Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 4. November 2011
Aktenzeichen: 10 U 43/07

(OLG Frankfurt am Main: Urteil v. 04.11.2011, Az.: 10 U 43/07)

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 5.1.2007 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers der Beklagten zu 1) zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Beklagten und der Streithelfer vor der jeweiligen Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf90.309,73 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin, private Telekommunikationsanbieterin, nimmt die Beklagten (Bauunternehmerin, Bauherrin und Architektengesellschaft)auf Schadensersatz wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten in Anspruch. Sie hat behauptet, durch eine am 17.3.2002 erfolgte Sprengung eines Hochhauses im Bereich des heutigen € in Stadt1, durch den Abbruch weiterer Gebäude sowie durch das anschließende Lagern und Räumen von tonnenschwerem Bauschutt über der Schachtanlage des ehemaligen Amts für technische Anlagen der Stadt1 ("ATA-Schachtanlage") und den dadurch erzeugten Druck sei am 26.3.2002 ihre dort unterirdisch verlegte Telekommunikationsleitung beschädigt worden. Ihr seien daher Kosten, unter anderem für die kurzfristige Errichtung eines provisorischen Kabelverlaufs, i.H.v. rund 90.000 € entstanden.Die Klägerin meint, die Beklagten hätten es pflichtwidrig unterlassen, sich vorab über die von ihr verlegten Kabel zu informieren und sie über die geplanten Baumaßnahmen zu informieren.

Die Beklagten sind der Ansicht gewesen, ihrer Erkundigungspflicht durch einen am 19.2.2002 durchgeführten Ortstermin Genüge getan zu haben, und haben die Kausalität zwischen den Arbeiten und den Leitungsstörungen bestritten. Im Schadenszeitpunkt sei die Decke der Parkebene noch nicht beseitigt gewesen, so dass unter der Bodenplatte der Parkebene verlaufende Leitungen von den Beseitigungsmaßnahmen nicht betroffen gewesen seien.

Das Landgericht hat die Klage erstmalig mit Urteil vom 6.8.2004(Bl. 535 ff. d.A.) abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt,zwar habe grundsätzlich eine Pflicht der Beklagten zu 1) zur Erkundigung nach Versorgungsleitungen bestanden, dies jedoch nicht im selben Maße wie bei Tiefbauunternehmen. Durch die Begehung des Geländes am 19.2.2002, bei der auch Vertreter der Bauaufsicht, des Ordnungsamts und der A anwesend gewesen seien, habe die Beklagte zu 1) ihren Sorgfaltsanforderungen entsprochen. Die Beklagte zu 1)habe nicht damit rechnen müssen, dass es noch einen zusätzlichen Kabelschacht geben könnte, da es für dessen Existenz keine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben habe. Zu dieser Erkenntnis ist der Einzelrichter aufgrund des persönlichen Eindrucks bei einer privaten Begehung des Geländes gekommen, von dem er die Beteiligten in der Verhandlung in Kenntnis gesetzt hat.

Auf die Berufung der Klägerin hat der Senat das Urteil aufgehoben und die Sache an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverwiesen. Die Verwertung seines persönlichen Eindrucks durch den erstinstanzlichen Richter sei verfahrensfehlerhaft gewesen. Die entsprechenden tatsächlichen Feststellungen seien nachzuholen.Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil vom 31.5.2005 (Bl. 707ff. d.A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 5.1.2007 (Bl. 894ff. d.A.) erneut abgewiesen. Es hat durch die Kammer Augenschein eingenommen und ist zu dem Ergebnis gekommen, zumindest im Zeitpunkt des Augenscheins seien die Schachtdeckel durchaus erkennbar gewesen seien. Eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten hat es dennoch abgelehnt. Für die Sprengung gelte das deshalb, weil sich der Kabelschacht weit außerhalb des Bereichs befunden habe, in den Trümmer des Hochhauses hätten fallen können. Daher bestehe auch kein Ursachenzusammenhang.Für die weiteren Arbeiten auf dem Grundstück gelte das deshalb, da die Klägerin nicht habe beweisen können, dass zum Zeitpunkt des Störungseintritts die Decke der Parkebene nicht mehr vorhanden gewesen sei. Hätten aber die Arbeiten auf der Decke der Parkebene stattgefunden, während die Leitungen unter deren Boden verlegt gewesen seien, hätte kein Anlass zur Annahme bestanden, dass diese beeinträchtigt werden konnten. Wegen der tatsächlichen Feststellungen sowie der Begründung im Übrigen wird Bezug genommen auf das erstinstanzliche Urteil.

Gegen das Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung,mit der sie ihren abgewiesenen Klageantrag im vollen Umfang weiterverfolgt. Sie rügt, das Landgericht habe das Beweisergebnis sowie den Parteivortrag missachtet, die Regeln über den Anscheinsbeweis nicht berücksichtigt und Beweisantritte auf Einholung eines Sachverständigengutachtens übergangen.

Die Beklagten hätten die gut erkennbaren ATA-Deckel zum Anlass nehmen müssen, vor der Durchführung der Maßnahmen Erkundigungen über private Kabelführungen einzuholen; bereits deren Unterlassung sei haftungsbegründend. Die Tiefgarage sei im Schadensbereich letztlich komplett abgerissen worden; eine Erkundigungspflicht, die vom jeweiligen Baufortschritt abhänge, als Konsequenz aus der Entscheidung des Landgerichts sei abzulehnen. Zu Unrecht sei das Landgericht zudem davon ausgegangen, dass das Parkdeck im Schadenszeitpunkt noch gestanden habe. Vielmehr sei die Tiefgarage an dieser Stelle bereits vollständig beseitigt gewesen. Selbst wenn die Tiefgarage noch existiert hätte, hätte man damit rechnen müssen, dass Erschütterungen über die Pfeiler zu Beschädigungen im Bodenbereich führten. Die Verneinung der Kausalität der Sprengung ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens sei verfahrensfehlerhaft. Für die Kausalität zwischen den Bauarbeiten und dem Schadenseintritt bestehe zudem aufgrund des engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs ein Anscheinsbeweis.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5.1.2007 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 90.309,73 € nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, sowie die Beklagte zu 1) darüber hinaus zu verurteilen, an sie Zinsen i.H.v.8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 41.500,-€ vom 8.11.2002 bis zur Zustellung der Klageschrift zu zahlen,sowie die Beklagte zu 2) zu verurteilen, Zinsen in gleicher Höhe aus 41.500,- € seit 31.7.2002 bis zur Zustellung der Klageschrift zu zahlen.

Die Beklagten sowie der Streithelfer der Beklagten zu 1)beantragen,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil.

Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher Gutachten des Sachverständigen SV1 gem.Beweisbeschluss vom 7.3.2008 (Bl. 1143 f. d.A.) sowie des Sachverständigen SV2 gem. Beweisbeschluss vom 14.8.2009 (Bl. 1359d.A.). Die Sachverständigen haben ihre Gutachten jeweils vor der Berichterstatterin als beauftragter Richterin erläutert. Darüber hinaus hat der Senat ergänzend den Zeugen Z1 vernommen. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 16.6.2009 (Bl. 1312 ff. d.A.) sowie vom 23.8.2011 (Bl. 1494 ff. d.A.) Bezug genommen.

II.

Die Klägerin hat keinen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht, da ihr weder der Beweis gelungen ist, dass die Beklagten eine derartige Pflicht verletzt haben noch, dass die behaupteten Schäden an den Telekommunikationsleitungen in einem Kausalzusammenhang mit den Spreng-, Abbruch- oder Räumarbeiten im Rahmen der Neubebauung der Schadensörtlichkeit stehen.

Die Beklagten zu 2) haftet bereits deshalb nicht gegenüber der Klägerin, weil sie mit der Planung der Arbeiten Architekten und mit der Ausführung ein Fachunternehmen beauftragt hat. Damit hat sie den ihr obliegenden Verkehrssicherungspflichten genügt (s.Brandenburgisches OLG, Urteil vom 1.7.2009, 3 U 92/08). Weder für ein Auswahlverschulden noch für Überwachungsfehler gibt es Anhaltspunkte.

Eine Erkundigungspflicht der übrigen Beklagten hängt allerdings nicht davon ab, ob es besondere Anhaltspunkte für private Leitungen in der örtlichen Umgebung gab. Denn seit dem Inkrafttreten des TKGam 1.8.1996 und dem Wegfall des Netzmonopols der A im öffentlichen Straßenraum muss mit Kabeln auch jedes anderen Telekommunikationsdienstleisters gerechnet werden (so mit Recht OLGDüsseldorf, Urteil vom 24.11.04, 15 U 29/04). An der im Urteil vom 31.5.2005 im Anschluss an die unter alter Rechtslage ergangene BGH-Rechtsprechung (NJW 1996, 387) getroffenen Differenzierung zwischen öffentlich und privat verlegten Telekommunikationsleitungen hält der Senat demnach nicht fest.

Eine Erkundigungspflicht setzt aber voraus, dass bei einer Beurteilung im Vorhinein den Leitungen durch die Spreng-, Abbruch-oder Räumarbeiten auch ein Schaden drohte. Eine Sicherung, die jeden Schaden ausschließt, ist nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für einen sachkundig Urteilenden die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können (ständige Rechtsprechung des BGH, s.BGH, VersR 2003, 1319; Palandt/Sprau, BGB, 70. Aufl., § 823, Rnr.46, 51).

Die Frage einer Erkundigungspflicht lässt sich hier nicht ohne weiteres durch Rückgriff auf die im Rahmen von Tiefbauarbeiten ergangene Rechtsprechung (z.B. BGH VersR 1985, 1147; OLG Nürnberg,Urteil v. 30.4.1996, 1 U 358/96, Bl. 1302 ff. d.A.;Brandenburgisches OLG, Urteil vom 28.7.2010, 13 U 21/08; OLGDresden, Urteil vom 9.6.2009, 5 U 26/09) beantworten, da dort die Gefahrenlage naturgemäß eine andere ist. Bei Tiefbauarbeiten droht unterirdisch verlegten Leitungen die Gefahr einer unmittelbaren Beschädigung durch Arbeitsgeräte, z.B. Baggerschaufeln. Die Situation bei einer oberirdischen Sprengung und oberirdischen Abbrucharbeiten ist eine andere. Eine bloße Erkundigung hätte hier nicht die Entstehung des Schadens verhindert, da anders als bei Tiefbauarbeiten nicht ersichtlich ist, welche Maßnahmen die Beklagten bei Durchführung der Arbeiten zum Schutz der Leitungen hätten ergreifen können. Nach Auffassung der Klägerin müsste man eine darüber hinausgehende deliktische Pflicht zur Warnung des betroffenen Eigentümers postulieren, damit dieser sein Eigentum in geeigneter Weise selbst schützen kann. Insoweit hat die Klägerin behauptet, bei frühzeitiger Information über die letztlich geplante Entfernung der Kabelanlage hätte sie die Kabel von vornherein anderweitig verlegt; das Provisorium wäre dann nicht erforderlich gewesen (Bl. 458, 1286, 1288 d.A.). Hierbei ist aber zu beachten,dass die Klägerin ihre Ansprüche aus der Beschädigung herleitet,nicht aus einer verspäteten oder unterbliebenen Mitteilung über die aus anderen Gründen bestehende Notwendigkeit der Verlegung der Kabel. Der Schutzzweck einer deliktischen Pflicht zur Information über etwa schadensträchtige Bauarbeiten als solche bestünde darin,dem Eigentümer den Schutz der verlegten Kabel zu ermöglichen.

Die Information über die Erforderlichkeit der Kabelverlegung infolge der Neubebauung an sich (und nicht infolge der durch diese drohenden Schäden) haben nicht die Beklagten der Klägerin geschuldet, sondern deren Vermieterin, die Stadt1.

Es wird von der Klägerin nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich, auf welche Weise die konkreten verlegten Kabel vor Schäden durch die Sprengung oder die Bauarbeiten hätten geschützt werden können. Bereits deshalb ist das Bestehen einer Verkehrssicherungspflicht abzulehnen.

Unabhängig davon ist durch die Beweisaufnahme nicht bewiesen,dass die und welche der hier konkret durchgeführten Arbeiten überhaupt eine Gefahr für die unterirdisch verlegten Leitungen der Klägerin bildeten.

In seinem schriftlichen Gutachten verneint der Sachverständige SV1 die Gefahr einer Auswirkung der Sprengung auf die unterirdisch verlegten Leitungen. So führt er aus, es sei bei einer Beurteilung im Vorhinein unwahrscheinlich, dass sprengungsbedingte Erschütterungen zu einer Schädigung der Kabel führen könnten, da der Abstand zwischen Aufprallstelle und Rohrleitungen relativ großsei und die Rohrleitungen relativ gut geschützt im Boden verliefen (S. 11 f. GA). Eine Kausalität zwischen Sprengung und eingetretenem Schaden schließt er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus (S. 13 GA).

Umso mehr sei es ausgeschlossen, dass die Erschütterungen infolge der Abbrucharbeiten die Schäden verursacht haben könnten.Auch bei einer Beurteilung im Vorhinein habe keine nahe liegende Gefahr einer Schädigung durch dynamische Einwirkungen wie Räum- und Abbrucharbeiten bestanden, da die Erschütterungen i.d.R. kleiner seien als diejenigen infolge Sprengarbeiten (S. 14 GA). Dies gelte trotz der größeren örtlichen Nähe der Abbrucharbeiten zum Kabelverlauf (GA-Erläuterung, Bl. 131 d.A.). Insoweit macht der Sachverständige allerdings eine Ausnahme: Für die Abdeckungen der Schachtbauwerke habe die nahe liegende Gefahr einer Schädigung bestanden, sofern schwere herabfallende Teile eine von Schutt unbelastete Schachtabdeckung hätten treffen und durchschlagen können (S. 14 GA). Bei Ansatz einer Fallhöhe von 3 m, einer fallenden Masse von maximal 2-3 t und einem ungünstigen Aufprall auf den Schachtdeckel hätte dieser durch einen solchen Stoßzerstört werden können (S. 24 f. GA). Eine solche Möglichkeit sei allerdings nur denkbar, wenn die Etage des Schachtbauwerkes, d.h.der Bereich der alten Tiefgarage, noch frei von Schutt gewesen sei.

Dieses Schadensszenario könne nur in Betracht kommen, wenn das Parkdeck noch gestanden habe, in der Etage darunter noch kein Schutt vorhanden gewesen sei und das Parkdeck oder ein Teil davon unmittelbar vor Schadenseintritt abgebrochen worden sei (S. 21GA).

Der Sachverständige SV1 verneint hingegen die nahe liegende Gefahr einer Schädigung aufgrund statischer Einwirkungen in Form von Setzungen oder erhöhten Lasten auf Schächte und Rohre durch Schuttberge und Baufahrzeuge (S. 15 GA). Ebenso verneint er nach Berechnung der Tragfähigkeit der Schachtdeckel sowie der darauf einwirkenden angenommenen größtmöglichen Belastungen (S. 17 ff. GA)die Kausalität statischer Einwirkungen für den Schadenseintritt (S.20 GA).

Die Ausführungen des Sachverständigen sind überzeugend. An seiner Sachkunde hegt der Senat keine Zweifel. Durch seine wissenschaftlichen Arbeiten auf dem Gebiet von Erschütterungseinwirkungen auf erdverlegte Rohrleitungen (s. S. 12des Gutachtens) ist er gerade für die hier relevante Fragestellung ausgewiesener Fachmann.

Das Gutachten des Sachverständigen SV1 wird auch nicht in Frage gestellt durch das Gutachten des Sachverständigen für Glasfaserkabel SV2. Zwar hat der Sachverständige SV2 festgestellt,der Ausfall der betroffenen Kabel könne nur durch unmittelbare äußere Einwirkungen hervorgerufen worden sein. Die zeitliche Korrelation mit den Bau-, Abbruch- und Räumarbeiten könne dabei nicht als zufällig angesehen werden (S. 9 des Gutachtens). Diese Ausführungen betreffen jedoch nicht die für das Bestehen einer Verkehrssicherungspflicht maßgebende Frage einer Beurteilung der Schadensträchtigkeit der Arbeiten im Vorhinein, sondern allein die Frage der Kausalität. Soweit der Sachverständige SV2 die Spreng-und Bauarbeiten als generell dazu geeignet angesehen hat, mögliche Bodensenkungen hervorzurufen, die wiederum zu einer Betriebsunterbrechung an den Kabeln geführt haben können (s. S. 4GA), ist das zur Begründung einer Erkundigungspflicht nicht ausreichend. Denn seinen eigenen Angaben bei der Erläuterung zufolge ist der Sachverständige SV2 zum einen im Hauptfach kein Geologe (Bl. 1508 d.A.), so dass seine Sachkunde insoweit in Frage steht; zum anderen hat er nur grundsätzliche Erwägungen angestellt,die nicht auf die konkreten örtlichen Gegebenheiten bezogen waren (Bl. 1509 d.A.).

Demgegenüber ist der Sachverständige SV1, wie bereits erwähnt,gerade im Bereich der Baudynamik kompetent; zudem hat er die örtlichen Gegebenheiten und konkreten Belastungen durch Schuttberge bei seinen Ausführungen berücksichtigt. Diese Ausführungen werden auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Sachverständige SV2bei der Gutachtenerläuterung bekundet hat, der Einfluss der Setzungen auf die Kabel hänge nicht von einer Kabelreserve ab (Bl.1509), da ihm lediglich eine statische Kabelreserve bekannt sei,während der Sachverständige SV1 von einer dynamischen Kabelreserve ausgegangen ist (S. 16 unten GA). Denn bei dieser Annahme handelt es sich nur um eine zusätzliche Erwägung des Sachverständigen SV1im Zusammenhang damit, dass er setzungsbedingte Schäden ausschließt, nicht aber um die eigentliche Begründung für diesen Ausschluss. Diese liegt vielmehr darin, dass bereits Setzungen im Zentimeterbereich sehr unwahrscheinlich seien und im Falle etwaiger Setzungen der Rohrdurchmesser groß genug wäre, so dass die Telekommunikationsleitung die Verformung des Rohres kompensieren könnte. Letzteres entspricht den Erläuterungen des Sachverständigen SV2, wonach unabhängig von einer Kabelreserve die Leitungen verformbar sind, da das Kabel länger als die Faser ist (Bl. 1506d.A.). Entsprechend würde nach dem Gutachten des Sachverständigen SV1 erst ein Bruch des Rohrs zu einer so starken Beanspruchung der Kabel führen, dass Schäden plausibel wären (S. 17 GA). Dies steht im Einklang mit der Aussage des Zeugen Z1, der auf die Frage nach dem Umgang mit natürlichen Bodensenkungen oder Erdbeben ausgesagt hat, geringe Bodensenkungen blieben ohne Auswirkungen. Seien sie so stark, dass das Rohr aufgerissen und das Kabel dadurch eingequetscht werde, steige die Dämpfung und die Dienste der Klägerin fielen aus (Bl. 1513). Auch nach dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen SV2 ist davon auszugehen, dass das Kabel eine hohe mechanische Festigkeit und Bruchkraft aufweist (S.9 GA). Der im Gegensatz zum Kabelsachverständigen SV2 für Baudynamik kompetente Sachverständige SV1 hat aber mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, dass die Setzungen so groß waren, dass es zu einem Bruch des Rohrs hätte kommen können (S. 17 GA).

Damit bestand eine von den Beklagten zu berücksichtigende Schadensgefahr allenfalls in dem Zeitpunkt, als das Parkdeck abgerissen wurde. Der Sachverständige SV1 hat bei der Erläuterung seines Gutachtens gemeint, man könne €sich darüber streiten", ob man dabei die Schachtdeckel hätte sichern müssen.

Eine Schädigung auf die beschriebene Weise sei zwar erheblich wahrscheinlicher als das von der Klägerin erwogene Szenario des Bildens von Hohlräumen innerhalb eines Schuttberges, aus dem sich dann eine Masse löst; er halte das Durchschlagen eines Schachtdeckels bei Abriss des Parkdecks dennoch für unwahrscheinlich (GA-Erläuterung, Bl. 1324 d.A.). Es kann offen bleiben, ob trotz der geringen Wahrscheinlichkeit eines solchen Schadensverlaufs es unter Berücksichtigung der drohenden Schadenshöhe zur Begründung einer Erkundigungspflicht ausreichte,wenn im Rahmen des Abrisses des Parkdecks die Möglichkeit der Zerstörung eines Schachtdeckels durch den Aufprall einer schweren Masse nicht auszuschließen war. Insoweit ist auch die Möglichkeit denkbar, dass der Schachtdeckel durch einen Bagger angehoben wurde und nachfolgend Schutt in den Schacht fiel (s. GA-Erläuterung, Bl.1323, 1325 d.A.). Entgegen der Auffassung der Klägerin entstand eine Verkehrssicherungspflicht aber erst in dem Zeitpunkt, in dem der Schaden drohte, also in dem Zeitpunkt, in dem der Abriss des Parkdecks im Bereich der Kabelanlage anstand. Damit ist die Rüge der Klägerin, es gebe keine €bauabschnittsweise Erkundigungspflicht€, nicht begründet.

In Übereinstimmung mit dem Landgericht ist jedoch davon auszugehen, dass die Klägerin ihre Behauptung, das Parkdeck sei im Zeitpunkt des Schadenseintritts im fraglichen Bereich bereits abgerissen gewesen, nicht bewiesen hat. Der Bekundung des Zeugen Z1, die Tiefgarage habe nicht mehr gestanden, als er vor Ort gekommen sei (Bl. 377 f. d.A.), widersprechen die Aussagen der Zeugen Z2 (Bl. 416 f. d.A.) und Z3 (Bl. 412, 451 d.A.). Die mit Schriftsatz der Klägerin vom 26.4.2004 vorgelegten, kurz nach dem Schadenstag aufgenommenen Lichtbilder (Bl. 433 bis 435 d.A.) lassen nicht erkennen, ob unter dem Schuttberg noch ein Parkdeck existierte.

Das mit Schriftsatz der Klägerin vom 18.3.2004 wieder eingereichte, im Termin vom 27.2.2004 vom Zeugen Z3 überreichte Lichtbild 3 (Bl. 424 d.A.), auf dem ein abgerissener Teil der Tiefgarage zu erkennen ist, spricht eher dagegen, dass diese Ebene auch bereits auf dem Lichtbild Bl. 433 d.A. fehlt. Die Begutachtung durch den Sachverständigen SV1 konnte zur Klärung dieser Frage ebenfalls nichts beitragen, ebenso wenig der bei Einweisung des Sachverständigen durchgeführte Augenschein (Bl. 1163 d.A.). Gegen die Behauptung der Klägerin sprechen auch die im Rahmen der Begutachtung durch den Sachverständigen SV2 mit Schriftsatz der Beklagten zu 2) vorgelegten Bautagebücher für die Zeit vom 17.3.2002 bis zum 26.3.2002 (Bl. 1390 ff. d.A.), in welchen zwar vom Abbruch eines Wirtschaftsgebäudes (Bl. 1393 € 1395 d.A.),einer Aula (Bl. 1393 d.A.) und eines Sozialgebäudes (Bl. 1397f.d.A.) die Rede ist, nicht aber vom Abbruch der Tiefgarage. Auch dem vom Sachverständigen SV2 aus dem Internet gewonnenen Lichtbild 8 auf S. 17 seines Gutachtens kann entgegen der Behauptung der Klägerin nicht entnommen werden, ob das Parkdeck im fraglichen Bereich noch stand oder nicht.

Soweit die Klägerin nunmehr zu ihrer Behauptung, es habe nur noch der unter dem zweiten Gebäude befindliche Teil der Tiefgarage gestanden, die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt, ist dies gem. §§ 530, 296 Abs. 1 ZPO verspätet. Zwar hat die Klägerin erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 14.11.2006 (Bl.877 d.A.) die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Behauptung angeboten, dass es aus Sicherheitsgründen gar nicht möglich gewesen wäre, die Decke der Tiefgarage stehen zu lassen und mit LKW und Baggern zu befahren. In der Berufungsbegründung hat sie aber weder das Übergehen des Antritts auf Erhebung dieses Indizienbeweises gerügt noch zu irgendeinem Zeitpunkt die Erhebung eines unmittelbaren Beweises in der jetzigen Form angeboten. Eine Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten erscheint darüber hinaus auch ungeeignet, da nicht ersichtlich ist, wie ein Sachverständiger (welchen Gebiets€) mehr Erkenntnisse aus den vorgelegten Lichtbildern gewinnen können soll als ein Laie.

Damit kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagten eine ihnen gegenüber der Klägerin obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt haben.

Darüber hinaus ist auch nicht bewiesen, dass eine etwaige Pflichtverletzung für den Schadenseintritt kausal gewesen ist. Denn nach der Beweisaufnahme steht nicht fest, dass die Schädigung der Glasfaserkabel im Rahmen der Sprengung oder der anschließenden Bauarbeiten erfolgt ist.

Der Sachverständige SV1 hat keine der vom Kläger angeführten Schadensursachen für auch nur wahrscheinlich befunden.Auch der Sachverständige SV2 konnte keine dieser Möglichkeiten positiv als schadensverursachend bestätigen.

Die Ursächlichkeit ist auch nicht negativ dadurch bewiesen worden, dass keine andere Schadensursache als die Sprengung oder die Bauarbeiten in Betracht käme. Der Sachverständige SV2 hat allerdings bei seinem Gutachten sowie dessen Erläuterung einige der von den Beklagten angeführten weiteren Verursachungsmöglichkeiten ausgeschlossen. So kann der Schaden nicht durch Mantelschrumpf verursacht worden sein. Denn ein Mantelschrumpf beruht nach den Ausführungen des Sachverständigen auf falsch extrudierten Kabelmänteln und tritt innerhalb weniger Stunden nach dem Verlegen der Kabel auf (GA-Erläuterung, Bl. 1507 d.A.). Damit scheidet dies als Schadensursache aus. Auch das Eindringen von Wasser, welches der Sachverständige neben mechanischen Beschädigungen als potentiell schadensverursachend angesehen hat, hat er vorliegend ausgeschlossen. Da die Kabel radial und längs wasserdicht seien,könne Wasser nur an den Muffen eindringen (GA-Erläuterung, Bl. 1508d.A.), welche nach seinem Kenntnisstand im Schadensbereich nicht vorhanden seien (Bl. 1510 d.A.). Dies hat der Zeuge Z1 bei seiner Vernehmung bestätigt (Bl. 1513 d.A.). Schließlich hat der Sachverständige SV2 auch eine Schadensverursachung durch die einige Wochen vor Schadenseintritt durchgeführten Arbeiten an den Kabeln ausgeschlossen. Denn nach den Ausführungen des Sachverständigen hätten sich derartige Schäden sofort gezeigt. Die nach solchen Arbeiten immer stattfindende Messung hätte ergeben müssen, wenn es hierbei zu Beschädigungen oder Unregelmäßigkeiten gekommen wäre (Bl. 1512 d.A.).

Nach dem Gutachten des Sachverständigen SV2 verbleibt damit als Schadensursache eine anderweitig erfolgte mechanische Schädigung der Kabel. Insoweit hat der Sachverständige SV2 eine Schädigung durch größere Nagetiere wie Marder nicht völlig ausgeschlossen (s.Bl. 1507 d.A.). Zum anderen kann eine mechanische Schädigung auch durch unabhängig von den Bauarbeiten erfolgte menschliche Einwirkungen auf die Kabel entstanden sein. So hat der Sachverständige SV1 ausgeführt, dass auch €unsachgemäße Arbeiten bis Vorsatz€ schadensursächlich geworden sein können (GA-Erläuterung, Bl. 1325 d.A.). Mögen derartige Einwirkungen wie Sabotageakte auch nicht unbedingt nahe liegen, sind sie dennoch nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit.

Der Klägerin kommt für den von ihr behaupteten Geschehensablauf auch kein Anscheinsbeweis zugute.

Ein solcher greift dann ein, wenn im Einzelfall ein typischer Geschehensablauf vorliegt, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache (oder Folge) hinweist und so sehr das Gepräge des Gewöhnlichen und Üblichen trägt, dass die besonderen individuellen Umstände in ihrer Bedeutung zurücktreten (BGH, VersR 1978, 74). Ein derartiger Geschehensablauf ist hier nicht dargelegt und bewiesen.Im Rahmen einer €Plausibilitätsbetrachtung€ ordnet zwar der Sachverständige SV2 die Schädigung aufgrund der zeitlichen Korrelation den von den Beklagten durchgeführten Arbeiten zu (S. 9GA). Allein der zeitliche Zusammenhang mit den Arbeiten reicht indes nicht aus, die Voraussetzungen eines Anscheinsbeweises als erfüllt anzusehen. Denn es steht nicht fest, ob überhaupt schadensträchtige Erschütterungen oder die Bauarbeiten selbst in irgendeiner Weise auf die Kabel eingewirkt haben. Dann kann auch kein Geschehensablauf festgestellt werden, der als typisch bezeichnet werden kann. Im Gegenteil zeigen die Darlegungen des Sachverständigen SV1, dass es gerade keinen typischen Geschehensablauf gibt, der zu dem behaupteten Schaden führen kann,sondern einige wenig wahrscheinliche, immerhin aber denkbare Abläufe, von denen indes jeder einzelne gerade nicht typisch ist.Soweit der BGH in einigen früheren Entscheidungen einen Anscheinsbeweis auch in Fällen angenommen hat, in denen ein typischer Geschehensablauf nicht oder jedenfalls nicht zweifelsfrei vorlag, war dort zumindest ein bestimmter Handlungsbeitrag oder ein bestimmter Zustand festgestellt, der den eingetretenen Erfolg unmittelbar verursacht haben konnte (s. BGH, VersR 1978, 74 m.Nachw. seiner früheren Rechtsprechung). An der Feststellung eines bestimmten Handlungsbeitrags fehlt es hier aber gerade.

Die Klägerin kann sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt auf einen Anscheinsbeweis stützen, dass die Beklagten eine €insoweit zu unterstellende - Verkehrssicherungspflicht verletzt hätte. Denn mangels Feststellung irgendeiner Einwirkung auf die Kabel durch die Bauarbeiten ist nicht ersichtlich, dass sich gerade der Schaden verwirklicht hat, den die Verkehrssicherungspflicht vermeiden sollte.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 101 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10,711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543Abs. 2 Nr. 1, 2 ZPO sind nicht erfüllt, da die Rechtssache keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat.






OLG Frankfurt am Main:
Urteil v. 04.11.2011
Az: 10 U 43/07


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