Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 2. September 1996
Aktenzeichen: 11 W 56/96

(OLG Köln: Beschluss v. 02.09.1996, Az.: 11 W 56/96)

Der Streitwert des auf Sicherung eines Rechts gerichteten Eilverfahrens liegt regelmäßig auch dann unter dem Wert des der Hauptsache entsprechenden Befriedigungsinteresses, wenn die einstweilige Verfügung auf die Gefahr der Rechtsvereitelung gestützt wird.

Tenor

Die Beschwerde der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 31. Juli 1996 gegen den Streitwertbeschluß des Landgerichts Aachen vom 12. Juli 1996 - 9 0 555/95 - wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die gem. §§ 25 Abs. 3 GKG, 9 BRAGO statthafte

Streitwertbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht den Streitwert für das einstweilige

Verfügungsverfahren gem. §§ 20 Abs. 1 GKG, 3 ZPO auf die Hälfte des

Hauptsachestreitwerts festgesetzt.

Nach allgemeiner Auffassung liegt der Streitwert des auf

Sicherung eines Rechts gerichteten Eilverfahrens regelmäßig unter

dem Wert des der Hauptsache entsprechenden Befriedigungsinteresse

(vgl. die Nachweise bei Zöller-Schneider, ZPO, 18. Aufl., § 3 Rn.

16 (einstweilige Verfügung). Dies gilt nach Auffassung des Senats

auch dann, wenn die einstweilige Verfügung - wie im vorliegenden

Fall - auf die Gefahr der Rechtsvereitelung gestützt wird. Ein

Abzug vom Hauptsacheinteresse ist nämlich auch in diesen Fällen

schon deshalb geboten, da das einstweilige Verfügungsverfahren

seiner Natur nach nicht auf die endgültige rechtliche Klärung

gerichtet ist. Die Streitwertfestsetzung des Landgerichts, die die

Besonderheiten des vorliegenden Falles berücksichtigt, indem -über

den für einstweilige Verfügungen üblichen Ansatz von 1/3- die

Hälfte des Werts der Hauptsache angesetzt wird, läßt keinen

Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer erkennen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 25 Abs. 3 GKG.






OLG Köln:
Beschluss v. 02.09.1996
Az: 11 W 56/96


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