Bundespatentgericht:
Beschluss vom 20. Mai 2011
Aktenzeichen: 4 Ni 60/09
(BPatG: Beschluss v. 20.05.2011, Az.: 4 Ni 60/09)
Tenor
Der Antrag auf Berichtigung des Tatbestands wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit Urteil vom 1. Dezember 2010 hat der Senat die gegen das europäische Patent 1 039 606 gerichtete Nichtigkeitsklage abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin zunächst Berufung zum Bundesgerichtshof eingelegt, diese jedoch zwischenzeitlich zurückgenommen.
Mit Schriftsatz vom 24. Februar 2011 hat sie einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung gestellt. Sie trägt vor, sie habe nicht vorgetragen, dass es sich bei den Merkmalen des Gegenstands gemäß Patentanspruch 1 um eine reine Aggregation von Einzelmerkmalen handele, die jeweils für sich dem Fachmann nahegelegt seien. Unter Zitierung von Passagen ihrer Schriftsätze ist sie der Ansicht, der Tatbestand sei unrichtig wiedergegeben.
Die Alleinerbin des inzwischen verstorbenen Beklagten hat hierzu vorgetragen, an der Darstellung des Tatbestands im Urteil vom 1. Dezember 2010 könnten keine Unkorrektheiten festgestellt werden.
Die Klägerin hat ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
II.
Der Antrag auf Tatbestandsberichtigung gem. § 96 PatG war zurückzuweisen, weil er nicht zulässig ist.
Sinn des Antrags auf Tatbestandsberichtigung ist, unrichtigen (mündlichen) Tatsachenvortrag zu berichtigen, wenn dessen Wiedergabe als sachliche Entscheidungsgrundlage für die Rechtsmittelinstanz, die an die tatsächlichen Feststellungen gebunden ist, bedeutsam sein kann (BGH GRUR 97, 634). Vorliegend wurde zwar zunächst Berufung eingelegt, dann aber zurückgenommen. Folglich kann der Tatbestand für die Rechtsmittelinstanz keine Bedeutung mehr erlangen. Da mithin das Berichtigungsverlangen unter keinem Aspekt für die Rechtsmittelinstanz bedeutsam ist, ist der Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (Schulte, PatG, 8. Aufl. § 96 Rn. 5).
Im Übrigen hätte der Antrag auf Tatbestandsberichtigung auch deshalb keinen Erfolg, weil es sich bei der von der Klägerin begehrten Änderung um Ausführungen handelt, die im Wege der Würdigung und Bewertung aus den Tatsachen Schlüsse ziehen. Solche Ausführungen sind im Rahmen des § 96 Abs. 1 PatG nicht berücksichtigungsfähig (BPatG BlPMZ 2005, 165, 166).
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BPatG:
Beschluss v. 20.05.2011
Az: 4 Ni 60/09
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