Oberlandesgericht Hamm:
Urteil vom 13. Mai 2005
Aktenzeichen: 9 U 18/05
(OLG Hamm: Urteil v. 13.05.2005, Az.: 9 U 18/05)
Falsche Angaben eines vermeintlichen Zeugen, die einer Partei eines arbeitsgerichtlichen Rechtsstreits dazu verhelfen sollen, einen Prozessvergleich wirksam anzufechten, können als sittenwidrige Schädigung der anderen Partei des Arbeitsgerichtsverfahrens Schadensersatzansprüche (hier: wegen weiterer Anwaltskosten bei Fortsetzung des Arbeitsrechtsstreits) begründen. Die Regelung des § 12 a Abs. 1 ArbGG (kein Kostenerstattungsanspruch der obsiegenden Partei) entlastet den sittenwidrigen Schädiger nicht.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird -unter Zurückweisung der jeweiligen weitergehenden Rechtsmittel - das am 19. Oktober 2004 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn abgeändert und neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 3.425,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. August 2004 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung der Kostenerstattungsansprüche gegen H P in dem Berufungsverfahren der Arbeitsgerichtssache 15 Sa 1203/03 Landesarbeitsgericht Hamm.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden den Beklagten zu 3/5 und der Klägerin zu 2/5 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Im Jahre 2001 machte die Klägerin vor dem Arbeitsgericht Paderborn gegen ihren früheren Mitarbeiter H P Schadenersatzforderungen wegen Veruntreuung von Firmengeldern geltend und schloss mit ihm am 11. Januar 2002 einen Vergleich, in dem er sich zur Rückzahlung von 48.572,00 verpflichtete. Mit Schreiben vom 08. Januar 2003 erklärte H P die Anfechtung dieses Vergleiches mit der Behauptung, er sei von dem Sohn des Geschäftsführers der Klägerin, Dr. C, durch Drohungen gegen sein Leben sowie das Leben seiner Ehefrau und seiner Tochter zum Vergleichsabschluss bestimmt worden. Zum Beweis für diese Drohungen bezog er sich auf eidesstattliche Versicherungen der Beklagten (des vorliegenden Zivilprozesses) und begehrte erneute Aufnahme des arbeitsgerichtlichen Verfahrens mit dem Antrag, festzustellen, dass dieses durch den Vergleich vom 11.01.2002 nicht beendet worden ist. Das Arbeitsgericht nahm daraufhin das Verfahren wieder auf, vernahm die Beklagten als Zeugen und stellte durch Urteil fest, dass dieses Verfahren durch den Vergleich wirksam beendet worden ist. Ein Antrag des H P auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Berufung wurde von dem Landesarbeitsgericht zurückgewiesen.
Der Klägerin wurden von ihrem Prozessbevollmächtigten in dem Arbeitsgerichtsprozess für die Fortführung des Prozesses infolge der Anfechtung des Vergleiches Anwaltskosten in Höhe von 5.284,00 in Rechnung gestellt. Diese Kosten konnten von dem Schädiger nicht beigetrieben werden, nachdem er die eidesstattliche Versicherung abgelegt hat.
Die Klägerin hat behauptet, die Aussagen der Beklagten in dem Arbeitsgerichtsprozess seien vorsätzlich falsch gewesen und die Fortführung dieses Prozesses nach der Anfechtung habe auf diesen Aussagen beruht. Mit der vorliegenden zivilrechtlichen Klage hat sie gegen die Beklagten Ersatz ihrer vorgenannten Anwaltskosten - Zug um Zug gegen Abtretung der Kostenerstattungsansprüche aus dem arbeitsgerichtlichen Verfahren in der Berufungsinstanz des Arbeitsgerichtsprozesses sowie die Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten in dem Zivilprozess in Höhe von 273,50 begehrt. Die Beklagten sind diesem Begehren entgegengetreten und haben die ihnen angelasteten Falschaussagen und eine Ursächlichkeit ihrer Aussagen für den von der Klägerin geltend gemachten Schaden bestritten. Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung von 5.284,00 verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit der Berufung und die Klägerin mit der Anschlussberufung.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Kläger sind zu einem Teil begründet.
Die Klägerin kann von den Beklagten gemäß § 826 BGB ihre nach der Vergleichsanfechtung entstandenen Anwaltskosten des Arbeitsgerichtsprozesses in Höhe von 3.172,00 und als Folgeschaden ihre außergerichtlichen Anwaltskosten in dem Zivilrechtsstreit in Höhe von 253,50 , das heißt insgesamt einen Betrag von 3.425,50 , ersetzt verlangen.
1.
Die Beklagten sind der Klägerin dem Grunde nach wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung nach § 826 BGB zum Schadenersatz verpflichtet. Sie haben unter dem 09.01.2003 bewusst wahrheitswidrig schriftliche Erklärungen abgegeben, nach denen der Zeuge Dr. C am 28.11.2001 gegen den Schädiger Holger Perrey Drohungen gegen Leib und Leben ausgesprochen haben soll, um einen Prozessvergleich in dem von der Klägerin gegen H P geführten Arbeitsgerichtsprozess zu erzwingen. Ihre Erklärungen hatten eine Fortsetzung des zunächst durch Vergleich abgeschlossenen Verfahrens mit der Begründung weiterer Anwaltskosten für die Klägerin zur Folge, die von dem damaligen Beklagten Holger Perrey nicht beigetrieben werden konnten.
a)
Die Wahrheitswidrigkeit der vorgenannten Erklärungen vom 09.01.2003 wird von den Beklagten zwar bestritten, ist nach der Überzeugung des Senats jedoch bewiesen.
aa)
Dass das Landgericht in dem vorliegenden Rechtsstreit weder den Zeugen Dr. C unmittelbar vernommen noch die Beklagten gemäß § 141 ZPO angehört hat, steht der Feststellung der Unwahrheit nicht entgegen. Die urkundenbeweisliche Verwertung früherer Aussagen in anderen Verfahren ist prozessual zulässig. Nach § 418 Abs. 1 ZPO können protokollierte Zeugenaussagen aus einem anderen Verfahren durch Bezugnahme hierauf als Urkundenbeweis in das Verfahren eingeführt werden, sofern eine Partei diesen Beweis antritt. Ein solcher Beweisantritt ist bei sinnvoller Interpretation hier darin zu sehen, dass die Klägerin auf die Feststellungen des Arbeitsgerichts zur Unwahrheit der Aussagen der Beklagten sowie seine diesbezügliche Begründung ausdrücklich Bezug genommen hat. Einer Zustimmung der Beklagten als Gegenpartei bedurfte es bei der Verwertung nicht. Das Landgericht durfte sich hiernach bezüglich der Frage einer etwaigen Bedrohung des Holger Perrey aufgrund der
Zeugenaussagen des Vorprozesses in umfassender und kritischer Würdigung eine eigene Überzeugung bilden.
Die urkundenbeweisliche Verwertung berührt hier auch nicht das in § 355 ZPO besonders hervorgehobene Recht der Parteien, die unmittelbare Anhörung der Zeugen zu beantragen. Eine unmittelbare Zeugenvernehmung bzw. persönliche Anhörung in dem vorliegenden Prozess ist von den Klägerin in erster Instanz nämlich nicht beantragt worden.
bb)
Die vom Landgericht vorgenommene und mit der Berufung nicht näher angegriffene inhaltliche Würdigung der Erklärungen vom 09.01.2003 ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Zwar war ihm eine eigene Glaubwürdigkeitsbeurteilung der Zeugen mangels eigenen persönlichen Eindrucks nicht möglich. Jedoch durfte es die diesbezügliche Beurteilung des Arbeitsgerichts teilen, da keine Umstände vorgetragen oder sonst ersichtlich waren, die vernünftigerweise zu einer abweichenden Glaubwürdigkeitsbeurteilung hätten Veranlassung geben können. Vielmehr tragen die vom Landgericht angegebenen Gründe (stereotype Wiederholung der von den Beklagten in ihren schriftlichen Erklärungen verwendeten Formulierungen, zögerliche und ausweichende Antworten zum Randgeschehen sowie Nähe zu dem dortigen Beklagten Holger Perrey einerseits, plausible, auch im Randbereich detaillierte und erkennbar um Genauigkeit bemühte Aussagen des Zeugen Dr. C andererseits) seine eigene Beweiswürdigung. Auch eine kritische Prüfung des objektiven Gehalts der beiderseitigen Zeugenaussagen durch den Senat gelangt bei lebensnaher Betrachtung zu keinem anderen Ergebnis. Aus diesem Grunde bestehen an der Unwahrheit der Aussagen der Beklagten bezüglich der behaupteten Drohungen gegen den Schädiger H P keine vernünftigen Zweifel.
b)
Die unwahren Angaben der Beklagten stellen einen Verstoß gegen die guten Sitten i.S.d. § 826 BGB dar. Dass bewusst unwahre Behauptungen, die einer Prozesspartei einen wirtschaftlichen Vorteil gegen die andere Partei verschaffen soll, als sittenwidrig zu bewerten sind, folgt aus dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkender und damit aus anerkannten moralischen Anschauungen.
c)
Die Beklagten haben der Klägerin durch ihre Falschbezichtigungen auch vorsätzlich Schaden zugefügt. Ihr Einwand, durch ihre Schreiben vom 09.01.2003 hätten sie keinen maßgeblichen Einfluss auf die Weiterführung des Arbeitsgerichtsprozesses genommen, da der damalige Beklagte H P das Verfahren in jedem Fall fortgesetzt hätte, ist völlig lebensfremd. Denn der Schädiger Holger Perrey hatte das Verfahren zunächst einverständlich durch einen Vergleich abgeschlossen und konnte nur dann ernsthaft auf eine Loslösung von dieser Regelung hoffen, wenn er ausreichendes Material gegen die Klägerseite vorlegen konnte. Die Beklagten haben nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar dargelegt, mit welchen anderen Argumenten als den vorerwähnten Schreiben der Beklagten H P sich von dem Vergleich hätte lösen wollen.
Dass die Schädigung auf Vorsatz der Beklagten beruhte, lässt sich bei lebensnaher Bewertung gleichfalls nicht ernsthaft bezweifeln. Der Vorsatz des § 826 BGB erfordert nach anerkannter Rechtsprechung, dass der Schädiger die Art und Richtung der Schadensfolgen vorausgesehen und gewollt oder jedenfalls billigend in Kauf genommen hat, wobei jedoch die Absicht der Schädigung nicht erforderlich ist (BGH NJW 2000, 2896). Zwar ist bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass die Vorstellung der Beklagten primär auf die "Rettung" der Vergleichssumme gerichtet war. Da diese "Rettung" in einem Gerichtsprozess erfolgen sollte, kann jedoch keinem der Beteiligten entgangen sein, dass hierbei auch zusätzliche Anwaltskosten entstehen konnten. Trotz dieses naheliegenden Zusammenhanges haben die Beklagten von ihren unwahren Erklärungen nicht abgesehen und damit die Kostenrelevanz ihres Vorgehens zumindest billigend in Kauf genommen.
2.
Der Einwand der Beklagten, eine Kostenverursachung durch ihre Schreiben und Aussagen scheitere bereits an der Kostenvorschrift des § 12 a Abs. 1 ArbGG, geht gleichfalls fehl.
Zwar sind nach dieser Vorschrift die der obsiegenden Partei entstehenden Kosten für die anwaltliche Vertretung nicht zu erstatten. Jedoch betrifft diese Regelung nur das Verhältnis zwischen den Parteien des Arbeitsgerichtsstreites, zu denen die Beklagten des vorliegenden Zivilprozesses unstreitig nicht gehört haben. An dieser Bewertung ändert auch der Umstand nichts, dass die prozessuale Bestimmung des § 12 a Abs. 1 ArbGG Auswirkungen auf den materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch hat (BAG MDR 1994, 179). Denn der sozialpolitische Zweck dieser Vorschrift, speziell die Parteien eines Arbeitsgerichtsprozesses kostenmäßig zu schützen (vgl. etw BAG MDR 1985, 523 ; KG MDR 1989, 745), greift gegenüber den damaligen Zeugen des dortigen Prozesses ersichtlich nicht ein.
3.
Der Klägerin ist durch die wahrheitswidrigen Angaben der Beklagten in dem Arbeitsgerichtsprozess ein Schaden in Höhe von 3.172,00 Euro entstanden.
aa)
Sie hat in dem dortigen Verfahren auf der Grundlage der damals gültigen Rechtsanwaltsvergütungsordnung (BRAGO) folgende Anwaltskosten geltend gemacht:
I. Instanz (Gegenstandwert 48.572,00 ):
§ 31 Abs. 1 Ziff. 1 BRAGO: 10/10 Prozessgebühr 1.046,00
§ 31 Abs. 1 Ziff. 2 BRAGO 10/10 Verhandl.-Geb. 1.046,00
§ 31 Abs. 1 Ziff. 3 BRAGO 10/10 Beweisgebühr 1.046,00
§ 26 BRAGO Auslagenpauschale 20,00
3.158,00
II. Instanz (Gegenstandwert 48.572,00 ):
§ 31 Abs. 1 Ziff. 1 BRAGO: 13/10 Prozessgebühr 1.359,80
§ 33 BRAGO 6,5/10 Nichtstreitige Verhandl.-Geb. 679,90
§ 26 BRAGO Auslagenpauschale 20,00
§ 28 Abs. 3 BRAGO Geschäftsreisen (bis 4 Std.) 15,00
§ 28 Abs. 2 BRAGO Fahrtkosten (95 km x 2 x 0,27 ) 51,30
2.126,00
bb)
In Wirklichkeit hatte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der I. Instanz des Arbeitsgerichtsprozesses nach dem Vergleichsabschluss nur noch Anspruch auf eine Anwaltsgebühr für die Vertretung im Beweisaufnahmeverfahren (Zeugenvernehmungen), d.h. eine Gebühr nach § 31 Abs. 1 Ziff. 3 BRAGO erlangt. Dagegen war durch die Fortsetzung des Verfahrens im ersten Rechtszug weder eine weitere Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Ziff. 1 BRAGO noch eine erstattungsfähige Verhandlungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Ziff. 2 BRAGO ausgelöst worden. Denn der Anwalt der Klägerin konnte nach § 13 Abs. 2 BRAGO die Gebühren in derselben Angelegenheit (in jedem Rechtszug) nur einmal fordern. Nach Rechtsprechung und überwiegendem Schrifttum gehört die Fortsetzung eines Rechtsstreits nach Anfechtung eines gerichtlichen Vergleichs noch zu derselben Angelegenheit wie das Verfahren bis zu dem Vergleichsabschluss (OLG Hamm JurBüro 2000, 470; Gerold/Schmidt/Madert BRAGO, 15. Aufl., 2002, Rdn. 33 zu § 13; Hartmann Kostengesetze, 33. Aufl., 2004, Rdn. 42 zu § 13 jew. m.w.N.). Daher konnte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in dem ersten Rechtszug des Arbeitsgerichtsprozesses die bereits vor dem Vergleichsabschluss angefallene Prozessgebühr in dem Fortsetzungsteil nicht noch einmal verlangen.
Die Verhandlungsgebühr ist zwar erstmalig in dem Fortsetzungsteil angefallen, da die Parteien vor dem Vergleich noch keine Sachanträge gestellt hatten.Vor Abschluss des Vergleichs war aber eine Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Ziff. 4 BRAGO angefallen, da die Sache nach dem Protokoll vom 11.01.2002 "eingehend erörtert" worden war (Anlage K 1 = Bl. 60 BA). Diese Gebühren in derselben Angelegenheit waren nach § 31 Abs. 2 BRAGO aufeinander anzurechnen, so dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auch die Verhandlungsgebühr nicht in Ansatz bringen durfte.
Die Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach § 26 ZPO können gleichfalls für den Fortsetzungsteil des Verfahrens nicht noch einmal gefordert werden, da auch sie nach Satz dieser Vorschrift in derselben Angelegenheit nur einmal anfallen.
Danach sind für die Fortsetzung der ersten Instanz nur Anwaltsgebühren der Klägerin in Höhe von 1.046,00 angefallen und können daher auch nur in diesem Umfang gegen die Beklagten geltend gemacht werden. Da die Anwaltsgebühren und -auslagen in der Berufungsinstanz dagegen in vollem Umfang erst durch die Behauptung der Anfechtung des Prozessvergleichs ausgelöst worden sind, ist der insoweit in Rechnung gestellte Betrag von 2.126,00 voll ersatzfähig. Hieraus ergibt sich für das Arbeitsgerichtsverfahren ein von den Beklagten geschuldeter Ersatzbetrag in Höhe von 3.172,00 , so dass die Berufung der Beklagten in Höhe von 2.112,00 (5.284,00 ./. 3.172,00 ) Erfolg hat.
III.
Die Anschlussberufung der Klägerin ist überwiegend begründet. Soweit das Landgericht die insoweit für außergerichtliche Anwaltskosten in dem Zivilrechtsstreit in Rechnung gestellten 273,50 mangels verzugsbegründender Mahnung abgewiesen hat, kann dem nicht gefolgt werden, da die Beklagten nicht dargelegt haben und auch ansonsten aus der Akte nicht ersichtlich ist, dass diese Kosten einen Verzugsschaden betreffen. Vorprozessuale anwaltliche Tätigkeiten sind vielmehr aus einer Vielzahl von Gründen denkbar. Da die geforderten vorgerichtlichen Anwaltskosten sich mit einem Betrag von 253,50 auch im Rahmen der Regelung des RVG (Vorbem. 3100 Abs. 4 S. 1 VV) halten, sind sie auch in dieser der Höhe ersatzfähig. Die Klägerin muss sich allerdings die von ihr gleichfalls in Rechnung gestellte Auslagenpauschale von 20,00 (7002 Abs. 2 VV) absetzen lassen, da dieser Betrag in dem Zivilprozess in jedem Fall angefallen wäre und nur einmal - als Teil der Prozesskosten gefordert werden kann. Hiernach hat die Anschlussberufung in Höhe von 253,50 (273,50 ./. 20,00 ) Erfolg.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
OLG Hamm:
Urteil v. 13.05.2005
Az: 9 U 18/05
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