Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 5. April 2000
Aktenzeichen: 17 W 42/00
(OLG Köln: Beschluss v. 05.04.2000, Az.: 17 W 42/00)
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger. Gegenstandswert für die Beschwerde: 276,- DM
Gründe
Die nach §§ 104 Abs. 3 S. 1, 11 Abs. 1 RPflG statthafte sofortige Beschwerde begegnet auch im übrigen keinen verfahrensrechtlichen Bedenken, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Rechtspfleger hat es hinsichtlich des Räumungsanspruchs mit Recht abgelehnt, den von den Klägern als Mehrvertretungszuschlag zu der Prozessgebühr ihrer Prozessbevollmächtigten angemeldeten Betrag in die Kostenfestsetzung einzubeziehen.
Eine erhöhte Prozessgebühr ist insoweit nicht erwachsen, weil es an den dafür nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO erforderlichen Voraussetzungen fehlt. Anders als in der Rechtsprechung teilweise vertreten wird (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf Anwaltsblatt 1998, 415), hat sich die zur Durchsetzung des Räumungs- und Herausgabeanspruchs entfaltete Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten nicht auf denselben Gegenstand im Sinne der bezeichneten Bestimmung bezogen. Die danach notwendige Identität des Gegenstandes der in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber entfaltete anwaltliche Tätigkeit ist nicht gegeben, wenn ein gegen mehrere Personen gerichtetes Rechtsschutzbegehren jeden der Streitgenossen selbständig betreffende - wenn auch inhaltsgleiche - Leistungen zum Gegenstand hat, die jeder der in Anspruch genommenen Streitgenossen nur für sich selbst erbringen kann. So verhält es sich aber bei einer Räumungs- und Herausgabeverpflichtung (vgl. Beschluß des Senats vom 10.11.1999 - 17 W 455/99 -). Zwar hat die mietvertragliche Rückgabeverpflichtung eine unteilbare Leistung zum Gegenstand (§§ 556, 431 BGB); jedoch befreit bei einer Mehrheit von Wohn- oder Geschäftsraummietern die Räumung durch einen Mieter nicht auch die anderen von der inhaltsgleichen Verpflichtung, wie andererseits auch derjenige Mitmieter (noch) auf Herausgabe haften kann, der selbst keinen Besitz (mehr) hat (vgl. nur BGH in NJW 1976, 287 und NJW 1987, 2367). Dementsprechend ist unabhängig von der Frage einer Gesamtschuldnerschaft und interner Mitwirkungspflichten von Mitmietern anerkannt, dass es sich bei der Rückgabeverpflichtung grundsätzlich nicht um eine gemeinschaftliche Schuld handelt, die das gemeinsame Zusammenwirken der Schuldner zur Herbeiführung des Leistungserfolges verlangt und durch einen Schuldner allein nicht erbracht werden kann (BGH, NJW 1976, 287). Trifft die Räumungs- und Herausgabepflicht aber jeden Mitmieter als von der des anderen unabhängige, eigenständige Verpflichtung, ist der Gegenstand der Tätigkeit des Anwalts für mehrere Beklagte eines Räumungsprozesses auch nicht "derselbe" im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO.
Bei der aufgezeigten Beschränkung des Mehrvertretungszuschlages muss es auch dann bleiben, wenn bei der Vertretung mehrerer zu verschiedenen Gegenständen keine Wertaddition nach § 7 Abs. 2 BRAGO stattfindet. Nach Auffassung des Senats besteht kein hinreichender Grund, den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO über seinen Wortlaut hinaus auf die anwaltliche Mehrvertretung zu verschiedenen Gegenständen auszudehnen, wenn dem Anwalt aus Gründen der Streitwertbestimmung die gebührenrechtliche Vergünstigung einer Zusammenrechnung verschiedener Gegenstände versagt bleibt (vgl. Beschluß des Senats Anwaltsblatt 1987, 242). Wie der Mehrvertretungszuschlag einerseits nicht davon abhängt, ob dem Anwalt tatsächlich Mehrarbeit erwächst, zu deren Ausgleich die Erhöhung der Prozessgebühr bestimmt ist, so muss es andererseits als Folge der "typisierenden und generalisierenden gesetzlichen Regelung" (so BGH, NJW 1987, 2240, 2241) hingenommen werden, dass die mit der Vertretung mehrerer Beteiligter zu verschiedenen Gegenständen etwa verbundene Mehrarbeit auch nicht über einen höheren Streitwert ausgeglichen wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
OLG Köln:
Beschluss v. 05.04.2000
Az: 17 W 42/00
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