Bundespatentgericht:
Beschluss vom 8. Dezember 2003
Aktenzeichen: 19 W (pat) 710/02

(BPatG: Beschluss v. 08.12.2003, Az.: 19 W (pat) 710/02)

Tenor

Das Patent 198 23 580 wird unverändert aufrechterhalten.

Gründe

I Für die am 27. Mai 1998 im Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung ist die Erteilung des nachgesuchten Patents am 7. Dezember 2000 veröffentlicht worden. Es betrifft ein Schließzylinderaggregat für einen Kraftfahrzeugtürverschluss.

Gegen das Patent hat die R... GmbH am 6. März 2001 mit der Begrün- dung Einspruch erhoben, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2002 hat die Einsprechende gemäß § 147 Abs. 3 Nr. 2 PatG den Antrag gestellt, dass das Bundespatentgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung über den Einspruch entscheidet.

Die Einsprechende stellt den Antrag, das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag, das Patent mit den erteilten Unterlagen aufrechtzuerhalten, hilfsweise mit Patentansprüchen 1 bis 7 nach Hilfsantrag I bzw. Patentansprüchen 1 bis 5 nach Hilfsantrag II, sämtliche überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 8. Dezember 2003, noch anzupassenden Beschreibungen, sowie den Zeichnungen gemäß Patentschrift.

Höchst hilfsweise erklärt sie die Teilung des Patents.

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet unter Hinzunahme der Buchstaben a) bis f) entsprechend einer von der Einsprechenden vorgenommenen Gliederung):

"a) Schließzylinderaggregat für einen Kraftfahrzeugtürverschluß, mit einem in ein Schließzylindergehäuse (2) einsetzbaren Schließzylinder (3), b) und mit einem abtriebsseitig an dem Schließzylindergehäuse (2) verschwenkbar gelagerten und an den Schließzylinder (3) anschließbaren Exzenterhebel (4) zur Betätigung eines Verriegelungshebels des Kraftfahrzeugtürverschlusses, dadurch gekennzeichnet, c) daß der Exzenterhebel (4) eine mit dem Schließzylindergehäuse (2) zusammenwirkende Drehblockiervorrichtung (5) aufweist, wobei die Drehblockiervorrichtung (5) bei an dem Schließzylindergehäuse (2) befestigten Exzenterhebel (4) aktivierbar und bei zusätzlich in das Schließzylindergehäuse (2) eingesetztem Schließzylinder (3) deaktivierbar ist, d) wobei die Drehblockiervorrichtung (5) als am Exzenterhebel (4) angeordnete gabelförmige Blockieraufnahme (6) und in das Schließzylindergehäuse (2) eingesetzter Blockierstift (7) ausgebildet ist, wobei der Blockierstift bei aktivierter Drehblockiervorrichtung (5) in die gabelförmige Blockieraufnahme (6) eingreift und bei deaktivierter Drehblockiervorrichtung (5) von der Blockieraufnahme (6) abgehoben ist, e) der Blockierstift (7) in im wesentlichen paralleler Ausrichtung zur Zentralachse (A) in eine außenumfangseitige Randausnehmung (10) einer Schließzylinderaufnahme (9) des Schließzylindergehäuses (2) eingesetzt ist und mit einem mit der gabelförmigen Blockieraufnahme (6) zusammenwirkenden Blockierfortsatz (11) fußseitig über das Schließzylindergehäuse (2) vorkragt und, f) der Blockierfortsatz (11) eine in die Schließzylinderaufnahme (9) ragende Betätigungsrampe (14) aufweist, wobei der Schließzylinder (3) im Zuge des Einsetzens in die Schließzylinderaufnahme (9) die Betätigungsrampe (14) und damit den Blockierfortsatz (11) radial nach außen drückt und den Blockierfortsatz (11) demzufolge von der Blockieraufnahme (6) abhebt."

Die in der Verhandlung vom 8. Dezember 2003 eingereichten Patentansprüche 1 bis 7 und 1 bis 5 nach den Hilfsanträgen I und II, kamen ebenso wie die höchst hilfsweise beantragte Teilung des Patents nicht zum Tragen.

Es soll die Aufgabe gelöst werden, ein Schließzylinderaggregat des im Oberbegriff beschriebenen Aufbaus so weiter zu bilden, dass eine automatische Positionierung des Exzenterhebels in der für den Einbau des Schließzylinders erforderlichen Lage gewährleistet ist und gleichzeitig die Funktion nicht beeinträchtigt wird (Sp 1 Z 67 bis Sp 2 Z 4 der Streit-PS).

Die Einsprechende hält den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag nicht für erfinderisch. Sie führt dazu aus, dass beim Kraftfahrzeugtürverschluß nach der EP 0 508 580 A1 das Türschloß zusammen mit dem Schließzylinderaggregat eine Montageeinheit bilde und die Betätigungsstange am Exzenterhebel schon vor dem Einbau in die Kraftfahrzeugtür montiert sei. Es bestehe daher kein Bedarf, den Exzenterhebel in einer Einbauanlage zu fixieren.

Bei einer Anordnung aus Schließzylinderaggregat und Türschloss, bei der sich das Türschloß jedoch entfernt vom Schließzylinderaggregat befinde und mit diesem keine Montageeinheit bilde, müsse der Exzenterhebel dagegen gegen Drehung blockiert werden, damit der Werker die Betätigungsstange beim Einbau in die Kraftfahrzeugtür bequem befestigen könne. Dem Fachmann sei hierzu auch bekannt, dass bei seitlich vom Schließzylinderaggregat beabstandetem Türschloss zwischen Schließzylinderaggregat und Türschloss ein Paddel und eine Nuss eingesetzt werden, die gemäß DE 43 19 295 A1 eine Drehblockiervorrichtung für eine die Montage erleichternde Positionierung der Bauteile aufweist. Der Fachmann würde auf diese ihm von einem mit Paddel und Nuss versehenen Schließzylinderaggregat her bekannte Lösung zugreifen und ohne Weiteres auf ein Aggregat aus Schließzylinder und Exzenterhebel übertragen. Die Gestaltung des Blockierstiftes und dessen Festlegung im Schließzylindergehäuse sowie die Ausbildung der Blockieraufnahme am Exzenterhebel entsprechend den Merkmalen e) und f) beruhe dabei lediglich auf handwerklichem Können; es werde dem Fachmann keine erfinderische Tätigkeit abverlangt.

Die Patentinhaberin ist der Auffassung, die von der Einsprechenden angesprochene Übertragung beruhe auf rückschauender Betrachtung. Aber selbst wenn der Fachmann eine Übertragung durchführte, würde er den bekannten wippenartigen Arretierstift allenfalls am Exzenterhebel anordnen und im Schließzylindergehäuse einen Schlitz vorsehen. Insbesondere auf die anspruchsgemäßen Merkmale e) und f) käme der Fachmann jedoch nicht.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II 1. Einspruchsverfahren Auf den Antrag der Einsprechenden vom 23. Mai 2002 hin ist die Entscheidungsbefugnis auf den hierfür zuständigen 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts übergegangen.

Dieser hatte - wie in der Entscheidung 19 W (pat) 701/02 (BPatGE 46, 134 mwN) ausführlich dargelegt ist - aufgrund öffentlicher mündlicher Verhandlung zu entscheiden.

Gegenstand des Verfahrens ist das erteilte Patent.

2. Zur Lehre des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag Als Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur des Maschinenbaus mit speziellen Kenntnissen auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugtürverschlüsse anzusehen.

Die Angabe im Merkmal c),"daß der Exzenterhebel (4) eine mit dem Schließzylindergehäuse (2) zusammenwirkende Drehblockiervorrichtung (5) aufweist" ist gemäß Merkmal d) so zu verstehen, dass die Drehblockiervorrichtung aus zwei Teilen besteht, nämlich aus einer "am Exzenterhebel (4) angeordneten gabelförmigen Blockieraufnahme (6) und einem in das Schließzylindergehäuse (2) eingesetzten Blockierstift (7)".

Die Angabe im Merkmal c), "dass die Drehblockiervorrichtung (5) bei zusätzlich in das Schließzylindergehäuse (2) eingesetztem Schließzylinder (3) deaktivierbar ist", versteht der Fachmann in Übereinstimmung mit dem Merkmal d) und der Patentbeschreibung (Sp 2 Z 27 bis 31 und Z 44 bis 47) dahingehend, "dass die Drehblockiervorrichtung (5) bei zusätzlich in das Schließzylindergehäuse (2) eingesetztem Schließzylinder (3) deaktiviert ist".

Unter der im Merkmal e) erwähnten Zentralachse (A) versteht der Fachmann die Zentralachse des Schließzylinders (3) und des Schließzylindergehäuses (2).

Als Aussenumfang der Schließzylinderaufnahme (9) sieht der Fachmann im Hinblick auf die in Zusammenhang mit den Figuren 1 und 2 beschriebene Ausführungsform des Patentgegenstandes den Innenumfang des Schließzylindergehäuses (2) an und versteht damit unter einer "außenumfangseitigen Randausnehmung (10) einer Schließzylinderaufnahme (9) des Schließzylindergehäuses (2)" eine am Innenumfang des Schließzylindergehäuses (2) gelegene Randausnehmung.

3. Zur Patentfähigkeit 3.1 Neuheit Der Kraftfahrzeug-Türverschluss nach Hauptantrag ist neu.

Aus der EP 0 508 580 A1 ist in Übereinstimmung mit den Merkmalen a) und b) eina) Schließzylinderaggregat für einen Kraftfahrzeugtürverschluß (Titel) bekannt, mit einem in ein Schließzylindergehäuse 12 einsetzbaren Schließzylinder (Sp 2 Z 10 bis 13), b) und mit einem abtriebsseitig an dem Schließzylindergehäuse 12 verschwenkbar gelagerten und an den Schließzylinder (Sp 2 Z 10 bis 13) anschließbaren Exzenterhebel 23 zur Betätigung eines Verriegelungshebels 25 des Kraftfahrzeugtürverschlusses.

Aus der EP 0 508 580 A1 ist somit ein Schließzylinderaggregat mit den Merkmalen des Oberbegriffs bekannt; eine Drehblockierung zwischen Exzenterhebel 23 und Schließzylindergehäuse 12 ist in der Druckschrift nicht angesprochen.

Die DE 43 19 295 A1 beschreibt in Zusammenhang mit einem Schließzylinderaggregat für einen Kraftfahrzeug - Türverschluß (Sp 1 Z 3 bis 5 und Sp 2 Z 25 bis 28) eine Drehblockierung zwischen einem fachmännisch auch als Nuss bezeichenbaren Hülsenkörper 21 und einem Gehäuse 3. In teilweiser Übereinstimmung mit den Merkmalen a) bis d) entnimmt der Fachmann aus der DE 43 19 296 A1 einateilweise) Schließzylinderaggregat für einen Kraftfahrzeugtürverschluß, mit einem Gehäuse 3 mit einem an dem als Drehverbindungsstift bezeichneten Paddel 13 angreifenden (nicht dargestellten) Schließzylinder.

bteilweise) und mit einem abtriebsseitig an dem Gehäuse 3 schwenkbar gelagerten und - über das Paddel 13 - an den Schließzylinder anschließbaren Exzenterhebel 21, 22 (Sp 1 Z 30 bis 32 iVm Fig 1) zur Betätigung eines (nicht gezeigten) Verriegelungshebels des Kraftfahrzeugtürverschlusses (über den am Hülsenkörper 22 befestigten Hülsenkörper 21), cteilweise) wobei der Exzenterhebel 21, 22 eine mit dem Gehäuse 3 zusammenwirkende Drehblockiervorrichtung 4, 5, 32 aufweist, wobei die Drehblockiervorrichtung 4, 5, 32 bei an dem Gehäuse 3 befestigten Exzenterhebel 21, 22 aktivierbar (Fig 3 und 5) und bei zusätzlich in das Gehäuse 3 eingesetztem Schließzylinder über das Paddel 13 deaktiviert ist (Fig 2 und 4), dteilweise) wobei die Drehblockiervorrichtung 4, 5, 6 (als am Gehäuse 3 angeordnete schlitzartige) Blockieraufnahme 32 (Sp 4 Z 7 bis 13) und im Hülsenkörper 21 schwenkbar angeordneter Blockierstift 4, 5 (Sp 4 Z 25 bis 27 iVm Fig 4 und 5) ausgebildet ist, wobei der Blockierstift 4, 5 bei aktivierter Drehblockiervorrichtung 4, 5, 32 in die Blockieraufnahme 32 eingreift (Fig 3 und 5) und bei deaktivierter Drehblockiervorrichtung 4, 5, 32 von der Blockieraufnahme 32 abgehoben ist (Fig 2 und 4).

Abweichend von den Merkmalen a) bis d) ist der Exzenterhebel 21, 22 nicht am Schließzylindergehäuse gelagert, das auch nicht mit der Drehblockiervorrichtung zusammenwirkt und durch dieses aktivierbar bzw. deaktivierbar ist.

Die Merkmale e) und f) sind aus der DE 43 19 295 A1 ebenfalls nicht bekannt.

Die übrige, noch im Verfahren befindliche, in der mündlichen Verhandlung weder von den Beteiligten, noch vom Senat aufgegriffene DE 43 12 573 A1 geht über den vorstehend abgehandelten Stand der Technik nicht hinaus und bringt auch keine weiteren Gesichtspunkte, sodass auf sie nicht eingegangen zu werden braucht.

3.2 Erfinderische Tätigkeit Das Schließzylinderaggregat des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.

Ausgehend von einem Schließzylinderaggregat, das zwar die in der EP 0 508 580 A1 beschriebenen Merkmale des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 aufweist, bei dem jedoch das Schließzylinderaggregat mit einem unterhalb von ihm gelegenen Türschloß keine Montageeinheit bildet, stellt sich die patentgemäße Aufgabe, das Schließzylinderaggregat so weiter zu bilden, dass eine automatische Positionierung des Exzenterhebels in der für den Einbau des Schließzylinders erforderlichen Lage gewährleistet ist und gleichzeitig die Funktion nicht beeinträchtigt wird, für den zuständigen Fachmann in der Praxis von selbst. Denn bei einem unterhalb des Schließzylinderaggregats separat zu montierenden und vom Schließzylinderaggregat zu betätigenden Kraftfahrzeugtürverschluß, der mit dem Schließzylinderaggregat keine Montageeinheit bildet, ist ein in seiner Einbauposition fixierter Exzenterhebel aufgrund der Montagefreundlichkeit erforderlich.

Will ein Fachmann die ihm von dem in der DE 43 19 295 A1 beschriebenen Schließzylinderaggregat her bekannte Drehblockiervorrichtung auf eine Anordnung, wie sie in der EP 0 508 580 A1 angegeben ist, bei der jedoch Schließzylinderaggregat und Kraftfahrzeugtürverschluß keine Montageeinheit bilden, übertragen, so wird er den wippenartigen Blockierstift 4 nach der DE 43 19 295 A1 an dem als flache Platte ausgebildeten Exzenterhebel 23 nach der EP 0 508 580 A1 anbringen in dem er an diesem für den wippenartigen Blockierstift schließzylinderseitig einen zusätzlichen Einbauraum anbringt und die schlitzartige Blockieraufnahme 32 nach der DE 43 19 295 A1 am Schließzylindergehäuse 12 nach der EP 0 508 580 A1 anordnen. Denn bei einem am Schließzylindergehäuse befestigten Exzenterhebel ist keine Paddel-Nuß-Verbindung erforderlich, und das mit dem Exzenterhebel 23 direkt zu verbindende einzige Teil ist der in das Schließzylindergehäuse 12 einzusetzende Schließzylinder selbst (Sp 2 Z 36 bis 39 der EP 0 508 580), so dass die - aus wippenartigem Stift und schlitzartiger Blockieraufnahme bestehende - Drehblockiervorrichtung bei an dem Schließzylindergehäuse befestigten Exzenterhebel aktivierbar und bei zusätzlich in das Schließzylindergehäuse eingesetztem Schließzylinder deaktiviert ist.

Damit wäre eine Drehblockiervorrichtung zwischen Exzenterhebel 23 und Schließzylindergehäuse 12 realisiert und die gestellte Aufgabe gelöst.

Die Ausführungen der Einsprechenden, wonach es für den Fachmann keiner erfinderischen Tätigkeit bedürfe, um darauf zu kommen, den Blockierstift in im wesentlichen paralleler Ausrichtung zur Zentralachse in eine außenumfangseitige Randausnehmung einer Schließzylinderaufnahme des Schließzylindergehäuses einzusetzen und mit einem mit der gabelförmigen Blockieraufnahme zusammenwirkenden Blockierfortsatz vorkragen zu lassen und den Blockierfortsatz eine in die Schließzylinderaufnahme ragende Betätigungsrampe aufweisen zu lassen, wobei der Schließzylinder im Zuge des Einsetzens in die Schließzylinderaufnahme die Betätigungsrampe und damit den Blockierfortsatz radial nach außen drückt und den Blockierfortsatz demzufolge von der Blockieraufnahme abhebt, gehen ins Leere, da für weitergehende konstruktive Änderungen - wegen der bereits gelösten Aufgabe - kein Anlass mehr bestünde.

Um zur Gesamtheit der im Patentanspruch 1 nach Hauptantrag angegebenen Merkmale zu gelangen muß der Fachmann daher erfinderisch tätig werden. Eine gegenteilige Beurteilung würde auf einer unzulässigen rückschauenden Betrachtung in Kenntnis der Erfindung beruhen.

4. Rechtsbestand Mit dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag haben auch die auf diesen rückbezogenen erteilten Patentansprüche 2 bis 8 Bestand, die nicht selbstverständliche zweckmäßige Ausgestaltungen des Schließzylinderaggregates des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag betreffen.

Dr. Kellerer Schmöger Dr. Kaminski Groß

Na






BPatG:
Beschluss v. 08.12.2003
Az: 19 W (pat) 710/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/0ac768f4b2bd/BPatG_Beschluss_vom_8-Dezember-2003_Az_19-W-pat-710-02




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share