begrenzung der Statthaftigkeit der Beschwerde bei Nichterreichen der Berufungssumme ausdrücklich geregelt. Die getroffenen Regelungen entsprechen weitgehend der bereits vor Inkrafttreten des Zivilprozess-Reformgesetzes herrschenden Auffassung (vgl. zu § 91a ZPO: MüKo-ZPO/Lindacher, 1. Aufl., Rn. 60 f.; Stein/Jonas/Bork, 21. Aufl., Rn. 32; zu § 99 ZPO: MüKo-ZPO/Belz, a.a.O., Rn. 20; Stein/Jonas/Bork a.a.O., Rn. 6; zu § 127 ZPO: MüKo-ZPO/Wax, a.a.O., Rn. 20; Stein/Jonas/Bork, a.a.O., Rn. 17, jeweils mit weiteren Nachweisen). Anlass für die ausdrückliche Regelung im Gesetz war die Entscheidung des BVerfG vom 17.3.1988 (BVerfGE 78, 88 = MDR 1988, 718). Das BVerfG hatte im Hinblick auf die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) die Rechtsprechung des OVG Münster beanstandet, welches aufgrund der Regelung des § 32 AsylVfG - Statthaftigkeit einer Berufung gegen das Urteil des VG nur bei Zulassung durch das VG oder das OVG - seinen Prüfungsumfang bei Beschwerden gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf die Frage der Bedürftigkeit und der Mutwilligkeit beschränkt und es abgelehnt hatte, auch die Erfolgsaussichten zu überprüfen. Auf diesem Hintergrund wollte der Gesetzgeber durch die ausdrückliche Regelung im Rahmen des Zivilprozess-Reformgesetzes den Ausschluss von Rechtsmitteln gegen Nebenentscheidungen bei Nichterreichen der Berufungssumme in der Hauptsache auf eine gesetzliche Grundlage stellen (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfes, BT-Drs. 14/4722, S. 74 f.).

Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber für einige Bereiche nunmehr eine ausdrückliche Regelung getroffen hat, muss der Schluss gezogen werden, dass eine Einschränkung der Statthaftigkeit der Beschwerde in Abhängigkeit von Beschränkungen der Zulässigkeit des Rechtsmittels in der Hauptsache dort nicht gewollt ist, wo es an einer solchen Regelung fehlt. Dies gilt um so mehr, als es bereits vor Inkrafttreten des Zivilprozess-Reformgesetzes der überwiegenden Auffassung entsprach, dass eine Beschwerde nach § 252 ZPO auch dann eröffnet sei, wenn die Hauptsacheentscheidung nicht angefochten werden könne, weil die Berufungssumme (§ 511a ZPO) nicht erreicht werde (vgl. MüKo-ZPO/Feiber, 1. Aufl., § 252 Rn. 24 f.; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl., § 252 Rn. 5; Zöller/Greger, ZPO, 19. Aufl., § 252 Rn. 2).

Bei der entsprechenden Anwendung der §§ 148, 252 ZPO im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestehen keine Besonderheiten, die eine von der Rechtslage im Zivilprozess abweichende Handhabung erfordern würden. Soweit das BayObLG (BayObLGZ 1992, 141 = NJW-RR 1992, 1344) in einem Verfahren nach § 132 AktG die Entscheidung, ob eine Zwischenentscheidung ohne Zulassung der Beschwerde angefochten werden kann, möglicherweise davon hat abhängig machen wollen, dass bei der Entscheidung über die Beschwerde keine Fragen zu entscheiden sind, die Gegenstand der Hauptsacheentscheidung sein können, kann der Senat offen lassen, ob er sich dieser Rechtsprechung anschließen kann. § 252 ZPO eröffnet nach herrschender Auffassung nur eine Verfahrensrechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht hat also lediglich zu überprüfen, ob der Aussetzungsbeschluss auf Verfahrensfehlern beruht oder die Voraussetzungen bzw. Grenzen des Ermessens verkannt hat (OLG München, NJW-RR 1995, 779; OLG Frankfurt, OLGReport 1998, 15; Müko-ZPO/Feiber, 2. Aufl., § 252 Rn. 25 f.; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 252 Rn. 8; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 252 Rn. 3). Die eingeschränkte Nachprüfbarkeit ergibt sich aus dem Prinzip der Selbständigkeit der Instanzen (OLG München FamRZ 1985, 495; Müko-ZPO/Feiber a.a.O.). Denn die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148 ZPO erfolgt in Ausübung des Ermessens, welches das Gesetz ausdrücklich der Instanz einräumt. Hier kann es nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts sein, eine ermessensgemäße Verfahrensgestaltung korrigieren zu wollen nach eigenen Vorstellungen. Das Beschwerdegericht hat sich daher darauf zu beschränken zu überprüfen, ob die Aussetzung verfahrensrechtlich zulässig und ermessensfehlerfrei ist. Das Beschwerdegericht ist hingegen nicht befugt, die für die Aussetzung maßgebliche materiellrechtliche Würdigung des Gerichtes der ersten Instanz zu prüfen (OLG Düsseldorf, OLGReport 1998, 83; Stein/Jonas/Roth, a.a.O., Rn. 8; Zöller/Greger, a.a.O., Rn. 3). Es muss vielmehr auf der Grundlage der in der Sache selbst erkennbaren Auffassung des aussetzenden Gerichts prüfen, ob die Aussetzung gerechtfertigt ist (MüKo-ZPO/Feiber, a.a.O., Rn. 26).

Die notwendige Beschwer (§ 20 FGG) der Beteiligten zu 1) ergibt sich daraus, dass die Aussetzung des Verfahrens zumindest vorläufig eine Ablehnung der von ihr erstrebten Sachentscheidung beinhaltet.

Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg und führt zu einer Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses.

Sie ist bereits deswegen begründet, weil die Kammer für Handelssachen allein durch ihren Vorsitzenden und nicht in vollen Besetzung entschieden hat. In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entscheidet die Kammer für Handelssachen in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und zwei Handelsrichtern (§105 GVG). Das FGG selbst enthält keine von § 105 GVG abweichende Regelung. § 349 Abs. 2 ZPO findet im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit keine Anwendung (BayObLG NJW-RR 1987, 1206; NJW-RR 1998, 829; OLG Naumburg, FGPrax 2000, 71; Keidel/Schmidt, a.a.O., § 1 Rn. 118; Keidel/Meyer-Holz, a.a.O., § 30 Rn. 4).

Sollte die Kammer im weiteren Verfahren in ordnungsgemäßer Besetzung erneut über die Aussetzung des Verfahrens entscheiden wollen, weist der Senat ohne Bindungswirkung auf folgendes hin:

Eine Aussetzung nach § 148 ZPO erfordert, dass die Entscheidung in dem anderen Rechtsstreit vorgreiflich für die Entscheidung ist, die im auszusetzenden Verfahren ergehen soll. Die Entscheidung im auszusetzenden Verfahren muss also mindestens teilweise von dem Bestehen oder Nichtbestehen desjenigen Rechtsverhältnisses abhängen, über welches in dem anderen Verfahren entschieden wird (Zöller/Greger, a.a.O., § 148 Rn. 5; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 63. Aufl., § 148 Rn. 4, jeweils mit weiteren Nachweisen). Die Begründung der landgerichtlichen Entscheidung begegnet insoweit folgenden Bedenken:

Das Landgericht hat angenommen, die Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung der Lizenzverträge im ICC-Schiedsgerichtsverfahren sei in dem oben umschriebenen Sinne vorgreiflich für die Entscheidung über das Informationsrecht der Beteiligten zu 1) nach § 51a GmbHG. Die Kammer hat jedoch bislang nicht erkennbar berücksichtigt, dass die Beteiligten die Geltung der Lizenzverträge durch den vor dem OLG Düsseldorf geschlossenen Vergleich unabhängig von der Wirksamkeit der Kündigung vorerst auf eine neue Grundlage gestellt haben. Die Begründung des Beschlusses lässt ferner nicht erkennen, welche Konsequenzen für das Informationsrecht der Beteiligten zu 1) sich nach Rechtsauffassung der Kammer aus einer Auflösung der Gesellschaft infolge einer wirksamen Kündigung der Lizenzverträge ergeben sollen, zumal der Eintritt in das Liquidationsstadium das Informationsrecht des Gesellschafters nicht ausschließen kann.






OLG Hamm:
Beschluss v. 01.09.2006
Az: 15 W 125/06


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