Bundespatentgericht:
Beschluss vom 6. September 2004
Aktenzeichen: 17 W (pat) 36/02
(BPatG: Beschluss v. 06.09.2004, Az.: 17 W (pat) 36/02)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die vorliegende Patentanmeldung mit der Bezeichnung:
"Funktionsmodul"
ist am 7. Mai 1998 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht worden.
Sie wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom 6. November 2001 zurückgewiesen. In der Begründung ist ausgeführt, dass die Gegenstände der Ansprüche nach Hauptantrag und Hilfsantrag nicht neu gegenüber der DE 297 03 910 U1 seien.
Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt und stellt den Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und ein Patent zu erteilen auf der Basis des Hauptantrags vom 4. April 2002, hilfsweise einem der Hilfsanträge I - IX vom 4. April 2002 in dieser Rangfolge, jeweils zusammen mit der ursprünglichen Beschreibung.
Der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
"Funktionsmodul für einen Personal Computer (PC), insbesondere einen tragbaren PC, welches - von dem für ein Laufwerk des PC vorgesehenen Datenbus ansteuerbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass - das Funktionsmodul mit dem Laufwerksmodul des PC derart baugleich ausgeführt ist, dass es in den für das Laufwerksmodul vorgesehenen Einschubschacht des PC ersatzweise für das Laufwerksmodul einsetzbar ist, und - das Funktionsmodul mindestens eine von dem PC ansteuerbare Funktionsbaugruppe (3) aufweist,
- die nicht hauptsächlich der Datenspeicherung dient, und - durch die ein Datenaustausch zwischen dem PC und einer externen Einrichtung bereitgestellt wird."
Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag I lautet:
"Funktionsmodul für einen Personal Computer (PC), insbesondere einen tragbaren PC, welches - von dem für ein Laufwerk des PC vorgesehenen Datenbus ansteuerbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass - das Funktionsmodul mit dem Laufwerksmodul des PC derart baugleich ausgeführt ist, dass es in den für das Laufwerksmodul vorgesehenen Einschubschacht des PC ersatzweise für das Laufwerksmodul einsetzbar ist, und - das Funktionsmodul mindestens eine von dem PC ansteuerbare Funktionsbaugruppe (3) aufweist,
- die nicht hauptsächlich der Datenspeicherung dient, und - durch die ein Datenaustausch zwischen dem PC und einer externen Einrichtung bereitgestellt wird, und - das Funktionsmodul ferner ein virtuelles Laufwerksmedium (4) aufweist,
- welches sich zwischen dem Datenbus und der Funktionsbaugruppe (3) befindet, und - ein Logikbauelement (40) und/oder eine Speichereinheit (41) enthält, welche derart programmiert sind, dass das virtuelle Laufwerksmedium (4) von dem Datenbus als tatsächliches Laufwerksmedium erkannt wird."
Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag II lautet:
"Funktionsmodul für einen Personal Computer (PC), insbesondere einen tragbaren PC, welches - von dem für ein Laufwerk des PC vorgesehenen Datenbus ansteuerbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass - das Funktionsmodul mit dem Laufwerksmodul des PC derart baugleich ausgeführt ist, dass es in den für das Laufwerksmodul vorgesehenen Einschubschacht des PC ersatzweise für das Laufwerksmodul einsetzbar ist, und - das Funktionsmodul eine Mehrzahl von von dem PC ansteuerbaren Funktionsbaugruppen (3) aufweist,
- die nicht hauptsächlich der Datenspeicherung dienen, und - durch die jeweils ein Datenaustausch zwischen dem PC und einer externen Einrichtung bereitgestellt wird, und - das Funktionsmodul ferner ein virtuelles Laufwerksmedium (4) aufweist,
- welches sich zwischen dem Datenbus und den Funktionsbaugruppen (3) befindet, und - ein Logikbauelement (40) und/oder eine Speichereinheit (41) enthält, welche derart programmiert sind, dass das virtuelle Laufwerksmedium (4) von dem Datenbus als tatsächliches Laufwerksmedium erkannt wird."
Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag III lautet:
"Funktionsmodul für einen Personal Computer (PC), insbesondere einen tragbaren PC, welches - von dem für ein Laufwerk des PC vorgesehenen Datenbus ansteuerbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass - das Funktionsmodul mit dem Laufwerksmodul des PC derart baugleich ausgeführt ist, dass es in den für das Laufwerksmodul vorgesehenen Einschubschacht des PC ersatzweise für das Laufwerksmodul einsetzbar ist, und - das Funktionsmodul mindestens eine von dem PC ansteuerbare Funktionsbaugruppe (3) aufweist,
- die nicht hauptsächlich der Datenspeicherung dient, und - durch die ein Datenaustausch zwischen dem PC und einer externen Einrichtung bereitgestellt wird, und - das Funktionsmodul ferner ein virtuelles Laufwerksmedium (4) aufweist,
- welches sich zwischen dem Datenbus und der Funktionsbaugruppe (3) befindet,
- ein Logikbauelement (40) und/oder eine Speichereinheit (41) enthält, welche derart programmiert sind, dass das virtuelle Laufwerksmedium (4) von dem Datenbus als tatsächliches Laufwerksmedium erkannt wird, und - auf welchem Datenbereiche definiert sind, welche jeweils einer Funktionsbaugruppe (3) zugeordnet sind und Empfangs- und Sendepuffer der Funktionsbaugruppe (3) für die Datenübertragung zwischen dem PC und der Funktionsbaugruppe (3) bilden."
Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag IV lautet:
"Funktionsmodul für einen Personal Computer (PC), insbesondere einen tragbaren PC, welches - von dem für ein Laufwerk des PC vorgesehenen Datenbus ansteuerbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass - das Funktionsmodul mit dem Laufwerksmodul des PC derart baugleich ausgeführt ist, dass es in den für das Laufwerksmodul vorgesehenen Einschubschacht des PC ersatzweise für das Laufwerksmodul einsetzbar ist, und - das Funktionsmodul eine Mehrzahl von von dem PC ansteuerbaren Funktionsbaugruppen (3) aufweist,
- die nicht hauptsächlich der Datenspeicherung dienen, und - durch die ein Datenaustausch zwischen dem PC und einer externen Einrichtung bereitgestellt wird, und - das Funktionsmodul ferner ein virtuelles Laufwerksmedium (4) aufweist,
- welches sich zwischen dem Datenbus und den Funktionsbaugruppen (3) befindet,
- ein Logikbauelement (40) und/oder eine Speichereinheit (41) enthält, welche derart programmiert sind, dass das virtuelle Laufwerksmedium (4) von dem Datenbus als tatsächliches Laufwerksmedium erkannt wird, und - auf welchem Datenbereiche definiert sind, welche jeweils einer Funktionsbaugruppe (3) zugeordnet sind und Empfangs- und Sendepuffer der Funktionsbaugruppe (3) für die Datenübertragung zwischen dem PC und der Funktionsbaugruppe (3) bilden."
Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag V lautet:
"Funktionsmodul für einen Personal Computer (PC), insbesondere einen tragbaren PC, welches - von dem für ein Laufwerk des PC vorgesehenen Datenbus ansteuerbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass - das Funktionsmodul mit dem Laufwerksmodul des PC derart baugleich ausgeführt ist, dass es in den für das Laufwerksmodul vorgesehenen Einschubschacht des PC ersatzweise für das Laufwerksmodul einsetzbar ist, und - das Funktionsmodul eine oder mehrere von dem PC ansteuerbare Funktionsbaugruppe(n) (3) aufweist in welchen/r Funktionsbaugruppe(n) ein GPS-Empfangsmodul und/oder ein Mobilfunk wie GSM- oder Iridium-Sende-/Empfangsmodul und/oder ein Modem und/oder ein Fingerabdruck-Identifikations- (FIM-) Modul und/oder ein Kartenlesegerät enthalten ist/sind."
Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag VI lautet:
"Funktionsmodul für einen Personal Computer (PC), insbesondere einen tragbaren PC, welches - von dem für ein Laufwerk des PC vorgesehenen Datenbus ansteuerbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass - das Funktionsmodul mit dem Laufwerksmodul des PC derart baugleich ausgeführt ist, dass es in den für das Laufwerksmodul vorgesehenen Einschubschacht des PC ersatzweise für das Laufwerksmodul einsetzbar ist, und - das Funktionsmodul eine oder mehrere von dem PC ansteuerbare Funktionsbaugruppe(n) (3) aufweist, in welchen/r Funktionsbaugruppe(n) ein GPS-Empfangsmodul und/oder ein Mobilfunk wie GSM- oder Iridium-Sende-/Empfangsmodul und/oder ein Modem und/oder ein Fingerabdruck-Identifikations- (FIM-)Modul und/oder ein Kartenlesegerät enthalten ist/sind, und - das Funktionsmodul ferner ein virtuelles Laufwerksmedium (4) aufweist,
- welches sich zwischen dem Datenbus und der Funktionsbaugruppe (3) befindet, und - ein Logikbauelement (40) und/oder eine Speichereinheit (41) enthält, welche derart programmiert sind, dass das virtuelle Laufwerksmedium (4) von dem Datenbus als tatsächliches Laufwerksmedium erkannt wird."
Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag VII lautet:
"Funktionsmodul für einen Personal Computer (PC), insbesondere einen tragbaren PC, welches - von dem für ein Laufwerk des PC vorgesehenen Datenbus ansteuerbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass - das Funktionsmodul mit dem Laufwerksmodul des PC derart baugleich ausgeführt ist, dass es in den für das Laufwerksmodul vorgesehenen Einschubschacht des PC ersatzweise für das Laufwerksmodul einsetzbar ist, und - das Funktionsmodul eine Mehrzahl von von dem PC ansteuerbaren Funktionsbaugruppen (3) aufweist, in welchen Funktionsbaugruppen ein GPS-Empfangsmodul und/oder ein Mobilfunk- wie GSM- oder Iridium-Sende-/Empfangsmodul und/oder ein Modem und/oder ein Fingerabdruck-Identifikations- (FIM-)Modul und/oder ein Kartenlesegerät enthalten sind, und - das Funktionsmodul ferner ein virtuelles Laufwerksmedium (4) aufweist,
- welches sich zwischen dem Datenbus und den Funktionsbaugruppen (3) befindet, und - ein Logikbauelement (40) und/oder eine Speichereinheit (41) enthält, welche derart programmiert sind, dass das virtuelle Laufwerksmedium (4) von dem Datenbus als tatsächliches Laufwerksmedium erkannt wird."
Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag VIII lautet:
"Funktionsmodul für einen Personal Computer (PC), insbesondere einen tragbaren PC, welches - von dem für ein Laufwerk des PC vorgesehenen Datenbus ansteuerbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass - das Funktionsmodul mit dem Laufwerksmodul des PC derart baugleich ausgeführt ist, dass es in den für das Laufwerksmodul vorgesehenen Einschubschacht des PC ersatzweise für das Laufwerksmodul einsetzbar ist, und - das Funktionsmodul eine oder mehrere von dem PC ansteuerbare Funktionsbaugruppe(n) (3) aufweist, in welchen/r Funktionsbaugruppe(n) ein GPS-Empfangsmodul und/oder ein Mobilfunk- wie GSM- oder Iridium-Sende-/Empfangsmodul und/oder ein Modem und/oder ein Fingerabdruck-Identifikations-(FIM-)Modul und/oder ein Kartenlesegerät enthalten ist/sind, und - das Funktionsmodul ferner ein virtuelles Laufwerksmedium (4) aufweist,
- welches sich zwischen dem Datenbus und der Funktionsbaugruppe (3) befindet,
- ein Logikbauelement (40) und/oder eine Speichereinheit (41) enthält, welche derart programmiert sind, dass das virtuelle Laufwerksmedium (4) von dem Datenbus als tatsächliches Laufwerksmedium erkannt wird, und - auf welchem Datenbereiche definiert sind, welche jeweils einer Funktionsbaugruppe (3) zugeordnet sind und Empfangs- und Sendepuffer der Funktionsbaugruppe (3) für die Datenübertragung zwischen dem PC und der Funktionsbaugruppe (3) bilden."
Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag IX lautet:
"Funktionsmodul für einen Personal Computer (PC), insbesondere einen tragbaren PC, welches - von dem für ein Laufwerk des PC vorgesehenen Datenbus ansteuerbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass - das Funktionsmodul mit dem Laufwerksmodul des PC derart baugleich ausgeführt ist, dass es in den für das Laufwerksmodul vorgesehenen Einschubschacht des PC ersatzweise für das Laufwerksmodul einsetzbar ist, und - das Funktionsmodul eine Mehrzahl von von dem PC ansteuerbaren Funktionsbaugruppen (3) aufweist, in welchen Funktionsbaugruppen ein GPS-Empfangsmodul und/oder ein Mobilfunk- wie GSM- oder Iridium-Sende-/Empfangsmodul und/oder ein Modem und/oder ein Fingerabdruck-Identifikations-(FIM-)Modul und/oder ein Kartenlesegerät enthalten ist/sind, und - das Funktionsmodul ferner ein virtuelles Laufwerksmedium (4) aufweist,
- welches sich zwischen dem Datenbus und der Funktionsbaugruppen (3) befindet,
- ein Logikbauelement (40) und/oder eine Speichereinheit (41) enthält, welche derart programmiert sind, dass das virtuelle Laufwerksmedium (4) von dem Datenbus als tatsächliches Laufwerksmedium erkannt wird, und - auf welchem Datenbereiche definiert sind, welche jeweils einer Funktionsbaugruppe (3) zugeordnet sind und Empfangs- und Sendepuffer der Funktionsbaugruppe (3) für die Datenübertragung zwischen dem PC und der Funktionsbaugruppe (3) bilden."
Dem Anspruch 1 nach dem Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen I - IX folgen mehrere Unteransprüche, wie aus den Akten ersichtlich.
Zur Begründung der Beschwerde hinsichtlich der Patentfähigkeit der Hauptansprüche verweist der Anmelder auf die Schriftsätze an das Deutsche Patent- und Markenamt, in denen ausgeführt ist, dass die DE 297 03 910 U1 die Neuheit des beanspruchten Funktionsmoduls nicht in Frage stellen könne.
Mit Schriftsatz vom 29. Juni 2004 hat der Anmelder Entscheidung nach Aktenlage beantragt.
II.
Die in rechter Frist und Form erhobene Beschwerde ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet, da der Gegenstand des nachgesuchten Patents in der jeweiligen Fassung nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen I bis IX nicht neu ist (§§ 1, 3 PatG).
In der Beschreibungseinleitung ist ausgeführt, dass die Anmeldung ein Funktionsmodul betrifft, das in den Einschubschacht eines Personalcomputers einsetzbar ist, der für ein Laufwerk vorgesehenen ist und mit dem weitere Funktionen, Betriebs- oder Gebrauchsarten auf möglichst einfache und platzsparende Weise aufrufbar und nutzbar gemacht werden sollen (vgl S 1, Abs 1 und S 2, Abs 2 der Beschreibung).
Entsprechend bezieht sich der Anspruch 1 in allen Fassungen auf ein Funktionsmodul für einen Personalcomputer, welches von dem für ein Laufwerk des Personalcomputers vorgesehenen Datenbus ansteuerbar ist und das mit dem Laufwerksmodul des Personalcomputers derart baugleich ausgeführt ist, dass es in den für das Laufwerksmodul vorgesehenen Einschubschacht einsetzbar ist.
Funktionsmodule dieser Art sind in dem vorveröffentlichten Buch von Bernd Mielke "PC-Card Anwender-Lösungen" Franzis-Verlag GmbH, Feldkirchen, 1997, S 24 - 41, 101, 116, 117, 128 - 133, 152 - 155, 189 - 195 beschrieben. Die Auszüge aus diesem Buch wurden dem Anmelder mit Schriftsatz vom 23. Juni 2004 übermittelt.
Das genannte Buch befasst sich mit der Erweiterung der Funktionen von Personalcomputern und schlägt hierzu den Einsatz von Funktionsmodulen, sog PC-Cards vor, die in Einschubschächte (Slots) von Personalcomputern einsetzbar sind. Wie auf S 30 des Buches erläutert, wurde hierzu der PCMCIA-Standard definiert. In den ersten Versionen dieses Standards (Release 1.0, 1990) wurden die physikalischen Abmessungen der Funktionsmodule festgelegt, damit gesichert war, dass jedes diesem Standard genügende, dh baugleiche Funktionsmodul in jeden PC-Slot eingesetzt und selbstverständlich auch von dem Personalcomputer angesteuert werden kann. Wie auf S 30 weiter ausgeführt, wurde bei diesem Standard zunächst lediglich die Erweiterung des Personalcomputers um Speicher (-laufwerke) dh Laufwerksmodule erwogen.
Wie auf S 31 ausgeführt, stellte man aber bereits 1991 mit der Release 2.0 fest, dass dieser Standard zu wesentlich mehr als nur zur Erweiterung des Speichers taugt und auch zur Erweiterung von Eingabe/Ausgabefunktionen eines Personalcomputers verwendet werden kann, dh Funktionsmodule einsetzbar waren, die nicht hauptsächlich der Datenspeicherung dienten und mit denen ein Datenaustausch zwischen dem Personalcomputer und einer externen Einrichtung bereitgestellt werden konnte.
Aus dem genannten Buch ist sonach ein Funktionsmodul mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag bekannt, das Funktionsmodul nach dieser Fassung ist sonach nicht neu.
Im Abschnitt 6 des Buches (vgl S 101) erläutert der Autor, dass 1996 eine unüberschaubare Vielfalt von PC-Cards bekannt war und er deshalb die verschiedenen Kategorien jeweils nur mit einigen Beispielen belegen könne. Im einzelnen nennt er Funktionsmodule bzw PC-Cards, die über ein GPS-Empfangsmodul (vgl S 189 ff), ein Mobilfunk-Sende-Empfangsmodul (vgl S 129 ff), ein Modem (vgl S 116 f) oder ein Kartenlesegerät (vgl S 195) verfügen. In der Reihe dieser beispielhaft genannten Funktionsmodule wird der Datenverarbeitungsfachmann auch Fingerabdruckidentifikationsmodule ergänzen, da sie ihm ohne weiteres zur Realisierung in Form eines Funktionsmodul geeignet erscheinen.
Sonach ist auch ein Funktionsmodul mit den im Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag V konkret aufgeführten Funktionsbaugruppen bekannt; das Funktionsmodul nach dieser Fassung ist sonach ebenfalls nicht neu.
Die Funktionsmodule nach den Hilfsanträgen I bis IV und VI bis IX unterscheiden sich von denen nach dem Hauptantrag bzw dem Hilfsantrag V dadurch, dass diese Funktionsmodule ein "virtuelles Laufwerksmedium" aufweisen, das sich zwischen dem Datenbus und der Funktionsbaugruppe befindet und ein Logikbauelement und/oder eine Speichereinheit enthält, welche derart programmiert sind, dass das virtuelle Laufwerksmedium als tatsächliches erkannt wird.
Die Formulierung "virtuelles Laufwerksmedium" in diesen Anspruchsfassungen vermittelt dem Fachmann die Lehre, dass sich ein eingestecktes Funktionsmodul an seiner Schnittstelle zum Personalcomputer wie ein Laufwerk verhält, auch wenn es bspw dem Datenaustausch dient (vgl hierzu auch S 5 der Beschreibung).
Wie auf S 26 des entgegengehaltenen Buches dargelegt, verhält sich bei der Initialisierung jedes Funktionsmodul bzw jede PC-Card als Speicherkarte, dh als virtuelles Laufwerksmedium. Erst im weiteren Verlauf der Initialisierung wird festgestellt, ob es sich tatsächlich um eine Speicherkarte oder um eine E/A-Karte handelt, und dann werden ggf erforderliche Umdefinitionen vorgenommen. Zu dieser Feststellung ist, wie auf S 28 - 29 dargestellt, auf jeder PC-Card ein CIS-Speicherbereich vorgesehen, der ausgewertet wird. Dabei liest der Datenverarbeitungsfachmann mit, dass zur Auswertung des Speicherbereichs auch die erforderlichen Logikbauelemente vorzusehen sind, damit die gewünschte virtuelle Laufwerksfunktion realisiert werden kann.
Das Vorsehen eines "virtuellen Laufwerksmediums" bei Funktionsmodulen der in Rede stehenden Art ist sonach ebenfalls aus dem Buch von Bernd Mielke bekannt.
Die Funktionsmodule nach den Fassungen des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag I und VI, die sich von den Fassungen nach dem Hauptantrag bzw Hilfsantrag V nur durch dieses Merkmal unterscheiden, sind sonach ebenfalls vorbekannt, den Funktionsmodulen nach diesen Fassungen kommt daher ebenfalls keine Neuheit zu.
Aus dem Buch von Bernd Mielke entnimmt der Fachmann weiterhin, dass ein Funktionsmodul nicht nur eine, sondern auch eine Mehrzahl von vom Personalcomputer ansteuerbaren Funktionsbaugruppen aufweisen kann. Wie auf S 34f ausgeführt wird, kommen immer mehr Multifunktionskarten auf den Markt, und der CardBus-Standard sieht Multifunktionskarten mit bis zu acht Funktionen vor.
Die diesbezüglich in dem jeweiligen Anspruch 1 gemäß den Hilfsanträgen II, IV, VII und IX genannte Ausstattung eines Funktionsmoduls mit einer Mehrzahl von Funktionsbaugruppen ist sonach ebenfalls bekannt.
Die jeweiligen Funktionsmodule nach dem Anspruch 1 gemäß den Hilfsanträgen II und VII, die sich von den jeweils vorhergehenden Anträgen nur hinsichtlich dieses Merkmals unterscheiden, sind sonach ebenfalls vorbekannt und damit nicht neu.
Weiterhin wird in dem Buch von Bernd Mielke erläutert, dass auf jedem Funktionsmodul bzw virtuellen Laufwerksmodul Datenbereiche definiert sind, welche jeweils einer Funktionsbaugruppe zugeordnet sind, und Empfangs- und Sendepuffer für die Datenübertragung zwischen dem Personalcomputer und der Funktionsbaugruppe bilden. Hierfür verfügt jedes Funktionsmodul bzw jede PC-Card über eine CIS-Tabelle (Card Information Structure), in der mehrere Tupel von Informationen gespeichert sind, die vom Card Service ausgelesen und interpretiert werden, und mit Hilfe derer eine Konfiguration mit Memory-Bereich bereitgestellt wird (vgl S 25, 28 u 29).
Das im jeweiligen Anspruch 1 gemäß den Hilfsantrag III, IV, VIII und IX letztgenannte Merkmal der Datenbereiche von Funktionsmodulen ist sonach ebenfalls bekannt.
Somit kommt auch den Funktionsmodulen mit den Merkmalen nach dem jeweiligen Anspruch 1 gemäß den Hilfsanträgen III, IV, VIII und IX keine Neuheit zu.
Daher kann keinem der Anträge des Anmelders gefolgt werden. Die Beschwerde des Anmelders gegen den Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patentamts war daher zurückzuweisen.
Dr. Fritsch Dr. Schmitt Prasch Schuster Bb
BPatG:
Beschluss v. 06.09.2004
Az: 17 W (pat) 36/02
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