Verwaltungsgericht Sigmaringen:
Beschluss vom 30. März 2011
Aktenzeichen: 5 K 3036/10
(VG Sigmaringen: Beschluss v. 30.03.2011, Az.: 5 K 3036/10)
Ein Rechtsanwalt, der bereits im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO tätig geworden ist, kann für das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO zwar dort erstmals angefallen Kosten, nicht aber erneut Gebühren erstattet verlangen (vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 24.04.2007 - 22 M 07.40006 -, NJW 2007, 2715).
Tenor
Auf die Erinnerung des Antragsgegners (Erinnerungsführers) wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 23.04.2010 geändert.
Der Antrag der Beigeladenen (Erinnerungsgegnerin) auf Festsetzung von vom Antragsgegner der Beigeladenen nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19.06.2009 (5 K 1133/09) sowie dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20.08.2009 (8 S 1573/09) zu erstattende Kosten wird abgelehnt.
Die Beigeladene (Erinnerungsgegnerin) trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Erinnerungsverfahrens.
Gründe
I.
Der Erinnerungsführer wendet gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23.04.2010 ein, die Erinnerungsgegnerin habe ihm gegenüber keinen Kostenerstattungsanspruch, denn das Verfahren 5 K 1481/08 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO (mit dem Beschwerdeverfahren 8 S 2517/08) und das Verfahren 5 K 1133/09 gemäß § 80 Abs. 7 VwGO (mit dem Beschwerdeverfahren 8 S 1573/09) stellten gemäß § 16 Nr. 5 RVG dieselbe Angelegenheit dar mit der Folge, dass die nun ihm gegenüber entsprechend der gegen ihn gerichteten Kostengrundentscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO geltend gemachten Kosten der Erinnerungsgegnerin bereits im vorangegangenen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO mit der ihn entlastenden Kostengrundentscheidung angefallen seien. Da Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal gefordert werden könnten, sei er nicht nach der Kostengrundentscheidung im Verfahren gemäß § 80 Abs. 7 VwGO der Erinnerungsgegnerin zur Kostenerstattung verpflichtet.
Der Bevollmächtigte der Erinnerungsgegnerin führt hierzu aus, nach den Kostenentscheidungen in den Beschlüssen des Verwaltungsgerichts vom 19.06.2009 und des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.08.2009 habe der Erinnerungsführer die der Erinnerungsgegnerin entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Diese Kosten seien bisher gegenüber dem Erinnerungsführer nicht geltend gemacht worden. Es könne nicht sein, dass die Kostenerstattung nur auf der Grundlage der Kostengrundentscheidung des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO stattfinde und die Kostengrundentscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO keine Rolle mehr spiele, obwohl beide Verfahren gebührenrechtlich zur selben Angelegenheit zusammengefasst seien. Überdies könne es nicht darauf ankommen, ob die (einheitliche) Angelegenheit im Innenverhältnis bereits nach Abschluss des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO abgerechnet worden sei oder erst nach Abschluss des Verfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO vorgenommen werde. Allenfalls wäre noch an eine hälftige Aufteilung der Gebühren auf die beiden Verfahren zu denken.
Der Urkundsbeamte des Verwaltungsgerichts hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die nach §§ 165, 151 VwGO zulässige Erinnerung ist begründet.
Der Urkundsbeamte des Verwaltungsgerichts Sigmaringen hat im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23.04.2010 die vom Bevollmächtigten der Erinnerungsgegnerin mit am 28.08.2009 eingegangenem Kostenfestsetzungsantrag geltend gemachten Gebühren für das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO vor dem Verwaltungsgericht und in der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof zu Unrecht festgesetzt. Nach § 16 Nr. 5 RVG sind u.a. auch das Verfahren über einen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und jedes Verfahren auf deren Abänderung oder Aufhebung dieselbe Angelegenheit. Die Gebühren dürfen in derselben Angelegenheit nur einmal gefordert werden (§ 15 Abs. 2 Satz 1 RVG). Ein Rechtsanwalt, der bereits im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO tätig geworden ist, kann daher für das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO zwar dort erstmals angefallene Kosten, nicht aber erneut Gebühren erstattet verlangen (vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 24.04.2007 - 22 M 07.40006 -, NJW 2007, 2715).
Die erwähnte Vorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG regelt allerdings im Hinblick auf § 16 Nr. 5 RVG ebenso wenig wie andere Vorschriften, von wem eine Kostenerstattung zu erlangen ist, wenn wie hier die Kostengrundentscheidungen in den Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und nach § 80 Abs. 7 VwGO unterschiedlich ausfallen. Es ist allgemein anerkannt, dass das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht eine besondere Art des Rechtsmittelverfahrens darstellt, sondern ein gegenüber dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO selbständiges neues Verfahren ist, dessen Gegenstand nicht die Überprüfung der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern die Neuregelung der Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts für die Zukunft in einem von dem ergangenen Beschluss abweichenden Sinn ist. Daher bleibt auch die Kostengrundentscheidung des Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO unberührt (BVerwG, Beschluss vom 25.08.2008 - 2 VR 1.08 -, ; Kopp/Schenke VwGO, 15 Aufl., § 80 RdNr. 199, Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Bd. 1, Stand: Mai 2010, § 80 RdNr. 373 f., Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 80 RdNr. 186, Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl., RdNr. 1171, 1194 ff.). Die vom Bevollmächtigten der Erinnerungsgegnerin geltend gemachten Gebühren (für zwei Rechtszüge) sind bereits im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO angefallen. Sie können demnach nicht erst im anschließenden Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO anfallen und dort geltend gemacht werden (a. A., aber ohne Begründung: VG Augsburg, Beschluss vom 29.08.2002 - Au 4 S 01.30125 -, juris). Anders verhält es sich mit erstmals im Abänderungsverfahren entstandenen Kosten wie etwa für eine dort ausnahmsweise durchgeführte Beweisaufnahme oder anzuerkennende Aufwendungen für ein privates Parteigutachten. Die Kostenerstattung hierfür erfolgt entsprechend der Kostengrundentscheidung für das Abänderungsverfahren. Derartige Aufwendungen wurden aber nicht geltend gemacht. Ohne Einfluss auf dieses Ergebnis bleibt auch, ob dem Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO eine stattgebende oder eine ablehnende Entscheidung mit der entsprechenden Kostenfolge im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorausgegangen ist (vgl. im Hinblick auf die Anwendung des § 40 Abs. 2 BRAGO: BVerwG, Beschluss vom 23.07.2003 - 7 KSt 6.03 -, - 7 VR 1.02 -, ). Schließlich fehlt es für die vom Bevollmächtigten der Erinnerungsgegnerin angeregte hälftige Teilung der Gebühren an einer Rechtsgrundlage.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.
VG Sigmaringen:
Beschluss v. 30.03.2011
Az: 5 K 3036/10
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