Bundespatentgericht:
Beschluss vom 4. April 2003
Aktenzeichen: 19 W (pat) 24/02

(BPatG: Beschluss v. 04.04.2003, Az.: 19 W (pat) 24/02)

Tenor

Das Gesuch auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe

I Der Anmelder hat am 3. November 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung

"..."

eingereicht und gleichzeitig einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gestellt. Mit Beschluss vom 25. Februar 2002, hat die Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts diesen Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie unter Bezugnahme auf ihren Prüfungsbescheid vom 24. Januar 2002 ausgeführt, dass der Anmeldung die Vollständigkeit und Klarheit fehle, und dass es die beschriebene Energieerzeugung ohne Energiezufuhr von außen nicht gebe.

Dagegen hat der Anmelder mit Schreiben vom 17. März 2002, eingegangen am 20. März 2002, Beschwerde eingelegt. Eine Beschwerdegebühr hat er nicht bezahlt, jedoch erneut für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe beantragt.

Der Patentanspruch ("Schutzanspruch") lautet:

"Ausgestaltungsart des Planeten(motoren)generatorengetriebes dadurch gekennzeichnet, derart gestaltet, daß der eingesetzte Generator, der sinnvoller Weise auf der oberen oder oder und unter der unteren Buchsenscheibe instaliert sein kann, bezw ist - wobei durch nun Einrichtung dieser Feldspulenkern und zwischen den Buchsenscheiben instaliert sein kann -, aus einem oder mehreren Feldspulenmagneten bezw -eisen, der Feldspulenkern also auch sternförmig ausgebildet sein kann, insofern besteht, daß jeweils beide, bezw alle Enden des Feldspulenkernes den in, an oder auf dem Gehäuse instalierten Wicklungskranz mit -strang zur Strom/Energieabgabe bedienen."

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

II Die Beschwerde ist statthaft; sie ist form- und fristgerecht eingelegt (PatG § 73 Abs 1, Abs 2 Satz 1). Die Beschwerdegebühr ist nicht bezahlt.

Im Verfahren der Beschwerde gegen die Versagung der Verfahrenskostenhilfe ist nach Auffassung des Senats Verfahrenskostenhilfe statthaft (vgl 19 W (pat) 20/02, Beschluss vom 18. Dezember 2002, zur Veröffentlichung vorgesehen, und 19 W (pat) 23/02, Beschluss vom 13. Februar 2003) und ihre Gewährung unter den Voraussetzungen des PatG § 130 iVm ZPO §§ 114 bis 116 geboten.

Im vorliegenden Fall ist das Gesuch jedoch zurückzuweisen, und die beantragte Verfahrenskostenhilfe, ungeachtet des Vorliegens der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen (PatG § 129 iVm ZPO § 114), für das Beschwerdeverfahren zu versagen, da die Beschwerde keinen Erfolg verspricht.

Die Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nämlich auf Grund der gebotenen und ausreichenden kursorischen Prüfung zu Recht die Aussicht auf Erteilung eines Patents verneint (§ 130 Abs 1 S 1 PatG). Der beanspruchte Gegenstand ist nämlich in den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann ihn an Hand dieser Offenbarung in Verbindung mit seinem Fachwissen ausführen kann.

Als zuständiger Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik anzusehen, der sich im Rahmen seiner Berufstätigkeit mit der Entwicklung von dynamoelektrischen Maschinen beschäftigt.

Der Anmelder hat sich bei seiner Anmeldung sinngemäß die Aufgabe gestellt, ein Planeten(motoren)getriebe mit einer Strom-/Energieerzeugungseinrichtung zu schaffen, das das Energieverhältnis Antrieb zu Produktion durchbricht und mehr Strom/Energie produziert als der Antrieb benötigt (Zusammenfassung 2.1, Seite I, Zeilen 27 bis 31). Dabei soll der Feldspulenmagnetkranz voll ausgelastet betrieben werden (Seite I, Zeilen 6 bis 14).

Dazu ist gemäß dem Patentanspruch und den Figuren mit Beschreibung für einen Generator ein vorzugsweise sternförmiger Feldspulenkern mit einem Wicklungskranz vorgesehen, der auf dem Planetenträger ("Buchsenscheibe") eines Planetengetriebes installiert ist. Bei Verwendung eines sechsendigen Feldspulenkerns sollen dabei vorzugsweise zumindest zwei Enden des Feldspulenkerns umwickelt werden (Zeichnung). Wie die einzelnen Wicklungen dimensioniert, angeschlossen oder verschaltet werden sollen, ist den Unterlagen nicht zu entnehmen.

Zur beabsichtigten Funktion ist in der Beschreibung angegeben, dass ein Elektronenstau vermieden werden soll, dass durch Anordnung von Wicklungsteilen in der Mitte der Elektronenstau den Elektronenfluss unterstützen kann, und dass die Wicklungen mit reinem Wechselstrom gespeist werden sollen (Seite II, Zeilen 1 bis 19).

Dem Fachmann bekannte Erregerwicklungen für Motoren oder Generatoren mit ausgeprägten Polen sind regelmäßig um die Einzelpole (Enden des Feldspulenkerns) gewickelt und mit Gleichstrom gespeist. Andere Konfigurationen kann der Fachmann nur realisieren, wenn ihm deren Funktion klar ist, und er Angaben darüber erhält, wie die Wicklungen zu dimensionieren, aufgabengemäß hinsichtlich der Ausnutzung zu optimieren und zu verschalten sind. Das gilt im besonderen Maß, wenn die Erregerwicklungen - abweichend vom üblichen Gleichstrom - mit Wechselstrom gespeist werden sollen. All diese Angaben fehlen in der Anmeldung. Mit den in der Anmeldung vorhandenen Ausführungen zur Funktion kann der Fachmann nichts anfangen, denn Angaben wie "Stau von Elektronen" und "Elektronendruck" widersprechen der ihm geläufigen Vorstellung von der Funktion von Erregerspulen völlig.

Der Fachmann weiß somit nicht, wie er die anmeldungsgemäße Einrichtung ausführen könnte. Insbesondere weiß er nicht, wie er sie konstruieren müsste, damit die Einrichtung aufgabengemäß das Energieverhältnis Antrieb zu Produktion durchbricht und mehr Strom/Energie produziert als der Antrieb benötigt. Einrichtungen, die dauerhaft mehr Energie produzieren als sie brauchen, sind dem Fachmann unbekannt (vgl Wilhelm H. Westphal: Physik, 25./26. Auflage, Springer-Verlag Berlin Heidelberg, New York, 1970, Seite 38 bis 41, insbes. Seite 40, Absatz 2).

Das Planeten(motoren)getriebe ist somit in der Anmeldung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann es ausführen kann.

Eine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht somit nicht.

Dr. Kellerer Schmöger Dr. Mayer Dr. Scholz Pr/Fa






BPatG:
Beschluss v. 04.04.2003
Az: 19 W (pat) 24/02


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